Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2010 AVI 2010/3

20 août 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,478 mots·~7 min·2

Résumé

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Befreiung von der Beitragszeit wegen Ausbildungstätigkeit. Weiterführung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben einem Doktoratsstudium vorliegend objektiv zumutbar. Befreiungsgrund verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2010, AVI 2010/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 20.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2010 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Befreiung von der Beitragszeit wegen Ausbildungstätigkeit. Weiterführung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben einem Doktoratsstudium vorliegend objektiv zumutbar. Befreiungsgrund verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2010, AVI 2010/3). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 20. August 2010 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung, Ausbildung) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.   A.a R.___, diplomierter Ingenieur, ersuchte im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. September 2009 um die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 22. September 2009. Er sei vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2008 bei der A.___ im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags als Doktorand/wissenschaftlicher Assistent angestellt gewesen. Während des Zeitraums vom 1. Mai 2008 bis 30. September 2009 sei er (ohne Salärauszahlung) für seine Doktoratsarbeit tätig gewesen (act. G 3.12 f.). A.b Am 19. Oktober 2009 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, dass der Versicherte mangels Erfüllens der Beitragszeit noch Vorliegens eines Befreiungsgrundes keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (act. G 3.8). B.   B.a Dagegen erhob der Versicherte am 3. November 2009 Einsprache. Er brachte vor, dass das Doktorat eine Ausbildung darstelle. Dabei habe es sich um eine Vollzeitausbildung gehandelt. Die Erzielung eines Nebenerwerbs sei ihm nicht zumutbar gewesen. Dies bescheinige sein Doktorvater (act. G 3.6). B.b Mit Entscheid vom 3. Dezember 2009 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Einsprache vom 3. November 2009 ab (act. G 3.3). C.   C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Januar 2010. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Einsprache vom 3. November 2009 (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2010 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung bringt sie vor, dass das Departement für X.___ - wozu auch das Institut Y.___ der A.___ gehöre - keine eigenen Doktoratsprogramme habe. Die Anforderungen an das Doktoratsstudium würden vom Leiter der Doktorarbeit individuell festgesetzt und zusammen mit dem Forschungsplan © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Doktoratsausschuss vorgelegt. Aufgrund des fehlenden vorgegebenen Doktoratsprogramms habe kein ordnungsgemässer Lehrgang für das Studium bestanden. Der Beschwerdeführer habe vielmehr an einem Forschungsthema in einem Labor weitgehend frei wissenschaftlich arbeiten können. Es habe sich um ein Dissertationsprojekt mit selbst vorgegebenem Zeitplan und Meilensteinen gehandelt. Die Anforderung an den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff der Ausbildung sei somit nicht gegeben. Es habe ferner kein Stundenplan mit einem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen bestanden. Deshalb sei das Erfordernis der Überprüfbarkeit der geltend gemachten Ausbildung nicht erfüllt. Des Weiteren bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung für die Beitragszeit und dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Befreiungsgrund. Aufgrund der freien Festlegung des Doktoratsprogramms wäre mindestens die Ausübung eines Teilzeiterwerbs möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn auch vom Februar 2005 bis Ende April 2008 erwerbstätig gewesen (act. G 3). C.c In der Replik vom 4. März 2010 führt der Beschwerdeführer aus, dass ein Doktoratsstudium höchstens 6 Jahre dauern dürfe, mithin zeitlich begrenzt sei. Der Doktortitel dürfe erst nach Erwerb von Kreditpunkten, Einhalten von Terminen, Abgabe einer als genügend bewerteten schriftlichen Arbeit und Bestehen der Prüfung getragen werden. Das Erreichen des Doktorats werde somit von der A.___ überwacht. Im individuellen Studium würden die zu besuchenden Seminare, Kolloquien und für Doktorierende geeignete Lehrveranstaltungen zusammengestellt. Das Anstellungsverhältnis während des Doktorats vom Februar 2005 bis Ende April 2008 dürfe nicht mit einer ordentlichen Anstellung mit ordentlicher Entlöhnung gleichgestellt werden. Es sei eine Art Stipendium, damit der Doktorand sich ganzzeitlich dem Studium und der Doktorarbeit widmen könne. Das Erzielen eines Nebenerwerbs sei nach Mai 2008 nicht möglich gewesen, weil die Dissertation einen 100%igen Einsatz verlangt habe (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen: 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Das Hindernis muss, um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Rechtsprechungsgemäss liegt die Kausalität zwischen