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St.Gallen Versicherungsgericht 28.06.2011 AVI 2010/105

28 juin 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,240 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 27 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 95 AVIG Vermittlungsfähigkeit wegen geplantem Zivildiensteinsatz zu verneinen, da bereits bei der Anmeldung eine Disposition getroffen wurde. Der Personalberater ist jedoch seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Rückweisung zur Abklärung, wie der Beschwerdeführer sich verhalten und disponiert hätte, falls er vom Personalberater pflichtgemäss beraten und über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2011, AVI 2010/105). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 28. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG, gegen RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung) Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/105 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 28.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2011 Art. 27 ATSG; Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 95 AVIG Vermittlungsfähigkeit wegen geplantem Zivildiensteinsatz zu verneinen, da bereits bei der Anmeldung eine Disposition getroffen wurde. Der Personalberater ist jedoch seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Rückweisung zur Abklärung, wie der Beschwerdeführer sich verhalten und disponiert hätte, falls er vom Personalberater pflichtgemäss beraten und über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2011, AVI 2010/105). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 28. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG, gegen RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung) Sachverhalt: A.  A.a Der 1988 geborene A.___ meldete sich per 2. Dezember 2009 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an (act. G 5.1/A3, G5.1/A4). Am 19. Februar 2010 bot ihn die Vollzugsstelle für den Zivildienst zum Zivildiensteinsatz im Alters- und Pflegeheim B.___ mit Arbeitsbeginn am 22. Februar 2010 und Dauer bis 24. September 2010 auf (act. G 5.1/B26). Die Abmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Heerbrugg erfolgte per 21. Februar 2010 (act. G 5.1/B21). Für die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen bestanden nachträglich Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, weshalb sie den Fall am 19. März 2010 der kantonalen Amtsstelle bzw. dem RAV Heerbrugg zum Entscheid überwies (act. G 5.1/ B22). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 verneinte das RAV Heerbrugg die Vermittlungsfähigkeit ab 2. Dezember 2009 und sprach dem Versicherten den Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab (act. G5.1/A14). A.c Am 3. September 2010 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010. Die Verfügung sei aufzuheben und sein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu bejahen. Er machte geltend, er habe sich nach Abbruch der Rekrutenschule per 3. November 2009 zwecks Wechsel in den Zivildienst bis zur Anmeldung beim RAV in Heerbrugg am 2. Dezember 2010 selbständig um Arbeit im engeren Verwandten- und Freundeskreis bemüht, leider jedoch ohne Erfolg. Weiter habe er im Monat November 2009 noch eine Lohnauszahlung der C.___ erhalten. Nach der Anmeldung beim RAV Heerbrugg am 2. Dezember 2010 habe er sich bemüht, so schnell wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden. In Absprache mit seinem Personalberater habe er sich zeitgleich um eine Zivildienststelle bemüht, wobei für ihn zu jeder Zeit die Arbeitssuche auf dem Arbeitsmarkt an erster Stelle gestanden habe. Die Anstellung im Alters- und Pflegeheim B.___ habe sich sehr kurzfristig ergeben, und es habe vor dem 19. Februar 2010 keine Anstellung im Alters- und Pflegeheim B.___ bestanden (act. G 5.1/A17). A.d Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 wies das RAV Heerbrugg die Einsprache ab. Der Versicherte habe sich bereits vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung für die Absolvierung des Zivildienstes angemeldet und somit um die Notwendigkeit gewusst, die Zivildienststelle innerhalb kurzer Frist antreten zu müssen. Er habe somit sein weiteres Vorgehen bereits vor der Anmeldung disponiert. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber den Versicherten, aufgrund der kurzen Zeit, während der dieser ihm zur Verfügung gestanden hätte, bei Beachtung der notwendigen Einarbeitungszeit, berücksichtigt hätte. Dies gelte umso mehr, als sich der Versicherte ausschliesslich um qualifizierte Tätigkeiten beworben habe, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Anstellung gering sei (act. G 5.1/A18). B.  B.a Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte am 5. November 2010 Beschwerde erheben. Er lässt beantragen, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 7. Juli 2010 seien aufzuheben sowie die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er ab 2. Dezember 2009 bis und mit 17. Februar 2010 vermittlungsfähig im Sinne des AVIG gewesen sei. Es wurde zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. Der Rechtsvertreter führt aus, dass der erste Zivildiensteinsatz im ersten Kalenderjahr nach dessen Zulassung geleistet werden müsse. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Einsatz von mindestens 26 Tagen ca. Mitte/Ende November 2010 hätte absolvieren müssen. Dieser Einsatz hätte zudem sogar noch hinausgeschoben werden können, falls der Beschwerdeführer bis dahin eine Arbeitsstelle gefunden hätte und Ende 2010 vor der Wahl des Verlusts des Arbeitsplatzes oder des Ableistens des Zivildienstes gestanden wäre. Bei der Anmeldung beim RAV habe der Beschwerdeführer noch überhaupt keinen Einsatz als Zivildienstleistender in Aussicht gehabt und daher eine normale Arbeitsstelle gesucht. Er sei seinen Arbeitsbemühungen deshalb vollumfänglich nachgekommen. Durch Zufall habe der Beschwerdeführer Mitte Januar 2010 davon erfahren, dass in der Nachbargemeinde im Alters- und Pflegeheim B.___ eine Aushilfsstelle zu vergeben sei. Auf Nachfrage habe das Alters- und Pflegeheim B.___ Interesse an einem Zivildienstleistenden gezeigt, habe allerdings zuerst noch eine Bewilligung für dessen Anstellung von Seiten des Bundes einholen müssen. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit bis zur Anerkennung des Alters- und Pflegeheim B.___ durch die Bundesstelle seinen Arbeitsbemühungen weiterhin nachgekommen, da er ja nicht habe sicher sein können, ob das Alters- und Pflegeheim B.___ den Anforderungen an einen Einsatzbetrieb für Zivildienstleistende auch tatsächlich genügen würde. Erst als die Anerkennung vorgelegen habe und einem Zivildiensteinsatz im Alters- und Pflegeheim B.___ nichts mehr im Weg gestanden sei, habe er sich beim RAV abgemeldet. Von Dezember 2009 bis und mit Januar 2010 habe er ganz normal Arbeitslosentaggelder ausbezahlt erhalten, und es sei nie davon die Rede gewesen, dass er nicht vermittlungsfähig sei. Eine reine Ex-Post-Betrachtung sei mangelhaft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom vom Beschwerdegegner erwähnten Bundesgerichtsentscheid unterscheide sich sein Fall darin, dass der Beschwerdeführer in jenem Fall bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse die zu Vermittlungsunfähigkeit führenden Dispositionen gekannt habe. Er habe jedoch bei der Anmeldung am 2. Dezember 2009 noch nicht gewusst, ob und wann er frühestens einen Zivildiensteinsatz würde leisten können. Dies hätte genauso gut auch erst nach einem Jahr Arbeitslosigkeit oder allenfalls sogar noch später der Fall sein können, und es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn dem Beschwerdeführer nun im Nachhinein vorgeworfen werde, dass er im Februar 2010 eine Zivildienststelle habe antreten können (act. G 1). B.b Am 26. November 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom Beschwerdeführer zurückgezogen (act. G4). B.c Mit verspätet eingereichter Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2010 beantragt das Amt für Arbeit für den Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Für die Klärung des Sachverhalts und die Begründung des Antrages wird auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 verwiesen. B.d Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik. Erwägungen: 1. 1.1  Der vorliegende Sachverhalt ereignete sich vollständig vor Inkrafttreten der im Zuge der 5. AVIG-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Die neuen Normen sind am 1. April 2011 in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln beurteilt sich der vorliegende Sachverhalt nach den zum Zeitpunkt von dessen Verwirklichung anwendbaren Gesetzen und somit auch nach den AVIG-Normen vor der 5. AVIG-Revision. 1.2  Da im vorliegenden Fall bereits Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wurde, womit die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers implizit bestätigt wurde, konnte die Beschwerdegegnerin formell bloss im Rahmen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darauf zurückkommen. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG und finden ebenfalls Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 126 V 400; vgl. auch BGE 122 V 138 E. 2c, 272 E. 2, 368 E. 3, BGE 107 V 182 E. 2a in fine). Eine Wiedererwägung ist nur möglich, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401; vgl. auch ARV 1996/97 Nr. 28, S. 158 E. 3c, BGE 103 V 128). 1.3  Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähigkeit liegt nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vor, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis 1. Januar 2007 Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 E. 3a). 1.4  In Rechtsprechung und Lehre ist die Vermittlungsfähigkeit in Fällen oft umstritten, in denen Versicherte für mehrere Monate nicht verfügbar sind, weil sie beispielsweise © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Militär-)Dienst leisten, eine Ausbildung beginnen, ins Ausland reisen oder eine neue Stelle antreten (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV- Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2259 f., Rz 266, Beispiele in Fn. 574). Eine stellensuchende Person, die sich in vorbildlicher Weise um Arbeit bemüht und schliesslich eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, behält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts i.d.R. ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Antritt der neuen Stelle (BGE 110 V 207 E. 1). Die Begründung dafür liegt insbesondere darin, dass die stellensuchende Person, die aus eigenem Antrieb eine nicht sofort verfügbare Stelle findet, für ihren Einsatz belohnt werden soll und nicht etwa dafür bestraft werden darf, dass sie die Stelle nicht unmittelbar antreten kann. Es wäre ihr nicht zumutbar, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch aber wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 110 V 207 E. 1). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist demgegenüber ein Versicherter, der bis zum Einrücken in den Militärdienst nur während kurzer Zeit einsetzbar gewesen wäre, auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Dabei fällt wohl der Gedanke ins Gewicht, dass der Militärdienstleistende zum Dienst verpflichtet ist und ohne seine Anstrengungen zugeteilt wird. Das Bundesgericht anerkennt, dass das Ergebnis für den betroffenen Arbeitslosen unbefriedigend sei, doch habe der Gesetzgeber allfällige Abhilfe zu schaffen (Urteil des EVG C 455/99 vom 3. Oktober 2000, E. 2b; siehe auch Urteil des EVG C147/05 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2 f.). Wie der Militärdienst ist der Zivildienst nicht freiwillig; vielmehr ist der Beschwerdeführer zur Leistung desselben verpflichtet (vgl. Art. 1 Abs. 1; Art. 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes [ZDG; SR 824.01]). Insofern ist der Zivildienst mit dem Militärdienst vergleichbar, weshalb es sich nicht rechtfertigt, von der Rechtsprechung zur fehlenden Vermittelbarkeit vor Militärdiensteinsätzen abzuweichen (vgl. BGE 123 V 214 E. 5). Im Vergleich zum Militärdienstleistenden ist der Zivildienstleistende in der zeitlichen Einteilung seiner Einsätze in der Regel freier und kann diese weitgehend selbst planen (Art. 31a und 35 Abs. 1 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst [ZDV; SR 824.01]), weshalb es ihm unter Umständen möglich ist, den Zivildiensteinsatz direkt anschliessend an die Aufgabe einer Arbeitsstelle (oder Beendigung einer Aus- oder Weiterbildung) zu legen und so den Eintritt der Arbeitslosigkeit an sich zu verhindern. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.5  Nach Art. 27 ATSG sind die Sozialversicherungsträger und die Durchführungsorgane gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Wird diese Pflicht nicht oder ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und der Versicherungsträger hat dafür nach dem Vertrauensprinzip einzustehen. Es erfolgt in diesem Sinn eine Gleichstellung von pflichtwidrig unterlassener Beratung mit aktiv erteilter Auskunft (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 27 zu Art. 27). 2. Es ist zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. 2.1  Für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist entscheidend, ob sich die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit klar verneinen lässt (BGE 126 V 401; vgl. auch ARV 1996/97 S. 158 E. 3c/aa). Falls dies der Fall wäre, würde eine gesetzwidrige Leistungszusprechung, was als zweifellos unrichtig gilt, vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung wären erfüllt, da eine erhebliche Bedeutung bereits bei einer Korrektur im Rahmen von mehreren Hundert Franken gegeben ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 33-34 zu Art. 53). 2.2  Vorliegend streitig und folglich zu beurteilen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 2. Dezember 2009 und dem 21. Februar 2010. Für die darauf folgende Zeit des Zivildienstes besteht unbestrittenermassen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er vom Zeitpunkt Mitte Januar 2010, als er von der offenen Aushilfsstelle im Alters- und Pflegeheim B.___ sowie dem Interesse an einem Zivildienstleistenden erfahren habe, bis zum Zeitpunkt der Anerkennung der Zivildienststelle durch den Bund am 17. Februar 2010 nicht habe sicher sein können, ob und wann er im besagten Alters- und Pflegeheim B.___ würde seinen Zivildiensteinsatz leisten können. Deshalb habe er sich pflichtgemäss um Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt bemüht und sei entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners jederzeit vermittlungsfähig gewesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Gemäss Art. 21 ZDG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ZDV muss der Zivildienstleistende den ersten Einsatz von mindestens 26 Tagen Dauer innerhalb des auf den Eintritt der Rechtskraft der Zulassung zum Zivildienst folgenden Kalenderjahres leisten, hat jedoch zusätzlich gemäss Art. 46 Abs. 3 lit. c ZDV die Möglichkeit, ein Gesuch zu stellen, ein amtlich angeordneter Zivildiensteinsatz sei zu verschieben, da er sonst seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Der Beschwerdeführer konnte also auch nach seiner Zulassung zum Zivildienst davon ausgehen, dass ihn dieser bei der Arbeitssuche nicht behindern sollte, da er weitgehend autonom bestimmen konnte, wann im folgenden Kalenderjahr er den 26-tägigen Ersteinsatz leisten möchte. Er hätte also bei Aussicht auf einen baldigen Stellenantritt den Zivildienst auch erst Mitte/Ende November 2010 planen können. Hätte dies bedeutet, dass er den Arbeitsplatz verlieren würde, hätte er ein Gesuch um Verschiebung des Zivildiensteinsatzes stellen können. Allein durch den Wechsel in den Zivildienst kann also nicht auf eine Vermittlungsunfähigkeit geschlossen werden, da es auch als Kaufmann möglich sein sollte, eine auf maximal 11,5 Monate (Dezember 2009 bis Mitte November 2010) befristete Arbeitsstelle zu finden. Indessen zeigen die Akten, dass beim Beschwerdeführer schon vor der Anmeldung beim RAV die Absolvierung des Zivildienstes im Vordergrund stand. 2.4  Im Protokoll des ersten Beratungsgesprächs vom 11. Januar 2010 ist zum aktuellen Stand folgendes festgehalten (act. G 5.1/A9): "Ausbildung bei C.___ absolviert, danach konnte der Stes bis Beginn RS weiterbeschäftigt werden. RS hat am 26.10.2009 begonnen und wurde per 04.11.2009 abgebrochen. Stes muss nun Zivildienst leisten. Er hat die Möglichkeit dies beim Altersheim B.___ zu tätigen. Voraussichtlicher Beginn anfangs Februar 2010. Stes gibt mir noch Bescheid. Im Herbst 2010 will der Stes Studium in SG antreten. Zivildienst soll als Überbrückung dienen." Bezüglich der Arbeitsbemühungen ist folgendes notiert: "Möglichkeit Zivildienst zu leisten, wurde im November abgeklärt. B.___ muss zuerst bei der Zivildienst Administration eingetragen werden, dies dauert voraussichtlich ca 4 Wochen. Stes kann wegen seiner Abklärungsarbeit im Nov keine Pab nachweisen. Wird akzeptiert, keine Meldung an RD. Dez 09 i.O. bereits im DMS." Aus dieser Gesprächsnotiz geht von Anfang an eindeutig hervor, dass beim Beschwerdeführer nicht die Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt im Vordergrund gestanden ist, sondern die Absolvierung des Zivildienstes. Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits am 28. Dezember 2009 probeweise für den Einsatz im Zivildienst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gearbeitet, wie aus der Gesprächsnotiz des Amtes für Arbeit vom 8. Januar 2010 zu entnehmen ist (act. G 5.1/B14). Dazu kommen quantitativ und qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen. So erfolgten alle nachgewiesenen Arbeitsbemühungen bloss telefonisch, im Dezember 2009 gar allesamt am gleichen Tag (16. Dezember 2009) und im Januar 2010 innerhalb eines Zeitraums von bloss sechs Tagen. Zudem wurden die Arbeitsbemühungen im Dezember 2009 erst in der Mitte des Monats und im Januar 2010 gar erst Ende des Monats unternommen (act. G 5.1/A7/A11). Darüber hinaus bewarb sich der Beschwerdeführer ausschliesslich um Stellen als Bürokaufmann. Er weitete die Arbeitssuche nicht auf temporäre Einsätze bzw. Hilfsarbeiten aus. Auch wenn die Arbeitsbemühungen vom zuständigen Personalberater akzeptiert und nicht beanstandet wurden (act. G 5.1/A7/ A9/A10/A11), zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers dennoch unzweifelhaft auf, dass er an einer Arbeitsgelegenheit bis zum bevorstehenden Zivildiensteinsatz nicht interessiert war. Im Fokus lag eindeutig, den Zivildienst baldmöglichst und somit noch vor Studienbeginn im Herbst 2010 zu absolvieren. Es lag auch im Interesse des Beschwerdeführers, diesen Ersteinsatz so früh wie möglich antreten zu können, denn je früher er den Zivildienst antrat, desto länger hätte der Einsatz bis Studienbeginn dauern können. Es erscheint naheliegend, dass der Beschwerdeführer daran interessiert gewesen ist, einen möglichst langen Zivildiensteinsatz zu leisten, um einen grossen Teil seiner Dienstpflicht bei Studienbeginn bereits geleistet zu haben. Seine Vermittlungsfähigkeit ist daher klar zu verneinen. 2.5  Zu prüfen bleibt, ob das Verhalten des zuständigen Personalberaters beim Beschwerdeführer ein zu schützendes Vertrauen geweckt hat, dass seine Vermittlungsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird, auch wenn er sich in erster Linie um die Absolvierung des Zivildienstes kümmerte und keine ersthafte Arbeitssuche betrieb. Zur Klärung eines Vertrauensschutztatbestandes ist die Streitsache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Ist ein Vertrauensschutztatbestand gegeben, so wäre der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn seine Vermittlungsfähigkeit zu bejahen wäre. 3. 3.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache im Sinne der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen und allfälliger neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3  Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptstreitpunkt unterliegt, erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und allfällig neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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