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St.Gallen Versicherungsgericht 05.08.2011 AVI 2010/114

5 août 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,803 mots·~14 min·2

Résumé

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 2 AVIG; Art 17 Abs. 2 AVIG. Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Scheidung, da diese für die finanzielle Zwangslage nicht kausal ist. Finanzielle Zwangslage bestand seit der Heirat, da bei der korrekten Berechnung der Ergänzungsleistungen des Ehemannes ein hypothetisches, zumutbares Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden muss. Beschwerdeführerin war also bereits seit der Heirat gezwungen, einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2011, AVI 2010/114). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 5. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung wegen Trennung/Scheidung) Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/114 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 05.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2011 Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 2 AVIG; Art 17 Abs. 2 AVIG. Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Scheidung, da diese für die finanzielle Zwangslage nicht kausal ist. Finanzielle Zwangslage bestand seit der Heirat, da bei der korrekten Berechnung der Ergänzungsleistungen des Ehemannes ein hypothetisches, zumutbares Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden muss. Beschwerdeführerin war also bereits seit der Heirat gezwungen, einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2011, AVI 2010/114). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 5. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung wegen Trennung/Scheidung) Sachverhalt: A.  A.a A.___ meldete sich am 16. Juli 2009 erstmals zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen an (act. G 3.55). Sie fand anschliessend per 1. Oktober 2009 eine Anstellung auf Abruf mit zehn Stunden garantierter Mindestarbeitszeit pro Woche im Service (act. G 3.48). Im Januar 2010 orientierte sie die Arbeitgeberin über ihre Schwangerschaft (vgl. act G 3.45). Ab dem 4. März 2010 wurde sie nicht mehr eingesetzt, obwohl sie ihre Arbeitsleistung mehrere Male schriftlich anbot und die Arbeitgeberin auf den gesetzlichen Kündigungsschutz hinwies (act. G3.45, G 3.42 und G 3.41). Am 7. Juni stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Februar 2010 infolge Scheidung (act. G 3.38). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. Februar 2010 ab (act. G 3.27). Dies wurde damit begründet, dass der geltend gemachte Befreiungsgrund Scheidung nach Einsicht in die Steuerveranlagung 2008 nicht habe angenommen werden können. Die Gesuchstellerin wäre aufgrund des ausgewiesenen minimalen Einkommens beider Ehegatten bereits im Jahre 2008 gezwungen gewesen, eine Arbeitnehmertätigkeit aufzunehmen und nicht erst mit dem Datum des Scheidungsurteils. Die wirtschaftliche Zwangslage sei somit bereits vor mehr als zwölf Monaten eingetreten, weshalb kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit in der massgeblichen Rahmenfrist vom 25. Februar 2008 bis 24. Februar 2010 nachgewiesen sei. A.c Am 13. September 2010 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 Einsprache erheben. Die Verfügung sei aufzuheben und ab dem 25. Februar 2010 seien Leistungen der Arbeitslosenkasse auszurichten. Entgegen der Auffassung der Verwaltung habe eine wirtschaftliche Zwangslage nicht bereits mehr als zwölf Monate vor dem Antrag auf Arbeitslosenunterstützung bestanden. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Versicherten für sich und seine Frau zusätzlich zu seiner AHV noch Ergänzungsleistungen bezogen habe, welche nicht als Einkommen zu versteuern seien und somit in der Steuererklärung auch nicht aufgeführt würden. Die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Mit den Ergänzungsleistungen habe nämlich vor der Scheidung keine wirtschaftliche Zwangslage bestanden, aufgrund derer sie gezwungen gewesen wäre, sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Dass das Geld zum Überleben gereicht habe, sei insbesondere auch daraus ersichtlich, dass weder die Einsprecherin noch ihr Ex-Mann in jener Zeit Sozialhilfe bezogen hätten. Weiter habe die Einsprecherin nach der Trennung von ihrem Ehemann im Sommer 2009 auf Trennungsunterhalt verzichten können, da sie ihr eigenes Geld verdient habe. Im anschliessenden Scheidungsurteil vom 25. Februar 2010 sei ihr dann schliesslich kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse sei zudem innerhalb eines Jahres seit der Trennung und somit nicht verspätet erfolgt (act. G 3.23). A.d Im Einspracheentscheid vom 9. November 2010 weist die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die Einsprache ab. Die Einsprecherin sei bereits vor und auch nach der Trennung im Sommer 2009 erwerbstätig gewesen, weshalb der Entschluss zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht in der Trennung begründet gewesen sei. Auch könne aus der Tatsache, dass die Einsprecherin nach der Trennung auf die finanzielle Unterstützung des Ehemanns habe verzichten können, geschlossen werden, dass die (faktische) Trennung demnach nicht zu einer finanziellen Zwangslage geführt habe und die vorgebrachte Trennung insofern auch nicht kausal für eine wirtschaftliche Zwangslage und die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gewesen sei (act. G 3.14). B.  B.a Gegen diesen Entscheid liess A.