© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/81 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 28.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2008 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG, Art. 15 AVIG. Kann eine versicherte Person während des Leistungsbezuges einer verfügten Bildungsmassnahme wegen der Pflegebedürftigkeit des erkrankten Ehegatten nicht nachkommen, so gilt sie als nicht vermittlungsfähig und verliert ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2008, AVI 2007/81). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber Mathias Schneider Entscheid vom 28. März 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 14. November 2006 erklärte die Suva die 1961 geborene M.___, rückwirkend auf den 1. November 2006, als nicht geeignet für Arbeiten mit Exposition zu Getreidemehlstaub. Entsprechende Arbeiten dürften weder beim momentanen Arbeitgeber noch in anderen Betrieben von ihr ausgeübt werden (act. G3.A9). Der damals bestehende Arbeitsvertrag mit der A.___ Bäckerei wurde, auf Anweisung der Suva Linth, vorzeitig auf den 31. Oktober 2006 aufgelöst (act. G3.A12). Am 6. November 2006 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2006 (act. G3.A10). A.b Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 11. Dezember 2006 bescheinigte der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit zu 100% für Arbeiten ohne Mehle. Für Arbeiten mit Mehlen gelte die Nichteignungsverfügung ab 31. Oktober 2006 (act. G3.A16). A.c Im Sinne einer arbeitsmarktlichen Massnahme forderte das RAV Rapperswil am 5. Februar 2007 die Versicherte auf, den Orientierungskurs vom 12. Februar bis 4. Mai 2007 zu besuchen (act. G3.A25). A.d Am 16. April 2007 liess sich M.___ Dr. med. C.___ ein ärztliches Attest ausstellen, welches ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 18. März bis 30. April 2007 wegen schwerer Erkrankung ihres Ehegatten bescheinigt (act. G3.A32). A.e Die Kantonale Arbeitslosenkasse überwies am 3. Mai 2007 die Akten mit Gesuch um Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit sowie den anrechenbaren Arbeitsausfall für die Zeitspanne 18. März bis 30. April 2007 an das Amt für Arbeit (act. G3.A35). Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 verneinte das Amt für Arbeit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die fragliche Zeitspanne, da sie mit der Pflege ihres erkrankten Ehegatten beschäftigt und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, dem verfügten Kurs Folge zu leisten, sie aber in dieser Zeit auch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe (act. G3.A41). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 3. Juli 2007 erhob Hanspeter Bosshard als Rechtsvertreter von M.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten sei für die Zeitspanne vom 18. März 2007 bis 30. April 2007 festzustellen. Die Betreuung ihres Ehemannes habe aufgrund familienrechtlicher Unterstützungspflichten und aus ethischen Gründen absoluten Vorrang. Der Kurs sei in dieser Situation sekundär, lasse sich bei gegebener Zeit auch nachholen. Ausserdem ergebe sich aus den medizinischen Akten, dass die Versicherte voll arbeitsfähig sei (act. G6). B.b Das Amt für Arbeit hiess mit Entscheid vom 9. Juli 2007 die Einsprache teilweise gut. Es wurde der Versicherten die Dispens von der Teilnahme am Kurs für den 19., 20. und 21. März 2007 gewährt. Die analoge Anwendung von Art. 324a OR erlaube diese Dispensation, denn die Krankheit eines Ehegatten könne zu einer Arbeitsverhinderung mit Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers von bis zu drei Tagen führen. Für die Zeitspanne vom 22. März 2007 bis 30. April 2007 sei dagegen von Vermittlungsunfähigkeit und fehlendem anrechenbarem Arbeitsausfall auszugehen (act. G3.A51). C. C.a Mit Schreiben vom 9. August 2007 reichte M.___ Beschwerde gegen den Einsprachentscheid vom 9. Juli 2007 ein mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie zwischen 22. März 2007 und 30. April 2007 vermittlungsfähig gewesen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte geltend, dass die Pflege ihres Mannes in der erwähnten Zeitspanne nicht ausschliesslich durch den Spitexdienst habe verrichtet werden können und er darum für einige Stunden auf ihre persönliche Betreuung und Beistand angewiesen gewesen sei. Sie hätte sich jedoch in dieser Zeit bei einer eventuell zugewiesenen Stelle bewerben können, weil sie die Spitex hätte aufbieten können oder ihre Söhne ihr geholfen hätten. Sie sei ja im Rahmen der Nichteignungsverfügung voll arbeits- und vermittlungsfähig gewesen (act. G1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 18. September beantragte das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2007 (act. G3).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist nach Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die Vermittlungsfähigkeit. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG sind arbeitslose Personen vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vermittlungsfähigkeit verlangt in diesem Sinn objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG], seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes, vom 8. April 2003 i.S. E., C 138/03, E. 5.2). 1.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt, wobei der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten keine Rolle spielt (Urteil des EVG vom 12. Juni 2003 i.S. E., C 315/02, E. 3). 1.3 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin. Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügen nicht. Bei fehlenden Aktivitäten und bei Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. E. 4). 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu klären ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 22. März 2007 bis 30. April 2007. 2.1 Auf Grund der Akten steht fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 18. bis am 28. März 2007 im Spital Z.___, hospitalisiert wurde (act. G3.A28) und sich anschliessend vom 28. März bis 20. April 2007 im Universitätsspital aufhielt (act. G3.A31). Insoweit bestand für die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht die Notwendigkeit, ihren Mann zu pflegen, so dass sie unabkömmlich gewesen wäre. Wohl eher wollte die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann in dieser schweren Zeit Beistand und moralische Unterstützung leisten. Dass sie in dieser Situation die Arbeit resp. den Orientierungskurs vernachlässigt hat, ist aus ethischen Gründen sowie aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht nachvollziehbar, begründet jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitsfähigkeit, also die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht, einer Arbeit nachzugehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz 264; vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Band I, zu Art. 15, Rz 29), hätte bei der Beschwerdeführerin während des Spitalaufenthaltes ihres Ehemannes bestanden. Das am 16. April 2007 ausgestellte Arztzeugnis besagt zwar, dass die Beschwerdeführerin vom 18. März 2007 bis Ende April 2007 arbeitsunfähig sei. Der ausstellende Arzt führte jedoch keine physischen oder psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf, sondern begründete die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig mit der Krankheit des Ehemannes. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das ärztliche Attest das nachvollziehbare Bedürfnis der Beschwerdeführerin belegt, ihrem Mann während des Spitalaufenthalts, sowie auch während der Tage danach, beizustehen. Soweit nach dem Spitalaufenthalt die Spitex den Pflegebedarf des todkranken Gatten nur teilweise abdeckte und es an der Beschwerdeführerin lag, die Betreuung ihres Mannes zu übernehmen (act. G6), war sie auch nicht in der Lage, eine Arbeit anzunehmen. 2.2 Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin muss folglich für die Zeitspanne vom 22. März 2007 bis 30. April 2007 verneint werden. Das am 16. April 2007 erstellte ärztliche Attest lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes nicht bereit bzw. in der Lage war, ihre Arbeitskraft während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch selbst nicht geltend, sie hätte eine ihr während dieser Zeitspanne angebotene Dauerstelle angenommen. 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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