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St.Gallen Versicherungsgericht 02.07.2009 AVI 2008/81, AVI 2009/5

2 juillet 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,826 mots·~14 min·2

Résumé

Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen. Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation. Aufgrund der breiten Weiter- und Ausbildungen der Beschwerdeführerin ist die arbeitsmarktliche Indikation für den Besuch einer Weiterbildung im Rechnungswesen und im Buchhaltungsbereich zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2009, AVI 2008/81 und AVI 2009/5).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/81, AVI 2009/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 02.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2009 Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG. Arbeitsmarktliche Massnahmen. Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation. Aufgrund der breiten Weiter- und Ausbildungen der Beschwerdeführerin ist die arbeitsmarktliche Indikation für den Besuch einer Weiterbildung im Rechnungswesen und im Buchhaltungsbereich zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2009, AVI 2008/81 und AVI 2009/5). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 2. Juli 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin,   gegen  RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend  Kursbesuch (Sachbearbeiterin Rechnungswesen und Buchhaltung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.       A.a K.___ stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2008. Sie gab an, infolge Ablaufs einer befristeten Teilzeitanstellung (40%-Pensum) als Sachbearbeiterin bei der Stadtverwaltung A.___, Steueramt, per 1. Juli 2008 teilweise arbeitslos zu sein. Sie sei bereit und in der Lage, in einem 40- bis 60%igen Pensum zu arbeiten. Gegenwärtig erziele sie noch zusätzlich ein Einkommen aus der Tätigkeit als Gymnastiklehrerin/Fusspflegerin (act. G 3.1/C9 und C30; im vorliegenden Entscheid werden die Akten aus dem Verfahren AVI 2008/81 angegeben, soweit nicht anders vermerkt). Ab Juli 2008 wurden ihr Arbeitslosentaggelder ausgerichtet (act. G 3.1/ C51 ff.). A.b Am 24. September 2008 ersuchte die Versicherte das RAV Rapperswil-Jona um Zustimmung zu einem zweisemestrigen Kurs Sachbearbeiterin Rechnungswesen (Beginn: 23. Oktober 2008). Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihre Chance für eine Anstellung erhöhen und ihre Zeit sinnvoll ausnützen wolle (act. G 3.1/A12). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 lehnte das RAV Rapperswil-Jona das Gesuch ab. Es stellte sich darin auf den Standpunkt, dass die Versicherte bereits ausreichend qualifiziert sei. Der anbegehrte Lehrgang beeinflusse zwar, wie grundsätzlich jede Form der Weiterbildung, in gewissem Sinn auch ihre Vermittlungsfähigkeit positiv. Dies allein sei indessen nicht ausreichend. Eine arbeitsmarktliche Massnahme müsse aufgrund der arbeitsmarktlichen Erfordernisse für die versicherte Person zwingend notwendig sein, um wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können. Zudem müsse sie zu einer erheblichen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit beitragen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (act. G 3.1/A13). A.c Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2008 Einsprache und beantragte die Übernahme der Kurskosten für die Weiterbildung im Rechnungswesen. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie nicht über eine ausreichende Qualifizierung verfüge. Der Abschluss ihrer Ausbildungen läge mehr als 20 Jahre zurück. Die anbegehrte Weiterbildung im Rechnungswesen steigere ihre Chancen für eine Eingliederung ins Berufsleben erheblich (act. G 3.1/A17).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Das RAV Rapperswil-Jona wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. November 2008 ab. Die Versicherte verfüge als langjährige Sachbearbeiterin und aufgrund des erst kürzlich absolvierten Diplomlehrgangs Personalsachbearbeiterin über gute und aktuelle Berufskenntnisse. Sie sei nicht erschwert vermittelbar. Ausgeschlossen seien zudem arbeitslosenversicherungsrechtliche Massnahmen, wenn hinter dem angestrebten Kursbesuch persönliche Interessen stünden, d.h. die versicherte Person den Kurs auch ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung besuchen würde. Das Kursgesuch sei am 24. September 2008 beim RAV eingereicht und das Kursgeld von der Versicherten gleichentags bezahlt worden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Kurs auch ohne Zustimmung der zuständigen Stelle besuche. Der Kurs dränge sich aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht auf (act. G 3.1/A21). B.       B.a Am 12. November 2008 ersuchte die Versicherte das RAV Rapperswil-Jona um Zustimmung zu einem Buchhaltungskurs Stufe I (Kursbeginn: 29. Oktober 2008). Sie begründete dieses Gesuch damit, dass sie ihre Buchhaltungskenntnisse auffrischen müsse. Sie brauche diesen Kurs für den Kurs Sachbearbeiterin Rechnungswesen und habe sich sofort anmelden müssen (AVI 2009/5, act. G 3.1/A2 ). B.b In der Verfügung vom 21. November 2008 lehnte das RAV Rapperswil-Jona das Gesuch betreffend den Buchhaltungskurs I ab. Der beantragte Buchhaltungskurs werde vom Veranstalter als Einsteigerkurs in Buchhaltung umschrieben. Anhand der definierten Kursziele (alltägliche Geschäftsfälle verbuchen und einfache Buchhaltungsabschlüsse durchführen) und des Kursinhaltes sei ersichtlich, dass nach Kursende die Vermittelbarkeit im Arbeitsmarkt noch nicht wesentlich erhöht sei. Zudem handle es sich um eine Weiter- bzw. Zusatzausbildung, die sich nicht aufdränge, zumal die Versicherte erst im Juli 2008 an der gleichen Schule einen Lehrgang zur Personalsachbearbeiterin erfolgreich mit Diplom abgeschlossen habe (AVI 2009/5, act. G 3.1/A14). B.c Am 26. November 2008 erhob die Versicherte gegen die Verfügung betreffend den Buchhaltungskurs I Einsprache und beantragte eine Übernahme der Kurskosten einschliesslich der Kosten für Schulbücher. Sie brachte vor, nicht über ausreichende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Qualifikationen zu verfügen, was man ihr bei Vorstellungsgesprächen zu spüren gebe. Sie merke bei diesen Gesprächen auch, dass sie eine grössere Chance für eine Anstellung hätte, wenn sie über mehr Kenntnisse in der Buchhaltung und im Rechnungswesen verfügen würde. Dies gehe im Übrigen auch aus dem Aktionsplan des Amtes für Arbeit St. Gallen vom 29. August 2008 hervor. Darin sei festgehalten worden, dass ein Lehrgang Sachbearbeiterin Rechnungswesen die Anstellungschance erhöhen könne und sie (die Versicherte) bereit sei, auch den Vorkurs Repetition Buchhaltung zu absolvieren (AVI 2009/5, act. G 3.1/A17 ). B.d  Mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 wies das RAV Rapperswil-Jona die Einsprache betreffend den Buchhaltungskurs I ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass sich dieser Kurs aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht aufdränge. Die Versicherte verfüge über langjährige und aktuelle Berufskenntnisse. Es sollte ihr daher möglich sein, im bisherigen beruflichen Umfeld wieder eine Stelle zu finden (AVI 2009/5, act. G 3.1/A24 ). C.       C.a Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 reichte das RAV Rapperswil-Jona die als "Einsprache gegen Verfügung" vom 10. Oktober 2008 bezeichnete Eingabe von K.___ vom 26. November 2008 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein (Verfahren AVI 2008/81). Deren "Beschwerde" sei irrtümlich an die falsche Amtsstelle adressiert worden: ans RAV anstatt ans Versicherungsgericht. Dieser Formfehler sei erst am 15. Dezember 2008 festgestellt worden und damit zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Der Eingabe legte das RAV Rapperswil-Jona eine Kopie des Einspracheentscheides vom 7. November 2008 bei, da K.___ dessen Einreichung unterlassen habe. Es ersuchte das Versicherungsgericht um Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeerhebung rechtsgenüglich erfolgt sei (act. G 1). C.b Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 bezüglich des Kurses Buchhaltung I machte K.___ am 16. Januar 2009 beim Versicherungsgericht eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe (Verfahren AVI 2009/5). Sie beantragte darin die Kostenübernahme für den Kurs Buchhaltung I und die Schulbücher. Die Begründung lautet gleich wie diejenige der Eingabe vom 26. November 2008 (AVI 2009/5, act. G 1 ).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.       D.a Im Verfahren AVI 2008/81 betreffend den Kursbesuch Sachbearbeiterin Rechnungswesen reichte der Vertreter des Beschwerdegegners am 30. Januar 2009 die Beschwerdeantwort ein, mit dem Antrag die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe mit einer als Einsprache bezeichneten und am 27. November 2008 bei der Verwaltung eingegangenen Eingabe sinngemäss gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2008 Beschwerde erhoben. Diese sei verpflichtet gewesen, die Eingabe an das zuständige Versicherungsgericht weiter zu leiten. Die 30-tägige Beschwerdefrist sei mit Eingabe bei der Verwaltung gewahrt worden. In materieller Hinsicht bringt er vor, dass der Abschluss des Lehrgangs Sachbearbeiterin im Rechnungswesen eingliederungswirksam sei, weil dieser die Qualifikation der Beschwerdeführerin abrunde und somit ihre Einsatzmöglichkeiten ganz konkret verbessere. Neben der Eingliederungswirksamkeit sei eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung arbeitsmarktlicher Massnahmen die arbeitsmarktliche Indikation. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt trotz der mittlerweile angespannten konjunkturellen Lage für eine Stellensuchende mit dem Profil der Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Arbeitsmöglichkeiten biete. Die Beschwerdeführerin könne Erfahrungen aus vielfältigen administrativen Tätigkeiten aufweisen. Das Handicap des mehrjährigen Beschäftigungsunterbruchs aus familiären Gründen könne auch durch erneute Weiterbildungsanstrengungen nicht wettgemacht werden. Dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bei der Stellensuche gehabt habe, dürfe zu einem grossen Teil auf das mit 40% vergleichsweise geringe gesuchte Pensum zurückzuführen sein. Damit sei das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation zu verneinen (act. G 3). D.b In der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2009 betreffend das Verfahren AVI 2009/5 beantragt der Beschwerdegegner die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist er auf die Beschwerdeantwort im Verfahren AVI 2008/81 vom 30. Januar 2009. Ergänzend bringt er vor, dass dem Buchhaltungskurs, der in erster Linie Voraussetzung für den Besuch eines weiteren Kurses und damit nicht eigenständig verwertbar sei, die Eingliederungswirksamkeit abgehe (AVI 2009/5, act. G 3 ).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.c Die Beschwerdeführerin hat in beiden Verfahren auf eine Replik verzichtet (vgl. act. G 5 und AVI 2009/5, act. G 5 ). Erwägungen: 1.        Sowohl im Verfahren AVI 2008/81 als auch im Verfahren AVI 2009/5 bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf arbeitsmarktliche Massnahmen (Kursbesuche) Streitgegenstand. Es stehen sich auch dieselben Parteien gegenüber. Da die Streitgegenstände dieser Verfahren somit eng zusammenhängen, rechtfertigt es sich, entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners (AVI 2009/5, act. G 3 ) die Verfahren zu vereinigen. 2.        In formeller Hinsicht ist die Frage zu prüfen, ob die als "Einsprache gegen Verfügung" bezeichneten Eingaben vom 26. November 2008 (act. G 1.1) und vom 16. Januar 2009 (AVI 2009/5, act. G 1) je eine form- und fristgerechte Beschwerdeerhebung darstellen. Der Beschwerdegegner hat eine rechtsgenügliche Beschwerdehebung in beiden Fällen anerkannt (act. G 3; vgl. act. G 3 im Verfahren 2009/5). Was die Eingabe vom 26. November 2008 anbelangt, so schadet die - innert Beschwerdefrist ergangene - Zustellung an die hierfür unzuständige Verwaltung nicht (Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Des Weiteren geht aus beiden Eingaben hinreichend hervor, dass die abgewiesenen Einsprachen einer erneuten rechtlichen Beurteilung zugeführt werden sollten. Sie genügen denn auch den (minimalen) Anforderungen an Antrag und Begründung einer Beschwerde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2009, 9C_867/08, E. 7.2.2). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 3.        3.1   Zu prüfen bleibt damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf arbeitsmarktliche Massnahmen (Kostenübernahme für Kurse Sachbearbeiterin Rechnungswesen und Buchhaltung I).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2   Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) bezweckt nach Art. 1a Abs. 2, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sollen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, verbessern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Sie setzen in jedem Fall voraus, dass sie durch die Arbeitsmarktlage unmittelbar geboten sind. Diese so genannte arbeitsmarktliche Indikation soll verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29 E. 2.1.1 = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Januar 2005, C 147/04). Die in Frage stehende Massnahme muss dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit im konkreten Fall erheblich zu fördern. Schliesslich muss der voraussichtliche Erfolg der Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 667 mit Hinweisen). 3.3   Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder die sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung und der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 f. E. 2b/2c mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4   Die Beschwerdeführerin schloss im März 1980 ihre zweijährige Berufsausbildung als Sportverkäuferin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab. Ende des Jahres 1986 schloss sie die einjährige Handelsschule mit Diplom ab. Von November 1986 bis Oktober 1991 war sie als Büroangestellte/Sachbearbeiterin tätig. Von November 1991 bis Januar 1997 war sie als Familienfrau und Mutter tätig. Von Januar 2000 bis Dezember 2002 leitete sie ein eigenes Gymnastikstudio und liess sich zur eidg. dipl. Gymnastiklehrerin ausbilden (Oktober 1998 bis Januar 2002). Seit April 2003 ist sie in einem 20%igen Pensum als Gymnastiklehrerin für K.___ angestellt und war zusätzlich während August 2003 bis Oktober 2007 als Gymnastiklehrerin bei der L.___ AG in einem 10%igen Pensum tätig. Am 22. Juni 2004 erwarb sie das Diplom für die Ausbildung Fusspflege - Pédicure. Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war sie von Oktober 2006 bis Juni 2008 als Sachbearbeiterin Scan Center mit einem 40%igen Arbeitspensum angestellt. Zum Tätigkeitsbereich gehörten die Datenerfassung und -kontrolle, Kundenbetreuung, Telefon/Empfang, die Mithilfe bei der Bestellungsabwicklung sowie Sekretariatsarbeiten. Im Juni 2008 erwarb sie das Diplom als Sachbearbeiterin im Personalwesen (act. G 3.1/B47 ff.). Dieser Lehrgang umfasste die Bereiche Arbeitsrecht, Gehaltswesen, Kommunikations- und Sozialkompetenz, Personaladministration, Marketing, Personalentwicklung, Personalplanung und -beschaffung, Sozialversicherungen sowie betriebliches Sozialwesen (act. G 3.1/B71). Ferner bildete sich die Beschwerdeführerin regelmässig im EDV-Bereich weiter (act. G 3.1/B47, B55, B56, B57 und B58). 3.5   Angesichts dieser breiten Aus- und Weiterbildung - namentlich der erst kürzlich abgeschlossenen Weiterbildung als Sachbearbeiterin im Personalwesen (act. G 3.1/ B71) - und der beruflichen Erfahrungen im Gymnastik- sowie Sachbearbeitungsbereich kann die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin nicht als unmöglich oder stark erschwert im Sinn von Art. 59 Abs. 2 AVIG betrachtet werden. Ihr stehen aufgrund ihrer anerkennenswerten Weiter- und Ausbildungsanstrengungen (Fusspflege, Gymnastik, Sachbearbeitung, EDV) auf dem Arbeitsmarkt verschiedene Möglichkeiten offen. Es darf insbesondere aufgrund der kontinuierlichen Weiterbildungen im EDV-Bereich (act. G 3.1/B47, B55, B56, B57 und B58), des im Juni 2008 erworbenen Diploms als Sachbearbeiterin im Personalwesen (act. G 3.1/B71) und der Berufserfahrung in der Sachbearbeitung (act. G 3.1/B47) auch ohne den Besuch der Kurse Sachbearbeiterin Rechnungswesen und Buchhaltung I davon ausgegangen werden, dass die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle im breit gefächerten Bereich der Sachbearbeitung/Bürotätigkeiten zu finden. Mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung als Gymnastiklehrerin darf auch angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in diesem Tätigkeitsbereich über hinreichende Stellenchancen verfügt. 