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St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2008 AVI 2007/121

9 septembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,061 mots·~15 min·1

Résumé

Art. 14 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV; Befreiung von der Beitragszeit wegen des Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen; der Entschluss der Beschwerdeführerin, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt im Wegfall der umfassenden Pflegebedürftigkeit der Mutter zumindest mitbegründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, AVI 2007/121).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/121 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 09.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2008 Art. 14 Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV; Befreiung von der Beitragszeit wegen des Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen; der Entschluss der Beschwerdeführerin, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, liegt im Wegfall der umfassenden Pflegebedürftigkeit der Mutter zumindest mitbegründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2008, AVI 2007/121). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 9. September 2008 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, Neugasse 55,  9000 St. Gallen, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt: A.          A.a    R.___, geboren 1987, stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. Dezember 2006. Sie gab an, dass sie im September 2004 ihre Lehrausbildung als Coiffeuse abgebrochen habe. Sie sei danach im Haushalt tätig gewesen, da ihre Mutter krank gewesen sei (act. G 3.1/1). In den Schreiben vom 26. Februar und 28. März 2007 bestätigte Dr. med. A.___, die Versicherte habe seit 2003 ihre chronisch erkrankte Mutter zu Hause unterstützt (act. G 3.1/10). Sie habe sämtliche Haushaltsarbeiten erledigt und der Mutter teilweise auch beim An- und Ausziehen geholfen (act. G 3.1/16). Am 16. April 2007 machte die Versicherte als Befreiungsgrund für die Beitragszeit die 100%ige Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter geltend (act. G 3.1/19). Im Schreiben vom 23. Mai 2007 bestätigte Dr. med. A.___, dass die Versicherte umfangreiche Hilfe gegenüber ihrer Mutter erbracht habe wie Hilfe beim Aufstehen und Ankleiden, bei der Versorgung des Haushaltes und beim Einkaufen sowie bei der Körperpflege (act. G 3.1/23). A.b   Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Dezember 2006 ab. Sie begründete die Verfügung damit, dass eine vollumfängliche Pflege der Mutter und eine dauernde Hilfeleistung nicht belegt seien. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Versicherte nebst den Unterstützungstätigkeiten auch einer Vollzeitbeschäftigung oder mindestens einer 80%igen Teilzeitarbeit hätte nachgehen können. Die Voraussetzungen für einen Taggeldbezug seien nicht erfüllt (act. G 3.1/24). B.         B.a   Gegen diese Verfügung liess R.___ am 26. Juni 2007 Einsprache erheben (act. G 3.1/25). In der Einsprachebegründung vom 12. Juli 2007 beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Einsprecherin machte geltend, dass ihrer Mutter rückwirkend per 5. März 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Die IV-Stelle habe bei der als Hausfrau tätigen Mutter einen Invaliditätsgrad

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 83% ermittelt. Sie (die Einsprecherin) sei Tag für Tag 24 Stunden lang für ihre Mutter dagewesen und habe ihre voll pflegebedürftige Mutter unterstützt. Seit Dezember 2006 habe sich der Gesundheitszustand der Mutter erfreulicherweise wieder derart gebessert, dass sie nicht mehr pflegebedürftig sei. In der Folge habe die Einsprecherin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. Dezember 2006 gestellt. Da sie mit der zu betreuenden Mutter im gleichen Haushalt gewohnt und die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert habe, bestehe ein Anspruch auf Eröffnung einer Rahmenfrist bzw. auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/30). B.b Mit Verfügung vom 16. August 2007 hiess das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Heerbrugg das Gesuch von Sabrina Rick um ein Berufspraktikum gut (act. G 3.1/35). B.c   Die Einsprecherin reichte der Kantonalen Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2007 eine Kopie der Anmeldung und des Fragebogens für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung vom 2. Oktober 2007, den in diesem Zusammenhang von der Invalidenversicherung eingeforderten Arztbericht vom 15. Oktober 2007 sowie die Verfügung der Invalidenversicherung betreffend den Rentenanspruch der Mutter ein (act. G 3.1/45). Sie machte geltend, die vollumfängliche Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter werde mit diesen Dokumenten bestätigt (act. G 3.1/44). B.d Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2007 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie führte darin aus, es sei nicht erwiesen, dass es der Einsprecherin trotz der Pflege ihrer Mutter nicht möglich gewesen wäre, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Entscheidend für die Verneinung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung sei aber ohnehin die fehlende finanzielle Kausalität zwischen dem geltend gemachten Befreiungsgrund (Wegfall der Pflegebedürftigkeit der Mutter) und der Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Eltern hätten die Einsprecherin davon abgehalten, eine Ausbildung zu absolvieren. Da es der Mutter der Einsprecherin jetzt besser gehe, sei letztere nun unbestritten in der Lage, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine Erstausbildung in Angriff zu nehmen. Mit der Verringerung der Pflegebedürftigkeit der Mutter lasse sich aber keine ökonomische Notwendigkeit begründen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, welche finanziellen Mittel der Einsprecherin durch die Reduzierung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsleistungen weggefallen sein sollen. Auch könne von der Einsprecherin nicht verlangt werden, ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Im Gegenteil seien nun die Eltern verpflichtet, ihr (der Einsprecherin) die ihr zustehende Erstausbildung zu ermöglichen und die Tochter bis zum Abschluss finanziell zu unterstützen. Somit könne die Einsprecherin nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden (act. G 3.1/46). B.e Am 20. November 2007 passte das RAV Heerbrugg die Verfügung betreffend Berufspraktikum vom 16. August 2007 aufgrund des Praktikumsabbruchs im gegenseitigen Einvernehmen wegen finanzieller Notlage (Anspruchsberechtigung von der Kantonalen Arbeitslosenkasse abgelehnt) an (act. G 3.1/50). C.         C.a   Am 7. Dezember 2007 liess R.___ gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2007 Beschwerde erheben. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 13. Dezember 2006. Gegen die Verfügung vom 20. November 2007 betreffend Berufspraktikum sei fristgerecht Einsprache (act. G 1.7) erhoben worden. Erst nachträglich habe der Rechtsvertreter diesbezüglich zur Kenntnis nehmen müssen, dass die zuständige Rechtsmittelinstanz das Versicherungsgericht gewesen wäre. Es werde daher beantragt, die fristgerechte Einsprache als Beschwerde entgegenzunehmen und aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Verfahren zu vereinigen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es sei nach wie vor nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine dauernde und umfassende Pflege erbracht habe, sei unhaltbar. Die erforderliche finanzielle Kausalität zwischen dem Wegfall der Betreuung der pflegebedürftigen Mutter und der Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin sei gegeben. Im Dezember 2004 sei die Familie der Beschwerdeführerin vor der Situation gestanden, jemanden für die umfassende Pflege der Mutter anstellen zu müssen. Dafür sei jedoch nicht ausreichend Geld vorhanden gewesen. Daher habe die Beschwerdeführerin – gezwungenermassen – die Pflege ihrer Mutter übernommen. Der ab Dezember 2006 deutlich verbesserte Gesundheitszustand der Mutter habe die Beschwerdeführerin veranlasst, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Demnach sei auch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Kausalität ohne weiteres gegeben. Die Ablehnung einer Leistungspflicht durch die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die elterliche Unterstützungspflicht sei unzutreffend. Schliesslich wäre von der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesen, ob die Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als eine Erwerbstätigkeit und somit als Beitragszeit zu qualifizieren gewesen wäre, zumal bei Pflege von Angehörigen Anspruch auf AHV- Gutschriften bestehe (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige des angefochtenen Einspracheentscheids (act. G 3). C.c   Replicando macht die Beschwerdeführerin am 2. April 2008 erneut geltend, sie erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenentschädigung. Ferner weist sie darauf hin, dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine seit Dezember 2004 bei ihrer Mutter bestehende erhebliche Hilflosigkeit und einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung anerkannt habe (act. G 9 und 9.1). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 11). C.e Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts zog nach Abschluss des Schriftenwechsels die RAV-Akten sowie die IV-Akten bei. Die Parteien haben auf eine Einsichtnahme verzichtet. Erwägungen: 1.          1.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind ab dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AVIG). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechendes Begehren, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG sowie Art. 51 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 1.2    Das Einspracheverfahren ist zwingend. Davon kann lediglich in den vom Gesetz selbst ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch grundsätzlich den Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 25. November 2004 i.S. M., H 53/04, E. 1.1.3 mit Hinweisen). 1.3    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob am 3. Dezember 2007 Einsprache beim RAV Heerbrugg gegen die Verfügung vom 20. November 2007 betreffend den Abbruch des Berufspraktikums (act. G 1.7). In der Beschwerde vom 7. Dezember 2007 beantragte er beim Versicherungsgericht, die fristgerechte Einsprache vom 3. Dezember 2007 sei als Beschwerde entgegenzunehmen und aus prozessökonomischen Gründen mit vorliegendem Beschwerdeverfahren zu vereinigen (act. G 1, S. 4). Das Versicherungsgericht forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 auf, näher zu begründen, weshalb es nach seiner Auffassung die zuständige Rechtsmittelinstanz gegen die Verfügungen des RAV Heerbrugg sein soll (act. G 4). Dieser äusserte sich im weiteren Beschwerdeverfahren nicht zur Zuständigkeitsfrage. 1.4    Das Einspracheverfahren hat, wie dargelegt, zwingend dem versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren voranzugehen. Vorliegend bestehen keine Gründe, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz gestatten. Mangels eines Einspracheentscheides fehlt dem Versicherungsgericht die Sachurteilszuständigkeit. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2007 betreffend den Abbruch des Berufspraktikums ist daher nicht einzutreten. 2.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Streitig und zu beurteilen bleibt daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. 2.2    Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit sind Personen befreit, die u.a. wegen Invalidität oder Tod des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Mit dem Begriff der "ähnlichen Gründe" beabsichtigte der Gesetzgeber namentlich denjenigen Fall zu erfassen, wo eine ledige Tochter, die ihre betagten Eltern betreut hat, von diesen unterhalten wurde und nach deren Ableben infolge ihrer wirtschaftlichen Lage zur Aufnahme eines Verdienstes gezwungen ist (BBl 1980 III S. 565). Nach Art. 13 Abs. 1  der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) liegt ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a) die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war, b) die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben, und c) die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat. 2.3    Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle bestimmt, in denen plötzlich die Person, welche die Ernährerfunktion in der Familie innehatte, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2007, S. 2251 Rz 242). Es handelt sich bei dieser privilegierten Versichertengruppe um Personen, die nicht eigentlich auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2251 Rz 242). Ein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist gegeben, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis zu verlangen. Ein solcher könnte kaum je erbracht werden, sind doch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen inneren Beweggründe einer Person für die Suche nach einer Arbeitstätigkeit einer Beurteilung durch Drittpersonen weitgehend entzogen. Deshalb ist der erforderliche Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mit begründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a; Urteil des EVG vom 29. August 2005 i.S. R., C 249/04, E. 1.2 mit Hinweisen). Kein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die versicherte Person bereits vor Eintritt des Grundes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte (BGE 125 V 125 E. 2a; BGE 121 V 344 E. 5c/cc; ARV 1987 Nr. 5 S. 70 E. 2d). 2.4    Vorliegend strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Befreiungsgrundes im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1  IVV erfüllt. Unbestritten sind die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1  lit. b und c IVV gegeben. Aufgrund der beigezogenen IV-Akten kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit bis Dezember 2006 im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a IVV auf Hilfe angewiesen war. So hat die IV- Stelle des Kantons St. Gallen der Mutter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar 2008 in der Zeit vom 1. Juli 2006 (verspätete Anmeldung) bis 31. März 2007 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen. Im IV-Verfahren anerkannt ist auch, dass im Dezember 2006 sich der Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin erheblich gebessert hat, so dass ab 1. April 2007 nur noch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde. Fraglich ist dagegen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Wegfall eines (erheblichen) Pflegebedarfs bei der Mutter und der Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme bei der Beschwerdeführerin zu bejahen ist. bis bis  bis  http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-336%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page344 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2008&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-336%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page344

