© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 09.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2007 Art. 27 Abs. 2 ATSG verlangt, dass das RAV die versicherte Person dazu anhält, während der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit die Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2007, AVI 2006/67). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 9. Februar 2007 In Sachen F.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Anspruchsverwirkung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- F.___ meldete sich am 21. November 2003 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Dezember 2003 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Oktober 2003 (act. G 5.13, act. G 5.14). Am 20. Januar 2004 verneinte das RAV Rapperswil die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (act. G 5.19). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2005 (BGE 131 V 472) die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Verletzung der Beratungspflicht durch das RAV Rapperswil letztinstanzlich dem Grundsatz nach bejaht und die Sache zur weiteren Abklärung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen hatte, kam dieses nach erfolgter Abklärung im Entscheid vom 28. November 2005 zum Schluss, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes der Versicherte ab Antragstellung bis zur Abreise nach Australien vermittlungsfähig sei, und wies die Sache zwecks Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das RAV Rapperswil zurück (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 28. November 2005, AVI 2005/130, act. G 5.27). In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen dem Versicherten die Arbeitslosenentschädigung für die Monate November und Dezember 2003 aus (act. G 5.37, act. G 5.38). Den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2004 wies die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 15. März 2006 ab, weil der Versicherte ab diesem Datum die Kontrollvorschriften nicht erfüllt habe und sich sodann am 6. Februar 2004 rückwirkend auf den 31. Januar 2004 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe (act. G 5.42). B.- Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. März 2006 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung bis zum 31. Januar 2004. Es sei dem RAV Rapperswil anzulasten, dass er die Kontrollvorschriften nicht mehr erfüllt habe. Nach dem Erhalt der Verfügung vom 20. Januar 2004, in der seine Vermittlungsfähigkeit verneint worden sei, habe er mit der zuständigen Person des Rechtsdienstes des verfügenden RAV Rapperswil telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben werde und ihn gefragt, ob er das zweite Beratungsgespräch mit dem Personalberater noch wahrnehmen wolle. Weil er darin angesichts der verneinten Vermittlungsfähigkeit keinen Sinn gesehen habe, habe er darauf verzichtet. Die Arbeitsbemühungen im Januar 2004 habe er der Arbeitslosenkasse eingeschickt. Es sei ihm klar vermittelt worden, dass die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitere Erfüllung der arbeitslosenrechtlichen Pflichten nichts an der fehlenden Anspruchsberechtigung ändere (act. G 5.43). Mit Entscheid vom 29. März 2006 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2004 sei verwirkt, weil der Versicherte den Anspruch nicht mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" geltend gemacht habe. Ein Versicherter müsse die Kontrollpflichten weiterhin erfüllen, wenn er mit einem anspruchsverneinenden Entscheid nicht einverstanden sei und gegen diesen ein Rechtsmittel einlege (act. G 5.44). C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. April 2006, worin der Beschwerdeführer die Ausrichtung der Entschädigung für den Monat Januar 2004 bis zu seiner Abreise nach Australien beantragt. Dass er es unterlassen habe, ab Januar 2004 die Kontrollformulare einzureichen, sei auf die fehlende Aufklärung des RAV über seine Rechte und Pflichten zurückzuführen (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 18. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Standpunkt fest (act. G 5). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 10). D.- Das Versicherungsgericht zieht am 20. Juli 2006 das RAV- Dossier bei (act. G 7, act. G 8). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Einsicht in diese Akten und auf eine Stellungnahme (act. G 10). II. 1.- Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2006 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Januar und Februar 2004 abgelehnt. Mit Einsprache vom 23. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Januar 2004. Die Verfügung vom 15. März 2006 ist damit in Rechtskraft erwachsen, soweit sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Februar 2004 verneinte. Auf die vorliegende Beschwerde kann infolge der Teilrechtskraft der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 15. März 2006 daher nur soweit eingetreten werden, als der Anspruch für die Kontrollperiode Januar 2004 geltend gemacht wird. 2.- a) Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht (vgl. Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Eine Fristwiederherstellung kann gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person für ihre Fristversäumnis entschuldbare Gründe vorbringen kann (BGE 114 V 123; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 E. 1b; ARV 2000 Nr. 6 S. 31 E. 2a; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 ATSG). b) Wie der Anspruch geltend zu machen ist, wird in Art. 29 AVIV unterschiedlich geregelt, je nachdem ob der Entschädigungsanspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie bei erneuter Arbeitslosigkeit nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten (Abs. 1) oder - wie vorliegend für die weiteren Kontrollperioden (Abs. 2) in Frage steht. Für die weiteren Kontrollperioden gilt, dass die versicherte Person der Kasse unter anderem den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" vorzulegen hat (Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 Abs. 2 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Kasse gehörig über alle - oder zumindest alle wesentlichen - Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsabklärung benötigt (BGE 113 V 68 f. E. 1b; vgl. auch ARV 2000 Nr. 6 S. 30 E. 1c). Die nach Art. 29 Abs. 3 AVIV einer versicherten Person einzuräumende Nachfrist setzt voraus, dass der Anspruch – zwar unvollständig – aber doch in klarer Weise innert der dreimonatigen Frist geltend gemacht wurde (ARV 1998 Nr. 48, Urteil des EVG vom 19. Dezember 2003 [C 112/03] in Sachen G., E. 3.3).