Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.02.2008 AVI 2007/72

4 février 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,249 mots·~11 min·4

Résumé

Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 28 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsunfähigkeit gemäss vertrauensärztlicher Untersuchung, welche auf absehbare Zeit keine Verbesserung erwarten lässt. Die Vermittlungsfähigkeit kann mangels IV-Anmeldung auch nicht nach Art. 15 Abs. 3 AVIV angenommen werden. Da es sich nicht um eine vorübergehend fehlende Vermittlungsunfähigkeit handelt, hat die Betroffene auch keine Ansprüche auf Leistungen nach Art. 28 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008, AVI 2007/72).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/72 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 04.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2008 Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 28 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsunfähigkeit gemäss vertrauensärztlicher Untersuchung, welche auf absehbare Zeit keine Verbesserung erwarten lässt. Die Vermittlungsfähigkeit kann mangels IV-Anmeldung auch nicht nach Art. 15 Abs. 3 AVIV angenommen werden. Da es sich nicht um eine vorübergehend fehlende Vermittlungsunfähigkeit handelt, hat die Betroffene auch keine Ansprüche auf Leistungen nach Art. 28 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008, AVI 2007/72). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Sven Fischer Entscheid vom 4. Februar 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Vermittlungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) Sachverhalt: A.          Die 1971 geborene S.___ war beim RAV Oberuzwil seit dem 2. August 2006 in einer neuen Folgerahmenfrist als arbeitslos gemeldet (act. G 3.1/A 13). Nachdem die Versicherte im Januar 2007 vier Termine in Folge bei ihrem Personalberater des RAV Oberuzwil aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte (act. G 3.1/A 2 bis 5) und nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, meldete der Personalberater dem RAV, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten sei zu prüfen (act. G 3.1/A 7). Am 12. Februar 2007 wurde die Versicherte vom RAV Oberuzwil angewiesen, ihre Arbeitsfähigkeit durch die Vertrauensärztin Dr. med. B.___, Oberärztin am psychiatrischen Zentrum Z.___, überprüfen zu lassen (act. G 3.1/A 15). Mit Bericht vom 22. März 2007 führte Dr. B.___ aus, dass die Versicherte an rezidivierenden mittelgradigen bis schweren depressiven Episoden mit Schlafstörungen, Rückzug und Essstörungen leide. Es liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61) vor. Derzeit sei die Versicherte nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben oder vermittelt zu werden, wobei die zu Grunde liegende Persönlichkeitsstruktur limitierend sei. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer Veränderung oder Verbesserung des Zustandes der Betroffenen zu rechnen sei, wurde von Dr. B.___ verneint. Aus der Sicht von Dr. B.___ wäre eine stationäre, gegebenenfalls eine teilstationäre Behandlung dringend zu empfehlen (act. G 3.1/A 21). B.         Am 11. April 2007 verfügte das RAV Oberuzwil, dass die Versicherte ab 8. März 2007 nicht vermittlungsfähig sei. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1. Mai 2007 schriftlich Einsprache beim RAV Oberuzwil und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung ihrer Vermittlungsfähigkeit (act. G 3.1/ A 30). Mit Entscheid vom 4. Juni 2007 lehnte das RAV Oberuzwil die Einsprache ab. Es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehe kein Anlass, vom aktuellen, ausführlichen Gutachten der Vertrauensärztin abzuweichen (act. G 1.1). C.         Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2007 erhob die Versicherte am 1. Juli 2007 (Datum Poststempel: 2. Juli 2007) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anerkennung ihrer Vermittlungsfähigkeit (act. G 1). Der Beschwerde fügte sie ein Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 6. Juni 2007 bei, welches ihr ab 12. März 2007 eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent attestiert (act. G 1.2). D.         In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die zuständige kantonale Amtsstelle sei nicht an eine ärztliche Beurteilung gebunden, von einem neutralen Gutachten dürfe allerdings nur mit triftigen Gründen abgewichen werden. Im vorliegenden Fall sei von einem Vorrang des vertrauensärztlichen Zeugnisses auszugehen (act. G 3). E.         Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet (act. G 6). Erwägungen: 1.          1.1    Eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. April 2003 i.S. E., E. 5.2 [C 138/03]). 1.2    Unter Arbeitsfähigkeit als objektives Element der Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist insbesondere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die örtliche und zeitliche Verfügbarkeit zu verstehen. Die versicherte Person muss in der Lage sein, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dabei ist der Begriff der Arbeitsfähigkeit nicht berufsbezogen, sondern im Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 AVIG zu verstehen (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] vom Januar 2007 [KS-ALE], B222). In gesundheitlicher Hinsicht setzt die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich Arbeitsfähigkeit voraus. Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG und länger dauernder Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (KS-ALE, B223; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 265). Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für einen beschränkten Zeitraum (ARV 2002 Nr. 33 S. 40f. E. 3b). 1.3    Wirkt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht nicht nur vorübergehend in schwerwiegender Weise aus, ist also die Erwerbslosigkeit während längerer Zeit ausschliesslich oder stark überwiegend auf die Gesundheitsstörung zurückzuführen, fällt die versicherte Person nicht mehr unter das von der Arbeitslosenversicherung gedeckte Risiko; sie gilt diesfalls als nicht vermittlungsfähig (ARV 1999 Nr. 19 S. 106 mit weiteren Hinweisen). Ist eine in ihrer Gesundheit limitierte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung noch angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.20; AVIV]). 1.4    Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Der beigezogene Vertrauensarzt hat den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und insbesondere Auskunft über den Umfang ihrer Arbeitsfähigkeit, die für sie in Frage kommenden Tätigkeiten und allfällige Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz zu geben (KS-ALE, B223). Im Rahmen einer Untersuchung zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit hat sich der Arzt darauf zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er sich auch zur Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen hat, wenn er bei seinen Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige Auffälligkeiten bemerkt, welche diese beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang hat er sich auch zur Frage zu äussern, ob eine versicherte Person einem durchschnittlichen Arbeitgeber zugemutet werden kann (ARV 2003 Nr. 3 S. 56ff. mit weiteren Hinweisen). 2.          2.1 Streitig ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit aufgrund des vertrauensärztlichen Zeugnisses. 2.2    Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Anerkennung ihrer Vermittlungsfähigkeit und macht damit unter Beizug des Schreibens von Dr. A.___ vom 6. Juni 2007, welches ihr ab 12. März 2007 eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit bescheinigt (act. G 1.2), sinngemäss geltend, der Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung von Dr. B.___ entspreche nicht den Tatsachen. Vorliegend widersprechen sich der Bericht von Dr. B.___ und drei Zeugnisse von Dr. A.___, jenes vom 19. Februar, welches eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Februar 2007 bis auf weiteres attestiert (act. G 3.1/A 17), jenes vom 4. April 2007, welches die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin seit dem 12. März 2007 bis auf weiteres zu 100 Prozent arbeitsfähig erachtet (act. G 3.1/A 23) und das erwähnte Schreiben vom 6. Juni 2007. 2.3    Das Versicherungsgericht ist in der Würdigung ärztlicher Zeugnisse und Berichte nach Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (SR 830.1; ATSG) grundsätzlich frei. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht sowie auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung begründet ist. Ausschlaggebend ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; BGE 122 V 160 f. E. 1c). Der vertrauensärztliche Bericht von Dr. B.___ vom 22. März 2007, auf welchen sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid stützt, beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 8. März 2007 und berücksichtigt die medizinischen Vorakten im Sinne einer telefonischen Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ und des Beizugs der Krankenakte der KPK Wil (act. G 3.1/21). Die medizinischen Diagnosen wurden unter Berücksichtigung von Sozial-, Familien- und vegetativer Anamnese, der aktuellen Medikation und des psychopathologischen Befundes erstellt, und die Beantwortung der Fragen des RAV aufgrund der gestellten Diagnosen ist einleuchtend und begründet. Somit erfüllt der Bericht von Dr. B.___ alle Anforderungen an einen ärztlichen Beweis und ist von hohem Beweiswert. 2.4    Gemäss den Unterlagen bescheinigen das ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 26. Februar 2007 eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit seit dem 19. Februar (act. G 3.1/A 17) und jenes vom 4. April 2007 eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 12. März 2007 bis auf weiteres (act. G 3.1/A 23). Beide Arztzeugnisse werden jedoch weder mit einer Begründung noch mit einer Diagnose unterlegt, weshalb sie die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5    Folglich ist zu prüfen, ob das von Dr. A.___ ausgestellte Zeugnis vom 6. Juni 2007 den Bericht von Dr. B.___ zu entkräften vermag. Dr. A.___ erläutert, dass die Beschwerdeführerin in ihrem körperlich-seelischen Zustand oft wesentlichen Schwankungen unterworfen sei, was sich in allenfalls einzelnen oder mehrere Tage umfassenden isolierten Krankheitsphasen äussere, die sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. März 2007 zu 100 Prozent arbeitsfähig. Ihr Gesundheitszustand erlaube mit den genannten Einschränkungen insbesondere Tätigkeiten, für welche die Beschwerdeführerin ausgebildet sei oder werde. Abgesehen von möglichen, durch die jeweils momentane Arbeitssituation bedingte Belastungen würde ihre Gesundheit keinen neuen Schaden erleiden. Eine geregelte Arbeit könnte sich vielmehr auch stabilisierend und verbessernd auf ihren Gesundheitszustand auswirken (act. G 1.2). Dieses Arbeitszeugnis überzeugt insofern nicht, als eine grundsätzliche 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, jedoch einschränkend von einzelnen oder mehrere Tage umfassenden isolierten Krankheitsphasen gesprochen wird. Ausserhalb dieser Krankheitsphasen sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, während den Krankheitsphasen jedoch nicht (act. G 1.2). Es kann daher, besonders vor dem Hintergrund rezidivierender mittelgradiger bis schwerer depressiver Episoden mit Schlafstörungen, Rückzug und Essstörungen und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung wie diese im Bericht von Dr. B.___ diagnostiziert und von Dr. A.___ als wesentliche Schwankungen des körperlich-seelischen Zustands der Beschwerdeführerin umschrieben wurden, nicht von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Das Zeugnis von Dr. A.___ vom 6. Juni 2007 vermag den umfassenden und schlüssigen Bericht von Dr. B.___ nicht zu entkräften. 2.6    Für die Beurteilung der Arbeits- und damit der Vermittlungsfähigkeit ist demnach auf das vertrauensärztliche Zeugnis von Dr. B.___ abzustellen. Gemäss diesem war die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben und gar vermittelt zu werden. In absehbarer Zeit könne auch nicht mit einer Veränderung oder Verbesserung gerechnet werden. Zudem bestehe eine Behandlungsbedürftigkeit, wobei von Dr. B.___ eine stationäre oder mindestens teilstationäre Behandlung empfohlen wird. Da es sich um eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit handelt, und die häufigen Berufswechsel bzw. die Erwerbslosigkeit ihren Grund in der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung haben, fällt die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nicht mehr unter das von der Arbeitslosenversicherung gedeckte Risiko. Es ist gemäss der Prognose von Dr. B.___ davon auszugehen, dass es sich nicht um eine vorübergehend fehlende Arbeitsfähigkeit handelt, weshalb keine Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 AVIG entrichtet werden können. Zwar hat die Beschwerdeführerin seit ihrem Ausscheiden aus der letzten Festanstellung jeweils kurzfristige Tätigkeiten ausgeführt, so beispielsweise ein Praktikum zwischen dem 1. Oktober und 30. November 2005 (act. G 3.1/A 32). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sporadisch einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist, lässt keine gegenteiligen Rückschlüsse auf ihre Vermittlungsfähigkeit zu. Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, kommt auch die allfällige Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der Invalidenversicherung nach Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht zum Tragen. 3.          Die Beschwerdeführerin gilt demnach im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids als ab 8. März 2007 nicht vermittlungsfähig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.02.2008 Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 28 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsunfähigkeit gemäss vertrauensärztlicher Untersuchung, welche auf absehbare Zeit keine Verbesserung erwarten lässt. Die Vermittlungsfähigkeit kann mangels IV-Anmeldung auch nicht nach Art. 15 Abs. 3 AVIV angenommen werden. Da es sich nicht um eine vorübergehend fehlende Vermittlungsunfähigkeit handelt, hat die Betroffene auch keine Ansprüche auf Leistungen nach Art. 28 AVIG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2008, AVI 2007/72).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:56:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AVI 2007/72 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.02.2008 AVI 2007/72 — Swissrulings