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St.Gallen Versicherungsgericht 19.04.2007 AVI 2007/2

19 avril 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,592 mots·~8 min·5

Résumé

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV. Keine Unzumutbarkeit der aufgegebenen Dauerstelle nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Mai 2007, AVI 2007/2).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 19.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV. Keine Unzumutbarkeit der aufgegebenen Dauerstelle nachgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Mai 2007, AVI 2007/2). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 19. April 2007 In Sachen V.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 21, 9101 Herisau, gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Sektion St. Gallen, Teufenerstrasse 8, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- V.___ meldete sich per 1. November 2006 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1). Sein letztes Arbeitsverhältnis bei der A.___ GmbH dauerte vom 1. August 2006 bis 31. Oktober 2006 (act. G 3.2). Zuvor arbeitete er vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006 bei der B.___ GmbH (act. G 3.5). In seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 machte der Versicherte dazu geltend, er habe wieder in seinem erlernten Beruf als Zweiradmechaniker arbeiten wollen (act. G 3.8). Mit Verfügung vom 22. November 2006 stellte die Arbeitslosenkasse Unia den Versicherten für 22 Tage, beginnend ab dem 1. November 2006, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 3.9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. November 2006 wies die Unia mit Entscheid vom 30. November 2006 ab (act. G3.10 und 11). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Dezember 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventuell sei die Einstellungsdauer angemessen zu reduzieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wieder in seinem erlernten Beruf als Zweiradmechaniker arbeiten wollen. Daraus könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Die Anstellung von August bis Oktober 2006 bei der A.___ GmbH habe ihm eine Folgeanstellung ab 1. März 2007 ermöglicht. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass er ab November 2006 nochmals eine Stelle brauche, um die Zeit von November 2006 bis Februar 2007 zu überbrücken. Er habe sich deshalb mit der Stellenvermittlung der Gastrosuisse und mit dem RAV in Verbindung gesetzt. Sollte den Beschwerdeführer dennoch ein Verschulden treffen, sei dieses nicht als mittelschwer, sondern lediglich als leicht einzustufen und die Einstelldauer entsprechend zu reduzieren (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe seine Festanstellung bei der B.___ GmbH zu Gunsten einer befristeten Anstellung aufgelöst. Dem Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Kündigung bewusst gewesen, dass die Anstellung lediglich für zwei Monate befristet gewesen sei. Er habe somit die eventuell eintretende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen (act. G 3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Mit Eingabe vom 7. Februar 2007 verzichtet der Rechtsvertreter auf eine Replik, betont aber nochmals, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe. So habe aus dem Stellenwechsel B.___ GmbH/A.___ GmbH keine Arbeitslosigkeit resultiert. Ausserdem habe er frühzeitig mit der Stellensuche begonnen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (act. G 5). II. 1.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit auch dann, wenn die versicherte Person ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem sie wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. b) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8, nachfolgend Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E. 3c) und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor. Art. 20 lit. c des Übereinkommens ist auch auf Fälle von Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV anwendbar, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung der zumutbaren Dauerstelle und der später eingetretenen Arbeitslosigkeit besteht (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 125 f.; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 832, wonach unter Art. 20 lit. c des Übereinkommens etwa auch der Fall des Scheiterns der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach freiwilliger Stellenaufgabe zu subsumieren sei [mit Hinweis auf Urteil EVG vom 20. Juli 2000, C 398/99]). 2.- a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine unbefristete Stelle bei der B.___ GmbH per 31. Juli 2006 freiwillig aufgegeben und danach eine kurzfristige Stelle bei der A.___ GmbH angenommen hat. Bei letzterem Arbeitsverhältnis war nicht von Vornherein klar, dass sich eine Weiterbeschäftigung ab März 2007 ergeben würde. Dies wurde dem Beschwerdeführer erst bei Beendigung des Einsatzes am 31. Oktober 2006 zugesichert (act. G 1.3). Im Weiteren ist unbestritten, dass die Stelle bei der B.___ GmbH nicht unzumutbar war. Mithin ist grundsätzlich der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV erfüllt. Zu den Beweggründen für die Stellenaufgabe bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er habe wieder in seinem angestammten Beruf als Zweiradmechaniker arbeiten wollen. Dies ist zwar ein verständlicher Wunsch, rechtfertigt aber die Aufgabe einer Dauerstelle auch aus subjektiver Sicht nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer offenbar immer wieder Stellen im Gastrobereich sucht und annimmt, so auch in der Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2007 (vgl. act. G 3.1 Ziff. 30 und G 3.8, sowie Beschwerde Ziff. III.A.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand nichts für sich ableiten, dass der Wechsel B.___ GmbH/A.___ GmbH nicht unmittelbar zu einer Arbeitslosigkeit geführt hat, wird doch diese Argumentation durch Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV gerade ausgeschlossen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfasent ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabe der zumutbaren Dauerstelle bei der B.___ GmbH keine zureichenden Gründe zu nennen vermag. Im Weiteren war die Aufgabe dieser Stelle kausal für die Arbeitslosigkeit im November 2006. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit grundsätzlich zu Recht erfolgt. b) Eventualiter beantragt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Einstelldauer sei angemessen zu reduzieren, wobei von einem leichten Verschulden auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, während des Monats November 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben. Für die Zeit ab Dezember 2006 war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitslos. Wohl wusste der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufgabe der Dauerstelle nicht, ob und gegebenenfalls wie lange er bei Ablauf der befristeten Stelle arbeitslos sein würde. Immerhin konnte er damit rechnen, dass im Gastrobereich immer mal wieder eine Stelle mindestens vorübergehend angetreten werden kann und das Risiko der Arbeitslosigkeit entsprechend begrenzt war. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer die Dauerstelle aufgab, um einen Einsatz im erlernten Beruf zu tätigen, was im Hinblick auf die längerfristigen erwerblichen Perspektiven in einem gewissen Mass nachvollziehbar ist und verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann. In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Einstelldauer im oberen Bereich des leichten Verschuldens anzusiedeln und auf 14 Tage festzusetzen. 3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelldauer auf 14 Tage festzusetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikos¬ten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 750.-- bis Fr. 7'500.--. Angesichts des nur teilweisen Obsiegens erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Einstelldauer auf 14 Tage, beginnend am 1. November 2006, festgesetzt. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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