der Ausbildungstätigkeit und der Nichterfüllung der Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person aufgrund der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht möglich oder zumutbar war, die Beitragspflicht zu erfüllen (BGE 121 V 342 f. E. 5b). Da mit einer Teilzeitarbeit bereits die Beitragspflicht erfüllt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]), muss die Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht bloss einer Vollzeitarbeit, sondern auch einer Teilzeitarbeit entgegenstehen. Jede objektive Möglichkeit, einer voll- oder teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, schliesst deshalb eine Berufung auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG aus. Der Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist auch dann nicht anwendbar, wenn der zeitliche Einsatz für die Ausbildungstätigkeit nicht überprüft werden kann (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 221). 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der für ihn massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 22. September 2007 bis 21. September 2009 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausgeübt und somit die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geltend gemachten Doktoratsstudiums von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit ist. 2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit Februar 2005 an einer Doktorarbeit (act. G 3.6 und G 3.10). Während der Dauer vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2008 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent für die A.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 65% (act. G 3.18 ff.). Vor dem Hintergrund dieser während mehrerer Jahre neben dem Doktoratsstudium tatsächlich ausgeübten Teilzeiterwerbstätigkeit ist es objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb das Doktoratsstudium (erst) ab dem 1. Mai 2008 eine weitere teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausschliessen könnte. Die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses scheint denn auch unabhängig vom weiteren Doktoratsstudium erfolgt zu sein. So gab der Beschwerdeführer an: "Die Besoldung, respektive Anstellung eines Doktoranden an der Z.___ ist von den Forschungsgeldern abhängig und nicht, ob die Arbeit zu diesem Zeitpunkt beendet ist. Dies war bei mir ab Mai 2008 der Fall" (act. G 1, S. 1). Aus dieser Darstellung ist zu schliessen, dass die Weiterführung der teilzeitlichen Anstellung wegen mangelnder Forschungsgelder nicht zustande gekommen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, ein Nebenerwerb sei nicht zumutbar gewesen, weil dies den Abschluss der Dissertation "unnötig" verzögert hätte (act. G 1, S. 2). Bei dieser Argumentation verkennt er, dass eine speditive Erarbeitung der Dissertation innert einer absehbaren Zeitdauer aus Doktorandensicht verständlich ist, dies jedoch keine objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit darstellt, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohnehin legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit mit einem geringen Beschäftigungsgrad nicht bloss zu einer "unnötigen", sondern zu einer - im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG geforderten - unzumutbaren Verzögerung hätte führen können. Daran vermag das Schreiben seines Doktorvaters vom 2. November 2009 nichts zu ändern. Denn auch dieser zeigt nicht begründet auf, welche objektiven Gesichtspunkte die Erzielung eines "Nebenerwerbs" als objektiv © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unzumutbar erscheinen lassen könnten (act. G 1.2). Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass die Weiterführung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit objektiv unzumutbar gewesen wäre. Immerhin schloss der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung das Doktorat innerhalb von 4.8 Jahren ab, während die maximale Dauer auf sechs Jahre festgesetzt ist (vgl. act. G 5.2). 2.2 Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine ausbildungsbedingte objektive Unmöglichkeit, einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Fall des Beschwerdeführers verneint hat. Ob im vorliegenden Fall das Doktoratsstudium aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG als Hinderungsgrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, ist im Hinblick auf die verlangte Überprüfbarkeit des Lehrgangs zumindest fraglich, braucht aber aufgrund der bejahten Zumutbarkeit einer über den Mai 2008 fortgesetzten Nebenerwerbstätigkeit nicht abschliessend geklärt zu werden. 3.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:  1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2010 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. Befreiung von der Beitragszeit wegen Ausbildungstätigkeit. Weiterführung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit neben einem Doktoratsstudium vorliegend objektiv zumutbar. Befreiungsgrund verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2010, AVI 2010/3).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:41:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AVI 2010/3 — St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2010 AVI 2010/3 — Swissrulings