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St.Gallen Versicherungsgericht 12.09.2008 AVI 2008/23

12 septembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,009 mots·~15 min·1

Résumé

Art. 20 Abs. 3 AVIG; Art. 29 AVIV. Erlöschen von Leistungsansprüchen wegen Nichteinreichung von Unterlagen. Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2008, AVI 2008/23).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 12.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2008 Art. 20 Abs. 3 AVIG; Art. 29 AVIV. Erlöschen von Leistungsansprüchen wegen Nichteinreichung von Unterlagen. Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2008, AVI 2008/23). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 12. September 2008 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sabrina Schneider, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen  Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Anspruchsverwirkung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a    R.___ meldete sich im Januar 2007 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Ihm sei am 4. Januar 2007 fristlos gekündigt worden (act. G 3.1). In der Folge eröffnete die Kantonale Arbeitslosenkasse dem Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Januar 2007 bis 31. Januar 2009 und richtete dem Versicherten Arbeitslosentaggelder aus (vgl. act. G 3.25). A.b   Im Kontrollformular betreffend den Monat Juli 2007 gab der Versicherte am 20. Juli 2007 an, tageweise für drei Kirchgemeinden gearbeitet zu haben (act. G 3.40). Mit Schreiben vom 20. August 2007 setzte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten eine Frist zur Einreichung von Zwischenverdienstbescheinigungen für den Monat Juli 2007 von den drei Arbeitgebern (act. G 3.44). Die Arbeitslosenkasse wandte sich mit Erinnerungsschreiben vom 17. September und 16. Oktober 2007 erneut an den Versicherten, bezog sich auf das Schreiben vom 20. August 2007 und verlangte die Einreichung der fehlenden Unterlagen. Im Schreiben vom 16. Oktober 2007 wies sie darauf hin, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde (act. G 3.46 f.). Am 8. November 2007 ging der Arbeitslosenkasse eine Bescheinigung der K.___ vom 6. November 2007 betreffend Zwischenverdienst, ausbezahlt im Juli 2007, zu. Die Angaben bezogen sich auf in den Monaten April, Mai und Juni 2007 geleistete Tageseinsätze (Beilage zu act. G 3.40). Eine weitere am selben Tag unterzeichnete Bescheinigung enthält Angaben über den im November 2007 ausbezahlten Lohn für im Juli und August 2007 geleistete Arbeitstage (Beilage zu act. G 3.49). Mit Schreiben vom 8. November 2007 bezog sich die Arbeitslosenkasse auf die vom Versicherten eingereichten Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate August bis Oktober 2007 und bat ihn, von den Arbeitgebern ausgefüllte Zwischenverdienstbescheinigungen einzureichen (act. G 3.51). A.c    Mit Verfügung vom 15. November 2007 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2007 ab. Man habe den Versicherten mehrfach aufgefordert, Formulare über den Zwischenverdienst im Juli 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen. Die Bescheinigung der K.___ habe man erst am 8. November 2007 erhalten. Die Formulare der K.___ X.___ und Y.___ seien bis heute nicht eingereicht worden. Ohne diese Formulare könnten auch die Entschädigungen für die Folgemonate nicht berechnet werden (act. G 3.53). A.d   Der Arbeitslosenkasse ging am 27. November 2007 die Bescheinigung der K.___ Y.___ betreffend Juli 2007 zu (Beilage zu act. G 3.40). Am 7. Dezember 2007 unterzeichnete der Versicherte ein weiteres Antragsformular für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2007, das bei der Arbeitslosenkasse am 12. Dezember 2007 einging (act. G 3.55). A.e   Gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 15. November 2007 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bösch von der Winterthur-ARAG Rechtsschutz Versicherung in Vertretung des Versicherten am 12. Dezember 2007 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Eventuell sei dem Versicherten die Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs wiederherzustellen (act. G 3.56). Auf Anfrage hin teilte die Arbeitslosenkasse der Vertretung des Versicherten mit Schreiben vom 25. Januar 2008 mit, dass seit Juli 2007 keinerlei Zahlungen an den Versicherten mehr hätten getätigt werden könnten. Der Versicherte habe zwar Zwischenverdienstformulare eingereicht, aber diese hätten jeweils nicht mit den Angaben im Vormonat übereingestimmt. Somit sei es leider nicht möglich, eine genaue Aufstellung zu machen, welche Formulare noch fehlten, weil der Versicherte widersprüchliche Angaben mache und der Arbeitslosenkasse gar nicht bekannt sei, an welchen Stellen er nun tatsächlich gearbeitet habe (act. G 3.59). Die Vertretung des Versicherten reichte am 28. Februar 2008 eine ergänzende Einsprachebegründung ein (act. G 3.62). A.f     Die Arbeitslosenkasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2008 ab. Der Versicherte habe die eingeforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Ab Juli 2007 hätten Unterlagen gefehlt, ohne deren Vorhandensein die Folgemonate nicht hätten berechnet werden können. Zwischen den Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" und den Zwischenverdienstbescheinigungen würden Unterschiede bestehen. Da Zwischenverdienste, die gemäss den Zwischenverdienstformularen noch weiter bestünden, vom Versicherten im Folgemonat