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die zu beratende Person ist über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, damit sie ihre Rechte und Pflichten zutreffend wahrnehmen kann (U. KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 27, Rz 13). Die Beratung erfolgt grundsätzlich auf Begehren der betreffenden Person. Auch ohne Antrag hat der Versicherungsträger jedoch die betreffende Person zu beraten, wenn er einen entsprechenden Bedarf feststellt (U. KIESER, a.a.O. Rz 19; GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Rz 406). Wird die Beratungspflicht nicht oder nur ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich; der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (U. KIESER, a.a.O., Rz 17 mit Hinweis auf BGE 112 V 124 und 121 V 34 f). Eine falsche Auskunft der Behörden kann in Nachachtung des in Art. 9 BV verankerten Vertrauensschutzprinzips zur Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist führen, wenn der Versicherte auf Grund der falschen Auskunft nicht tätig wurde (ARV 2000 Nr. 6 S. 31 E. 2a, vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 472, E. 4 und 5). 3.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Januar 2004 nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zu prüfen ist, ob die Dreimonatsfrist von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG wiederherzustellen ist, weil für die Fristversäumnis entschuldbare Gründe vorliegen. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das RAV Rapperswil habe ihn nicht über seine Pflichten während des laufenden Rechtsmittelverfahrens bezüglich seiner Vermittlungsfähigkeit aufgeklärt und vom Rechtsdienst des RAV Rapperswil habe er im Gegenteil die Auskunft erhalten, er könne durch die Erfüllung der Kontrollvorschriften nichts an seinem fehlenden Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ändern. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer hätte selber darum besorgt sein müssen, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens die Kontrollvorschriften zu erfüllen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Aus den Akten ergibt sich nicht, dass das RAV den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätte, dass er die Kontrollvorschriften weiterhin erfüllen muss. Aus dem Protokoll eines am 21. Januar 2004 erfolgten Beratungsgesprächs geht nur hervor, dass der zuständige Personalberater den Beschwerdeführer darüber informiert hat, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (act. G 8.5.2). Da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine pflichtwidrig unterlassene Beratung einer falschen Auskunftserteilung gleichzusetzen ist (vgl. BGE 131 V 472 Erw. 5), kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Beschwerdegegner vom Rechtsdienst des RAV Rapperswil tatsächlich aufgefordert wurde, die Kontrollvorschriften nicht mehr zu erfüllen. Fest steht zumindest, dass der Beschwerdeführer nicht darüber aufgeklärt wurde, dass er die Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen habe, damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verwirkt sei, wenn später seine Vermittlungsfähigkeit festgestellt werden sollte. d) Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 4. Juli 2006 (AVI 2006/27) festgestellt, dass die regionalen Arbeitsvermittlungszentren aufgrund ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verpflichtet sind, die Versicherten zur Erfüllung der Kontrollvorschriften auch während laufender Prüfung der Vermittlungsfähigkeit anzuhalten. Dies hat das RAV Rapperswil vorliegend unterlassen, obwohl es dazu verpflichtet gewesen wäre, da es ihm bewusst sein musste, dass der Beschwerdeführer durch die Nichterfüllung der Kontrollvorschriften seinen Anspruch gefährdete, wenn später die Vermittlungsfähigkeit doch noch bejaht würde. Es hätte den Beschwerdeführer zur weiteren Erfüllung seiner arbeitslosenrechtlichen Pflichten anhalten und ihm vor allem weiterhin die AVP- Formulare abgeben müssen. Weil es dies nicht tat, trägt der Beschwerdeführer kein Verschulden am Verstreichen der Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 3 AVIG. Die Frist ist daher im Sinne des Vertrauensschutzes wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen, indem er das Formular "Angaben der versicherten Person für den Januar 2004" einreicht. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer ein entsprechendes Formular unter Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung desselben zukommen lässt. Die wiederhergestellte Frist kann jedoch nicht erneut drei Monate betragen, da es unbestrittenermassen nur noch um die Einreichung des AVP-Formulars des Januars 2004 geht. In Analogie zu Art. 41 Abs. 1 ATSG hat die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher eine Frist von 10 Tagen zur Nachreichung des Formulars anzusetzen. Erfolgt dann eine rechtzeitige Anmeldung, wird die Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch für die Kontrollperiode Januar 2004 erneut zu befinden haben. 4.- Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid vom 29. März 2006 betreffend den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Januar 2004 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen das Formular "Angaben der versicherten Person für den Januar 2004" zustelle und eine Frist von 10 Tagen zu dessen Einreichung ansetze. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2007 Art. 27 Abs. 2 ATSG verlangt, dass das RAV die versicherte Person dazu anhält, während der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit die Kontrollvorschriften weiterhin zu erfüllen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2007, AVI 2006/67).
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