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St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2010 AVI 2009/22

12 février 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,131 mots·~16 min·1

Résumé

Art. 70 Abs. 1 ATSG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Wenn sich eine versicherte Person bei der ALV anmeldet und ein IV-Verfahren noch hängig ist, wird ihre Vermittlungsfähigkeit im Sinne der ALV vermutet. Diese Vermutung kann nur beim Vorliegen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit widerlegt werden. Die Arbeitslosenversicherung kann nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgehen, wenn das Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit belegt, ausschliesslich eine berufsbezogene Beeinträchtigung betrifft, und in den IV-Verfahren eine Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten festgestellt ist. Es kann dem Versicherten als fehlende Vermittlungsbereitschaft nicht vorgeworfen werden, keine Arbeitsbemühungen erbracht zu haben, wenn der RAV-Berater falscherweise von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AVI 2009/22).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 12.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2010 Art. 70 Abs. 1 ATSG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Wenn sich eine versicherte Person bei der ALV anmeldet und ein IV-Verfahren noch hängig ist, wird ihre Vermittlungsfähigkeit im Sinne der ALV vermutet. Diese Vermutung kann nur beim Vorliegen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit widerlegt werden. Die Arbeitslosenversicherung kann nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgehen, wenn das Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit belegt, ausschliesslich eine berufsbezogene Beeinträchtigung betrifft, und in den IV-Verfahren eine Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten festgestellt ist. Es kann dem Versicherten als fehlende Vermittlungsbereitschaft nicht vorgeworfen werden, keine Arbeitsbemühungen erbracht zu haben, wenn der RAV- Berater falscherweise von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AVI 2009/22). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 12. Februar 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft/Koordination IV) Sachverhalt: A.   A.a B.___ war vom 15. September 2003 bis zum 30. April 2007 bei der A.___ als Mitarbeiter im Kundendienst angestellt (act. G 8.1/C17; B3). Der Versicherte arbeitete effektiv bis am 19. Oktober 2006 (act. G 8.1/C17). Er meldete sich am 13. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 2-8). Dr. med. C.___ attestierte dem Versicherten zuhanden der IV-Stelle aufgrund einer hypertensiven Kardiomyopathie mit Rhythmusstörungen eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit ab 20. Oktober 2006 bis auf weiteres (IV-act. 19-1). Der Versicherte erhielt vom 1. Mai 2007 bis zum 18. Oktober 2008 von der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesellschaft Krankentaggeldleistungen (act. G 8.1/ C36-54). A.b Am 24. Juni 2008 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil-Jona zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 2. Juli 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Oktober 2008 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (act. G 8.1/B1, B6). Dr. med. C.___ stellte am 30. September 2008 zuhanden der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis aus, wonach der Versicherte seit 20. Oktober 2006 bis auf weiteres zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei (act. G 8.1/C34). B.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Die Kantonale Arbeitslosenkasse überwies dem RAV am 11. November 2008 die Akten zum Entscheid unter Hinweis auf Zweifel an der Anspruchsberechtigung, da die Arbeitsunfähigkeit nicht vorübergehend, sondern dauerhaft sei (act. G 8.1/A1). B.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass es seine Vermittlungsfähigkeit und damit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Antragstellung zu verneinen gedenke, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör (act. G 8.1/A2). B.c Der Versicherte brachte mit der Stellungnahme vom 10. Dezember 2008 vor, er habe sich nicht um eine Arbeit bemühen können, weil der Entscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen immer noch anhängig sei und er nicht wisse, wie man seine Krankheit einstufen werde. Bei allfälligen Bewerbungen hätte er die Umstände ansprechen müssen, dass er herzkrank sei, Medikamente einnehme und keine schwere Arbeit ausüben könne. Deshalb seien der Berater Hr. D.