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St.Gallen Versicherungsgericht 25.05.2007 AVI 2006/162

25 mai 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,055 mots·~10 min·5

Résumé

Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 41 Abs. 1 ATSG. Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung; keine Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 25. Mai 2007, AVI 2006/162).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/162 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 25.05.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2007 Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 41 Abs. 1 ATSG. Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung; keine Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 25. Mai 2007, AVI 2006/162). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 25. Mai 2007 In Sachen L.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Anspruchsverwirkung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- a) L.___ meldete sich am 12. Juli 2006 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung. Dabei machte er geltend, in den letzten zwei Jahren eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben zu haben. Diese Erwerbstätigkeit für die A.___ habe von 2004 bis 2006 gedauert und sei zufolge Geschäftsaufgabe beendet worden (vgl. G 3.36 und 3.38). b) Mit Schreiben vom 18. August 2006 ersuchte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Versicherten, Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate sowie eine Kopie seiner AHV-Karte bis 1. September 2006 einzureichen (act. G 3.43). Mit Schreiben vom 30. August 2006 erklärte L.___, dass er keine Arbeitgeberbescheinigung einreichen könne, da er selbstständig erwerbend gewesen sei. Kopien der Lohnabrechnung der letzten zwölf Monate habe er auch nicht, da er alles Geld in seine Firma investiert habe. Die AHV-Karte sei noch immer im Besitz seiner Ex-Freundin, darum könne er auch keine Kopie schicken, aber geändert habe sich ja seit 2004 bis jetzt nichts (act. G 3.46). Mit Schreiben vom 1. September 2006 teilte ihm hierauf die Kantonale Arbeitslosenkasse mit, sie benötige eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt, aus welcher hervorgehe, wie lange er selbstständig erwerbend gewesen sei und in welchem Status er nun eingetragen sei bzw. seit wann er nicht mehr als selbstständig erwerbend eingetragen sei. Sollte er die AHV-Karte nicht wieder erhalten, müsse er eine neue bestellen (act. G 3.47). Mit Schreiben vom 26. September 2006 erinnerte die Kantonale Arbeitslosenkasse L.___ daran, dass er bis heute die Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt nicht eingereicht habe. Sie setzte ihm nochmals eine Frist bis am 9. Oktober 2006, die fehlenden Unterlagen einzureichen und machte ihn darauf aufmerksam, dass sie ohne Aktenvollständigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht weiter prüfen könne (act. G 3.49). Am 11. Oktober 2006 versandte die Kantonale Arbeitslosenkasse an L.___ eine letzte Mahnung und wies ihn darauf hin, dass nach Art. 20 Abs. 3 AVIG der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. L.___ wurde eine letzte Frist bis am 25. Oktober 2006 gesetzt, um die gewünschten Unterlagen der Arbeitslosenkasse oder dem RAV zuzustellen (act. G 3.50). c) Mit Verfügung vom 7. November 2006 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Antrag von L.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 12. Juli 2006 ab. Er habe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch die letzte gesetzte Frist zur Einreichung der Bestätigung der Ausgleichskasse über den Status seiner Selbstständigkeit unbenutzt verstreichen lassen, weshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkt sei (act. G 3.51). d) Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Kantonale Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 20. November 2006 ab, da L.___ bis zu diesem Zeitpunkt die benötigte Bestätigung der Ausgleichskasse über seinen Status nicht eingereicht habe und ohne diese Bestätigung sein Anspruch nicht geprüft werden könne. Dies habe nichts zu tun mit der AHV-Karte, denn diese habe er ja bereits eingereicht. Sein Anspruch für den Monat Juli 2006 sei damit bereits verfallen, weshalb sein Anspruch ab dem 12. Juli 2006 abgelehnt werden müsse (act. G 3. 55 und 3.56). B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde von L.___ vom 15. Dezember 2006 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ab 12. Juli 2006 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe alles versucht, um alle Dokumente zu erhalten, er habe jedoch nur noch die AHV-Karte. Auch diese habe er neu bestellen müssen, da ihm seine Ex-Freundin alle persönlichen Sachen weggeworfen habe (act. G 1). b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Bestätigung der Ausgleichskasse über seinen Status zu besorgen, selbst wenn seine Ex-Freundin seine persönlichen Sachen weggeworfen habe (act. G 3). c) Mit Replik vom 31. Juli 2007 erklärt der Beschwerdeführer, es sei ihm nie möglich gewesen, die geforderten Sachen noch zu besorgen, denn er habe kein Geld, nicht einmal das Geld, um die Termine beim RAV wahrzunehmen. Auch die Krankenkasse usw. könne er nicht bezahlen (act. G 5). Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 7). II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV in Verbindung mit Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG gesetzte Frist ist eine Verwirkungsfrist, die weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, aber einer Wiederherstellung zugänglich ist. Eine Fristwiederherstellung kann gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person für ihre Fristversäumnis entschuldbare Gründe vorbringen kann (BGE 117 V 245 E. 3a; ARV 2005 S. 138 E. 3.1 mit Hinweisen). Zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten hat die versicherte Person der Arbeitslosenkasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (Art. 29 Abs. 1 lit. a AVIV), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), den Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung ihres Anspruchs verlangt (lit. e), einzureichen. Das Erfordernis, zur Geltendmachung des Anspruchs die in Art. 29 AVIV aufgeführten Unterlagen einzureichen, ist darin begründet, dass die Kasse ausreichend über alle - oder zumindest alle wesentlichen - Elemente informiert sein muss, die sie zur Anspruchsbeurteilung benötigt (BGE 113 V 68 E. 1b; ARV 2000 Nr. 6 S. 30 E. 1c). Falls eine versicherte Person dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt die Kasse ihr eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge Ablaufs der gesetzlichen Frist von drei Monaten für die Geltendmachung voraus, dass die mit der Beibringung der erforderlichen Unterlagen säumige versicherte Person von der Kasse vorschriftsgemäss auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Säumnisfolge angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz verpasster Frist nicht eintreten (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 337 mit Hinweis auf ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234 E. 2b).