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St.Gallen Versicherungsgericht 26.09.2007 AVI 2006/163

26 septembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,459 mots·~7 min·5

Résumé

Hätte die Vorinstanz auf die Einsprache infolge Fristablaufs nicht eintreten dürfen, so kann sich das Versicherungsgericht mit der Sache nicht materiell auseinandersetzen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 26. September 2007, AVI 2006/163).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/163 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Verfahrensrecht Publikationsdatum: 29.04.2020 Entscheiddatum: 26.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 26.09.2007 Hätte die Vorinstanz auf die Einsprache infolge Fristablaufs nicht eintreten dürfen, so kann sich das Versicherungsgericht mit der Sache nicht materiell auseinandersetzen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 26. September 2007, AVI 2006/163). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiberin Luzia Engler Entscheid vom 26. September 2007 In Sachen P.___, Beschwerdeführer, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Zentralverwaltung Zürich, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (Arbeitgeberkündigung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- P.___ arbeitete bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber am 12. Mai 2006 per 19. Mai 2006 im Zwischenverdienst bei der A.___ AG (act. G 4.16 und G 4.37.8). Am 21. Juli 2006 hat die UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle St. Gallen, den Versicherten aufgefordert, zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen. Weiter ist der Versicherte gebeten worden, den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, ihm den Lohn bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2006 gutzuschreiben, andernfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt werde (act. G 4.2.1). Der Versicherte führte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2006 aus, er habe den Vertrag mit der Kündigungsfrist erst nach der Kündigung zu Gesicht bekommen, dieser sei denn auch nicht unterzeichnet. Er werde den Arbeitgeber bitten, ihm das Gehalt nachzuzahlen. Am 28. Juli 2006 verfügte die UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle St. Gallen, die Einstellung in der Bezugsberechtigung von 7,2 Tagen ab dem 20. Mai 2006 infolge Verzichts auf Lohnansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (act. G 4.4). Am 9. August 2006 verfügte die UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, die Rückforderung von zuviel ausbezahlten Leistungen der Versicherung im Betrag von Fr. 1'147.65. Zur Begründung führte sie aus, es sei irrtümlich im Mai 2006 der angegebene Zwischenverdienst nicht berücksichtigt worden (act. G 4.3). B.- Am 22. September 2006 (Datum der Einsprache, Eingangsdatum: 26. September 2006) hat der Versicherte bei der UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, Einsprache erhoben. Formell hat er sich dabei auf die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2006 bezogen, inhaltlich richtete sich die Einsprache aber auch gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2006 (act. G 4.2). Die UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, hat im Einspracheentscheid vom 24. November 2006 die Einsprache abgewiesen und die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2006 bestätigt. Die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2006 hat sie als unangefochten in Rechtskraft getreten erachtet und bei der Berechnung der Rückforderungssumme die Einstellung berücksichtigt (act. G 4.1). C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Dezember 2006 mit sinngemässem Antrag auf Reduktion der Rückforderungssumme, Verzicht auf die Einstellung und Beizug von Unterlagen seitens RAV. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer macht darin unter anderem geltend, er habe vom damaligen Arbeitgeber den Lohn nachgefordert. Er habe auch immer alles mit der Personalberaterin des RAV besprochen (act. G 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 beantragt die UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, die Abweisung der Beschwerde betreffend des nicht anerkannten Teils der Rückforderung (act. G 4). b) Auf Anfrage des Gerichts bestätigt die UNIA Arbeitslosenkasse in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2007, dass sie irrtümlich auf die nicht fristgerecht eingereichte Einsprache eingetreten sei, und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie den Erlass eines entsprechenden Nichteintretensentscheids (act. G 8). Der Beschwerdeführer nimmt dazu am 10. Juni 2007 Stellung und führt an, er habe am 22. September 2006 vor der Einspracheerhebung mit der UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle St. Gallen, gesprochen, die ihn an die UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, verwiesen habe, wo ihm mündlich mitgeteilt worden sei, er könne trotz Fristablaufs Einsprache erheben (act. G 10). In ihrer Stellungnahme dazu führt die Beschwerdegegnerin am 15. August 2007 aus, es würde am Ablauf der Einsprachefrist auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die behauptete unrichtige telefonische Auskunft erhalten hätte. Die Erteilung einer falschen Auskunft werde jedoch ausdrücklich bestritten. Da beide Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien, werde beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben, einen entsprechenden Nichteintretensentscheid zu erlassen und festzustellen, dass sowohl die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2006 wie auch die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2006 rechtskräftig seien (act. G 14). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme und nennt auch keine Belege für die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache. II. 1.- a) Das kantonale Versicherungsgericht prüft in jedem Fall die Eintretensvoraussetzungen, wozu die Auseinandersetzung mit den formellen Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache gehört. Hätte die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eintreten dürfen, darf sich das kantonale Versicherungsgericht materiell nicht mit der Sache befassen. Stattdessen ist der Einspracheentscheid