3.6   Wie der Beschwerdegegner hierzu bereits richtig bemerkt hat (vgl. act. G 3), dürfte sich der Besuch der fraglichen Kurse - wie jede berufliche Weiterbildung - positiv auf die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Von der Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden (vgl. vorstehende E. 3.5). Daher ist auch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, dass im Aktionsplan des Amtes für Arbeit St. Gallen vom 29. August 2008 unter der Rubrik "Arbeitsmarktliche Massnahmen" angegeben wurde, der Lehrgang Sachbearbeiterin im Rechnungswesen und eine Repetition im Buchhaltungsbereich sei zu empfehlen und könne die Stellenchancen erhöhen. Denn davon, dass die Beschwerdeführerin über keine realistischen oder nur geringe Anstellungschancen verfügen würde, war nicht die Rede. Vielmehr enthält der Aktionsplan im Hinblick auf die Stellensuche ein eher optimistisches Bild. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ausdrücklich auf den empfehlenden Charakter dieser Angaben hingewiesen und festgehalten wurde, dass daraus keine Ansprüche abgeleitet werden können (act. G 3.1/B28). Dass die Beschwerdeführerin trotz tadelloser Stellenbemühungen (vgl. act. G 3.1/B28) erst nach Beginn der Weiterbildung als Sachbearbeiterin Rechnungswesen und des Buchhaltungskurses im Februar 2009 eine neue Stelle gefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Vorab ist festzustellen, dass die neue Anstellung noch vor Abschluss des Kurses Sachbearbeiterin Rechnungswesen zustande gekommen ist. Ins Gewicht fällt aber vor allem, dass sich aus den Akten und dem Gesagten (vgl. vorstehende E. 3.5) nicht überwiegend wahrscheinlich ergibt, die Beschwerdeführerin hätte ohne die fraglichen Kurse nur sehr erschwert eine neue Anstellung gefunden, zumal die Dauer ihrer Stellensuche auch nicht als weit überdurchschnittlich bezeichnet werden kann (durchschnittliche Dauer der Stellensuche im Jahr 2008: 151 Tage; vgl. Mitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 8. Juni 2009, Entlastung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Download: http://www.seco.admin.ch/aktuell/ 00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=27285, abgerufen am 9. Juni 2009). http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=27285 http://www.seco.admin.ch/aktuell/00277/01164/01980/index.html?lang=de&msg-id=27285

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7   Was den Kurs Sachbearbeiterin Rechnungswesen anbelangt, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 27. November 2008 der Verwaltung mitteilte, die Kursdauer werde voraussichtlich eineinhalb Jahre betragen (act. G 3.1/A23 AVI 2009/5). In zeitlicher Hinsicht werden nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn anerkannt. Überjährige Bildungsgänge sind indessen vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Denn die Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarktes sollte normalerweise verhältnismässig rasch erfolgen können (vgl. BGE 111 V 276 f. E. 2d). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Ablehnung des Kursbesuches nicht zu beanstanden. 3.8   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der breiten Aus- und Weiterbildungen der Beschwerdeführerin eine arbeitsmarktliche Indikation für die Kurse Sachbearbeiterin Rechnungswesen und Buchhaltung I zu verneinen ist bzw. die arbeitsmarktliche Lage die Kursbesuche zur Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar gebietet bzw. geboten hat. Die Ablehnung der entsprechenden Kursgesuche durch den Beschwerdegegner ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der beiden Beschwerden führt. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      Die Verfahren AVI 2008/81 und AVI 2009/5 werden vereinigt. 2.      Die Beschwerden werden abgewiesen. 3.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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