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in den zwei Jahren vor seiner Antragstellung am 12. Juli 2006 selbstständig erwerbend war und daher keine Beitragszeiten aufweist. Im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" macht er geltend, diese selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben zu haben (act. G 3.36, S. 2, Ziff. 14). Nach Art. 9a Abs. 1 AVIG wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung vollzogen haben, um zwei Jahre verlängert, wenn sie im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit wegen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird hierbei keine Mindestdauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (BGE 133 V 82 E. 4.1). b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 1. September 2006 aufgefordert, eine Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt, aus welcher hervorgehe, wie lange er selbstständig erwerbend gewesen und in welchem Status er nun eingetragen sei bzw. seit wann er nicht mehr als selbstständig erwerbend eingetragen sei, einzureichen. Gleichzeitig hat sie eine Kopie seiner AHV-Karte eingefordert und ihn darauf hingewiesen, dass - soweit er diese nicht wieder erhalten sollte - er eine neue bestellen müsse (act. G 3.47). Auf dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer insoweit reagiert, als er eine Kopie seiner AHV-Karte, die er neu bestellt hat, noch vor Erlass des Einspracheentscheids eingereicht hat. Mit eingeschriebenem Brief vom 26. September 2006 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse noch einmal die Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt an (act. G 3.49). Nachdem der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben nicht reagierte, setzte ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 eine letzte Frist und wies ihn darauf hin, dass Art. 20 Abs. 3 AVIG besage, dass der Anspruch erlösche, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht werde (act. G 3.50). Auch diese letzte Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen. In seiner am 17. November 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Einsprache machte er diesbezüglich geltend, er habe auf die Schreiben vom 26. September und 11. Oktober 2006 nicht reagieren können, weil er über fünf Wochen habe warten müssen, bis er ein Duplikat der AHV- Karte bekommen habe (act. G 3.55).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit blieben sehr vage, insbesondere machte er keine Angaben zum letzten geleisteten Arbeitstag bzw. zum Datum der Geschäftsaufgabe. Gemäss Online-Auszug aus dem Handelsregister Graubünden war er zudem auch noch im November 2006 als Inhaber der Einzelfirma A.___ eingetragen (act. G 3.52). Die Beschwerdegegnerin hatte daher berechtigten Anlass, seine selbstständige Erwerbstätigkeit, insbesondere das Datum der Geschäftsaufgabe genauer abzuklären. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden ist, eine Bescheinigung der Ausgleichskasse zu seinem Status beizubringen, und dass er in der letzten Aufforderung ausdrücklich auf die im Falle seiner Säumnis eintretende Rechtsfolge des Anspruchsuntergangs hingewiesen wurde. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 20. November 2006 ist daher sein Entschädigungsanspruch für den Monat Juli 2006 gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erloschen, falls kein Wiederherstellungsgrund gegeben ist. 3.- Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe über fünf Wochen warten müssen, bis er ein Duplikat der AHV-Karte erhalten habe, ist nicht ersichtlich, weshalb ihn dieses Warten auf die AHV-Karte von der Einholung einer Bescheinigung bei der Sozialversicherungsanstalt betreffend seinen Status hätte abhalten sollen. Im Beschwerdeverfahren selbst weist er zudem darauf hin, dass seine Ex-Freundin alle seine persönlichen Sachen weggeworfen habe. Wie sich aus seinem Begehren um raschen Rechtsschutz beim Bezirksgerichtspräsidium Rorschach vom 12. Juli 2006 ergibt, hat sich allerdings der Beschwerdeführer bereits am 1. Januar 2006 von seiner Ex-Freundin getrennt (vgl. act. G 3.35), sodass die erstmals im September 2006 verlangte Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt betreffend Status von dieser Auseinandersetzung nicht betroffen sein kann. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt zu besorgen, da er kein Geld habe. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern für die angeforderte Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt finanzielle Mittel notwendig gewesen wären. Selbst wenn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Sozialversicherungsanstalt für die erforderliche Bescheinigung betreffend Status Gebühren verlangt hätte - was wenig wahrscheinlich ist -, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin zu melden, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht unverschuldet im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG davon abgehalten worden, die Bescheinigung der Sozialversicherungsanstalt betreffend seinen Status innert Frist beizubringen. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist ist daher nicht möglich. 4.- Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2007 Art. 20 Abs. 3 AVIG und Art. 41 Abs. 1 ATSG. Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung; keine Fristwiederherstellung (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 25. Mai 2007, AVI 2006/162).

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2025-07-19T16:27:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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