___ am 10. Dezember 2010 Beschwerde erheben. Der Einspracheentscheid vom 9. November 2009 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab dem 25. Februar 2010 Leistungen der Arbeitslosenkasse auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge bzw. subsidiär unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht erst am 7. Juni 2010 ein Gesuch um Ausrichtungen von Leistungen der Arbeitslosenkasse gestellt, sondern habe dies bereits lange Zeit vorher getan, was sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin und des RAV ergeben werde. Weiter habe die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2009 über eine Trennung von ihrem Ehemann nachgedacht. Für die Beschwerdeführerin habe während der Zeit des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann keine wirtschaftliche Notwendigkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestanden, da sie und ihr Ehemann von dessen AHV-Rente und den zusätzlichen Ergänzungsleistungen hätten leben können. Wäre die Beschwerdeführerin jedoch ausgezogen, so hätte dies eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Folge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehabt. Schliesslich hätte der Ex-Mann nur noch für sich allein Ergänzungsleistungen beziehen können und mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehemannes hätte der Beschwerdeführerin in einem angestrengten Eheschutzverfahren somit kein Unterhalt zugesprochen werden können. Der Beschwerdeführerin sei im Falle eines Auszugs also nur geblieben, sich entweder um eine Arbeitsstelle zu bemühen oder das Sozialamt um Unterstützung zu ersuchen. Es sei zudem zu betonen, dass ein Trennungsentschluss nicht plötzlich gefällt werde, sondern dass der Gedanke mit der Zeit reife und sich die Beschwerdeführerin deshalb schon vor der faktischen Trennung habe überlegen müssen, wie es finanziell weitergehen sollte. Solange die Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann gelebt habe, sei sie wirtschaftlich nicht gezwungen gewesen, arbeiten zu gehen. Ihr sei aber klar gewesen, dass sie eine Arbeit brauche, um überhaupt von ihrem Ehemann weggehen zu können. Somit stehe die wirtschaftliche Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, im direkten Zusammenhang mit der Trennungsfrage. Von einem freiwilligen Verzicht der Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung von ihrem Ehemann nach der Trennung könne weiter nicht gesprochen werden. Vielmehr sei klar gewesen, dass sie mit seiner Unterstützung nicht mehr habe rechnen können, weil dieser – ohne die Ergänzungsleistungen, die er für seine Frau bezogen habe – wirtschaftlich gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sie in Form von Unterhaltsbeiträgen zu unterstützen. Schliesslich würde die Beschwerdeführerin mit der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung dafür bestraft, dass sie sich um Arbeit bemüht und somit auch den Schaden für die Arbeitslosenkasse gemindert habe. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein (act. G 1). B.b Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 beantragt die Kantonale Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 bewilligt die Abteilungsvizepräsidentin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Rechtsvertreterin für das Verfahren vor Versicherungsgericht (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1  Vorliegend strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint wurde. Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlich geforderte Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 25. Februar 2008 bis 24. Februar 2010 nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin besteht jedoch auf einer Beitragszeitbefreiung infolge Trennung von ihrem Ehemann. Die Beschwerdegegnerin vertritt dabei den Standpunkt, dass zwischen der Trennung und der Aufnahme der Erwerbstätigkeit kein Kausalzusammenhang bestehe, da die Beschwerdeführerin bereits vor der Trennung erwerbstätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen macht geltend, sie sei durch die Trennung in eine finanzielle Zwangslage geraten, aus der sie bloss durch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder den Gang zum Sozialamt habe entkommen können, da ihr damaliger Ehemann finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung für die Möglichkeit einer Trennung von ihrem Ehemann sei gewesen, dass sie selber ihren Lebensunterhalt würde verdienen können. Deshalb habe sie bereits vor dem definitiven Trennungsentschluss nach einer Arbeitsstelle gesucht, um über die nötige Selbständigkeit in finanzieller Hinsicht zu verfügen. 1.2  Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.3  Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4  Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25 S. 176 E. 2). 2. 2.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die Trennung und die am 25. Februar 2010 erfolgte Scheidung in eine wirtschaftliche Zwangslage geraten und deshalb gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Sie führt aus, sie und ihr Ehemann hätten von dessen AHV-Rente und Ergänzungsleistungen gelebt. Nach der Scheidung könne sie sich nicht mehr auf die finanzielle Unterstützung ihres Ex-Mannes verlassen, denn dieser sei finanziell nicht in der Lage, nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Die korrekte Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) setzt voraus, dass die Ehefrau des EL-Bezügers, welche in die Berechnung eingeschlossen ist, sich ein hypothetisches, zumutbares Erwerbseinkommen anrechnen lassen muss, auf welches sie im Sinne von Art. 11 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) verzichtet hat. Es stand deshalb