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St.Gallen Versicherungsgericht 10.09.2007 AVI 2006/155

10 septembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,734 mots·~14 min·5

Résumé

Art. 15 Abs. 1 AVIG. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört die rasche Verfügbarkeit. Werden zehn Tage nach Anmeldung beim RAV 14 Tage Ferien im Ausland gemacht, ist die Vermittlungsfähigkeit während der Ferien nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2007, AVI 2006/155).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/155 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 10.09.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2007 Art. 15 Abs. 1 AVIG. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört die rasche Verfügbarkeit. Werden zehn Tage nach Anmeldung beim RAV 14 Tage Ferien im Ausland gemacht, ist die Vermittlungsfähigkeit während der Ferien nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2007, AVI 2006/155). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Luzia Engler Entscheid vom 10. September 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1962 geborene S.___ stellte am 6. Juli 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 4.B29 und G 4.B35). Zuvor war sie bei der A.___ GmbH als Verkaufsleiterin tätig gewesen, wo ihr am 31. Mai 2006 per 30. Juni 2006 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (act. G 4.B14 und G 4.B24). Vom 15. Juli 2006 bis 29. Juli 2006 verbrachte die Versicherte Ferien auf B.___ (act. G 4.A9). Am 22. September 2006 teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberuzwil (RAV) der Versicherten mit, die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis 28. Juli 2006 müsse wegen der von ihr getroffenen Dispositionen voraussichtlich verneint werden (act. G 4.A3). In ihren Stellungnahmen vom 27. September 2006 und 2. Oktober 2006 machte die Versicherte geltend, sie sei während der Ferien mit ihren Kindern über ihr Natel, auf welches sie das Telefon umgeleitet habe, immer erreichbar gewesen und hätte innerhalb von zwölf Stunden am Wohnort sein können. Bei einem allfälligen Aufgebot für ein Vorstellungsgespräch hätte sie die Ferien sofort abgebrochen. Weder bei der Anmeldung am 6. Juli 2006 noch anlässlich der Informationsveranstaltung vom 12. Juli 2006 seien ihr Leistungskürzungen wegen der Ferien in Aussicht gestellt worden (act. G 4.A4 und G 4.A6). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 sprach das RAV der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 6. Juli 2006 bis 28. Juli 2006 ab (act. G 4.A7). B.- Am 1. November 2006 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte deren Aufhebung. In der Begründung präzisierte sie, ihr seien anlässlich der Informationsveranstaltung keine Zahlungskürzungen in Aussicht gestellt worden, obwohl sie ihr Eintrittsformular bei sich gehabt hätte, aus dem klar hervorgegangen sei, dass sie in die Ferien fahren werde. Vom 6. Juli 2006 bis 17. Juli 2006 sei sie mit ihrer Situation der Arbeitssuche, der Familie und der Ferienvorbereitung beschäftigt gewesen, die Broschüre "Leitfaden für Versicherte" habe sie während des Urlaubs studiert. Sie sei dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung gestanden und voll vermittlungsfähig gewesen (act. G 4.A11). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 10. November 2006 abgewiesen. An der Informationsveranstaltung werde anhand einer fixen Powerpoint-Präsentation unter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderem der Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit erläutert, womit die Versicherte gewusst habe, dass sie noch keinen Ferienanspruch habe, und von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie ihre Abwesenheit bespreche. Die definitive Ferienmeldung habe sie erst anlässlich des Beratungstermins am 3. August 2006 abgegeben (act. G 4.A13). C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 23. November 2006, worin die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Sie macht u.a. geltend, ihre Abwesenheit vorgängig mit dem Vortragenden am Informationstag besprochen zu haben (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2007 beantragt der Beschwerdegegner die teilweise Gutheissung der Beschwerde; die Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung sei anzunehmen. Es sei festzustellen, dass für die Dauer des unbezahlten Urlaubs kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe. Ferner sei die Streitsache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese über eine Einstellung wegen mangelnder Arbeitsbemühungen und wegen Meldepflichtverletzung wegen verspäteter Ferienmeldung verfüge. II. 1.- Der Anfechtungsgegenstand und damit der maximal mögliche Umfang des Streitgegenstandes wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmt (BGE 131 V 164 f. E 2.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 6. Juli 2006 bis 28. Juli 2006. Eine allfällige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor und nach Antragstellung sowie wegen Meldepflichtverletzung durch eine verspätete Ferienmeldung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Damit entfällt auch die Grundlage für die beantragte Rückweisung. 2.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit liegt nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vor, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht) liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388 E. 3a). Eine versicherte Person ist nicht vermittlungsfähig, wenn sie ihre Arbeitsleistung auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen kann, weil sie tatsächlich oder rechtlich gebunden ist. Indessen liegt dann keine rechtlich relevante Bindung vor, wenn die versicherte Person bereit und in der Lage ist, ihre Aufgabe, die sie durchaus bindet, jederzeit abzubrechen (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, 1987, Rz 38 ff. zu Art. 15 AVIG). b) Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 521 f. E. 3a; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2007 [KS-ALE 1.07] Rz B 226). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 8 AVIG erfüllen (Art. 27 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Kontrollfreie Tage haben die Funktion von Ferien, ein Vorbezug ist unzulässig (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 320 mit Hinweisen). d) Artikel 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankert eine umfassende Beratungsund Aufklärungspflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz 1 statuiert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher Beratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu erfolgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (U. KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 27, Rz 19). Das RAV hat die Versicherten dabei über die Rechte und Pflichten aufzuklären, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben, zu denen insbesondere die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit gehört (Art. 19a Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 85 und Art. 85b AVIG, Art. 6 Abs. 1 lit. i der kantonalen Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren [sGS 361.13]). Wird die Beratungspflicht nicht oder nur ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich; der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen (U. KIESER, a.a.O., Rz 17). 3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Zeit zwischen Anmeldung und Ferienbeginn vom 6. Juli 2006 bis 14. Juli 2006 (Freitag) vermittlungsfähig gewesen. Die Vermittlungsfähigkeit von Personen, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben, ist insofern fraglich, als es unter Umständen nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass ein Arbeitgeber Personen einstellt, die ihm zeitlich nur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschränkt zur Verfügung stehen können. In Rechtsprechung und Literatur wird die Vermittlungsfähigkeit in Fällen abgesprochen, in denen Versicherte für mehrere Monate nicht verfügbar sind, weil sie beispielsweise Militärdienst leisten, eine Ausbildung beginnen, ins Ausland reisen oder eine neue Stelle antreten (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 266, Beispiele in Fussnote 574). Dass die Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit für zwei Wochen in die Ferien fährt, vermag die Wahrscheinlichkeit eine Stelle zu finden nicht derart einzuschränken, als dass sie in der Zeit vor den Ferien als nicht vermittlungsfähig angesehen werden müsste (vgl. auch Rz B 377 KS-ALE 1.07). Die Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit vor den Ferien der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeantwort vom Beschwerdegegner denn auch anerkannt. 4.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis 28. Juli 2006 trotz ihres Ferienaufenthalts auf B.___ über Natel telefonisch immer erreichbar gewesen und hätte innerhalb von zwölf Stunden am Wohnort sein können. Bei einem allfälligen Aufgebot für ein Vorstellungsgespräch hätte sie die Ferien sofort abgebrochen. Der Beschwerdegegner verneint die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Ferien mit Hinweis auf das KS-ALE 1.07, Randziffer B 377. Ein Anspruch auf kontrollfreie Tage, während derer eine versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein muss und trotzdem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin erst seit dem 6. Juli 2006 beim RAV Oberuzwil angemeldet war (vgl. Art. 27 AVIV). Sie musste somit alle Anspruchsvoraussetzungen des Artikels 8 AVIG inklusive Vermittlungsfähigkeit erfüllen, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen zu können. b) Um vermittlungsfähig zu sein, muss eine versicherte Person für die Amtsstellen in der Regel innert Tagesfrist erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 268). Die Modalitäten der Erreichbarkeit werden zwischen versicherter Person und zuständiger Amtstelle vereinbart (Art. 22 Abs. 4 AVIV). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass abgemacht worden wäre, die Beschwerdeführerin müsse nicht auch per Post kurzfristig erreichbar sein. Ohne Abmachung kann die Versicherte nicht einfach davon ausgehen, die telefonische Erreichbarkeit sei ausreichend. Selbst wenn die Erreichbarkeit als solche bejaht werden könnte, wäre die Verfügbarkeit zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneinen, denn die Rückreise an den Wohnort ist zu weit und zu umständlich, als dass von kurzfristiger Verfügbarkeit ausgegangen werden könnte. Die laut Angaben der Beschwerdeführerin siebenstündige Autofahrt (act. G 4.A4) aus dem Ausland und die Reise von B.___ auf das Festland sind mit verschiedenen verkehrstechnischen Unsicherheitsfaktoren verbunden, zumal die fragliche Zeit in der verkehrsreichen Sommerferienzeit liegt. Überdies ist davon auszugehen, dass Reisende nach einer derartigen Fahrt eine Erholungsphase brauchen, die die geforderte Verfügbarkeit im Hinblick auf eine künftige Stelle weiter hinauszögert. Objektiv erfüllt die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen vom 17. Juli 2006 (Montag) bis 28. Juli 2006 nicht. 