© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 26.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2007 Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 29 Abs. 4 AVIV. Erfüllung der Beitragszeit. Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung, wenn die versicherte Person als Unmündige bei ihrem Vater gearbeitet hat. Fehlt jeglicher Nachweis des Lohnflusses und liegen auch sonst keine überzeugenden Indizien für das behauptete Arbeitsverhältnis vor, so kann der Nachweis auch nicht über eine Erklärung der versicherten Person nach Art. 29 Abs. 4 AVIV geführt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2007, AVI 2007/53). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 26. November 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- B.___ stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2006. Da sie im Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht mündig war, unterzeichnete ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den Antrag (vgl. act. G 3.4: der Antrag selbst ist nicht datiert.). Mit Verfügung vom 8. März 2007 lehnte die kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2006 ab. Die Versicherte verfüge nur über Beitragszeiten von 7,56 Monaten aus der Beschäftigung bei der A.___, vom 15. Januar bis 31. August 2006. Für das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___, dem elterlichen Geschäft, könne keine Beitragszeit anerkannt werden, da der Lohnbezug für dieses Arbeitsverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können. Somit verfüge die Versicherte nicht über genügend Beitragszeit (act. G 3.30). B.- Mit Schreiben vom 27. März 2007 erhob die Versicherte Einsprache (act. G 3.33). Diese wies die kantonale Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 30. März 2007 ab. Die Versicherte könne weder eine Beitragszeit von zwölf Monaten noch einen Befreiungsgrund geltend machen. Die Arbeitslosenkasse bezweifle, dass das Arbeitsverhältnis bei der C.___ wirklich beitragswirksam gewesen sei. Die Versicherte habe das Arbeitsverhältnis erst erwähnt, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden und ihr die Konsequenzen bewusst gewesen seien. Wenn der Arbeitgeber ein Familienmitglied sei, seien genauere Abklärungen notwendig. Die Versicherte habe in keiner Weise einen Lohnfluss von der Firma C.___ nachweisen können. Damit könne dafür keine Beitragszeit angerechnet werden (act. G 3.34). C.- a) Am 8. Mai 2007 (Postaufgabe: 9. Mai 2007) erhebt die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. März 2007 sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld. Sie habe keinen Zugriff auf die Steuererklärung ihrer Eltern und sei daher nicht in der Lage, die verlangten Unterlagen zu beschaffen. Die Kasse könne nach Art. 29 Abs. 4 AVIG (richtig: AVIV) eine unterzeichnete Erklärung, die plausibel sei, berücksichtigen. Die Kasse habe ihre Erklärung jedoch einfach ohne weitere Begründung ignoriert (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abweisung der Beschwerde. Wenn die Kasse begründete Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses habe, sei wie bei Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu prüfen, ob der angegebene Lohn tatsächlich bezogen worden sei. In solchen Fällen müsse der Lohnbezug anhand von Bank- oder Postbelegen nachgewiesen werden können. Solche seien aber nicht vorhanden. Da die Versicherte noch nicht mündig sei, könnten auch der IK-Auszug oder die Steuerveranlagung nicht eingereicht werden. Auch bestehe keine Anmeldung bei der Unfallversicherung (act. G 3). Ein Lohnfluss sei in keiner Weise nachgewiesen, weshalb nur das Arbeitsverhältnis bei der A.___ von 7,56 Monaten angerechnet werde könne. Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (vgl. act. G 4 und 5). b) Das Versicherungsgericht verlangt von der Beschwerdeführerin vergeblich die Einreichung ihrer Steuererklärung 2005 und droht schliesslich einen Aktenentscheid an (vgl. act. G 7 und 9). Ebenso vergeblich verlangt das Versicherungsgericht vom Arbeitgeber Buchhaltungsunterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Versicherte von August bis Dezember 2005 angestellt war und Lohn bezogen hat, und teilt ihm bzw. mit Orientierungskopie den Parteien schliesslich mit, dass es bei unbenutztem Fristenablauf davon ausgehe, dass keine derartigen Unterlagen vorhanden seien (vgl. act. G 6 und G 8). II. 1.- a) Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat, oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragpflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. b) Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Dieser Nachweis wird in der Regel über Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen erbracht. Bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten sind in Zweifelsfällen weitergehende Abklärungen zu tätigen (Kreisschreiben des seco über die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung, Ausgabe 2007, Rz B 145). Dabei ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (BGE 131 V 444). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden neben Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichneten Lohnabrechnungen auch Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine zusammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen Würdigung, in: SZS 2005 S. 125 ff., BGE 131 V 444 E. 1). c) Beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, der Firma C.___, handelt es sich um den Vater der Beschwerdeführerin. Diese wie auch der Arbeitgeber behaupten, der Lohn für die Tätigkeit in den Monaten August bis Dezember 2005 sei der Beschwerdeführerin jeweils bar ausbezahlt worden (vgl. act. G 3.14 und 3.23). Lohnquittungen sind aber keine vorhanden. Ebenso wenig konnte der Lohnfluss durch die Steuererklärung 2005 der Beschwerdeführerin, welche als Unmündige Erwerbseinkommen zu versteuern hat, oder durch Buchhaltungsunterlagen des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Tätigkeit beim Vater noch nicht AHVbeitragspflichtig war, ist ein Nachweis über die Abrechnungen der geleisteten AHVoder BVG-Beiträge nicht möglich. Ein Nachweis mittels einer Bescheinigung des Unfallversicherers ist ebenfalls nicht möglich (vgl. act. G 3.26). Lohnabrechnungen oder Lohnausweis sind auch nicht vorhanden. Der Lohnfluss bzw. die Beschäftigung kann somit in keiner Weise nachgewiesen werden. Damit kann bezüglich der Einzelfirma C.___ keine Beitragzeiten bildende Beschäftigung angenommen werden. d) Nach Art. 29 Abs. 4 AVIV kann die Kasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachgewiesen werden können, und die Erklärung glaubhaft erscheint. Die Beschwerdeführerin hat eine solche unterschriebene Erklärung der Einsprache
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beigelegt (act. G 3.33). Auf diese geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nicht explizit ein (vgl. act. G 3.34). Nach jener Erklärung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Bezahlung bei der C.___ (monatlich Fr. 650.--) eine neue Stelle gesucht, welche sie bei der Firma A.___ gefunden habe (act. G 3.33). Aus der Arbeitgeberbescheinigung der Firma A.___ geht jedoch hervor, dass diese der Versicherten lediglich einen monatlichen Lohn von Fr. 500.-- bezahlt hat (act. G 3.1, vgl. auch 3.10). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin eine monatliche Einbusse von Fr. 150.-- in Kauf nahm. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Stelle gewechselt haben soll, nachdem sie bereits vorher mit dem Lohn unzufrieden war. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis bei ihrem Vater erst angegeben, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt und die Konsequenzen mitgeteilt worden waren (vgl. act. G 3.11 bis 14). Die abgegebene Erklärung erscheint unter diesen Umständen nicht glaubhaft und ist nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 2.- Gerichtskosten sind keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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