© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 15.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2008 Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit bei einem Studenten verneint, der dem Arbeitsmarkt nur rund zweieinhalb Monate zur Verfügung stand und nicht genügend Arbeitsbemühungen vorweisen konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2008, AVI 2008/3). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 15. August 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Am 16. Februar 2006 meldete sich M.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 9. Februar 2006 an. Er gab an, voraussichtlich im Juli 2006 mit dem Studium zu beginnen und für die Zwischenzeit eine Arbeit zu suchen (act. G 3.1.C15). Am 4. Juli 2006 eröffnete ihm die Kantonale Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist vom 9. Februar 2006 bis 8. Februar 2008 (act. G 3.1.C20). Per 23. Juni 2006 wurde er vom RAV abgemeldet (act. G 3.1.C22). A.b Am 4. Juli 2007 meldete sich der Versicherte erneut beim RAV und beantragte Arbeitslosenentschädigung per 4. Juli 2007. Zudem meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an. Im entsprechenden Formular verneinte er die Frage, ob er in der Lage sei, ab Beginn der Arbeitslosigkeit ununterbrochen für mindestens drei Monate eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Begründung gab er "Schul- oder Studienantritt" an. In der Folge wurde die Angelegenheit zur vertieften Abklärung an den Rechtsdienst überwiesen (vgl. act. G 3.1.B14). Mit Verfügung vom 31. August 2008 entschied das RAV, dass der Versicherte ab Antragstellung vom 4. Juli 2007 nicht vermittlungsfähig sei. Da in seinem Fall zwischen Anmeldung beim RAV und Beginn des Studiums lediglich zweieinhalb Monate lägen, sei ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber ihn in dieser kurzen Zeit regulär anstellen würde (act. G 3.1.A8). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. September 2007 Einsprache (act. G 3.1.A9). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 wies das RAV die Einsprache ab (act. G 3.1.A10). C. C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2008 (Datum der Postaufgabe) erhebt der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragt sinngemäss die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung seit dem 4. Juli 2007. Er habe sich per 4. Juli 2007
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beim RAV angemeldet, um für die Zeit von seinem Auslandstudium bis zum Beginn des Master-Studiums in A.___ Arbeitslosengelder zu erhalten. Sein Anspruch sei bereits mehrere Male mit den zwei Hauptargumenten abgewiesen worden, dass erstens seine zu überbrückende Zeit zu kurz sei und dass er zweitens keine Arbeitsbemühungen vor der Rückkehr aufzeigen könne. Er habe sein Auslandstudium in B.___ Ende Juni 2007 erfolgreich abgeschlossen und habe das Glück gehabt, dass ihm ein Platz für ein Master-Studium in Neurowissenschaften in C.___, offeriert worden sei, welches Mitte September 2007 begonnen habe. Leider sei zwischen diesen zwei Studiengängen eine Lücke entstanden, die ein wenig kürzer als drei Monate gewesen sei, was ihm zum Verhängnis geworden sei. Er verstehe voll und ganz, dass es schwierig sei, eine Arbeit für nur zweieinhalb Monate zu finden, jedoch mache es absolut keinen Unterschied, ob es nun zweieinhalb oder drei Monate seien, für die man eine Beschäftigung suche, denn jede Temporärarbeit unter sechs Monaten werde nicht gerne von Arbeitgebern offeriert, da der bürokratische Aufwand verglichen mit dem Ertrag des Geleisteten einiges grösser sei. Diese Regelung sei zudem nicht im Gesetz erwähnt, weshalb er alle Voraussetzungen für die Vermittlungsfähigkeit erfülle. Als einzigen Grund könnte man die fehlenden Bemühungen um eine Langzeitstelle erwähnen. Dann dürften jedoch auch keine Arbeitslosenentschädigungen für Temporärarbeiten, die länger als drei Monate dauern, geleistet werden. Diese drei Monate seien willkürlich festgelegt worden. Die Frist zwischen seinen Studiengängen sei ungünstig, doch habe er sie nicht beeinflussen können. Zudem sollte die Arbeitslosenversicherung seines Erachtens auch Weiterbildungen unterstützen, da diese Ausbildungen eine zukünftige Arbeitslosigkeit stark vermindern würden. Sein Szenario gleiche einem Arbeitnehmer, dem gekündigt worden sei, der jedoch bereits vor der Anmeldung beim RAV eine weitere Arbeit gefunden habe, die rund zwei Monate nach der Kündigung der ersten Arbeit beginne. Er sei sich dessen bewusst, dass seine Situation schwierig sei, doch habe er das Bestmögliche unternommen, um eine Arbeit zu finden (act. G 1). C.b In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2008 beantragt der Beschwerdegegner unter Hinweis auf das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Da aus dem Wortlaut dieses Kreisschreibens unmissverständlich hervorgehe, dass bezüglich der Verfügbarkeit die drei Monate als Grenzwert massgebend seien, könne keine Rede davon sein, dass diese Frist willkürlich festgelegt worden sei. Unbestritten sei, dass der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden habe. Trotz dieses Sachverhalts könnte die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestünde, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Diese Wahrscheinlichkeit sei vorliegend jedoch zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer vor der Anmeldung am 4. Juli 2007 nur ungenügend um Arbeit bemüht habe und nach der Anmeldung Arbeitsbemühungen (sie bezögen sich vorwiegend auf Laborantenstellen) nur für den Zeitraum vom 7. bis 19. Juli 2007 sowie vom 2. August bis 21. August 2007 nachweisen könne. Aufgrund der Tatsache, dass die zeitliche Verfügbarkeit unter drei Monaten liege und Arbeitsbemühungen zeitlich nicht konsequent genug sowie hinsichtlich der gesuchten Stellen zu wenig flexibel erfolgt seien, müsse davon ausgegangen werden, dass kein Arbeitgeber den Beschwerdeführer in den zweieinhalb Monaten bis zum Studienbeginn Mitte September 2007 angestellt hätte. Somit sei die Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung zu verneinen (act. G 3). Erwägungen: 1. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Vermittlungsfähigkeit liegt nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vor, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis 1. Januar 2007 Eidgenössisches Versicherungsgericht) liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Der Grund für die Einschränkung spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 E. 3a). Eine versicherte Person ist nicht vermittlungsfähig, wenn sie ihre Arbeitsleistung auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie tatsächlich oder rechtlich gebunden ist. Indessen liegt dann keine rechtlich relevante Bindung vor, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, ihre Aufgabe, die sie durchaus bindet, jederzeit abzubrechen (vgl. G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, N 38 ff. zu Art. 15 AVIG). 1.2 Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 123 V 214 E. 5a; Rz 161a des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] und ALV- Praxis 1998/1, Blatt 7). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen). 1.3 Die versicherte Person hat schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit angemessene Anstrengungen zur Stellensuche zu unternehmen, wenn sie um die zu erwartende Arbeitslosigkeit weiss. Sie hat sich deshalb bereits während der Kündigungsfrist bzw. in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (ARV 1993/94 Nr. 9 S. 87 E. 5b, Nr. 26 S. 184 E. 2b). Gleiches gilt in Fällen, in denen jemand nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis steht, z.B. eine Ausbildung abschliesst oder sich beruflich neu orientiert und sich schliesslich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet. In all diesen Fällen einer sich abzeichnenden Arbeitslosigkeit muss die versicherte Person mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und sich vor
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassene Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 136 f.). 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem Abschluss seines Auslandstudiums und dem Beginn seines Master- Studiums, also vom 4. Juli 2007 bis Mitte September 2007. Diese Frage beurteilt sich wie im Sozialversicherungsrecht die Regel - prospektiv, d. h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 120 V 387 f. E. 2, m.w.H.) 2.2 Der Beschwerdegegner begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt für weniger als drei Monate zur Verfügung gestanden habe. Die Vermittlungsfähigkeit hätte daher nur bejaht werden können, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hätte, für diese Zeit eine Stelle zu finden. Dies sei jedoch zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nur ungenügend um Arbeit bemüht habe und nach der Anmeldung nur wenig Arbeitsbemühungen nachweisen könne. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Frist von drei Monaten sei willkürlich festgelegt worden. Er habe bei seiner Anmeldung ein Dokument ausgefüllt, wonach er von der Verpflichtung, bereits drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nach Arbeit zu suchen, entlastet werden sollte, da er mit den Schlussprüfungen beschäftigt gewesen sei. Zudem habe er sich bei einem Vermittlungsbüro gemeldet. Die Bewerbung direkt an einen Arbeitgeber wäre durch die ernorme Distanz praktisch unmöglich gewesen, da Präsenz für ein Bewerbungsgespräch in der Bewerbungsphase erwartet werde. Zudem seien die vielen Stellen als Laborant erst im August verfügbar geworden, weshalb er für den Juli nicht so viele Arbeitsbemühungen habe nachweisen können.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 In der Verwaltungspraxis wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist, wenn die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. Steht die versicherte Person weniger als drei Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, so wird die Vermittlungsfähigkeit anhand der konkreten Umstände näher geprüft (Rz 227 KS-ALE). Diese Praxis dient der rechtsgleichen Behandlung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Frist von drei Monaten nicht als willkürlich bezeichnet werden, handelt es sich doch dabei nicht um eine starre Grenze. Vielmehr ist in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden, ob die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann oder nicht. Entsprechend hat der Beschwerdegegner denn auch geprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Umstände als vermittlungsfähig angesehen werden kann oder nicht. In diesem Zusammenhang gilt es klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung befreit wurde, bereits drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nach einer Arbeit zu suchen. Es wäre ihm vielmehr zumutbar gewesen, sich auch neben der Vorbereitung auf seine Abschlussprüfungen um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Dies umso mehr, als ihm bewusst war, dass er nur für einen sehr kurzen Zeitraum eine Stelle suchte und die Aussichten, etwas Passendes zu finden, daher von vornherein gering waren. Auch wäre es ihm möglich gewesen, sich direkt mit potentiellen Arbeitgebern in Verbindung zu setzen und einen Termin für ein allfälliges Vorstellungsgespräch auf die Zeit nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu legen. Zudem ist den Arbeitsnachweisen zu entnehmen, dass er sich fast ausschliesslich für Stellen als Laborant/Chemiker beworben hat, wobei im Monat Juli lediglich vom 7. bis 19. fünf Bewerbungen sowie im Monat August vom 2. bis 21. acht Bewerbungen nachgewiesen sind (vgl. act. G 3.1.B6 und 3.1.B7). Nachdem derartige Stellen gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst ab August 2007 verfügbar waren, hätte er sich von vornherein und früher auch um andere (Hilfs-)Stellen, die seinem knappen Zeitrahmen entsprochen hätten, bemühen müssen. In Anbetracht der ungenügenden Flexibilität bei der Arbeitssuche in zeitlicher und qualitativer Hinsicht bestand keine genügende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer für die zweieinhalb Monate tatsächlich eine Stelle finden würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter den gegebenen Umständen verneint hat. 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2008 Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit bei einem Studenten verneint, der dem Arbeitsmarkt nur rund zweieinhalb Monate zur Verfügung stand und nicht genügend Arbeitsbemühungen vorweisen konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2008, AVI 2008/3).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:29:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen