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St.Gallen Versicherungsgericht 26.07.2010 AVI 2009/94

26 juillet 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,070 mots·~10 min·2

Résumé

Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung von Taggeldleistungen. Guter Glaube verneint, da Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit hätte merken müssen, dass Taggeldleistungen zu hoch ausfielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2010, AVI 2009/94).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 26.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 26.07.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 95 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung von Taggeldleistungen. Guter Glaube verneint, da Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit hätte merken müssen, dass Taggeldleistungen zu hoch ausfielen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juli 2010, AVI 2009/94). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 26. Juli 2010 in Sachen P.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Erlass (guter Glaube) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.   A.a P.___ meldete sich am 9. Februar 2007 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Ihr Arbeitspensum bei der A.___ GmbH sei zunächst von 40% auf 20% reduziert (vgl. act. G 3.1.A51) und dann per 30. April 2007 gekündigt worden (act. G 3.1.A43). Vormittags sei sie nach wie vor bei der B.___ AG als Büroangestellte tätig. Sie suche eine Teilzeitstelle von höchstens 20 Stunden pro Woche bzw. 50% einer Vollzeitbeschäftigung (act. G 3.1.A48). In der Folge wurden der Versicherten von Mai 2007 bis und mit April 2009 Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 65'544.40 ausgerichtet (vgl. act. G 3.1.B71). A.b Im März 2009 stellte die Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bzw. auf eine Folgerahmenfrist, da ihr das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG per 31. Mai 2009 gekündigt worden sei. Sie suche eine Vollzeitstelle (act. G 3.1.A98). A.c Mit Verfügung vom 7. Juli 2009 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) von der Versicherten zuviel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 65'544.40 (netto) zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe im (ersten) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, weiterhin bei der B.___ AG tätig zu sein. Auf den weiteren Formularen "Angaben der versicherten Person", welche sie seither ausgefüllt habe, habe sie die erste Frage "Haben Sie diesen Monat gearbeitet?" ausnahmslos mit "nein" beantwortet. Die Kasse habe den Hinweis im Antrag übersehen. Die Versicherte habe jedoch in allen weiteren abgegebenen "Angaben der versicherten Person" unwahre Angaben gemacht. Sie berufe sich diesbezüglich auf eine mündliche Auskunft ihrer ehemaligen Personalberaterin; diese sei jedoch nirgends belegt. Weil die Kasse im ersten Auszahlungsmonat den Hinweis im Antrag übersehen habe und die Versicherte in allen anderen Monaten unwahre Angaben gemacht habe, seien die Zahlungen für die Monate Mai 2007 bis April 2009 erfolgt, ohne den Verdienst bei der B.___ AG zu berücksichtigen. Dies hätte aber zweifellos erfolgen müssen, da ein Zwischenverdienst angerechnet werden müsse. Die nötigen Korrekturen unter Anrechnung des Zwischenverdiensts bei der B.___ AG in den Monaten Mai 2007 bis April 2009 führten zu einer Rückforderung von total Fr. 65'544.40 (act. G 3.1.B72). B.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 9. Juli 2009 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung. Die Kasse habe gewusst, dass sie zu 50% bei der B.___ AG arbeite. Sie (die Versicherte) habe ihre ehemalige Personalberaterin gefragt, was es mit Punkt 1 im Formular "Angaben der versicherten Person" ("Haben Sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Auftraggebern gearbeitet?") auf sich habe. Die Antwort wisse sie nicht mehr. Sie wisse nur, dass sie im Februar 2007 weder "ja" noch "nein" angekreuzt habe. Sie sei sicher, damals falsch beraten worden zu sein. Sie könne den geforderten Betrag nicht zurückzahlen (act. G 3.1.A105). B.b Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 stellte das Amt für Arbeit der Versicherten die Ablehnung ihres Erlassgesuchs in Aussicht und gewährte ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör. Indem sie die erste Frage im Formular "Angaben der versicherten Person" falsch beantwortet habe, habe sie eine Auskunftsverletzung begangen. Bereits aus diesem Grund müsse ihr der gute Glaube abgesprochen werden. Zudem hätte ihr die grosse Einkommensdifferenz auffallen müssen, da sie gewusst habe, dass das Arbeitslosentaggeld nur 70% des versicherten Verdiensts betrage. Die geltend gemachte Falschauskunft sei nicht belegt (act. G 3.1.A107). B.c Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 lehnte das Amt für Arbeit das Erlassgesuch der Versicherten ab. Diese habe telefonisch geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass die Verwaltung den versicherten Verdienst korrekt berechnet habe; sie habe die Auszahlung nicht hinterfragt und sich keiner Meldepflichtverletzung schuldig gemacht. Dies treffe nicht zu. Es liege kein guter Glaube vor (act. G 3.1.A109). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 14. Oktober 2009 Einsprache (act. G 3.1.A108). B.d Mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (act. G 3.1.A110). C.   C.a Mit Eingabe vom 2. November 2009 erhebt die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und Erlass der Rückforderung. Sie sei ein gutgläubiger Mensch. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie von ihrer ehemaligen Personalberaterin falsch beraten worden sei (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2009 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf die Verfügung vom 12. Oktober 2009 sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). C.c Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt (vgl. act. G 5). Erwägungen: 1.    Streitig und zu prüfen ist die Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 65'544.40, während die Rückforderung selbst bereits rechtskräftig verfügt worden ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rückforderung an sich denn auch gar nicht. 2.    2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht oder nur teilweise zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind 2.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Ob er vorliegt, muss dennoch in jedem Einzelfall aufgrund der Umstände geprüft werden. Nach der hier sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zum damals gültigen Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. ARV 1998 Nr. 14 S. 73; BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen) entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 110 V 181 E. 3d). Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistungen nicht das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt angewandt hat (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, N 41 zu Art. 95 AVIG). Eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen das Vorliegen des guten Glaubens nicht aus. Der gute Glaube ist jedoch nicht bereits schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Rechtsprechungsgemäss fällt die grobfahrlässige Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, als Ausschlussgrund für den guten Glauben in Betracht, wobei der Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. April 2000, P 54/98  E. 3b mit Hinweisen). Von einer groben Pflichtwidrigkeit ist auszugehen, wenn beim Empfang der Zahlungen eine "augenscheinliche Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung" besteht und keine Meldung oder Erkundigung bei der Verwaltung vorgenommen wird (vgl. Urteil des EVG vom 11. August 2003, C 132/03, E. 3.2). 3.    3.1 Der Beschwerdegegner spricht der Beschwerdeführerin die Gutgläubigkeit schon allein gestützt auf deren mangelhafte Angaben in den Formularen "Angaben der versicherten Person" ab; diese Auskunftspflichtverletzung könne nicht als (nur) leichtfahrlässige Handlung gewertet werden. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die Frage nach einer Arbeitstätigkeit in besagten Formularen für die Monate Mai 2007 bis April 2009 verneint zu haben, obwohl sie damals noch bei der B.___ AG tätig war, was sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Formularen (soweit in den Akten vorhanden) ergibt, doch hat die Beschwerdeführerin nie ein Geheimnis um ihre Zwischenverdiensttätigkeit gemacht. So führte sie im Erlassgesuch vom 9. Juli 2009 (act. G 3.1.A105) glaubhaft aus, sie habe die betreffende Frage im Formular "Angaben der versicherten Person" nicht richtig verstanden. Im (ersten von ihr ausgefüllten) Formular für den Monat Februar 2007 (Monat der Antragstellung) habe sie die Frage nicht beantwortet; dies trifft zu (act. G 3.1.A53). Es scheint daher plausibel, dass sie sich bei ihrer damaligen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personalberaterin über die Bewandtnis dieser Frage erkundigt hat, auch wenn dies in den Akten nicht dokumentiert ist. Ob ihr die Personalberaterin in der Folge eine falsche Auskunft erteilt hat, oder ob die Beschwerdeführerin die Antwort der Beraterin nicht richtig verstanden bzw. falsch eingeordnet hat, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht (vgl. act. G 3.1.A109 f.), ist vorliegend nicht entscheidend. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hatte, ihren Zwischenverdienst bei der B.___ AG zu verheimlichen, hat sie diesen doch nicht einzig in der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1.A48) vermerkt, sondern auch anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 20. Februar 2007 (act. G 3.1.A51) und an Beratungsgesprächen mit dem Berater/Vermittler C.___ vom 14. Juli und 25. August 2008 (act. 3.1.A7) erwähnt. Zudem geht aus dem Schreiben der Kasse vom 12. März 2007 an die Beschwerdeführerin (act. G 3.1.A57) sowie aus dem "Formular Phönix" vom 14. November 2007 (act. G 3.1.A7) hervor, dass sowohl die Kasse als auch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum über die Zwischenverdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin informiert waren. Unter diesen Umständen kann in der Nichtdeklaration der Zwischenverdiensttätigkeit in den Formularen "Angaben der versicherten Person" durch die Beschwerdeführerin keine (mindestens) grobfahrlässige Auskunftspflichtverletzung erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat die Bedeutung der entsprechenden Frage bzw. des Zwischenverdiensts offenkundig nicht richtig verstanden, was durch die zuständigen Stellen ohne weiteres erkennbar gewesen wäre bzw. von der früheren Personalberaterin möglicherweise gar erkannt worden war. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Verletzung der Auskunftspflicht die Gutgläubigkeit abzusprechen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2007, AL.2005.00337 E. 3, in welchem die versicherte Person - für die Verwaltung erkennbar - ein falsches Verständnis von Teilarbeitslosigkeit hatte und vom Gericht in ihrem guten Glauben geschützt wurde). 3.2 Zwar kann die Verletzung der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin vorliegend nicht entgegengehalten werden, doch kann sie hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in besagtem Umfang dennoch nicht als gutgläubig betrachtet werden. Wie der Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren zu Recht ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführerin bei gebotener und zumutbarer Sorgfalt ohne weiteres auffallen müssen, dass die ihr ausgerichteten Taggelder zu hoch waren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass die Arbeitslosenentschädigung nur den Wegfall des Einkommens bei der A.___ GmbH decken würde; zudem ist davon auszugehen, dass sie in den Beratungsgesprächen darüber informiert worden war, dass eine solche Deckung lediglich im Umfang von 70% erfolgen würde, was im Übrigen auch den einzelnen Taggeldabrechnungen entnommen werden kann. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch gar nicht, über diese Begebenheiten nicht informiert gewesen zu sein. Vielmehr habe sie auf die Richtigkeit der Taggeldabrechnungen vertraut, ohne diese einer genaueren Prüfung zu unterziehen (vgl. act. G 3.1.109). Allenfalls mochte es für die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sein, dass ihr trotz Teilarbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zustand, weil der weiterhin bei der B.___ AG erzielte Verdienst als Zwischenverdienst voll anrechenbar war und die Höhe der Arbeitslosentschädigung von 70% des versicherten Verdiensts von Fr. 4'450.-- (errechnet aus dem Einkommen bei der A.___ GmbH und der B.___ AG), d.h. Fr. 3'115.--, überstieg. Dennoch hätte ihr bei ordnungsgemässer Prüfung der Taggeldabrechnungen auffallen müssen, dass die ihr ausgerichtete Arbeitslosentschädigung (monatlich im Durchschnitt Fr. 2'731.--; vgl. act. G 3.1.B71) deutlich höher war als der zu ersetzende Verdienstausfall bei der A.___ GmbH (im Jahr 2006 durchschnittlich Fr. 1'856.10; vgl. act. G 3.1.A56). Die Beschwerdeführerin erzielte während ihrer Teilarbeitslosigkeit damit insgesamt ein höheres Einkommen als vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit, was ihr hätte auffallen müssen. Indem sie sich diesbezüglich nicht bei der Verwaltung erkundigt bzw. die gebotene Prüfung der Taggeldabrechnungen unterlassen hat, hat sie sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E 2.2) einer groben Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht. Sie kann daher in Bezug auf die empfangenen Taggeldleistungen nicht als gutgläubig betrachtet werden. Damit bleibt ihr der Erlass der Rückforderung verwehrt. 4.    Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).  Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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