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St.Gallen Versicherungsgericht 15.03.2007 AVI 2006/139

15 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,830 mots·~9 min·6

Résumé

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Vorliegen eines schweren Verschuldens bestätigt bei vorsätzlichen Falschangaben im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007 AVI 2006/139).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/139 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 15.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.03.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Vorliegen eines schweren Verschuldens bestätigt bei vorsätzlichen Falschangaben im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 15. März 2007 AVI 2006/139). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 15. März 2007 In Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benjamin Motor, Unterfeldstrasse 5, 8890 Flums, gegen RAV Rapperswil, Marktgasse 3, Postfach, 8640 Rapperswil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- B.___ meldete sich per 1. November 2005 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 4.C47). In seinen persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2006 gab er an, sich in der Zeit vom 15. bis 25. Februar 2006 bei insgesamt sechs Unternehmen beworben zu haben. Am 30. März 2006 meldete die Personalberaterin dem RAV Rapperswil, dass der Versicherte dabei falsche Angaben gemacht habe (act. G 4.B58). Nachdem der Versicherte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2006 im Wesentlichen geltend machte, es handle sich um ein Missverständnis (act. G 4.A41), verfügte das RAV Rapperswil am 21. April 2006 mit Wirkung ab 26. Februar 2006 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 45 Tagen, da der Versicherte die im Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Februar 2006 angegebenen Bewerbungen erst im März 2006 getätigt habe (act. G 4.A45). Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2006 wies das RAV mit Entscheid vom 8. September 2006 ab (act. G 4.A47 - 48). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Oktober 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. September 2006 sowie der diesem zu Grunde liegenden Verfügung vom 21. April 2006. Es sei eine Einstellung von maximal 15 Tagen zu verfügen. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den ganzen Monat Februar 2006 und bis zum 21. März 2006 mit der Vorbereitung der Semesterprüfung bei der Hochschule beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe normalerweise seine Arbeitsbemühungen vorgängig zum Beratungsgespräch der Personalberaterin per E- Mail übermittelt. Am Morgen des 24. März 2006, als das Beratungsgespräch stattfinden sollte, sei jedoch sein Computer abgestürzt. Er habe deshalb die Arbeitsbemühungen handschriftlich nachgeführt, wobei ihm in der Eile ein Fehler unterlaufen sei. Zudem sei er der Ansicht gewesen, dass er die Stellenbemühungen für den Februar 2006 auch noch im folgenden Monat tätigen könne. Schliesslich habe die Personalberaterin ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht darauf hingewiesen habe, dass die Arbeitsbemühungen für den jeweiligen Monat auch tatsächlich im gleichen Monat getätigt werden müssten. Im Übrigen sei auch die Einstelldauer von 45 Tagen unverhältnismässig (act. G 1). b) Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 4). II. 1.- a) Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b; ARV 1993/94 Nr. 3 S. 21 E. 3b). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 53). b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Kontrollperiode Februar 2006 nicht korrekt ausgefüllt. So habe er angegeben, sich am 15. Februar 2006 bei der A.___ AG, am 16. Februar 2006 bei der C.___, am 19. Februar 2006 bei der D.___ AG, am 20. Februar 2006 bei der E.___ AG, am 22. Februar 2006 bei der F.___ AG und am 25. Februar 2006 bei der G.___ AG beworben zu haben (vgl. act. G 4.B77). Tatsächlich habe er sich bei diesen Firmen erst im März 2006 beworben. Die Rückmeldungen der Arbeitgeber hätten ergeben, dass er sich etwa bei der E.___ AG sowie bei der G.___ AG am 23. März 2006 und bei der F.___ AG am 24. März 2006 beworben habe. Bei der D.