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr angegeben worden seien, sei nicht ersichtlich, wo der Versicherte jeweils gearbeitet habe. So sei es nicht möglich, die fehlenden Zwischenverdienstbescheinigungen direkt bei den Arbeitgebern anzufordern (act. G 1.1). B.         B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin lic. iur. Sabrina Schneider in Vertretung des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 5. Mai 2008. Sie beantragt die Aufhebung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. Juli 2007 Arbeitslosengelder auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Den Akten, die der Rechtsvertretung von der Beschwerdegegnerin zugestellt worden seien, seien die von ihr im Einspracheentscheid erwähnten Aufforderungsschreiben zur Einreichung der Unterlagen nicht beigelegt. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Formulars für Juli 2007 nie gemahnt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Ohnehin könne dem Beschwerdeführer keine verschuldete Säumnis vorgeworfen werden, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Arbeitgeberin die Bescheinigungen nicht rechtzeitig eingereicht habe. Sollte es Unstimmigkeiten zwischen den Formularen "Angaben der versicherten Person" und "Zwischenverdienst" gegeben haben, hätte der Beschwerdeführer explizit auf solche Divergenzen aufmerksam gemacht werden müssen, und es hätte ihm eine Frist angesetzt werden müssen, die Angaben zu präzisieren. Für die Monate August bis Oktober 2007 seien alle Unterlagen fristgerecht eingereicht worden, die Zwischenverdienste seien nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei seinen Informationspflichten von Juli bis Oktober 2007 nachgekommen. Allfällige Ungenauigkeiten würden eine Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nicht rechtfertigen. Sie könnten ohne Probleme ausgeräumt werden. Für die Folgemonate ab November 2007 würden keine Ermahnungen vorliegen, sodass hier eine Verwirkung von Ansprüchen zum Vornherein auszuschliessen sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei mit der letzten Mahnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 16. Oktober 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Mit drei Schreiben sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Zwischenverdienstbescheinigungen für Juli 2007 nicht bei der Beschwerdegegnerin eingegangen seien. Auch durch die allmonatlich auszufüllenden "Angaben der versicherten Person" sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass die Zwischenverdienstbescheinigungen innert der Dreimonatsfrist einzureichen seien. Da aus den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, wo und wann der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei es der Beschwerdegegnerin nicht möglich gewesen, die Zwischenverdienstbescheinigungen bei den Arbeitgebern direkt einzuverlangen. Ohne diese Bescheinigungen sei es nicht möglich, die Entschädigung zu berechnen (act. G 3). B.c   Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 8. Juli 2008 an seinem Antrag festhalten. Dass die Zwischenverdienstbescheinigungen für Juli 2007 unter Umständen nicht mehr innert der dem Beschwerdeführer angesetzten Frist bei der Beschwerdegegnerin eingegangen seien, sei nicht primär dem Beschwerdeführer anzulasten, sondern eher den einzelnen Arbeitgebern, die mit Ausfüllen und Bestätigen der Formulare in Verzug gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei sich auch für die Monate August bis Oktober 2007 nicht bewusst gewesen, dass eine verspätete Eingabe der Unterlagen zum Erlöschen des Anspruchs führen würde (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hält am 16. Juli 2008 an ihrem Antrag fest und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.          Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2007. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch ab jenem Zeitpunkt abgelehnt mit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung, der Beschwerdeführer habe die zur Prüfung des Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht. 2.          2.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht (vgl. Art. 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Eine Fristwiederherstellung kann gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person für ihre Fristversäumnis entschuldbare Gründe vorbringen kann (BGE 114 V 123; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 Erw. 1b; ARV 2000 Nr. 6 S. 31 Erw. 2a; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.2    Den Anspruch für u.a. die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person nach Art. 29 Abs. 1 AVIV geltend, indem sie der Kasse folgende Dokumente einreicht: den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung des Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden muss die versicherte Person die beiden letztgenannten Unterlagen und die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste einreichen (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Arbeitslosenkasse ausreichend über alle – oder zumindest alle wesentlichen – Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsbeurteilung benötigt (BGE 113 V 68 f. Erw. 1b; vgl. auch ARV 2000 Nr. 6

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 30 Erw. 1c). Falls eine versicherte Person dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt die Kasse ihr eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht) setzt das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Ablaufs der gesetzlichen Frist von drei Monaten für die Geltendmachung voraus, dass die mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige versicherte Person von der Kasse vorschriftsgemäss auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz versäumter Frist für die Geltendmachung nicht eintreten (ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Die Arbeitslosenversicherung, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2279, Rz. 337). 3.          3.1    Vorliegend ist zur Prüfung, ob der Anspruch für Juli 2007 rechtsgenüglich geltend gemacht wurde, Art. 29 Abs. 2 AVIV massgebend, da jener Monat nicht die erste Kontrollperiode war, sondern der Beschwerdeführer bereits in den Monaten davor Arbeitslosenentschädigung erhalten hatte. Mit Schreiben vom 20. August 2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals aufgefordert, für Juli 2007 die Zwischenverdienstbescheinigungen einzureichen (act. G 3.44). Im Formular "Angaben der versicherten Person" vom 20. Juli 2007 hatte er angegeben, während jenes Monats tageweise für die K.___ Z.___, die K.___ W.___ und die K.___ Y.___ gearbeitet zu haben. Die jeweiligen Arbeitstage hatte er mit Datum benannt (act. G 3.40). Mit Schreiben vom 17. September 2007 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben vom 20. August 2007 und setzte eine neue Frist bis 5. Oktober 2007. Man habe die verlangten Unterlagen noch nicht erhalten. Ohne Aktenvollständigkeit könne der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht weiter geprüft werden. Falls man bis Ablauf der neu gesetzten Frist die fehlenden Unterlagen nicht erhalte, müsse man annehmen, der Beschwerdeführer verzichte auf weitere Ansprüche (act. G 3.46). Der Hinweis, dass vom Verzicht auf weitere Ansprüche ausgegangen werde, wenn die verlangten Unterlagen innert Frist nicht eingereicht würden, ist missverständlich. An sich hätte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Ansprüche bei fehlender Reaktion innert gesetzter Frist erlöschen würden. Nur ein solcher Hinweis hätte das Erfordernis der ausreichenden Bestimmtheit einer Androhung erfüllt, indem er klargestellt hätte, dass als Folge der Nichtreaktion der Anspruch untergeht. Ein blosser Verzicht kann dagegen dadurch in Abrede gestellt werden, dass – wie vorliegend – Einsprache bzw. Beschwerde eingereicht wird. Bei formrichtiger Androhung hätte sich im Übrigen auch eine weitere Aufforderung erübrigt. Aufgrund des Schreibens vom 17. September 2007 wären die Ansprüche des Beschwerdeführers für Juli 2007 jedoch auch deshalb noch nicht verwirkt gewesen, da bei Ablauf der angesetzten Frist (5. Oktober 2007) die Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG noch nicht abgelaufen war. 3.2    Die Beschwerdegegnerin setzte daher im eingeschrieben versandten Schreiben vom 16. Oktober 2007 ("Letzte Mahnung") eine weitere "letzte Frist" bis 5. November 2007 zur Einreichung der "gewünschten Unterlagen" und gab Art. 20 Abs. 3 AVIG im Wortlaut wieder (act. G 3.47). Eine detaillierte Umschreibung der "gewünschten Unterlagen" erübrigte sich insofern, als diesbezüglich nicht nur auf das vorangegangene Schreiben vom 17. September 2007, sondern auch auf jenes vom 20. August 2007 verwiesen wurde. Es war somit klar, dass die Zwischenverdienstbescheinigungen der "drei Arbeitgeber" gemeint waren. Der Ablauf der in diesem Schreiben angesetzten Frist bewirkte insofern den Eintritt der angedrohten Verwirkungsfolge bezüglich der Ansprüche für Juli 2007, als gleichzeitig auch die Frist nach Art. 20 Abs. 3 AVIG abgelaufen war. 3.3    Bis zum Ablauf der letzten Frist am 5. November 2007 gingen die gewünschten Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht zu. Am 6. November 2007 unterzeichnete die K.___ eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst, der dem Beschwerdeführer für Einsätze im April, Mai und Juni 2007 schliesslich gesamthaft im Juli 2007 ausbezahlt worden war. Die Bescheinigung ging der Beschwerdegegnerin am 8. November 2007 zu (Beilage zu act. G 3.40). Eine weitere Bescheinigung über Einsätze im Juli 2007 füllte die K.___ am 26. Februar 2008 aus; sie ging der Beschwerdegegnerin am 3. März 2008 zu (Beilage zu act. G 3.40). 4.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen ist im Weiteren, ob von einem entschuldbaren Grund für das Versäumnis ausgegangen werden kann, der zu einer Wiederherstellung der versäumten Frist führt. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es dürfe nicht ihm angelastet werden, dass seine Arbeitgeberinnen die Zwischenverdienstbescheinigungen nicht rechtzeitig eingereicht hätten. Weder macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, noch ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberinnen aufgefordert und gemahnt hätte, die Bescheinigungen auszufüllen und einzureichen. Durch die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2007 und 16. Oktober 2007 wusste der Beschwerdeführer, dass die Bescheinigungen noch fehlten. Sollte er Probleme gehabt haben, diese rechtzeitig erhältlich zu machen, so hätte er die Beschwerdegegnerin hierüber informieren müssen (siehe den im Internet veröffentlichten Entscheid AVI 2007/97 vom 5. Mai 2008, Erw. 2, sowie den Entscheid C 114/06 des Bundesgerichts vom 17. Juli 2007, Erw. 4.3). Diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin nämlich die Zwischenverdienstbescheinigungen direkt bei den Arbeitgeberinnen angefordert. Eine Fristwiederherstellung kommt damit nicht in Betracht. Der Anspruch auf Taggeldleistungen für den Monat Juli 2007 ist verwirkt. 5.          5.1    Das Dispositiv der im Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 15. November 2007 lautet: "Ihr Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2007 muss abgelehnt werden" (act. G 3.53). Die Verfügung konnte hinsichtlich der Verwirkung aber lediglich den Anspruch für den Monat Juli 2007 beurteilen. In der Begründung des Einspracheentscheids vom 31. März 2008 hielt die Beschwerdegegnerin fest, ihr würden ab Juli 2007 Unterlagen fehlen, ohne deren Vorhandensein die Folgemonate nicht berechnet werden könnten. Dadurch, dass zwischen den Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" und den eingereichten Zwischenverdienstbescheinigungen Unterschiede bestünden, bzw. dass Zwischenverdienste, die gemäss dem Zwischenverdienstformular noch weiter bestünden, jedoch vom Beschwerdeführer im Folgemonat nicht mehr angegeben worden seien, sei nicht genau ersichtlich, wo der Beschwerdeführer jeweils gearbeitet habe (act. G 1.1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2    Soweit die Beschwerdegegnerin auch für die auf Juli 2007 folgenden Monate einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ablehnt, ist ihr nicht zu folgen. Das von ihr durchgeführte Mahn- und Nachfrist-Verfahren bezog sich ausschliesslich auf den Monat Juli 2007. Mit Schreiben vom 8. November 2008 forderte sie den Beschwerdeführer zwar auf, die Zwischenverdienstformulare für die Monate August bis Oktober 2007 von den Arbeitgeberinnen ausfüllen zu lassen und diese bis 28. November 2007 einzureichen (act. G 3.51). Dieses Schreiben ist jedoch eine einfache Aufforderung. Es klärt den Beschwerdeführer nicht über die drohenden Verwirkungsfolgen gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG auf, wie dies nach Art. 29 Abs. 3 AVIV notwendig gewesen wäre. Ausserdem kann die Beschwerdegegnerin aus der Tatsache, dass sie in den Angaben des Beschwerdeführers und in den Zwischenverdienstbescheinigungen Widersprüche zu entdecken glaubt und Unklarheiten erkennt, nicht auf eine generelle Anspruchsverwirkung auch für die Zeit ab August 2007 schliessen. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht allfällige Unklarheiten durch konkretes Nachfragen beim Beschwerdeführer und nötigenfalls bei den Arbeitgeberinnen auszuräumen. Mangels entsprechender Abmahnung und Abklärung sind die Ansprüche des Beschwerdeführers für die Zeit ab August 2007 noch nicht verwirkt. 6.          6.1    Der angefochtene Einspracheentscheid ist gemäss den oben stehenden Erwägungen bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als er den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht nur für die Kontrollperiode Juli 2007, sondern auch für unbestimmte Zeit nach Juli 2007 abweist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden ab August 2007 prüfe und neu verfüge. 6.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Da der Anspruch für Juli

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007 verwirkt ist, führte die Beschwerde nur zu einer teilweisen Gutheissung. Der Beschwerdeführer hat jedoch klar überwiegend obsiegt, zumal ihm der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab August 2007 bei Erlass des Einspracheentscheids ohne weitere Prüfung ungerechtfertigterweise verweigert wurde. Angemessen erscheint daher eine kleine Reduktion der Parteientschädigung im üblichen Rahmen von Fr. 3'000.- auf Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2008 insoweit aufgehoben, als er die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für eine über die Kontrollperiode Juli 2007 hinausgehende Zeit verneint. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Kontrollperioden ab August 2007 überprüfe und neu verfüge. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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