___ und der Versicherte zur Ansicht gekommen, den IV-Entscheid abzuwarten. Sobald eine Entscheidung der IV- Stelle gefallen sei, werde er sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen (act. G 8.1/A3). C.   C.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 sprach das RAV dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung ab. Es erwog im Wesentlichen, der Versicherte habe seit 20. Oktober 2006 krankheitsbedingt nicht mehr gearbeitet und während zweier Jahre Taggelder der Krankentaggeldversicherung bezogen. Dr. med. C.___ bescheinige ihm durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte selbst fühle sich ausserstande, auch nur eine Teilzeittätigkeit auszuüben. Er habe sich denn auch nie um Arbeit bemüht. Ein IV-Antrag sei pendent (act. G 8.1/A4). C.b Gegen die ablehnende Verfügung erhob der Versicherte am 3. Februar 2009 Einsprache. Zur Begründung führte er aus, der Bericht der IV-Stelle über seine Vermittlungsfähigkeit stehe nach zwei Jahren Krankheit immer noch aus und er habe deswegen nicht wissen können, wie und für welche Arbeit er sich melden sollte. Anstelle des RAV könne nur die IV-Stelle seine Vermittlungsfähigkeit einschätzen (act. G 8.1/A6). Dazu legte der Versicherte das Arztzeugnis vom 27. Januar 2009 bei. Darin bestätigt Dr. med. C.___, dass der Versicherte sich in den letzten zwei Jahren wegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Herzrhythmusstörungen fünf kardialen Eingriffen unterzogen habe. Der Versicherte sei während dieser Zeit massiv in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und dadurch zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Arzt und Versicherte hätten bei der IV-Stelle erfolglos eine Umschulung auf einen leichten Bürojob beantragt, obwohl der Versicherte grosse Motivation dazu gezeigt hätte. Aktuell gehe es dem Versicherten nach den fünfmaligen Eingriffen am Herzen besser, so dass er für leichte Bürotätigkeiten vermittelbar sei (act. G 8.1/A5). D.   D.a Das RAV hielt mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009 an der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit fest. Es argumentierte, nach dem Arztzeugnis vom 27. Januar 2009 erscheine der Versicherte medizinisch gesehen imstande, eine Stelle anzunehmen. Solange er aber lediglich auf den ausstehenden IV- Bericht verweise und selbst weder eine Vorstellung von möglichen Tätigkeiten habe noch sich aktiv um Arbeit bemühe, sei fehlende Vermittlungsbereitschaft anzunehmen. Der erwartete IV- Bericht werde sich zur Arbeitsfähigkeit äussern und könne nur ausnahmsweise oder indirekt darauf hinweisen, welche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt als medizinisch möglich in Betracht fallen würden. Die IV-Abklärung ändere nichts am Gesundheitszustand und habe in diesem Sinn auch keinerlei Einfluss auf die Vermittlungschancen. Die Invalidenversicherung und die Arbeitslosenversicherung seien keine komplementären Versicherungszweige, die den vom Erwerbsleben ausgeschlossenen Versicherten ermöglichen würden, sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit zu berufen (act. G 8.1/A7). D.b Mit der Beschwerde vom 4. März 2009 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und beanstandet, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei, sich um eine Stelle bemühen zu müssen. Sein RAV-Berater habe ihm lediglich mitgeteilt, dass er sich bis zum Entscheid der IV-Stelle nicht um Arbeit bemühen solle. Andererseits sei ihm immer wieder vorgeworfen worden, keine Arbeitsbemühungen erbracht zu haben. Diesbezüglich frage er sich, wie er sich bei einem neuen Arbeitgeber hätte vorstellen sollen. Seine Arbeitssuche erscheine aufgrund seines Alters von 57 Jahren und der gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerade als vielversprechend. Das Arztzeugnis, welches bestätige, dass er nicht arbeitsfähig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen sei, sei willkürlich nicht berücksichtigt worden. Er sei weder zu faul noch desinteressiert, um eine zumutbare Arbeit zu finden (act. G1). D.c Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2009 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das RAV keine Veranlassung habe, pro forma Arbeitsbemühungen zu verlangen, wenn eine versicherte Person sich nach Ausschöpfung der Krankentaggelder zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelde und ärztliche Bescheinigungen vorlege, die eine weiterhin andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit auswiesen, und überdies zu verstehen gebe, dass sie sich nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei davon auszugehen, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen vorzeitig eingestellt oder reduziert hätte, wenn in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine mindestens teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Der Beschwerdegegner gibt zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert habe, obwohl ihm seit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 bekannt sei, dass die Arbeitslosenentschädigung Vermittlungsfähigkeit bzw. Arbeitsbemühungen voraussetze (act. G 8). D.d Mit Replik vom 12. Juni 2009 hält der Beschwerdeführer an seiner Argumentation fest. Der RAV-Berater habe ihm mitgeteilt, er müsse sich unter seinen persönlichen Umständen nicht bewerben. Er wisse nicht, was er falsch gemacht habe. Entgegen anderslautenden Äusserungen des RAV und der IV habe es keine Zusammenarbeit zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung gegeben. Melde sich eine Person nach Ausschöpfung der Krankentaggelder zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an und lege ein Arztzeugnis vor, habe nach Auskunft der IV-Beraterin die Arbeitslosenversicherung bis zum IV-Entscheid die Taggelder voll zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe bis Februar 2009 nicht gewusst, dass er in einer adaptierten leichten Tätigkeit als arbeitsfähig eingestuft worden sei (act. G 10). Erwägungen: 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer geht von der Annahme aus, die Arbeitslosenversicherung sei bis zum IV-Entscheid vorbehaltlos verpflichtet, ihm Taggelder zu entrichten. Vorab ist deshalb zu klären, wie die Invalidenversicherung und die Arbeitslosenversicherung in diesem Zusammenhang zueinander stehen. 1.1 Zur Diskussion steht eine Vorleistungspflicht. Unter einer Vorleistungspflicht versteht Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Pflicht zur Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Sozialversicherung, bevor die Frage geklärt ist, welcher Versicherungsträger die Leistung endgültig übernehmen muss. Vorleistungspflichtig ist die Arbeitslosenversicherung (ALV) für Leistungen, deren Übernahme durch die Invalidenversicherung (IV) umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). 1.2 Aus der Vorleistungspflicht kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die ALV- Leistungen diejenigen der IV ergänzen oder automatisch zugesprochen werden, bis die Sache bei der IV geklärt wird. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente verneint, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der ALV-Anspruch bejaht werden muss. Der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst andererseits die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV nicht grundsätzlich aus. Beide Versicherungszweige stehen unabhängig voneinander auf gleicher Stufe und schreiben eigene Anspruchsvoraussetzungen vor. Besonders relevant für die IV ist die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit, für die ALV die Vermittlungsfähigkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N 13 und 284). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt gemäss Art. 71 Satz 1 ATSG die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Die Organe der Arbeitslosenversicherung beurteilen deshalb nach eigenen gesetzlichen Vorgaben die Vermittlungsfähigkeit und sind dabei nicht an die Beurteilung der Rentenversicherungen (Invaliden- und Unfallversicherungen) gebunden (ARV 1998 Nr. 5 S. 33 f. E. 5c). 2.    2.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs.1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 837.0]). Die arbeitslose Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt dann die Arbeitsfähigkeit, die Vermittlungsbereitschaft und die Arbeitsberechtigung kumulativ voraus. Jedes dieser Elemente bezieht sich auf eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG. 2.2 Nach Art.15 Abs. 2 AVIG gelten auch körperlich oder geistig behinderte Personen als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung der Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art.15 Abs.3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die Bestimmung ist durch die Delegationsnorm (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG) gedeckt, welche gemäss Art. 191 BV von den Gerichten nicht zu überprüfen ist (Bundesgerichtsurteil M. vom 8. Februar 2002, C 77/2001, E. 3d). 3.    Im angefochtenen Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit ab dem 21. Oktober 2008 abgesprochen worden. Problematisch im vorliegenden Fall sind zwei Komponenten der Vermittlungsfähigkeit, nämlich die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft. Massgebend für die Beurteilung im Beschwerdeverfahren sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides entwickelt haben (BGE 130 V 446, E. 1.2). Es stellt sich die Frage, ob im massgeblichen Zeitraum vom 21. Oktober 2008 bis zum 25. Februar 2009 der Beschwerdegegner die Vermittlungsunfähigkeit als offensichtlich gegeben annehmen durfte. Dabei ist kumulativ zu prüfen, ob in dieser Periode von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit und einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Vermittlungsunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit erscheint als offensichtlich, wenn sie aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer arbeitslosen Person kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIG eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen. Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (Bundesgerichtsurteil M. vom 8. Februar 2002, C 77/2001, E. 3d; SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292 f. E. 5). 3.1 Der Beschwerdeführer hat von Anfang an unter Hinweis auf ein Arztzeugnis sowohl bei der RAV-Anmeldung als auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auf seine gesundheitlichen Einschränkungen hingewiesen (act. 8.1/B1; C16). Das Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 30. September 2008 bestätigt eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit seit 20. Oktober 2006 bis auf weiteres (act. G 8.1/C34). Dieses Attest äussert sich allerdings nicht dazu, ob es um eine berufsbezogene oder eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit ging. Laut Arbeitszeugnis vom 30. April 2007 konnte der Beschwerdeführer die ihm anvertraute, körperlich strenge Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr ausführen (act. G 8.1/B3). Im Arztzeugnis zuhanden des RAV vom 27. Januar 2009 weist Dr. C.___ ebenfalls auf die wegen der Herzprobleme seit zwei Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit hin, führt danebst aber aus, der Beschwerdeführer wäre nun für eine leichte Bürotätigkeit vermittelbar und eine Umschulung sei bei der IV vor längerer Zeit beantragt worden. Bei der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit handelte es sich somit um eine berufsbezogene Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Art. 6 ATSG definiert die Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, stellt bei langer Dauer jedoch auf die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich ab. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Der Beschwerdegegner argumentiert in der Beschwerdeantwort, dass die Möglichkeit einer mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei, denn wenn diese vorhanden gewesen wäre, hätte die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen vorzeitig eingestellt oder reduziert. Aus einer solchen Überlegung kann jedoch keine offensichtliche Arbeitsunfähigkeit ab 21. Oktober 2008 abgeleitet werden. Dass beim Beschwerdeführer keine allgemeine offensichtliche Arbeitsunfähigkeit bestand, zeigen nicht nur der erwähnte Arztbericht des Hausarztes vom 27. Januar 2009, sondern auch die im Beschwerdeverfahren beigezogenen IV-Akten. So hatte die zuständige IV- Eingliederungsberaterin bereits am 29. November 2007 den Beschwerdeführer benachrichtigt, dass er gemäss RAD-Bericht zu ca. 50% in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (IV-act. 75-1). Mit der Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit beauftragte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sodann die medizinische Abklärungsstelle MEDAS Ostschweiz (IV-act. 81). Das MEDAS-Gutachten vom 29. September 2008 geht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende sitzende Tätigkeiten aus unter Vermeidung von Tragen von Lasten von mehr als 5 Kg und Vermeiden von isometrischen Armarbeiten. Dabei sei Wechselhaltung angesagt, während Dauerstress und verletzungsgefährdende Tätigkeiten ungeeignet seien (IV-act. 86-41). Auch nach den medizinischen Abklärungen im IV-Verfahren kann von einer offensichtlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum nicht die Rede sein. 3.3 Des Weiteren setzt die Vermittlungsfähigkeit nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 AVIG voraus, dass die arbeitslose Person bereit ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Gestützt auf die vormals vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit (act. G 8.1/C35) gab der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung an, zur Arbeitssuche nicht bereit zu sein (act. G 8.1/C16). In den "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2008" kreuzte er mit einem Nein die Spalte über Arbeitssuche an (act. G 8.1/ C31). Tatsächlich erbrachte der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen. Diese Tatsachen scheinen auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft hinzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.1 