Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/90 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.09.2019 Entscheiddatum: 28.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2010 Art. 20 Abs. 3 AVIG. Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Vorliegend ist die Verwirkung nicht eingetreten, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2010, AVI 2009/90). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 28. Juli 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a S.___ meldete sich per 16. März 2009 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. G 3.8). Mit Schreiben vom 27. März 2009 forderte die kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den Versicherten auf, ihr folgende Unterlagen einzureichen: Die Bescheinigung der Arbeitgeber, bei denen er im Zeitraum vom 16. März 2007 bis 15. März 2009 gearbeitet habe; das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2009; Kopien der Lohnabrechnungen für die letzten zwölf Anstellungsmonate sowie eine Kopie seiner aktuellen Aufenthaltsbewilligung (act. G 3.15). In der Folge reichte der Versicherte einen Teil der geforderten Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte die Kasse dem Versicherten mit, es fehlten die Bescheinigung der Arbeitgeber, bei denen er im Zeitraum vom 16. März 2007 bis 15. März 2009 gearbeitet habe, sowie die Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwölf Anstellungsmonate. Sie forderte ihn auf, die fehlenden Unterlagen einzureichen, ansonsten sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht weiter prüfen könne (act. G 3.20). In der Folge reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 teilte die Kasse dem Versicherten mit, er habe die gewünschten Unterlagen, die sie für die Anspruchsabklärung benötige, noch nicht eingereicht. Sie setzte ihm eine letzte Frist bis 9. Juli 2009, um die gewünschten Unterlagen einzureichen und wies ihn darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde (act. G 3.24). A.b Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 lehnte die Kasse den Antrag des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. März 2009 ab, da er keine Arbeitgeberbescheinigung für die Zeit von August bis Oktober 2008 sowie keine Kopien der Lohnabrechnungen für die letzten zwölf Anstellungsmonate eingereicht habe (act. G 3.26). Hiergegen erhob der Versicherte am 21. August 2009 Einsprache. Auf seine telefonische Nachfrage bei der Kasse sei ihm gesagt worden, dass nachdem er noch einige Unterlagen nachgereicht habe - nun alle nötigen Unterlagen vorlägen. Er sei deshalb erstaunt und erschrocken, dass sein Antrag abgelehnt worden sei. Wenn Unterlagen gefehlt hätten, sei dies nicht bewusst oder aus Böswilligkeit, sondern aus Unkenntnis der hiesigen Anforderungen geschehen. In der Beilage reiche er die als fehlend angeführten Unterlagen nach (act. G 3.29). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Entscheid vom 15. September 2009 wies die Kasse die Einsprache ab. Der Versicherte habe auf ihre Schreiben nicht reagiert und die angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen lassen. Eine Reaktion sei erst mit der Einsprache vom 21. August 2009 erfolgt. Aufgrund der Dreimonatsfrist sei der Anspruch für die Monate März und April 2009 verwirkt. Ab 1. Mai 2009 könne der Anspruch nun geprüft werden (act. G 3.31). C. C.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 erhebt der Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung wiederholt er die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Er habe die fehlenden Unterlagen im Rahmen der Einsprache nachgereicht und sich für seinen Fehler entschuldigt. Trotzdem sei die Einsprache abgelehnt worden. Er verstehe diese Ablehnung nicht, denn ausser der verpassten Frist, welche ihm nicht bekannt gewesen sei (zudem sei er davon ausgegangen, dass alles vollständig sei), lägen die Unterlagen ja jetzt vor (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm die Auskunft erteilt worden sei, er habe alle Unterlagen eingereicht, könne nicht gefolgt werden, da sie ihn dann nicht mehr aufgefordert hätte, die Unterlagen einzureichen. Der Anspruch für die Monate März und April 2009 sei verwirkt; ab Mai könne der Anspruch geprüft werden (act. G 3). C.c Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt (vgl. act. G 5). Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für März und April 2009. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch für diese Monate mit der Begründung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgelehnt, der Beschwerdeführer habe die zur Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers ab Mai 2009, da die Beschwerdegegnerin ihm im Rahmen des Einspracheentscheids eine Prüfung seines Anspruchs ab jenem Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat, nachdem er die verlangten Unterlagen im Einspracheverfahren nachgereicht hatte. 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Eine Fristwiederherstellung kann gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person für ihre Fristversäumnis entschuldbare Gründe vorbringen kann (BGE 114 V 123; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 E. 1b; ARV 2000 Nr. 6 S. 31 E. 2a; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.2 Den Anspruch für u.a. die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 1 AVIV geltend, indem sie der Kasse folgende Dokumente einreicht: den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e). Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Arbeitslosenkasse ausreichend über alle – oder zumindest alle wesentlichen – Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsbeurteilung benötigt (BGE 113 V 68 f. E. 1b; vgl. auch ARV 2000 Nr. 6 S. 30 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. 1c). Nach Art. 29 Abs. 3 AVIV setzt die Kasse der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 2.3 Es gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens nur dann erwachsen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Gerade über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs besteht eine Aufklärungspflicht der Verwaltung. Es geht dabei um eine derart einschneidende Rechtsfolge, dass deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt. Die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV findet aber ihrem Wortlaut entsprechend nur dann Anwendung, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Dokumente geht. Beim Fehlen jeglicher Unterlagen muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person hingegen weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (ARV 2005 Nr. 11, S. 140, E. 5.3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, die zur Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen einzureichen, nur unzureichend nachgekommen ist. Insbesondere reichte er die verlangten Lohnabrechnungen der letzten zwölf Anstellungsmonate erst am 21. August 2009 zusammen mit seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juli 2009 ein (vgl. Beilagen zu act. G 3.29). Zu jenem Zeitpunkt waren die geltend gemachten Ansprüche für die Monate März und April 2009 infolge des Ablaufs der Dreimonatsfrist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG grundsätzlich verwirkt. 