Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 12.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2011 Art. 14 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 2 AVIG: Gründe für die Befreiung von der Beitragszeit (Weiterbildung und Scheidung). Eine Befreiung von der Beitragszeit wegen einer Weiterbildung ist vorliegend zu verneinen, da die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben der Weiterbildung und der gegenüber den Kindern bestehenden Betreuung objektiv zumutbar war. Da der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der rund vier Jahre nach der Trennung ergangenen Scheidung steht, ist auch unter diesem Blickwinkel ein Befreiungsgrund zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2011, AVI 2010/82). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 12. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt: A. A.a A.___ trennte sich am 1. April 2006 von ihrem Ehegatten (act. G 3.31). Am 23. Oktober 2006 begann sie einen Weiterbildungsstudiengang an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich, den sie im März 2010 erfolgreich abschloss (act. G 3.24). Mit Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts vom 18. Februar 2010 wurde sie geschieden (act. G 3.41). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 17. März 2010 beantragte die Versicherte mit Wirkung ab 15. März 2010 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Sie gab an, eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu suchen (act. G 3.40). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b In der Verfügung vom 12. Mai 2010 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosentaggelder ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte in der für sie geltenden Rahmenfrist vom 15. März 2008 bis 14. März 2010 keine Beitragszeiten nachweisen könne. Der Befreiungsgrund der Trennung oder Scheidung sei vorliegend nicht erfüllt. Denn die Trennung habe bereits im Jahre 2006 stattgefunden und durch die Scheidung sei keine neue wirtschaftliche Zwangslage entstanden (act. G 3.26). A.c Dagegen erhob die Versicherte am 24. Mai 2010 Einsprache. Sie brachte zunächst vor, dass sie vom Oktober 2006 bis März 2010 eine Weiterbildung an der ETH Zürich absolviert habe und aus diesem Grund einen Befreiungstatbestand erfülle. Neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau sei es ihr in dieser Zeit nicht möglich gewesen eine Teilzeitstelle anzunehmen. Teilzeitstellen seien im Architekturbereich nur selten zu finden. Sofort nach dem Abschluss der Weiterbildung habe sie sich beim RAV gemeldet, um so schnell wie möglich eine Anstellung im Architektur- oder Schulungsbereich zu finden. Des Weiteren weist sie auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse seit der Trennung im April 2006 hin (act. G 3.24). A.d Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, weitere Unterlagen betreffend die geltend gemachten Befreiungsgründe (Weiterbildung und Scheidung) nachzureichen (act. G 3.20). A.e Am 21. Juni 2010 reichte die Versicherte weitere Belege ("Studies Overview" der ETH Zürich, anwaltliche Korrespondenz aus dem Scheidungsverfahren) ein. Sie brachte vor, dass das Studium einem "40% Arbeitspensum" gleichgesetzt werden könne. Ihr sei es aber wegen der Betreuungsarbeit ihrer Kinder nur möglich, einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 60% nachzugehen. Sie hätte während der Weiterbildung nur eine "20% Stelle" annehmen können, was aber als Architektin praktisch unmöglich zu finden sei. Des Weiteren machte sie Angaben zur finanziellen Situation seit der Trennung vom April 2006 (act. G 3.18). A.f Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache vom 24. Mai 2010 mit Entscheid vom 24. Juni 2010 ab. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Verfügung vom 12. Mai 2010 (act. G 3.17). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 30. Juni 2010 erneuerte die Versicherte ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, eine Stelle entsprechend einem 60%igen Beschäftigungsgrad zu suchen (act. G 3.13). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 24. August 2010. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Zusprache der ihr zustehenden Arbeitslosentschädigung ab 15. März 2010. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl der Befreiungsgrund der Weiterbildung als auch derjenige der Scheidung erfüllt sei. Insbesondere treffe es nicht zu, dass zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils vom 18. Februar 2010 keine wirtschaftliche Zwangslage eingetreten sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt unter Hinweis auf Verfügung und Einspracheentscheid Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen: 1. 1.1 Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat 1.2 Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die unter anderem wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG), wobei vorausgesetzt ist, dass die Trennung oder Scheidung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). 2. Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin die geforderte zwölfmonatige Beitragszeit innerhalb der entsprechenden Rahmenfrist (15. März 2008 bis 14. März 2010) nicht erfüllt hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Frage, ob ein Befreiungstatbestand im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG oder im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG gegeben ist. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, dass sie mit ihrer Weiterbildung an der ETH Zürich vom Oktober 2006 bis März 2010 (act. G 3.24) den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfülle. 2.1.1 Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Die Ausbildung muss, um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen der Ausbildungstätigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 342 f. E. 5b). Da mit einer Teilzeitarbeit bereits die Beitragspflicht erfüllt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), muss die Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht bloss einer Vollzeitarbeit, sondern auch einer Teilzeitarbeit entgegenstehen. Jede objektive Möglichkeit, einer voll- oder teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, schliesst deshalb eine Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aus. Der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist auch dann nicht anwendbar, wenn der zeitliche Einsatz für die Ausbildungstätigkeit nicht überprüft werden kann (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 221). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 17. März 2010 gab die Beschwerdeführerin an, eine Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80% zu suchen (act. G 3.40; in der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab sie demgegenüber an, eine Tätigkeit mit einem 60%igen Pensum zu suchen, act. G 3.34). In der Stellungnahme vom 21. Juni 2010 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Studium einem 40%igen Arbeitspensum entspreche und es sei ihr wegen der Betreuungsarbeit ihrer Kinder nur möglich, einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 60% nachzugehen. Sie anerkennt ausdrücklich, dass sie trotz der Weiterbildung eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 20% hätte annehmen können (act. G 3.18). Angesichts dieser von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin während ihrer Weiterbildung ein Nebenerwerb mit einem zumindest 20%igen Beschäftigungsgrad nicht zumutbar gewesen sein soll. Auch aus den Akten ergeben sich keine objektiven Gesichtspunkte, welche die Erzielung eines zur Erfüllung der Beitragszeit führenden "Nebenerwerbs" als objektiv unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dabei ist anzumerken, dass in der fraglichen Rahmenfrist vom 15. März 2008 bis 14. März 2010 es für die Erfüllung der Beitragszeit genügt hätte, wenn die Beschwerdeführerin zumindest während eines Jahres einer beitragspflichtigen teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine ausbildungsbedingte objektive Unmöglichkeit, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Fall der Beschwerdeführerin verneint hat. 2.1.3 Daran vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen die darin gemachten Angaben (während der gesamten Weiterbildungszeit bestand ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von einem bis höchstens drei Arbeitstagen, act. G 1, S. 6) die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Juni 2010 gemachten Einschätzungen zur Möglichkeit einer Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 20%. Ergänzend ist zu bemerken, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, auch ausserhalb ihres erlernten Berufes einer Nebenerwerbstätigkeit nachzugehen, zumal ihre letzte Erwerbstätigkeit weit zurückliegt (Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses 1992, act. G 3.40). Ferner erscheint auch der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin für die beiden im Mittelschulalter stehenden Kinder sowie für das im fortgeschrittenen Primarschulalter stehende Kind © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 3.36) der von ihr selbst angegebenen möglichen 20%igen Teilerwerbstätigkeit (act. G 3.18) - zumindest während eines Jahres innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist - nicht entgegen zu stehen. 2.2 Zu prüfen bleibt damit noch der von der Beschwerdeführerin weiter ins Feld geführte Befreiungsgrund der Scheidung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG. 2.2.1 Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist mit Blick auf den Tatbestand der Trennung oder Scheidung in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, die durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, plötzlich weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der betroffenen Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb je mit Hinweisen). Anderseits gilt es wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 1.2) zu beachten, dass das Gesetz die aufgezählten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später verursachte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 E. 5c/bb). 2.2.2 Aus der Einsprache vom 24. Mai 2010 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Trennung vom April 2006 bewusst war, dass sie auf einen Erwerb aus einer eigenen Erwerbstätigkeit angewiesen war. Weiter habe sie während der Trennungszeit das finanzielle "Manko" immer wieder ausgleichen müssen, indem sie auf ihr Erspartes zurückgegriffen habe und "auch immer wieder von Verwandten" finanziell unterstützt worden sei. Ergänzend machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben zu ihrer ungenügenden finanziellen Situation (act. G 3.24). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.3 Die genannten Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation seit der Trennung vom April 2006 zeigen vorweg auf, dass die Beschwerdeführerin nicht unvorhergesehen und unerwartet im Zeitpunkt der Scheidung vor schlechten finanziellen Verhältnissen stand. Bereits nach der Trennung war sie sich der Notwendigkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der infolge der Trennung entstandenen prekären Einkommenssituation bewusst. Es fehlte damit im Zeitpunkt der Scheidung, die rund vier Jahre nach der Trennung am 18. Februar 2010 erfolgte, an der für den Befreiungsgrund der Scheidung im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG charakteristischen Plötzlichkeit des Wegfalls der bisherigen primären Einkommensquelle sowie des Kausalzusammenhangs zwischen einer wirtschaftlichen Zwangslage und der Scheidung vom 18. Februar 2010. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe während der Trennungszeit ihr Erspartes aufgebraucht und habe von Verwandten unterstützt werden müssen, nichts zu ändern. Denn diese - vor der Scheidung eingetretenen - Umstände stehen nicht im Zusammenhang mit der nachträglichen Scheidung. Vielmehr zeigen diese auf, dass die im Zeitpunkt der Trennung bereits eingetretene wirtschaftliche Zwangslage durch die mehrjährige Weiterbildung verschärft wurde. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass sich die finanzielle Einkommenssituation durch die Scheidung vom 18. Februar 2010 grundlegend verschlechtert hätte, brachte die Beschwerdeführerin doch selbst vor, dass von "der Trennung bis zum Scheidungsurteil […] keine finanzielle Abmachung" mit ihrem damaligen Ehegatten bestand und sich die Verhandlungen mit diesem während der Trennungszeit als äusserst schwierig gestalteten (act. G 3.18). Die weiteren in der Beschwerdeeingabe vom 24. August 2010 genannten höheren Ausgaben sind - ausser der für sich allein hinsichtlich der Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme zu vernachlässigenden Erhöhung der Hypothekarbelastung - nicht auf die Scheidung, sondern - wie die Beschwerdeführerin selbst aufzeigt - auf das davon unabhängige fortgeschrittene Alter der Kinder bzw. auf "den Wiedereinstieg ins Berufsleben" zurückzuführen (act. G 1, S. 8). Angesichts dieser Umstände verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht den für den Befreiungsgrund der Scheidung gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Scheidung vom 18. Februar 2010. Diese Sichtweise, dass der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Trennung bzw. durch die Weiterbildung und nicht erst durch die Scheidung begründet liegt, wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin "sofort nach Abschluss der Ausbildung" (act. G 3.24, S. 2) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht hat. Es darf somit auch unter diesem Gesichtspunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst bei einer allfälligen Fortdauer des Trennungsstatus - und somit unabhängig vom Zeitpunkt der Scheidung -, "sofort nach Abschluss der Ausbildung" Arbeitslosentaggelder beantragt hätte. 2.2.4 Inwieweit sich aus dem geltend gemachten Umstand, dass das Scheidungsurteil "explizit von der Beschwerdeführerin verlangte, sich innert drei Monaten nach Rechtskraft, jedoch spätestens nach Abschluss der Weiterbildung, bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden" (act. G 1, S. 9), ein Einfluss auf das arbeitslosenversicherungsrechtliche Verfahren ergeben könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert. Ergänzend ist klarzustellen, dass die entsprechende Scheidungsbestimmung Inhalt der zwischen den Scheidungsparteien getroffenen Scheidungsvereinbarung war, welche das Scheidungsgericht lediglich zu genehmigen hatte (vgl. act. G 1.7). Es kann daher keine Rede davon sein, dass das - hierfür ohnehin unzuständige - Scheidungsgericht "offensichtlich" davon ausgegangen sei, "dass ein Anspruch auf entsprechende Entschädigungsleistungen bestand" (vgl. hierzu act. G 1, S. 9). 2.2.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es zum Zeitpunkt der Trennung im Jahr 2006 "offenbar" Praxis gewesen sei, dass die Befreiung mehrheitlich ab Scheidungsurteil gewährt worden sei, selbst wenn das Urteil nichts an der wirtschaftlichen Situation der betroffenen Personen geändert habe (act. G 1, S. 9). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf eine Bemerkung in der Weisung des SECO, 2010/2, zu Art. 14 Abs. 2 AVIG. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Behördenpraxis für das Versicherungsgericht nicht verbindlich ist. Es ist daher nicht näher abzuklären, ob eine solche "Praxis" der Vollzugsbehörden überhaupt je bestanden hat. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird, sie hätte im Zeitpunkt der Trennung im April 2006 von der ins Feld geführten "Praxis" Kenntnis gehabt oder entsprechende behördliche Auskünfte erhalten, kann eine nähere Prüfung des sogenannten Vertrauensschutzes unterbleiben. Aus der Beschwerde vom 24. August 2010 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung nicht wegen einer Behördenpraxis, sondern einzig zugunsten einer Erhöhung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer zukünftigen Erwerbschancen bzw. wegen ihrer Weiterbildung auf eine Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung vorerst verzichtete (act. G 1, S. 5). 2.2.6 Dass die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80% gefunden hat, ist anerkennenswert, hat indessen keinen Einfluss auf die fehlende Beitragszeit. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2011 Art. 14 Abs. 1 lit. a und Art. 14 Abs. 2 AVIG: Gründe für die Befreiung von der Beitragszeit (Weiterbildung und Scheidung). Eine Befreiung von der Beitragszeit wegen einer Weiterbildung ist vorliegend zu verneinen, da die Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben der Weiterbildung und der gegenüber den Kindern bestehenden Betreuung objektiv zumutbar war. Da der wirtschaftliche Zwang zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht im Zusammenhang mit der rund vier Jahre nach der Trennung ergangenen Scheidung steht, ist auch unter diesem Blickwinkel ein Befreiungsgrund zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2011, AVI 2010/82). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 12. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt:
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