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St.Gallen Versicherungsgericht 26.04.2007 AVI 2006/158

26 avril 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,482 mots·~7 min·5

Résumé

Art. 25 Abs. 2 ATSG. Erlass. Guter Glaube beim Empfang der Arbeitslosentaggelder verneint, wenn für die gleiche Zeitperiode bereits Krankentaggelder ausgerichtet worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Mai 2007, AVI 2006/158).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/158 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 26.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 26.04.2007 Art. 25 Abs. 2 ATSG. Erlass. Guter Glaube beim Empfang der Arbeitslosentaggelder verneint, wenn für die gleiche Zeitperiode bereits Krankentaggelder ausgerichtet worden sind (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Mai 2007, AVI 2006/158). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 26. April 2007 In Sachen S. ___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Erlass (guter Glaube) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- S.___ stand vom 17. Mai 2003 bis am 16. Mai 2005 in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung (act. G 3.C91). Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 forderte die UNIA Arbeitslosenkasse von ihm zuviel bezahlte Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 2'676.35 zurück, weil er in der Kontrollperiode Juli 2004 neben 19 Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auch Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten habe (act. G 3.C76, act. G 3.C77, act. G 3.A1). Diese Rückforderungsverfügung erwuchs in Rechtskraft. B.- Am 29. Mai 2006 stellte der Versicherte bei der UNIA Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erlass der Rückforderung, das dem Amt für Arbeit überwiesen wurde (act. G 3.A3, act. G 3.A7). Mit Verfügung vom 7. August 2006 wies dieses das Erlassgesuch ab, weil die Voraussetzung des gutgläubigen Empfangs der zurückgeforderten Leistung nicht gegeben sei. Der Versicherte habe zwar der Arbeitslosenkasse auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2004" mitgeteilt, die Leistung einer Taggeldversicherung für den Krankheitsfall erhalten zu haben. Er habe jedoch beim Empfang der Leistungen der Arbeitslosenversicherung wissen müssen, dass er für den gleichen Zeitraum bereits Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten habe, weshalb er nicht gutgläubig gewesen sei (act. G 3.A12). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. August 2006 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuchs. Er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, im Mai 2004 (richtig: Juli 2004) von zwei Sozialversicherungen Leistungen bezogen zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass in der Abrechnung der Arbeitslosenversicherung die Leistungen der Krankentaggeldversicherung berücksichtigt worden seien. Es erstaune ihn, dass die Arbeitslosenversicherung erst nach zwei Jahren den Fehler bemerke (act. G 3.A14). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2006 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Es hielt daran fest, dass der Versicherte habe merken müssen, dass er für die Kontrollperiode Juli 2004 sowohl Leistungen der Krankentaggeldversicherung als auch Arbeitslosentaggelder erhalten habe. Unter diesen Umständen habe von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich bei der Arbeitslosenkasse über die Richtigkeit der Auszahlung erkundige. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt, weil die Arbeitslosenversicherung erst durch eine Anfrage bei der Krankentaggeldversicherung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 27. Februar 2006 von der Auszahlung der Krankentaggelder Kenntnis erhalten habe (act. G 3.A23). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 27. November 2006, worin der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuchs beantragt. Zur Begründung führt er aus, er sei seiner Meldepflicht nachgekommen und die Arbeitslosenkasse trage die Verantwortung für die fehlerhafte Auszahlung (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen sei, jedoch sei er bei der Entgegennahme der Arbeitslosentaggelder nicht in gutem Glauben gewesen (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (act. G 5). II. 1.- Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung gegeben sind. Nicht mehr zu prüfen ist die in Rechtskraft erwachsene Rückforderungsverfügung vom 12. Mai 2006. Damit ist auch dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, die Rückforderung sei verjährt, keine weitere Beachtung zu schenken, zumal eine allfällige Verjährung der Rückforderung die in Rechtskraft erwachsene Rückforderungsverfügung nicht nichtig machen würde. 2.- Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG muss die Kasse Versicherungsleistungen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Die Rechtsordnung geht zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB). Ob er vorliegt, muss aber dennoch im Einzelfall aufgrund der Umstände geprüft werden. Nach der auch für die heutige Erlassregelung von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG massgebenden Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), welche zu den bis zum Inkrafttreten des ATSG am

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Januar 2003 gültigen Bestimmungen von Art. 95 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 47 Abs. 1 AHVG entwickelt wurde (Urteil des EVG vom 30. Dezember 2004 [C 82/04] in Sachen F., E. 3.1), entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist (ARV 1998 Nr. 14 S. 73 und ARV 1992 Nr. 7 S. 103 E. 2b; BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse, bei der Erfüllung der Meldepflicht oder bei der Entgegennahme der unrechtmässigen Leistung ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Hingegen kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 110 V 180 f. E. 3c/d, 112 V 103 E. 2c; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Bern/Stuttgart 1987, N 41 zu Art. 95). Guter Glaube liegt aber nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 110 V 181 E. 3c mit Hinweis). Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (ARV 1998 Nr. 41 S. 237 E. 3 mit Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht im Übrigen nicht in einer Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht zu bestehen, vielmehr genügt bereits die Unterlassung, sich bei entsprechenden Umständen und gebotener Sorgfalt bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 1998 Nr. 41 S. 239). 3.- a) Der Beschwerdeführer bezog aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Mai 2004 Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Aus den Akten ergibt sich, dass Leistungen aufgrund einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit nach einer Wartefrist von 30 Tagen zumindest bis am 1. August 2004 ausgerichtet wurden (vgl. act. G 3.A19 ff.). Somit wurden auch in der Kontrollperiode Juli 2004 für eine volle Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder ausgerichtet. Für dieselbe Kontrollperiode wurden dem Beschwerdeführer mit Abrechnung vom 29. September 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet (vgl. act. G 3.C76). Da die Arbeitslosentaggelder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte explizit für eine bestimmte Kontrollperiode, die auf dem Abrechnungsformular klar aufgeführt wird, ausgerichtet werden, musste dem Beschwerdeführer bei Erhalt der Abrechnung vom 29. September 2004 bewusst sein, dass er für dieselbe Kontrollperiode bereits Leistungen der Krankentaggeldversicherung erhalten hatte. Damit konnte er beim Empfang der Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht mehr gutgläubig sein. Es fehlt an einer der zwei kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzungen und der Beschwerdegegner hat das Erlassgesuch zu Recht abgewiesen. Unter diesen Umständen muss das Vorliegen einer grossen Härte nicht mehr geprüft werden. b) Was der Beschwerdeführer bezüglich seiner Gutgläubigkeit vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So konnte er nicht davon ausgehen, dass die Krankentaggelder in der Abrechnung der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt worden waren. Bei einer Berücksichtigung der Leistungen der Krankentaggeldversicherung, die für den Monat Juli 2004 über Fr. 3'000.-- betragen haben, hätten die ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung zumindest markant tiefer als die bisher ausbezahlten Taggeldleistungen sein müssen. Tatsächlich ist aber eine Arbeitslosenentschädigung, die sich im Bereich der aufgrund der unterschiedlichen Anzahl Werktage monatlich schwankenden Arbeitslosenentschädigung bewegt hat, ausbezahlt worden. Die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung und die Krankentaggelder übersteigen zusammen den versicherten Verdienst von Fr. 4'767.-- deutlich. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung berücksichtigt worden seien. 4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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