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St.Gallen Versicherungsgericht 24.08.2011 AVI 2010/75

24 août 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,889 mots·~14 min·2

Résumé

Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 59 AVIG. Prüfung des Gesuchs einer Industriekauffrau um Bewilligung eines Pflegehelferkurses SRK+. Kein Zurückkommen auf eine ursprünglich nicht zweifellos unrichtige, die Kostenübernahme für den Pflegehelferkurs SRK+ verweigernde Verfügung. Auch keine Sachverhaltsänderung anzunehmen, wenn der Kurs trotz Ablehnung absolviert und im Gefolge eines Einsatzprogramms die Arbeitslosigkeit beendet wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/75). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner, Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 24. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (Pflegehelferkurs SRK) Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/75 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 24.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2011 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 59 AVIG. Prüfung des Gesuchs einer Industriekauffrau um Bewilligung eines Pflegehelferkurses SRK+. Kein Zurückkommen auf eine ursprünglich nicht zweifellos unrichtige, die Kostenübernahme für den Pflegehelferkurs SRK+ verweigernde Verfügung. Auch keine Sachverhaltsänderung anzunehmen, wenn der Kurs trotz Ablehnung absolviert und im Gefolge eines Einsatzprogramms die Arbeitslosigkeit beendet wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/75). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner, Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 24. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (Pflegehelferkurs SRK) Sachverhalt: A. A.a A.___ war vom 1. März 2007 bis 30. September 2009 bei B.___ in der Administration als Buchhalterin/Sekretärin angestellt (act. G 6.1/B 7). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen (act. G 6.1/B 8). Mit Antrag vom 22. September 2009 beanspruchte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2009 (act. G 6.1/B 15). Die Versicherte gab an, eine Stelle als Kauffrau oder Pflegehelferin/ Betreuerin zu suchen (act. G 6.1/B 4). A.b Im Beratungsgespräch vom 13. Oktober 2009 erklärte die Versicherte, sich beruflich verändern zu wollen in Richtung Betreuung/Pflege. Sie habe aus eigener Initiative sich für einen Pflegehelferkurs SRK+ ab 7. Januar 2010 angemeldet. Sie reiche das Kursgesuch ein, werde den Kurs aber in jedem Fall absolvieren. Sie habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereits geschnuppert und hätte beinahe eine Stelle erhalten (act. G 6.1/A 13 und 42). Mit Verfügung vom 5. November 2009 lehnte das RAV das Kursgesuch ab mit der Begründung, die Versicherte weise keinerlei Berufserfahrung im Pflegebereich auf. Dieser Kursbesuch sei bloss ein theoretisch möglicher, im konkreten Fall aber eher unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der erheblichen Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit. Bei diesem Kurs handle es sich um eine Grundausbildung, welche nicht zwingend arbeitsmarktlich indiziert sei (act. G 6.1/B 20). A.c Am 4. Januar 2010 wurde die Versicherte angewiesen, vom 4. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 an einem Einsatzprogramm im Alterszentrum C.___ teilzunehmen (act. G 6.1/B 31). Am 6. April 2010 schlossen die Versicherte und das Alterszentrum C.___ einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 1. Juli 2010 ab; die Versicherte werde als "Pflegehelferin SRK+" für eine Wohngruppe angestellt (act. G 6.1/B 52). A.d Am 26. April 2010 stellte die Versicherte dem RAV erneut das Gesuch um Kostenübernahme für den individuellen Kursbesuch "Pflegehelferkurs SRK+" für die Zeit vom 7. Januar bis 27. Mai 2010. Sie führte aus, dass sie trotz intensiven Arbeitsbemühungen im kaufmännischen Bereich keine Arbeit habe finden können. Sie sei sich bewusst geworden, dass sie Chancen auf eine Anstellung im Pflege- und Betreuungsbereich haben könnte. Da der Kurs Voraussetzung für eine Anstellung als Pflegehelferin sei, habe sie diesen besucht. Sie habe Wartezeiten verkürzen und die Vermittlungsfähigkeit erhöhen wollen. Im Einsatzprogramm könne sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Pflegebereich anwenden und erweitern. Sie habe wegen des Besuchs des Pflegehelferkurses SRK+, der sehr guten Arbeitsleistungen im Einsatzprogramm und ihrer erworbenen Fähigkeiten im Pflegebereich einen Anstellungsvertrag als "Pflegehelferin SRK+" ab 1. Juli 2010 erhalten. Dieser Kurs sei Voraussetzung und Bedingung für die Anstellung gewesen (act. G 6.1/A 42). A.e Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 wies das RAV das Kursgesuch erneut ab. Nach einer kantonalen Weisung könne ein Pflegehelferkurs SRK+ nur bewilligt werden, wenn die gesuchstellende Person genügend Erfahrung im Pflegebereich nachweisen könne. Da der Versicherten diese Erfahrung fehle, sei schon ihr diesbezügliches Gesuch vom 13. Oktober 2009 abgelehnt worden. Trotz dieser Ablehnung habe sie sich entschlossen, am Kurs vom 7. Januar bis 27. Mai 2010 teilzunehmen. Da es sich beim aktuellen Gesuch um eine Massnahme handle, die in der Vergangenheit liege und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus den vorgängig erwähnten Gründen bereits am 5. November 2009 habe abgelehnt werden müssen, müsse auch ihr erneutes Gesuch abgewiesen werden. Sie habe im Übrigen von der dreissigtägigen Einsprachefrist, auf welche sie in der Verfügung aufmerksam gemacht worden sei, keinen Gebrauch gemacht (act. G 6.1/A41). A.f Am 11. Juni 2010 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung. In der Sache führte sie aus, beim Pflegehelferkurs SRK+ handle es sich weder um eine Grundausbildung noch um eine allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung. Es handle sich um eine Eingliederungsmassnahme. Sie verwies auf eine Motion Nationalrat (09.4076n), Weiterbildungs- und Ausbildungsoffensive im Pflegebereich zur Integration arbeitsloser Personen und die Antwort des Bundesrates vom 3. Februar 2010. Gemäss Bundesrat könne der Besuch des Pflegehelferkurses SRK+ durch die Arbeitslosenversicherung unterstützt werden. Die Versicherte führte an, sie habe diese Massnahme ergriffen, damit sie ihre Arbeitslosigkeit baldmöglichst habe beenden können. Die Anstellung im Alterszentrum hätte sie ohne Absolvierung dieses Kurses nicht erhalten. Die Arbeitsmarktchancen seien im kaufmännischen Bereich im Allgemeinen und vor allem im Hinblick auf ihr Alter schlecht. Wäre sie nicht auf den sozialen Bereich umgestiegen, hätte sie weiterhin Arbeitslosentaggeld bezogen. Das wäre im Grunde lukrativer gewesen für sie. Gegen die Verfügung betreffend individueller Kursbesuch vom 5. November 2009 habe sie deshalb keine Einsprache erhoben, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht habe nachweisen können, dass sie aufgrund des Pflegehelferkurses SRK+ einen Anstellungsvertrag erhalten werde (act. G 5). A.g Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung ergebe sich, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken seien, in denen sich ein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdränge. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherte sei gelernte Industriekauffrau und sei in den letzten elf Jahren überwiegend in ihrem erlernten Beruf tätig gewesen. Der Kurs habe im Januar 2010 stattgefunden. Die Kurskosten könnten nicht rückwirkend übernommen werden. Das Gesuch vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13. Oktober 2009 sei deshalb abgelehnt worden, weil sie damals keine Erfahrung im Pflegebereich habe nachweisen können (act. G 3). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 13. Juli 2010. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2010 und die Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung. In der Sache macht sie geltend, sie habe nur deshalb einen Anstellungsvertrag erhalten, weil sie den Pflegehelferkurs SRK+ absolviert habe. Dies sei Voraussetzung gewesen für die Anstellung. Die Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag mache dies auch deutlich (act. G 1). B.b Der Beschwerdegegner beantragt am 30. August 2010 die Abweisung der Beschwerde. Es liege kein Wiedererwägungsgrund vor, um auf die rechtskräftige Abweisungsverfügung vom 5. November 2009 zurückkommen zu können. Vielmehr sei das Gesuch um Übernahme der Kurskosten zur Pflegehelferin SRK+ schon einmal zu Recht abgewiesen worden. Aufgrund des beruflichen Hintergrundes der Beschwerdeführerin sei der anbegehrte Kursbesuch nicht arbeitsmarktlich indiziert gewesen. Ihr Bildungsstand sei sogar ausserordentlich hoch, weshalb eine berufliche Qualifizierung seitens der Arbeitslosenversicherung unnötig gewesen sei. Ihr Wunsch nach einer beruflichen Veränderung sei nachvollziehbar. Glücklicherweise habe sie dank des Kurses den Berufswechsel relativ rasch vollziehen können. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass allgemein eine berufliche Integration nur über diese Ausbildung möglich gewesen wäre. Vielmehr werde belegt, dass ein Wechsel des Arbeitsfeldes nur dank dieser Grundausbildung habe erfolgen können (act. G 6). Erwägungen: 1.  1.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). 1.2 Der Beschwerdegegner lehnte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Pflegehelferkurs SRK+ mit Verfügung vom 5. November 2009 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin weise keinerlei Berufserfahrung im Pflegebereich auf. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs deshalb mit Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen in formelle Rechtskraft. Am 26. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Kostenübernahme für denselben Kurs. Damit stellt sich in prozessualer Hinsicht zunächst die Frage nach der Rechtsbeständigkeit der Verfügung vom 5. November 2009. 1.3 Der Beschwerdegegner äusserte sich in der Verfügung vom 12. Mai 2010 nicht ausdrücklich zur Frage, ob das erneute Gesuch als ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 5. November 2010 zu behandeln sei. Inhaltlich führte er in der Verfügung vom 12. Mai 2010 aus, der Pflegehelferkurs SRK+ könne nicht bewilligt werden, da die Beschwerdeführerin nicht genügend Erfahrung im Pflegebereich nachweisen könne. Deshalb sei schon ihr erstes Gesuch vom 13. Oktober 2009 abgelehnt worden. Trotz dieser Ablehnung habe sie sich entschlossen, am Kurs vom 7. Januar bis 27. Mai 2010 teilzunehmen. Da es sich beim aktuellen Gesuch um eine Massnahme handle, die in der Vergangenheit liege und bereits am 5. November 2009 habe abgelehnt werden müssen, müsse auch ihr erneutes Gesuch abgewiesen werden (act. G 6.1/A 41). Der Beschwerdegegner kam also zum Schluss, dass die Sachverhaltsermittlung und die Rechtsanwendung in der Verfügung vom 5. November 2009 korrekt waren. In diesem Sinne stellte er auch fest, dass diese Verfügung nicht zweifellos unrichtig gewesen war. Soweit der Beschwerdegegner das neue Gesuch als formelles Wiedererwägungsgesuch auffasste und tatsächlich formell darauf eingetreten ist, was mit Blick auf die Begründung an sich fraglich ist, hat er jedenfalls eine Wiedererwägung der Verfügung vom 5. November 2009 abgelehnt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Verfügung vom 5. November 2009 nicht zweifellos unrichtig ist. Das wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht, weshalb sie diese denn auch nicht angefochten hat. Die Beschwerdeführerin strebt mit dem erneuerten Gesuch keine Wiedererwägung im formellen Sinn an. Vielmehr beruft sie sich auf veränderte Verhältnisse. Aufgrund des absolvierten Kurses habe sie nun einen Anstellungsvertrag erhalten, wie sie erst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachträglich nachweisen könne. In diesem Sinn ist zu prüfen, ob aufgrund veränderter Verhältnisse die Beschwerdeführerin nunmehr einen Anspruch auf die Übernahme der Kurskosten durch die Arbeitslosenversicherung hat. 2. 