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St.Gallen Versicherungsgericht 04.04.2008 AVI 2007/100

4 avril 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,316 mots·~17 min·2

Résumé

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Einstellung wegen Kursabbruch. Konkreter Schadensnachweis vorliegend nicht erforderlich; Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2008, AVI 2007/100).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/100 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 04.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2008 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Einstellung wegen Kursabbruch. Konkreter Schadensnachweis vorliegend nicht erforderlich; Vertrauensschutz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2008, AVI 2007/100). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 4. April 2008 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen,   gegen  RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahmen) Sachverhalt: A.          A.a    K.___ wurde mit Schreiben vom 1. März 2007 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) St. Gallen angewiesen, für die Dauer vom 2. April bis 22. Juni 2007 an einem Orientierungskurs in St. Gallen teilzunehmen (act. G 5.A2). Gemäss Aktennotiz teilte die Versicherte dem RAV St. Gallen am 12. April 2007 mit, dass ihr der Orientierungskurs sehr gefalle (act. G 5.A3). Am 25. April 2004 orientierte sie ihre RAV-Beraterin, sie wolle wegen Mobbings nicht mehr am Orientierungskurs teilnehmen. "A.___" würde sie permanent vor der Klasse blossstellen (act. G 5.A7). Gleichentags kontaktierte das RAV St. Gallen die Kursleiterin A.___. Es wurde vereinbart, dass die Angelegenheit mit der Versicherten besprochen werden solle (act. G 5.A9). Gemäss Aktennotiz vom 26. April 2007 weigerte sich die Versicherte, an einem klärenden Gespräch teilzunehmen. Sie sei ständig vor der Klasse schikaniert worden und habe am 27. April 2007 ein Vorstellungsgespräch. Ihrerseits bestehe daher kein Interesse an einer Klärung der Angelegenheit. Der Versicherten wurde mitgeteilt, dass die Angelegenheit an den Rechtsdienst übergeben werde (act. G 5.A11). A.b   Mit Schreiben vom 27. April 2007 stellte der Rechtsdienst des RAV St. Gallen der Versicherten infolge eines unentschuldigten Kursabbruchs eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen in Aussicht (act. G 5.A13). Gegen die in Aussicht gestellte Einstellung brachte die Versicherte sinngemäss vor, sie sei mit dem methodischen und didaktischen Vorgehen der Kursleiterinnen nicht einverstanden und werde überdies von den Kursleiterinnen persönlich angegriffen, blossgestellt und beleidigt (act. G5.A14). Das RAV St. Gallen verfügte am 14. Mai 2007 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen. Die Versicherte habe den obligatorischen Orientierungskurs in ungerechtfertigter Weise abgebrochen (act. G 5.A15). B.         B.a   Gegen die Verfügung vom 14. Mai 2007 liess K.___ am 12. Juni 2007 durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung und einen Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Kursleiterinnen hätten sie gemobbt und einen ausländerfeindlichen Stil gepflegt. Dies könne durch eine Kursmitteilnehmerin, B.___, bestätigt werden. Über den Kursabbruch sei die zuständige RAV-Beraterin von der Einsprecherin informiert worden. Die RAV- Beraterin habe ihr mit den Worten "dann hören Sie halt auf" das "OK" gegeben. Die Einsprecherin könne sich daher auf Vertrauensschutz berufen. Des Weiteren machte die Einsprecherin nebst einer Kritik am methodischen und didaktischen Vorgehen geltend, der Abbruch des Kurses habe unter schadensmindernden Aspekten keine grosse Wirkung. Denn der Einsprecherin habe es an einer für den Praktikumsteil erforderlichen Praktikumsstelle gefehlt. Im Übrigen sei die Einsprecherin für ein klärendes Gespräch bereit gewesen. Lediglich für den von der Einsprachegegnerin angebotenen Termin sei die Einsprecherin nicht verfügbar gewesen (act. G 5.A20). Die zuständige RAV-Beraterin informierte am 9. August 2007 den Einsprachegegner, sie habe die Einsprecherin darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle eines Kursabbruches mit Einstelltagen zu rechnen sei (act. G 5.A21). B.b Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2007 wurde die angefochtene Verfügung bestätigt und die Einsprache vollumfänglich abgewiesen. Die Einsprecherin sei von der zuständigen RAV-Beraterin über die Konsequenzen des vorliegenden Kursabbruchs orientiert worden. Es bestünden keine Gründe, welche den eigenmächtigen Kursabbruch zu rechtfertigen vermögen (act. G 5.A22). C.         C.a   K.___ liess durch ihren Rechtsvertreter am 26. September 2007 gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2007 Beschwerde erheben. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids verbunden mit dem Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdebegründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Einsprache vom 12. Juni 2007. Zur Untermauerung der ins Feld geführten Argumente beantragt die Beschwerdeführerin die Zeugeneinvernahme von B.___ (Teilnehmerin des Orientierungskurses), C.___ (Freund der Beschwerdeführerin) sowie von D.___ (zuständige RAV-Beraterin). Zusätzlich beantragt die Beschwerdeführerin, dass sie selbst einzuvernehmen sei (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Am 18. Juni 2007 konnte die Beschwerdeführerin aufgrund eigener Bemühungen eine neue Stelle als Köchin antreten (act. G 5.B37). Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 20. September 2007 wieder aufgelöst. Die Beschwerdeführerin gab gesundheitliche Probleme für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an (act. G 5.A25, S. 8). C.c   Der Beschwerdegegner forderte mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 B.___ (Teilnehmerin des Orientierungskurses) sowie A.___ (Kursleiterin) zur schriftlichen Stellungnahme betreffend die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an der Kursleitung auf (act. G 5.A28 und act. G 5.A29). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden diese Schreiben in Kopie zugestellt. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 aus, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht zuträfen. Aus den von den Teilnehmern des Orientierungskurses retournierten Kursbeurteilungen (act. G 5.A30.9) gehe hervor, dass sich die Kursleitung (A.___ und E.___) gegenüber den Kursteilnehmern einwandfrei verhalten habe. Es sei durchaus möglich, dass sie gesagt habe, die Erlernung und Verbesserung der Landessprache sei für die Vermittelbarkeit wichtig und notwendig (act. G 5.A30 und act. G 5.A30.1). B.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 an, dass sich die Kursleiterin ausländerfeindlich geäussert habe. Die Kursleiterin habe einem portugiesischen Kursteilnehmer vorgeworfen, "er solle endlich mal die Deutsche Sprache lernen schreiben, da er ihrer Ansicht nach schon lange in der Schweiz ist muss er die Deutsche Sprache beherrschen". Es entspreche des Weiteren der Wahrheit, dass die Beschwerdeführerin von der Kursleitung mehrmals gemobbt und in der Ehre herabgesetzt worden sei (act. G 5.A31). Die beiden Stellungnahmen wurden dem Rechtsvertreter am 16. und 17. Oktober 2007 in Kopie zugestellt (act. G 5.A32 und act. G 5.A33). C.d In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Beschwerdeabweisung. Aufgrund des verweigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdegegner die Möglichkeit genommen worden, den Konflikt einer Lösung zuzuführen. Der Vorwurf, die Kursleiterin habe sich ausländerfeindlich verhalten, treffe nicht zu. Dies gehe auch aus den positiven Rückmeldungen der weiteren Kursteilnehmer hervor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin dieses Argument in der ersten Stellungnahme vom 14. Mai 2007 nicht vorgebracht. Die Behauptung, die zuständige RAV-Beraterin habe dem Abbruch des Kurses zugestimmt, entbehre jeglicher Grundlage. Aus dem Schreiben B.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergebe sich kein schikanöses Verhalten der Kursleiterin gegenüber der Beschwerdeführerin. Eine unzulässige dauernde und schwere Einflussnahme auf die Beschwerdeführerin sei nicht belegt. Die Einstelldauer von 20 Tagen sei angemessen (act. G 5). C.e In der Replik vom 5. Dezember 2007 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und rügt zusätzlich, dass bis zur Beschwerdeeinreichung seitens des Beschwerdegegners keinerlei Abklärungen getätigt worden seien, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin "ernst genommen hätten". Wenn heute Aussage gegen Aussage stehe, so sei dies auch durch das untätige Verhalten der Gegenpartei mitverschuldet. Die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten ausgefüllten Kursbeurteilungen seien ohne Beweiswert. Es stelle eine allgemeine Erfahrungstatsache dar, dass solche Beurteilungen aus Langeweile, Angst vor Sanktionen usw. möglichst schnell und positiv ausgefüllt würden. Des Weiteren sei zu betonen, dass der Kursabbruch von der zuständigen RAV-Beraterin zumindest durch Stillschweigen genehmigt worden sei (act. G 8). C.f    Der Beschwerdegegner verzichtet auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1.          Versicherte Personen haben auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Weist die kantonale Amtsstelle eine versicherte Person an, einen Kurs zu besuchen, muss sie nach Art. 83 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) neben der Arbeitsmarktlage auch ihre Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen. 2.          Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den zugewiesenen Orientierungskurs, welcher vom 2. April bis 22. Juni 2007 dauerte und einen Bildungsteil sowie ein Praktikum beinhaltete, am 25. April 2007 abgebrochen hat. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist die Frage, ob wegen des Kursabbruches zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen angeordnet wurde. 3.          3.1    Soweit die Beschwerdeführerin die Angemessenheit des streitigen Orientierungskurses bezweifelt, ist festzuhalten, dass sich der angewiesene Kurs aus einem Bildungsteil und einem Praktikumsteil zusammensetzt. Ausserdem findet ein Coaching statt. Als Inhalte des Bildungsteils werden in der Kursbeschreibung des Amtes für Arbeit etwa die Reflexion des bisherigen Verhaltens auf dem Arbeitsmarkt oder das Training neuer Bewerbungsstrategien genannt. Weiter steht die Standortbestimmung durch Auseinandersetzung mit der aktuellen beruflichen Situation unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils auf dem Programm, wobei eine Gegenüberstellung von Selbstbild und Fremdbild erfolgen soll. Als Inhalte des Praktikums werden die Instruktion im Praktikumsbetrieb sowie die Betreuung durch die Kursleitung genannt. Im Coachingteil sollen die Erfahrung im Praktikumsbetrieb verarbeitet und das weitere Vorgehen besprochen werden. Ausserdem sollen die Teilnehmenden eine situationsbezogene Einzelberatung durch die Kursleitung erhalten (abrufbar unter www.afa.sg.ch). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Angemessenheit ist daher unberechtigt, zumal die Akten zeigen, dass die Beschwerdeführerin seit Lehrabschluss im August 2004 noch nicht richtig Tritt fassen konnte als Köchin. So erhielt sie per Ende November 2005 und per Ende November 2006 Kündigungen (act. G 5.C33). Im Übrigen kann es nicht Sache einer versicherten Person sein, arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung subjektiv auf ihre Effizienz zu prüfen und entsprechend ihrem Gutdünken über die Teilnahme an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem oder über Fortführungen eines Kurses zu befinden. Insbesondere genügt es für die Annahme der Unzumutbarkeit eines Kursbesuches nicht, dass die versicherte Person in der angeordneten Massnahme keinen oder nur wenig Sinn zu erblicken vermag (Urteil des EVG vom 14. September 2006 i.S. Y, C 127/2006, E. 4.1). Dass die Beschwerdeführerin mangels rechtzeitigen Auffindens einer geeigneten Praktikumsstelle den Orientierungskurs auch ohne praktische Tätigkeit weiter zu besuchen hatte, vermag daran nichts zu ändern. 3.2      3.2.1             Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass sie am 18. Juni 2007 eine neue Stelle habe antreten können. Hätte sie weiterhin am bis zum 22. Juni 2007 dauernden Kurs teilgenommen, so wäre diese Anstellung nicht zustande gekommen. Sinngemäss macht sie geltend, dass somit durch den Kursabbruch gar kein relevanter Schaden entstanden sei. 3.2.2             Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 227 f. E. 2b, 122 V 40 E. 4c/aa mit Hinweisen). Dieser Zweck der Sanktion bedeutet aber nicht, dass ohne konkreten Schadensnachweis eine Sanktion nicht möglich wäre. Nur einzelne Tatbestände in Art. 30 AVIG setzen einen Schaden voraus, andere Tatbestände erfassen bereits schadensrisikobehaftetes Verhalten (vgl. Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 822 f.). Bei der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Abbruchs eines Kurses geht es um solches risikobehaftetes Verhalten, da sich ein konkreter Schaden im Falle eines Kursabbruchs in aller Regel vorab nicht feststellen lässt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Verneinen eines beim Beschwerdegegner durch den Kursabbruch entstandenen Schadens waren jedenfalls im relevanten Zeitpunkt des Kursbeginns hypothetischer Natur, da die weiteren Entwicklungen zum damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte waren. Da der Schaden damals nicht festlegbar war und Kurse - insbesondere wegen der Nichtquantifizierbarkeit der Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit - einer "Kosten- Nutzen-Analyse" nur bedingt zugänglich sind, lässt sich auch eine Beteiligung am Schaden nicht abschliessend festlegen. Nach dem Gesagten ist im vorliegend zu beurteilenden Fall auch ohne nachweisbaren konkreten Schaden wegen des risikobehafteten Verhaltens der Beschwerdeführerin bei allfälligem Vorliegen eines nicht entschuldbaren Kursabbruchs eine Einstellung gerechtfertigt. 3.3    Eine Einstellung erachtet die Beschwerdeführerin auch unter Hinweis auf den Vertrauensschutz für nicht gerechtfertigt. Sie habe den Kursabbruch ordentlich gemeldet und die zuständige RAV-Beraterin habe diesen zumindest stillschweigend genehmigt. 3.3.1             Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), welcher Personen in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen). 3.3.2             Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Das Gesetz stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 1. Dezember 2005 i.S. S., C 144/2005, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). 3.3.3             Vorliegend liegen weder eine unrichtige Auskunft noch eine pflichtwidrige unterbliebene Auskunft vor. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit der Anweisung vom 1. März 2007 (act. G 5.A2) unmissverständlich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Kursteilnahme verbindlich sei und ein Nichtantritt oder Abbruch der Massnahme sowie unentschuldigte Absenzen rechtliche und finanzielle Konsequenzen hätten. Mit der Verwarnung wegen unentschuldigter Absenzen vom 23. April 2007 wurden ihr zusätzlich die Folgen von unentschuldigtem Fernbleiben verdeutlicht (vgl. act. G 5.A6). Die zuständige RAV-Beraterin macht darüber hinaus geltend, sie habe die Beschwerdeführerin auf allfällige Einstelltage im Falle eines Kursabbruchs aufmerksam gemacht (act. G 5.A21). Dass die Beschwerdeführerin von der zuständigen RAV- Beraterin über die Konsequenzen eines Kursabbruchs aufmerksam gemacht wurde, ist auch der Telefonnotiz vom 26. April 2007 zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die "Akten dem RD übergeben werden" (act. G 5.A11). Vor diesem Hintergrund steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) fest, dass die Beschwerdeführerin über die Konsequenzen eines Kursabbruchs orientiert wurde und der Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht genügend nachgekommen ist. Von einer stillschweigenden Genehmigung kann nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin vermag den Kursabbruch daher nicht unter Berufung auf den Vertrauensschutz zu rechtfertigen. 3.4    Die Beschwerdeführerin rechtfertigt den Kursabbruch weiter mit dem Vorwurf, sie sei von den Kursleiterinnen gemobbt und schikanös behandelt worden. Eine weitere Teilnahme am Orientierungskurs sei für sie daher unzumutbar gewesen. Nachfolgend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu prüfen ist daher die Frage, ob der sofortige Kursabbruch aus diesem Grund gerechtfertigt gewesen ist. 3.5    Nach vier besuchten Kurstagen und zwei Krankheitstagen hat die Beschwerdeführerin zwei Kurstage unentschuldigt nicht besucht und nach weiteren besuchten zwei Kurstagen dann den Kurs abgebrochen (act. G 5.1 A 30.5). Dass die Kursleiterin in dieser Zeit geradezu eine planmässige und systematische Ausgrenzung der Beschwerdeführerin im Sinne eines Mobbings betrieben haben soll, ist schon von der kurzen Kursdauer her nicht naheliegend. Hinzu kommt, dass gemäss Aktennotiz vom 12. April 2007 die Beschwerdeführerin zumindest in den ersten Kurstagen den Kurs "cool" gefunden hat; sie habe sich erhofft, andere "Stärken im Berufsleben" herauszufinden als nur die Arbeit als Köchin (act. G 5.1 A25 S. 4). Die Kursleiterin war dann am 25. April 2007 sichtlich überrascht, als die RAV-Personalberaterin sie mit den Mobbing-Vorwürfen der Beschwerdeführerin und dem beabsichtigten Kursabbruch konfrontierte. Laut Aussage der Kursleiterin habe die Beschwerdeführerin immer dann gefehlt, wenn sie sich konkret um eine Praktikumsstelle als Köchin hätte bemühen sollen, im Kurs sei sie aber sonst sehr aktiv und aufgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe den Sinn eines Praktikums in dem von ihr erlernten Beruf nicht ein (act. G 5.1 A 25 S. 5). Dass die unterschiedliche Auffassung über die Ausrichtung des Kurses bzw. Praktikums wesentlicher Grund für den Kursabbruch der Beschwerdeführerin war, geht aus der von ihr selber verfassten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hervor (act. G 5.1 A14). 3.6    Aber selbst wenn das Verhalten der Kursleitung zu beanstanden gewesen wäre      - wie die Beschwerdeführerin geltend macht -, wäre sie vor einem Kursabbruch allein schon gestützt auf die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 3 AVIG) verpflichtet gewesen, zu einer konstruktiven Klärung der Situation Hand zu bieten. Denn das von der Beschwerdeführerin gerügte Verhalten vermag die weitere Kursteilnahme nicht in derartiger untragbarer Weise zu stören, dass ein klärendes Gespräch mit den beteiligten Personen die Angelegenheit nicht hätte zu lösen vermögen. Die Beschwerdeführerin wurde überdies für den Fall der Verweigerung eines einvernehmlichen Lösungsversuchs gemäss Aktennotiz vom 26. April 2007 (act. G 5.A11) mitgeteilt, dass die Akten dem Rechtsdienst übergeben werden. Des Weiteren wurde sie bereits mit Verwarnungsschreiben vom 23. April 2007 auf allfällige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sanktionen für unentschuldigtes Fernbleiben am Kurs hingewiesen (act. G 5.A6). Die Beschwerdeführerin war daher bezüglich des Kursabbruches hinreichend vorgewarnt. Umso mehr hätte von ihr unter diesen Umständen erwartet werden können, die Angelegenheit in konstruktiver Zusammenarbeit mit den zuständigen RAV-Mitarbeitern sowie der Kursleitung vor dem eigenmächtigen Abbruch des Kurses zu klären zu versuchen. Dies hat sie aber nicht getan (vgl. act. G 5.A11). Die nachträglich von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte Bereitschaft für ein klärendes Gespräch erscheint angesichts des damaligen Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage (vgl. act. G 5.A11) als Schutzbehauptung. Der Kursabbruch wurde nach dem Gesagten durch die Beschwerdeführerin verschuldet, indem sie jegliche konstruktive Zusammenarbeit für einen Klärungsversuch der Angelegenheit in unverständlicher Weise resolut verweigerte. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin von der Kursleitung tatsächlich in der gerügten Weise behandelt wurde. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise sind mangels Entscheidwesentlichkeit nicht abzunehmen. 3.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der eigenmächtige Kursabbruch - ohne jegliche vorgängige Bereitschaft zu konstruktiven Lösungsbemühungen seitens der Beschwerdeführerin - durch die Beschwerdeführerin verschuldet wurde. Was die Dauer der Einstellung von 20 Tagen betrifft, ist diese in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände vertretbar. 4.          Im Hinblick auf den Devolutiveffekt der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist des Weiteren anzumerken, dass die lite pendente vorgenommenen Abklärungen des Beschwerdegegners nicht als unbedenklich erscheinen (vgl. BGE 127 V 228). Doch erübrigen sich – mangels Beanstandung – Weiterungen (vgl. Urteil des EVG vom 10. März 2005 i.S. S., U 261/04, E. 1). 5.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da die Beschwerdeführerin vollständig unterliegt, ist ihr ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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