im Grunde genommen schon bei der Heirat fest, dass der Ehemann mit der AHV-Rente und der Ergänzungsleistung den Unterhalt der Beschwerdeführerin nicht sichern konnte. Die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehemannes zeigt sich zudem auch darin, dass die Beschwerdeführerin von ihm keine Unterhaltsbeiträge beanspruchen kann. Es ist deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht durch die Scheidung bzw. durch die Trennung in eine wirtschaftliche Notlage geriet und deshalb in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits seit der Heirat angezeigt war. Die Beschwerdeführerin arbeitete denn auch bereits vor der faktischen Trennung vom 1. März bis 22. Mai 2009 als Service-Aushilfe (act. G 3.1/51, 53). Auffallend ist zudem, dass im Arbeitsvertrag festgehalten ist "Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen" (act. G 3.1/53, erste Seite unter "Besonderes"). Dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. März 2009 für die C.___ GmbH gearbeitet hat. Nach der faktischen Trennung Ende August 2009 arbeitete sie ab 1. Oktober 2009 bei der D.___GmbH erneut als Service-Aushilfe, bevor sie ab 4. März 2009 nicht mehr eingesetzt wurde (act. G 3.1/45, 48). Dies weist zusätzlich darauf hin, dass die faktische Trennung bzw. die Scheidung nicht kausal für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war. Da sich die Beschwerdeführerin auch ohne die erfolgte Trennung bzw. Scheidung in einer finanziellen Zwangslage befunden hätte und somit gezwungen gewesen wäre, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, sind weder die Trennung noch die Scheidung kausal für die wirtschaftliche Zwangslage. Die Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. 2.2  Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 25. Februar 2010, wie sie die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 beantragte, würde im Übrigen auch daran scheitern, dass die Beschwerdeführerin ab 25. Februar 2010 die Kontrollvorschriften nicht erfüllte. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG ist eine versicherte Person verpflichtet, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht – im vorliegenden Fall also spätestens am 25. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2010 – persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin erst wieder am 7. Juni 2010 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vor dem 7. Juni 2010 bzw. ab 25. Februar 2010. Eine rückwirkende Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist nicht möglich. 2.3  Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Juni 2010 geltend machen kann. Da die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2010 nicht mehr eingesetzt wurde, obwohl sie ihre Arbeitsleistung weiterhin anbot und auch auf den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft/Mutterschaft hinwies und die Beschwerdeführerin womöglich versuchen wird, den Kündigungsschutz gerichtlich durchzusetzen, ist nicht klar, wie lange das Arbeitsverhältnis mit der D.___GmbH schlussendlich dauerte (vgl. act. G 1.8, G 1.9 und G 3.1/38). Um die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten in der massgeblichen Rahmenfrist vom 8. Juni 2008 bis 7. Juni 2010 zu erfüllen, müsste das Arbeitsverhältnis mit der D.___GmbH vom 1. Oktober 2009 bis mindestens Ende Juni 2010 gedauert haben. Zusammen mit dem dreimonatigen Arbeitsverhältnis mit der C.___ GmbH ergäbe dies ein Total von zwölf Beitragsmonaten. Die Beschwerdeführerin hätte in diesem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2010. Durch die Neuanmeldung bringt die Beschwerdeführerin jedoch zum Ausdruck, dass sie nicht davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis solange gedauert hat. Gegenteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen. 2.4  Da die Beschwerdeführerin nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann und nicht genügend Beitragsmonate aufweist, um die Mindestbeitragszeit zu erfüllen, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 3. 3.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2  Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 24. Januar 2011 bewilligt. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 des st. gallischen Zivilprozessgesetzes [ZPG/SG; sGS 961.2] in der bis 31. Dezember 2010 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung [vgl. Art. 404 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]). 3.3  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.4  Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetz [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin pauschal mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.08.2011 Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG; Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 2 AVIG; Art 17 Abs. 2 AVIG. Keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge Scheidung, da diese für die finanzielle Zwangslage nicht kausal ist. Finanzielle Zwangslage bestand seit der Heirat, da bei der korrekten Berechnung der Ergänzungsleistungen des Ehemannes ein hypothetisches, zumutbares Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden muss. Beschwerdeführerin war also bereits seit der Heirat gezwungen, einer Arbeit nachzugehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2011, AVI 2010/114). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 5. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Bialas, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung wegen Trennung/Scheidung) Sachverhalt:

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