2.1 Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) bezweckt nach Art. 1a Abs. 2, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sollen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Sie setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese so genannte arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29 E. 2.1.1 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2005, C 147/04). Die in Frage stehende Massnahme muss dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit im konkreten Fall erheblich zu fördern. Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 667 mit Hinweisen). 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. E. 2b/2c mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss als Industriekauffrau, welchen sie im Ausland erworben hat. Von 1990 bis 2006 arbeitete sie als Büroleiterin und Sachbearbeiterin in zwei Rechtsanwaltskanzleien. Von 2007 bis 2009 war sie bei der B.___ angestellt. Sie war zuständig für das Sekretariat, die Buchhaltung und die Administration (act. G 6.1/A8). Der beantragte Pflegehelferkurs SRK+ weist keinen sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen Berufstätigkeit auf, weshalb eine Umschulungsmassnahme zur Diskussion steht. Eine solche fällt jedoch aus Sicht der Arbeitslosenversicherung nur in Betracht, wenn für die betroffene Person praktisch keine Möglichkeit besteht, im angestammten bzw. verwandten Berufsbereich eine Stelle zu finden. 3.2 Aufgrund der sehr guten beruflichen Bildung und der langjährigen Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich standen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung und langjährigen Berufstätigkeit unmöglich gewesen wäre, im angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsbereich eine Arbeit zu finden, auch wenn sie im Zeitpunkt ihrer Arbeitslosigkeit 50 Jahre alt war. Die Beschwerdeführerin macht in pauschaler Weise geltend, ihre zahlreichen und intensiven Arbeitsbemühungen eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu finden, seien erfolglos gewesen (act. G 5). Konkrete Hinweise, welche effektiv auf eine schwere Vermittelbarkeit hindeuten würden, finden sich in den Akten und im Beschwerdeschreiben jedoch nicht. Allein der Umstand, dass bei schwieriger Wirtschaftslage die Vermittelbarkeit allgemein erschwert ist, reicht nicht zur Begründung eines Anspruchs auf finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG. Die Beschwerdeführerin unterliess es denn auch, sich ernsthaft und in bedeutender Weise um eine Arbeit im kaufmännischen Bereich zu bemühen. Bereits bei ihren ersten Arbeitsbemühungen im April 2009 suchte sie eine Arbeit als Pflegehelferin. So bewarb sie sich am 15. April 2009 um eine Stelle als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pflegehelferin (ungelernt) beim Alterszentrum C.___ und am 1. Mai 2009 um eine Stelle als Mitarbeiterin Administration bei derselben Arbeitgeberin. Im Juli und September 2009 bewarb sie sich bei D.___ und bei E.___ um eine Stelle als Betreuerin. Die Beschwerdeführerin war also bereits vor der Anmeldung beim RAV darauf ausgerichtet, sich beruflich neu zu orientieren, und unterliess es, sich ernsthaft um eine Anstellung im kaufmännischen Bereich zu bemühen. Anlässlich des Erstgesprächs mit der Personalberaterin des RAV vom 13. Oktober 2009 erklärte sie dann auch, sie wolle sich beruflich in Richtung Betreuung/Pflege verändern. Sie habe sich aus eigener Initiative für einen Pflegehelferkurs SRK+ angemeldet und werde diesen Kurs in jedem Fall absolvieren (act. G 6.1/A13). Auf Stelleninserate im kaufmännischen Bereich bewarb sie sich zwar verschiedentlich, verschickte allen potentiellen Arbeitgebern aber ausnahmslos exakt dasselbe Bewerbungsschreiben (G 6.1/A 29, A 30, A 34). Sie setzte sich nicht mit den individuellen Angaben und Anforderungen in den jeweiligen Stelleninseraten auseinander und vermittelte so den potentiellen Arbeitgebern den Eindruck, sich nicht ernsthaft um die offene Stelle zu interessieren. 