5.- a) Es ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Auskunfts- und Beratungspflicht ungenügend oder falsch über die Gefährdung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung durch die ferienbedingte Landesabwesenheit informiert worden ist. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe bei der Anmeldung ihre Ferien angegeben. Auf dem am Tag der Anmeldung beim RAV ausgefüllten Terminblatt ist denn auch angemerkt worden "Versicherte hat 2 Wochen Urlaub, kann EG-Termin (Erstes Beratungsgespräch) nicht früher wahrnehmen". Auf der Rückseite dieses Terminblatts ist andererseits die Frage, ob die anzumeldende Person in der Lage sei, ab Arbeitslosigkeit ununterbrochen für mindestens drei Monate eine zumutbare Arbeit anzunehmen, mit "ja" beantwortet worden (act. G 4.B30). Bei der Anmeldung geht es grundsätzlich nicht um Beratung, sondern um die Erledigung von Formalitäten, die Aufnahme von Daten, die Abgabe von Unterlagen mit Informationen und die Vereinbarung der nächsten Termine für Informationsveranstaltung und erstes Beratungsgespräch. Dennoch führt die Beantwortung der obgenannten Frage mit "ja" dazu, dass die versicherte Person nicht explizit aufgefordert wird, sich an der Informationsveranstaltung zu informieren (act. G 4.B30). Ob die Beschwerdeführerin diese Frage mit ja beantwortet hat oder ob die Person am Schalter die falsche Antwort angekreuzt hat, kann offen bleiben, weil die Beschwerdeführerin ohnehin geltend macht, sie habe sich anlässlich der Informationsveranstaltung erkundigt. b) Anlässlich der Informationsveranstaltung wird unbestrittenermassen anhand einer fixen Powerpoint-Präsentation unter anderem der Anspruch auf fünf kontrollfreie Tage nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit erläutert (act. G 1.1). Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin hat zudem bei ihrer Anmeldung am 6. Juli 2006 auf dem RAV den "Leitfaden für Versicherte" bekommen, in dem über diesen Anspruch nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit informiert wird (act. G 1.2). Die Beschwerdeführerin hat die Information, dass sie keinen Ferienanspruch hat, somit zweifellos erhalten. Dass die Versicherte den Leitfaden erst während ihres Urlaubs gelesen hat (act. G 1.4), schützt sie nicht, denn die Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG wird hauptsächlich mit der Abgabe von Broschüren und Ähnlichem erfüllt (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Liest die versicherte Person die abgegebenen Unterlagen nicht oder erst spät, so tut sie dies auf eigenes Risiko. Nach den allgemeinen Informationen an der Informationsveranstaltung und im Leitfaden hätte die Beschwerdeführerin merken müssen, dass ihre Ferien nach gerade einmal zehn Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit unter Umständen problematisch sein könnten. Die erhaltenen Informationen haben der Beschwerdeführerin Anlass genug gegeben, bei Unklarheiten konkret und unter Angabe der Umstände ihres speziellen Falls nachzufragen. Die Beschwerdeführerin macht denn in der Einsprache auch geltend, sie habe das Terminblatt mit der Bemerkung über ihre ferienbedingte Abwesenheit anlässlich der Informationsveranstaltung dabei gehabt (act. G 4.A11). In der Beschwerde führt sie aus, sie habe die Abwesenheit gemäss Einsprache an der Informationsveranstaltung mit dem Vortragenden besprochen (act. G 1). Dennoch sei sie weder bei der Anmeldung noch anlässlich der Informationsveranstaltung darüber informiert worden, dass ihre Ferien den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gefährden könnten. Auf Nachfrage seitens des Gerichts (act. G 9) erläutert die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2007, sie habe dem Referenten ihre Situation geschildert und nicht die Auskunft erhalten, ihr würden Gelder gestrichen; sie wäre ja innerhalb von zwölf Stunden einsatzbereit gewesen (act. G 10). Konkrete Angaben zu allfällig gestellten Fragen macht sie aber keine. Die Schilderung der Umstände der angeblichen Besprechung ihres Falls bleiben damit trotz Nachfrage sehr vage (act. G 1). Auch kann weder die Beschwerdeführerin noch das von ihr kontaktierte RAV eruieren, wer die referierende und damit die antwortende Person war (act. G 10). Damit ist eine Befragung dieser Person ausgeschlossen. Es ist damit nicht zu beweisen, ob eine Besprechung des konkreten Falls stattgefunden hat und welchen Inhalts respektive wie konkret die Fragen und Antworten allenfalls gewesen sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mangels Beweis kann die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten falschen Auskunft nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.- Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin vor den Ferien vom 6. Juli 2006 bis 14. Juli 2006 (Freitag) vermittlungsfähig war. Während den Ferien vom 17. Juli 2006 (Montag) bis 28. Juli 2006 war sie hingegen mangels Verfügbarkeit nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsberechtigt. Eine falsche Auskunft seitens RAV ist nicht belegt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. November 2006 teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Antragstellung bis und mit 14. Juli 2006 vermittlungsfähig ist. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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