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben (vgl. BGE 128 V 89 f. E. 2a mit Hinweisen und im Internet nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C 41/05 vom 6. März 2006 E. 2.2.2). b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Erfolgt die Einsprache verspätet, ist ein formeller Nichteintretensentscheid zu erlassen (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2003, N 23 zu Art. 52). 2.- a) Obwohl der Beschwerdeführer die Einsprache formell nur auf die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2006 bezogen hat, hat er damit auch die Einstellungsverfügung vom 28. Juli 2006 angefochten. Einerseits bildet die Einstellungsverfügung Grundlage der Rückforderungsverfügung, weil ein Teil der Rückforderung durch die Einstellung begründet wird (vgl. Berechnung zum Einspracheentscheid, act. G 4.1). Andererseits hat der Beschwerdeführer inhaltlich klar auch die Einstellungsverfügung bemängelt. Vorliegend sind dem Beschwerdeführer beide Verfügungen während des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG zwischen dem 15. Juli und dem 15. August zugegangen (die Einstellungsverfügung datiert vom 28. Juli 2006, die Rückforderungsverfügung vom 9. August 2006). Obwohl die Verfügungen offenbar nicht mit eingeschriebener Post zugestellt worden sind, ist unbestritten, dass sie dem Beschwerdeführer vor dem 15. August 2006 zugegangen sind, folglich die Fristen parallel am 16. August 2006 zu laufen begonnen haben und am 14. September 2006 abgelaufen sind. Die Einsprache datiert vom 22. September 2006, der Eingangsstempel der UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, zeigt den 26. September 2006 an. Selbst wenn die Einsprache am 22. September 2006 der Post übergeben worden ist, wäre die Frist von 30 Tagen bereits abgelaufen und die Einsprache damit verspätet gewesen. Für ein früheres Postaufgabedatum liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal der Beschwerdeführer selber schreibt, er habe sich erst am 22. September 2006 wegen der Frist erkundigt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 22. September 2006 vor der Einspracheerhebung mit der UNIA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle St. Gallen, gesprochen, die ihn an die UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verwiesen habe, wo ihm mündlich mitgeteilt worden sei, er könne trotz Fristablaufs Einsprache erheben (act. G 10). Die UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, bestreitet ausdrücklich die Erteilung einer falschen Auskunft. Belege für die Rechtzeitigkeit seiner Einsprache nennt der Beschwerdeführer auf Anfrage keine. Nachdem die Frist bereits am 14. September 2006 abgelaufen war, wäre bei der Anfrage des Beschwerdeführers am 22. September 2006 die einzige Möglichkeit für eine nicht verspätete Einspracheeinreichung die Wiederherstellung nach Art. 41 ATSG gewesen. Ein Wiederherstellungsgesuch wird nicht geltend gemacht. Selbst wenn ein solches gestellt worden wäre, hätte ihm nicht stattgegeben werden können, denn der Beschwerdeführer führt keinerlei Gründe für ein unverschultetes Fristversäumnis an. An die Gewährung einer Fristwiederherstellung sind nach der Praxis hohe Anforderungen zu stellen. Bei Krankheit wird beispielsweise verlangt, dass dem Betroffenen auch die Beauftragung eines Dritten mit der Fristwahrung verunmöglicht war (vgl. z.B. BGE 119 II 86). Derart gravierende Gründe für die Nichteinhaltung deutet der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise an. Damit war die Frist unwiederherstellbar abgelaufen. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer behauptete Falschauskunft seitens der UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, nichts zu ändern, denn der Beschwerdeführer hatte die Frist bereits im Zeitpunkt der behaupteten Falschauskunft am 22. September 2006 und nicht erst wegen der angeblich erhaltenen Auskunft verpasst. b) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden ist. Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin darauf nicht eintreten dürfen. Der Einspracheentscheid vom 24. November 2006 ist deshalb aufzuheben. Die Verfügungen vom 28. Juli 2006 und vom 9. August 2006 sind somit in Rechtskraft erwachsen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der UNIA Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung Zürich, vom 24. November 2006 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass auf die Einsprache vom 22. September 2006 nicht einzutreten ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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