3.3 Das Verhalten der Beschwerdeführerin zeigt deutlich, dass sie es von Anbeginn an darauf anlegte, im Pflegebereich neu Fuss zu fassen. Mit dem bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit gebuchten und dann während der Arbeitslosigkeit absolvierten Kurs kann nicht von einer eigentlichen Sachverhaltsänderung ausgegangen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin im Gefolge ihrer Bemühungen schliesslich eine Stelle im gewünschten Bereich erhielt. Die Frage nach der arbeitsmarktlichen Indikation ist grundsätzlich prospektiv, d.h. zu Beginn der Massnahme zu prüfen. Wenn daher der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zum Schluss kam, dass sich der Sachverhalt praktisch nicht verändert hat, weshalb auch keine neue Beurteilung angebracht sei, ist diese Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Nach dem Verfügungserlass vom 5. November 2009 hat sich die Sachlage nur insoweit entwickelt, als die Beschwerdeführerin entgegen dem abschlägigen Entscheid vom 5. November 2009 trotzdem den Pflegehelferkurs SRK+ ab Januar 2010 besucht hatte. Der Umstand, dass sie aufgrund dieses absolvierten Kurses sowie den erworbenen Kenntnissen im Einsatzprogramm eine Feststelle als Pflegehelferin SRK+ per 1. Juli 2010 hatte erhalten können, vermag nichts daran zu ändern, dass aus prospektiver Sicht die Massnahme arbeitsmarktlich nicht indiziert war. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der konkreten Umstände nicht angenommen werden kann, der beantragte Pflegehelferkurs SRK+ habe sich aus Gründen des Arbeitsmarktes aufgedrängt, wenngleich die Anstellungschancen aufgrund des Alters etwas geschmälert gewesen sein dürften. Zwar wirkte sich der Besuch des Pflegehelferkurses SRK+ - wie praktisch jede berufliche Weiterbildungsmassnahme - positiv auf die Vermittelbarkeit aus, denn die Beschwerdeführerin hat wohl auch aufgrund dieses Kurses eine Anstellung beim Alterszentrum C.___ erhalten. Wie bereits ausgeführt kann dennoch aufgrund der gesamten Umstände nicht davon gesprochen werden, dass dieser Kurs eine zwingende Notwendigkeit für das Finden einer Stelle gewesen wäre. 3.5 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Begleitschreiben vom 27. Juli 2010 zu den nachgereichten Unterlagen einwendet, ihre Personalberaterin des RAV habe sie in ihrer beruflichen Neuorientierung unterstützt (act. G 5), so ist dazu festzuhalten, dass eine solche Unterstützung jedenfalls keine Leistungszusicherung beinhaltete. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin dank dieser Unterstützung ein Einsatzprogramm bei der späteren Arbeitgeberin absolvieren, das zudem an ihren Kursbesuch angepasst wurde (vgl. act. G 6.1/B39, A31). Dass darüber hinaus auch der Kurs von der Arbeitslosenversicherung nachträglich zu finanzieren wäre, ist nach dem Gesagten zu verneinen. Zwar ist das zielstrebige Verhalten der Beschwerdeführerin, eine ihr zusagende Stelle im Pflegebereich zu finden, aus Sicht der Arbeitslosenversicherung durchaus anerkennenswert. Daraus lässt sich indessen nicht bereits folgern, dass alle Vorkehren der Beschwerdeführerin ohne weiteres von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmen wären. 4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2011 Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 59 AVIG. Prüfung des Gesuchs einer Industriekauffrau um Bewilligung eines Pflegehelferkurses SRK+. Kein Zurückkommen auf eine ursprünglich nicht zweifellos unrichtige, die Kostenübernahme für den Pflegehelferkurs SRK+ verweigernde Verfügung. Auch keine Sachverhaltsänderung anzunehmen, wenn der Kurs trotz Ablehnung absolviert und im Gefolge eines Einsatzprogramms die Arbeitslosigkeit beendet wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2011, AVI 2010/75). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner, Gerichtsschreiberin Anita Raimann Entscheid vom 24. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Kursbesuch (Pflegehelferkurs SRK) Sachverhalt:

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