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5    Von den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über kein nennenswertes Vermögen und Einkünfte verfügt. Aus den Akten ergibt sich auch nichts Derartiges. Auch die übrige Familie befand sich offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin übernahm unbestrittenermassen gerade deshalb die Pflege ihrer Mutter, weil für den Bezug von berufsmässig erbrachten Pflegeleistungen kein Geld vorhanden war (act. G 1, S. 7). Hätte die Beschwerdeführerin nicht die Pflege ihrer Mutter übernommen, wäre sie nach Erreichen des Mündigkeitsalters im Jahr 2005 verpflichtet gewesen, das Zumutbare zu ihrem eigenen Unterhalt beizutragen, selbst wenn eine Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit hinaus wegen fehlender Ausbildung zu bejahen gewesen wäre (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Insbesondere hätte sie sich ein allfälliges Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit oder allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung – auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund der übernommenen Pflege ihrer Mutter verzichtete – bei der Bestimmung des Umfanges der Unterhaltspflicht anrechnen lassen müssen (vgl. BSK ZGB I-Breitschmid, N 15 f. zu Art. 277). Dies hätte mindestens zu einer Kürzung der Unterhaltsleistungen der Eltern führen müssen. Da die Beschwerdeführerin jedoch Pflegeleistungen erbrachte, wurde ihr Unterhalt trotz Erreichen des Mündigkeitsalters unverändert durch die Eltern bestritten. Infolge der gesundheitlichen Verbesserung bei der Mutter und des damit verbundenen Wegfalls der umfassenden Pflege durch die Beschwerdeführerin, sind die Eltern nicht mehr verpflichtet, ihre Tochter im vollen Umfang zu unterhalten. Um die dadurch entstehende finanzielle Lücke aufzufüllen, ist die Beschwerdeführerin kurzund mittelfristig auf eine entgeltliche Erwerbstätigkeit angewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Entschluss der Beschwerdeführerin, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, im Wegfall der umfassenden Pflegebedürftigkeit der Mutter zumindest mitbegründet liegt. Die Kausalität zwischen Wegfalls der Betreuung der Mutter und der Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist daher zu bejahen. 2.6    Aufgrund des Gesagten liegt ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor. Deshalb hat die Beschwerdeführerin ab 13. Dezember 2006 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, was die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben wird. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn der Befreiungsgründe, der darin

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegt, dass gewisse Personengruppen ohne vorgängige Beitragszeit gedeckt werden sollen, wenn sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit verhindert waren (BBl 1980 III 564). Im Übrigen würde sich bei Verneinung des Kausalzusammenhanges die Frage stellen, ob die durch die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter erbrachte Pflege als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. zur Qualifikation einer über die Verwandtenunterstützungspflicht hinausgehenden Pflege eines betagten Elternteils als unselbstständige Erwerbstätigkeit AHI-Praxis 3/1998 S. 153 ff.). 3.          3.1    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist daher die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung ab Antragstellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Honorarnote vom 21. Mai 2008 einen Zeitaufwand von 20 Stunden bei einem Stundensatz von Fr. 250.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 5'595.20 geltend. Er begründet den "überdurchschnittlichen Zeitaufwand" damit, dass die von der Arbeitslosenkasse bestrittene Pflegebedürftigkeit über den Umweg eines vollständigen IV-Verfahrens zur Erlangung einer Hilflosenentschädigung für die Mutter der Beschwerdeführerin habe nachgewiesen werden müssen (act. G 13). Bei der Bemessung der vorliegend zu beurteilenden Parteientschädigung sind jedoch lediglich Bemühungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu entschädigen. Aufwand im IV-Verfahren ist hier nicht zu berücksichtigen bzw. wäre im IV-Verfahren geltend zu machen gewesen. Angesichts dessen, dass die eingereichte Honorarnote in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem erheblichen Umfang Aufwand betreffend das IV-Verfahren beinhaltet, erscheint sie unangemessen. In Anbetracht des aufgrund der Akten abzuschätzenden Aufwandes und in Relation zu den in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Entschädigungen ist ein Betrag von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu bezeichnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung ab 13. Dezember 2006 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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