Aus den Protokollen der Beratungsgespräche vom 22. Juli, 21. August, 7. Oktober und 27. November 2008 geht allerdings hervor, dass der RAV-Berater unter Hinweis auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit und auf das Abwarten der IV-Abklärungen keine Arbeitsbemühungen verlangt hat (act. G 8.1/B8, B10, B12, B16). Im Protokoll des Beratungsgesprächs vom 11. März 2009 vermerkte er ausdrücklich, dass er den Beschwerdeführer nie zu Arbeitsbemühungen aufgefordert habe, weil dieser bis dahin nur Arztzeugnisse von hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe (act. G 8.1/B24). Von diesem Hintergrund und mit Blick auf die in Art. 27 ATSG statuierte aufklärungs- und Beratungspflicht der Versicherungsträger kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe keine Arbeitsbemühungen erbracht. 3.3.2 Ob eine versicherte Person Vermittlungsbereitschaft aufgezeigt hat, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen (BGE 122 V 266 f. E. 4). Die Einsicht in die IV-Akten zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht vermittlungsunwillig war. So hielt der Hausarzt Dr. C.___ mit Brief vom 21. Mai 2008 an die IV-Stelle fest, dass es dem Beschwerdeführer kardial etwas besser gehe, dieser sich zu Hause wertlos fühle und wieder einer Arbeit nachgehen wolle (IV-act. 82). Das MEDAS-Gutachten vom 29. September 2008 stellte bei dem Beschwerdeführer eine leichtgradig ausgeprägte psychoreaktive Störung fest, die sich allfällig leicht negativ auf seine Eingliederungsfähigkeit auswirken könne, was aber nicht überbewertet werden solle. Der Beschwerdeführer sei eingliederungswillig, aber sowohl körperlich als auch psychisch beeinträchtigt (IV-act. 86-23). Nach Vorliegen des MEDAS-Gutachtens war sich die IV-Stelle selber nicht schlüssig, wie die attestierte leidensadaptierte Tätigkeit des früheren Berufsmannes Koch und Wirt erwerblich umgesetzt werden sollte. Die MEDAS hatte eine praktische Arbeitserprobung in einer BEFAS empfohlen, um die komplexen Zusammenhänge unter Arbeitsbelastung und die damit zusammenhängenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erfassen (IV-act. 86-22 und 89). Am 9. Februar 2009 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er in einer leidensadaptierten Tätigkeit als arbeitsfähig gelte. Dabei gab der Beschwerdeführer zu bedenken, dass ihm schon lange die Eingliederung angekündigt worden sei (IV-act. 93). Ein Eingliederungsplan der IV (Zielvereinbarung ohne besondere Massnahmen) wurde allerdings erst am 19. September 2009 erstellt (IV-act. 100). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über lange Zeit ratlos dagestanden hat. Deshalb wirkt die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussage des Beschwerdeführers glaubhaft, wonach er bereit gewesen sei, sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen, sobald der IV-Entscheid gefallen sei (act. G 8.1/A3). Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdeführer nicht arbeitsunwillig, sondern wollte Anordnungen der IV abwarten, die Klarheit darüber bringen würden, welche Tätigkeiten, in welchem Umfang und unter welchen Rahmenbedingungen ihm gesundheitlich zumutbar seien. Demnach kann dem Beschwerdeführer die Vermittlungsbereitschaft trotz fehlender Arbeitsbemühungen gegenüber dem RAV nicht abgesprochen werden. 4.    4.1 In Würdigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 21. Oktober 2008 und dem 25. Februar 2009 nicht offensichtlich vermittlungsunfähig war. Die Beschwerde ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. Februar 2009 gutzuheissen. 4.2 Gerichtkosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2009 aufgehoben. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2010 Art. 70 Abs. 1 ATSG, Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Wenn sich eine versicherte Person bei der ALV anmeldet und ein IV-Verfahren noch hängig ist, wird ihre Vermittlungsfähigkeit im Sinne der ALV vermutet. Diese Vermutung kann nur beim Vorliegen einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit widerlegt werden. Die Arbeitslosenversicherung kann nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgehen, wenn das Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit belegt, ausschliesslich eine berufsbezogene Beeinträchtigung betrifft, und in den IV-Verfahren eine Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten festgestellt ist. Es kann dem Versicherten als fehlende Vermittlungsbereitschaft nicht vorgeworfen werden, keine Arbeitsbemühungen erbracht zu haben, wenn der RAV-Berater falscherweise von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2010, AVI 2009/22).

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