3.2 Wie oben dargelegt, ist die Kasse verpflichtet, die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich über die Verwirkungsfolge bei verspäteter Geltendmachung des Anspruchs aufzuklären, ansonsten diese Rechtsfolge nicht eintreten kann. Ob dies vorliegend geschehen ist, ist nachfolgend zu prüfen. Im ersten Schreiben vom 27. März 2009 wurde der Beschwerdeführer ohne Hinweis auf allfällige Folgen im Unterlassungsfall zur Einreichung namentlich aufgeführter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen aufgefordert (act. G 3.15). Allerdings hatte er das mit diesem Schreiben u.a. eingeforderte Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2009 bereits eingereicht (vgl. Eingangsstempel in act. G 3.13). Im "Erinnerungsschreiben" vom 29. Mai 2009 nannte die Beschwerdegegnerin die noch fehlenden Unterlagen und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, diese einzureichen. Sie wies ihn darauf hin, dass sie seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Aktenvollständigkeit nicht weiter prüfen könne. Falls sie bis Ablauf der neu gesetzten Frist die fehlenden Unterlagen nicht erhalte, müsse sie annehmen, dass er auf weitere Ansprüche verzichte (act. G 3.20). Dieser Hinweis war nicht korrekt, hatte der Beschwerdeführer doch ausdrücklich Ansprüche angemeldet und wollte diese auch weiter verfolgen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat sich mehrmals mit dem im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 3 AVIG verwendeten missverständlichen Ausdruck "Verzicht" befasst. Richtigerweise muss der Adressat bzw. die Adressatin der Aufforderung darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei fehlender Reaktion innert gesetzter Frist die Ansprüche erlöschen. Nur ein solcher Hinweis erfüllt das Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit einer Androhung, indem er klar stellt, dass als Folge der Nichtreaktion der Anspruch untergeht. Ein blosser Verzicht kann dagegen dadurch in Abrede gestellt werden, dass Einsprache bzw. Beschwerde eingereicht wird. Bei formrichtiger Androhung erübrigt sich im Übrigen auch eine weitere Aufforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2008, AVI 2008/23, E. 3.1; Entscheid vom 5. Mai 2008, AVI 2007/97, E. 1.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf dem Erinnerungsschreiben vom 29. Mai 2009 zusätzlich den Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AVIG im Sinn einer Rechtsbelehrung wiedergegeben, doch kann auch darin keine formrichtige Androhung erblickt werden. So geht aus dem wiedergegebenen Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AVIG lediglich hervor, dass der Anspruch erlöscht, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ansprüche unbestrittenermassen rechtzeitig geltend gemacht hatte, musste er gestützt auf diese "Rechtsbelehrung" nicht mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen. Ohnehin scheint es angesichts des in Frage stehenden schweren Rechtsnachteils angezeigt, den versicherten Personen die angedrohten Rechtsfolgen im eigentlichen Text des jeweiligen Schreibens - und nicht wie vorliegend als "Anhang" - aufzuzeigen, und zwar mittels einer einfachen und unmissverständlichen Formulierung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit der "letzten Mahnung" vom 25. Juni 2009 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer noch einmal darauf hingewiesen, dass der Anspruch gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde (act. G 3.24). Zwar ist der Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG dieses Mal im eigentlichen Text erfolgt, doch wird die angedrohte Rechtsfolge auch hier wieder an die Geltendmachung des Anspruchs und nicht an das nicht rechtzeitige Einreichen der fehlenden Unterlagen - geknüpft, so dass auch dieses Schreiben nicht als formrichtige Androhung angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben zu Unrecht den Vorwurf gemacht hat, auf die letzten beiden Schreiben nicht reagiert zu haben. So waren bei der Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit sowohl eine Arbeitgeberbescheinigung als auch Lohnabrechnungen eingegangen (act. G 3.21 f.). Die Datierung der Arbeitgeberbescheinigung (5. Juni 2009 [Freitag]) und das Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin (8. Juni 2009 [Montag]) lassen darauf schliessen, dass diese Unterlagen direkt von der W.___ AG eingereicht worden sind. Allerdings hat diese lediglich die Unterlagen betreffend das Jahr 2007, nicht jedoch auch die verlangten Dokumente für das Jahr 2008 eingereicht. Dies war dem Beschwerdeführer offenbar nicht bekannt, und es geht auch aus der "letzten Mahnung" vom 25. Juni 2009 nicht hervor, wird dort doch nicht einmal aufgeführt, um welche Dokumente es sich bei den "gewünschten Unterlagen" handelt. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen der Anspruchsverwirkung wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über die unzureichende Akteneinreichung durch die W.___ AG zu informieren und ihm eine (letzte) Frist zur Vervollständigung der Unterlagen - dies unter ausdrücklicher Nennung der fehlenden Dokumente anzusetzen, und zwar mit der ausdrücklichen Androhung, dass sein Anspruch verwirke, wenn er die bezeichneten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht vollständig einreiche. 3.3 Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht ausreichend ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat. Entsprechend sind die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht verwirkt. Die Sache ist daher an die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die geltend gemachten Ansprüche in materieller Hinsicht beurteilt. 4. Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Sache ist zur materiellen Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2009 aufgehoben, und die Sache wird zur materiellen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
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2026-05-12T22:42:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen