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St.Gallen Versicherungsgericht 06.12.2007 AVI 2007/45

6 décembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,761 mots·~14 min·9

Résumé

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG. Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben während eines unbewilligten Sprachkurses im Ausland, wenn überwiegend wahrscheinlich keine Bereitschaft bestand, diesen jederzeit abzubrechen. Vermittlungsfähigkeit ebenfalls zw. Anmeldung und Abreise ins Ausland nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2007, AVI 2007/45).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 06.12.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 06.12.2007 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG. Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben während eines unbewilligten Sprachkurses im Ausland, wenn überwiegend wahrscheinlich keine Bereitschaft bestand, diesen jederzeit abzubrechen. Vermittlungsfähigkeit ebenfalls zw. Anmeldung und Abreise ins Ausland nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Dezember 2007, AVI 2007/45). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 6. Dezember 2007 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung) Sachverhalt: A.          F.___ meldete sich per 2. Oktober 2006 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.B7 und C46). Am 25. September 2006 ersuchte sie sodann um die Zustimmung zu einem Französischkurs in Antibes (F), welcher vom 23. Oktober bis 15. Dezember 2006 dauern sollte (act. G 3.B19 - 23). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 abgewiesen, da die Versicherte bereits mehrere Französischkurse bewilligt erhalten habe und somit nicht erschwert vermittlungsfähig sei (act. G 3.B8). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte die Versicherte dem RAV mit, dass sie sich entschlossen habe, den Kurs auf eigene Kosten zu besuchen und dass sie sich für die Zeit vom 22. Oktober bis 16. Dezember 2006 beim RAV abmelde (act. G 3.B3). Am 26. Oktober 2006 überwies die Kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen die Angelegenheit an das RAV St. Gallen zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung (act. G 3.A15). Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 verneinte das RAV St. Gallen die Vermittlungsfähigkeit ab der Wiederanmeldung vom 2. Oktober 2006, da die Versicherte in der Zeit ab Antragstellung bis zum Kursbeginn der Arbeitsvermittlung lediglich 20 Tage zur Verfügung gestanden wäre. Anschliessend sei sie acht Wochen im Ausland gewesen. Die Chance, dass ein Arbeitgeber die Versicherte für drei Wochen eingestellt und danach zwei Monate auf ihre Arbeitskraft verzichtet hätte, sei als gering zu betrachten (act. G 3.A6). Am 19. Februar 2007 erhob die Versicherte dagegen Einsprache. Sie habe auch während ihres Sprachaufenthaltes im Ausland weiter Arbeitsbemühungen getätigt und daraus eine Stelle erhalten. Im Übrigen beantragte sie die erneute Überprüfung des Kursgesuchs vom 25. September 2006 (act. G 3.A2). Mit Entscheid vom 23. März 2007 wies das RAV St. Gallen die Einsprache ab, wobei es auf die Frage des Kursgesuchs nicht eintrat. Die Einsprecherin habe sich für die Dauer des Kurses beim RAV abgemeldet und auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet. Dementsprechend seien keine Beratungs- und Kontrollgespräche durchgeführt worden. Die Kontrollvorschriften seien damit nicht erfüllt worden. Ausserdem habe die Einsprecherin beim RAV keine Adresse oder Telefonnummer für die Erreichbarkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innert Tagesfrist hinterlassen. Die Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit während eines Sprachaufenthaltes im Ausland seien somit nicht erfüllt gewesen. Ebenfalls sei die Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 2. Oktober 2006 bis zur Abreise ins Ausland am 22. Oktober 2006 nicht erfüllt gewesen, da die Einsprecherin dem Arbeitsmarkt nur während drei Wochen zur Verfügung gestanden wäre (act. G 3.A1). B.         B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. April 2007 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Feststellung der Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. Dezember 2006. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vermittlungsfähigkeit sei ausgewiesen, da sie ihre Arbeitsbemühungen während des Sprachaufenthaltes über die Familie, das Internet und die Vermittlungsbüros fortgesetzt habe und sie ihren Sprachkurs zu Gunsten einer Anstellung jederzeit abgebrochen hätte. Zudem sei sie über die Familie innert Tagesfrist erreichbar gewesen. Ausserdem habe sie während ihres Sprachaufenthaltes eine Stelle gefunden. Da sie nachträglich erfahren habe, dass vom RAV Sprachkurse im Ausland angeboten würden, sei ebenfalls ihr Kursgesuch neu zu beurteilen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Eine Befreiung von der Kontrollpflicht sei gemäss der abschliessenden Regelung von Art. 25 AVIV während eines Sprachaufenthaltes im Ausland nicht möglich. Die Vermittlungsfähigkeit während eines nicht bewilligten Sprachaufenthaltes im Ausland dürfe daher nicht leichthin und nur ausnahmsweise angenommen werden (act. G 3). B.c Mit Replik vom 31. Mai 2007 macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie habe sich anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5. Oktober 2006 bei der Personalberaterin danach erkundigt, wie sie vorgehen müsse, wenn sie den Sprachkurs trotz Absage durch das RAV absolvieren wolle. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich für die Zeit des Sprachaufenthaltes beim RAV abmelden müsse. Die Personalberaterin habe in diesem Gespräch nicht darauf hingewiesen, dass das RAV Auslandaufenthalte anbiete. Wäre ihr das mitgeteilt worden, wäre es nicht zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben vom 19. Oktober 2006 gekommen. Zudem habe sie nie eine offizielle Abmeldebestätigung erhalten. Vielmehr seien die Abklärungen (betreffend Vermittlungsfähigkeit) weitergeführt worden. Die Personalberaterin sei sodann mit Mail vom 15. November 2006 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihren Sprachaufenthalt Ende November 2006 für ein Vorstellungsgespräch in der Schweiz unterbreche. Es wäre somit auch im Nachhinein noch möglich gewesen, einen Termin für ein Beratungsgespräch abzumachen (act. G 5). B.d Mit Duplik vom 20. Juni 2007 macht der Beschwerdegegner geltend, dass vorliegend nicht davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin wäre jederzeit bereit gewesen, den Kurs abzubrechen. So habe die Beschwerdeführerin den Kurs für ihr weiteres berufliches Fortkommen als dringend notwendig erachtet. Im Weiteren sei der Kurs auch vom neuen Arbeitgeber als notwendig erachtet worden, weshalb der Kurs abgeschlossen und nicht abgebrochen worden sei. Schliesslich sei die Erfüllung der Kontrollvorschriften elementar und jeder versicherten Person bestens bekannt. Da bei einem Auslandaufenthalt infolge der langen Reisedauer und den verhältnismässig hohen Kosten regelmässig kein Interesse an einem Kontrollgespräch bestehe, ergebe sich kein entsprechender Beratungsbedarf (act. G 7). Erwägungen: 1.          Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 23.  März 2007 bzw. die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 26. Januar 2007. Darin äussert sich die Verwaltung zur Frage der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit nicht einverstanden ist, bildet diese Frage den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber bildet die Frage nach der Bewilligung oder Abweisung des Kursgesuchs vom 25. September 2006 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Oktober 2006 erneut zu überprüfen, ist deshalb nicht einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 53 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) wohl wenig Aussicht auf Erfolgt. Es trifft nämlich nicht zu, dass das RAV Auslandaufenthalte "anbietet". Vielmehr kann in begründeten Fällen ein Kursbesuch im Ausland bewilligt werden, wobei die betroffene Person dann auch von der Pflicht zur Vermittlungsfähigkeit befreit werden kann (Art. 60 Abs. 4 AVIG). Dies ist - wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 4. Oktober 2006 bereits ausgeführt hat vor allem dann der Fall, wenn das angestrebte Kursziel in der Schweiz nicht erreicht werden kann. Letzteres dürfte jedoch bei den gängigen, in der Schweiz benötigten Geschäftssprachen wie Französisch oder Englisch regelmässig nicht zutreffen. 2.          2.1    Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Vermittlungsfähigkeit liegt nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vor, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 E. 3a). Eine versicherte Person ist nicht vermittlungsfähig, wenn sie ihre Arbeitsleistung auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie tatsächlich oder rechtlich gebunden ist. Indessen liegt dann keine rechtlich relevante Bindung vor, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, ihre Aufgabe, die sie durchaus bindet, jederzeit abzubrechen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Rz 38 ff. zu Art. 15 AVIG). 2.2    Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 521 f. E. 3a; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 [KS-ALE 1.07] Rz B 226). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen). 3.          3.1    Vorliegend besuchte die Beschwerdeführerin nach Erhalt der gesuchsabweisenden Verfügung vom 4. Oktober 2006 den von ihr gewünschten Französischkurs in Antibes auf eigene Kosten. Dazu machte sie geltend, sie habe trotzdem seit Juni 2006 intensive Arbeitsbemühungen getätigt. Während ihres Auslandaufenthaltes habe sie diese über ihre Familie, das Internet und die Vermittlungsbüros fortgesetzt. Den Sprachkurs habe sie kurzfristig gebucht mit dem Hintergedanken, diesen zu Gunsten einer Anstellung jederzeit abzubrechen. Das Ergebnis des Sprachkurses sei, dass sie eine neue Anstellung gefunden habe. Somit sei sie bereit und in der Lage gewesen, eine Anstellung anzunehmen (act. G 3.A2 u. 7, G 1). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an d.h. bereits vor der ersten Anmeldung vom 1. Januar 2006 (vgl. Anmeldung, act. G 3.C52) - aus subjektiven Gründen in die Westschweiz ziehen wollte und sich der Wunsch, Französisch zu lernen, aus dieser privaten Motivation, nicht jedoch aus einer arbeitsmarktlichen Notwendigkeit erklärt. So kündigte die Beschwerdeführerin bereits ihre Stelle bei der Sozialversicherungsanstalt per 31. Dezember 2005 aus diesem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund (act. G 3.C57). An diesem Ziel hat sich bis heute nichts geändert, führt doch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass sie nach wie vor versuche, ihren Wohnsitz aus persönlichen Gründen in die Westschweiz zu verlegen (act. G 1, S. 1 u. 3). Auch ihre jetzige Stelle bei der A.___ AG betrachtet sie nicht als definitive Stelle, sondern lediglich als Übergangslösung, bis sie etwas Passendes in der von ihr bevorzugten Westschweiz gefunden hat (vgl. act. G 1 S. 3). Im Übrigen beweisen Suche und Antritt dieser Stelle gerade nicht die Bereitschaft, den Kurs jederzeit aufzugeben, sondern im Gegenteil, dass die Beschwerdeführerin eine Anschlussstelle für die Zeit nach Beendigung des Kurses suchte. Mit dem Beschwerdegegner ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine echte Bereitschaft bestanden hätte, den Kurs in Südfrankreich jederzeit abzubrechen (vgl. auch zutreffende Aufzählung in der Duplik, Ziff. I). Vielmehr war der Abschluss dieses Kurses mit den Delf-Diplomen B1 und B2 für die Erreichung ihres Ziels, endlich in der Westschweiz beruflich Fuss zu fassen, so unabdingbar, dass sie sogar bereit war, diesen auf eigene Rechnung zu finanzieren. (Vgl. auch Begründung zum Kursgesuch, wonach die Beschwerdeführerin das Erlangen eines Diploms als wesentliche Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit ansieht [act. G 3.B20, Ziff. 6]). Den Tatbeweis der jederzeitigen Kursaufgabe musste die Beschwerdeführerin sodann nicht erbringen, war doch die A.___ AG selber an einem Abschluss des Kurses interessiert. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nur deshalb bei der A.___ AG meldete, weil dort Französischkenntnisse gefragt waren. Mit dem Beschwerdegegner ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Auslandaufenthaltes nicht vermittlungsfähig war. 3.2    Mit dem Beschwerdegegner ist weiter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab Antragstellung (2. Oktober 2006) bis zur Abreise nach Frankreich (22. Oktober 2006) nicht vermittlungsfähig war. Der Beginn des Kurses stand schon zum Zeitpunkt ihres Gesuchs im September 2006, also noch vor Wiederanmeldung beim RAV, fest (vgl. act. G 3.B21 [Beilage zum Kursgesuch]). In ihrem Kursgesuch vom 25. September 2006 führte sie sodann aus, Gespräche und Rückmeldungen (mit/von Westschweizer Arbeitgebern) hätten gezeigt, dass es ohne bessere Französischkenntnisse nicht möglich sei, schnell und dauerhaft wieder eine Anstellung zu finden. Sie habe sich deshalb nach intensiven Abklärungen und Vergleichen für diesen Kurs entschieden (act. G 3.B19). Die Beschwerdeführerin hat

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit ihr weiteres Vorgehen bereits vor der Wiederanmeldung disponiert. Auch nach der ablehnenden Verfügung vom 4. Oktober 2006 blieb sie bei ihrem Entschluss, den Kurs in Antibes zu absolvieren, wie sich aus ihrer Beschwerde und Replik (jeweils S. 2) ergibt. Deshalb und auf Grund der erfahrungsgemäss hohen Annullationskosten (vgl. auch allgemeine Vertragsbedingungen der Sprachschule [act. G 7.B37], wonach bei einer Annullation 29 - 15 Tage vor Kursbeginn 20 % der Kurs- und Unterkunftskosten zu bezahlen sind) ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, den Kurs kurz vor Antritt wieder abzusagen. Bei einer derart kurzen zur Verfügung stehenden Dauer von lediglich 20 Tagen ist jedoch nicht anzunehmen, dass ein Arbeitgeber (Dauerstelle) bereit gewesen wäre, die Beschwerdeführerin anzustellen, und nach drei Wochen bereits wieder einen Sprachaufenthalt absolvieren zu lassen. 3.3    Im Übrigen waren - wie der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid zutreffend ausführt - während des Auslandaufenthaltes auch die Kontrollpflichten gemäss Art. 17 AVIG nicht erfüllt, meldete sich doch die Beschwerdeführerin für die gesamte Kursdauer vom 23. Oktober bis 15. Dezember 2006 von der Arbeitsvermittlung ab. Es wurde weder eine Regelung für die Beratungs- und Kontrollgespräche getroffen noch wurde die Beschwerdeführerin von der Kontrollpflicht vorübergehend befreit (Art. 25 AVIV). 3.4    Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie habe sich nur abgemeldet, weil ihr die Personalberaterin beim Erstgespräch vom 5. Oktober 2006 dazu geraten habe. Sie sei jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie dann nicht vermittlungsfähig sei. Es könne nicht ihr angelastet werden, wenn sie durch die zuständige Fachperson nicht korrekt informiert worden sei. Zwar mag zutreffen, dass sich die Personalberaterin am ersten Beratungsgespräch vom 5. Oktober 2006 in diesem Sinn geäussert hat. Die erfolgreiche Berufung auf den Gutglaubensschutz setzt jedoch unter anderem voraus, dass die versicherte Person auf Grund der falschen oder gestützt auf Art. 27 Abs. 1 ATSG gebotenen, aber fehlenden - Auskunft eine nachteilige, nicht wieder gutzumachende Disposition getroffen hat (vgl. etwa BGE 121 V 66 E. 2a mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass sich den Akten eine solche Auskunft der Personalberaterin nicht entnehmen lässt, fehlt es vorliegend an einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Auskunft und dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Insbesondere macht diese nicht geltend, sie hätte bei richtiger Auskunft auf den Frankreich-Aufenthalt verzichtet. Vielmehr führt sie in der Replik (S. 2) lediglich aus, dass, hätte man ihr nicht zur Abmeldung geraten, es nicht zum Schreiben vom 19. Oktober 2006 gekommen wäre. Hätte sie gewusst, dass das RAV Auslandaufenthalte anbiete, hätte sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und sie wäre weiterhin vermittlungsfähig gewesen. Abgesehen davon, dass es diese Möglichkeit in dieser Form nicht gibt (vgl. Erwägung 1), scheint der Beschwerdeführerin also bewusst gewesen zu sein, dass nur bewilligte Kurse von der Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit befreien. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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