___ AG habe er sich nach deren Auskunft ebenfalls erst im März 2006 beworben (vgl. act. G 4.A13, 15, 16, B57). b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die sechs für den Februar 2006 aufgeführten Bewerbungen erst im März getätigt wurden. Mithin hat der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht, womit der objektive Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt ist (vgl. vorstehende Erw. 1). Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Zum subjektiven Tatbestand macht der Beschwerdeführer geltend, die Falschangabe sei nicht vorsätzlich erfolgt. Vielmehr habe sich sein Computer am Morgen des 24. März 2006, als er das Beratungsgespräch bei seiner Personalberaterin hatte, nicht mehr aufstarten lassen. Er habe in der Folge das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Februar 2006 von Hand ausgefüllt, wobei ihm in der Eile ein Fehler unterlaufen sei. Er habe versehentlich Bewerbungsdaten des Monats Februar 2006 angegeben. Er sei zudem der Ansicht gewesen, dass Bewerbungen für den Februar auch noch im März getätigt werden könnten. c) Ob der Computer des Beschwerdeführers tatsächlich im entscheidenden Moment versagte und sich später "wider Erwarten" reparieren liess, mag dahin gestellt bleiben. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, die fraglichen Bewerbungen erst am 22. und 23. März 2006 getätigt zu haben (Beschwerdeschrift S. 4, 8 und 9). Es erscheint somit höchst unglaubwürdig, wenn er sich am nächsten Morgen, dem 24. März 2006, nicht mehr an die getätigten Bewerbungen erinnern und der Meinung gewesen sein will, er habe diese bereits einen Monat zuvor abgeschickt. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschwerdeführer - wie er ebenfalls selber ausführt - den ganzen Februar 2006 und bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum 21. März 2006 keinerlei Arbeitsbemühungen unternahm, sondern für seine Semesterprüfung lernte (Beschwerdeschrift S. 3). Arbeitsbemühungen tätigte er nach eigenen Angaben erst nach der Zwischenprüfung, nämlich am 22. und 23. März 2006. Der Beschwerdeführer war sich aber - wiederum nach eigenen Angaben - bewusst, dass er trotz seiner "Lernphase" Arbeitsbemühungen für den Februar 2006 nachweisen muss (Beschwerdeschrift S. 10 unten). Der Verdacht liegt deshalb nahe, dass er kurzerhand versuchte, die eiligst noch vor dem Beratungsgespräch vom 24. März 2006 getätigten Arbeitsbemühungen als Februar-Bemühungen auszuweisen. In diesem Zusammenhang widerlegt der Beschwerdeführer seine Angabe, es habe sich bei den angegebenen Daten versehentlich um Bewerbungsdaten des Monats Februar gehandelt (Beschwerdeschrift S. 3), gleich selber. Abgesehen davon, dass es ja zugestandenermassen keine Februar-Bewerbungen gab, räumt er zudem ein, es habe sich dabei um "irgendwelche" Daten gehandelt (Beschwerdeschrift S. 11). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Anfang an davon ausgegangen, dass es nicht darauf ankomme, wann die Arbeitsbemühungen getätigt werden, bzw. dass man Lücken auch noch mit später getätigten Bemühungen füllen könne, hätte er logischerweise die März- Bemühungen mit den richtigen Daten im Februar-Formular eingefüllt, so wie er es dann - nach dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. April 2006 (act. G 4.A40) - auch für die April-Bemühungen im März-Formular getan hat (act. G 4.B78). Unter Würdigung der gesamten Umstände ist somit von vorsätzlichen Falschangaben auszugehen. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch keine Rede davon sein, die Personalberaterin habe den Beschwerdeführer zu wenig über die Folgen seiner Handlungsweise aufgeklärt, werden doch die arbeitslosen Personen unter anderem auf der Rückseite des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen Angaben hingewiesen (vgl. etwa act. G 4.B77). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht näher einzugehen. d) Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, die Einstelldauer von 45 Tagen sei nicht verhältnismässig. Dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig um die Stellensuche gekümmert habe, sei ihm zwar vorzuwerfen. Indessen könne nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden, da er sich ja tatsächlich um Arbeit bemüht habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben gemacht und damit die Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht im Februar 2006 vorgetäuscht hat. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden ausgeht. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 150 sodann nicht ausgeführt, dass nur bei wiederholter Tatbegehung über den mittleren Wert von 45 Tagen hinausgegangen werden könne. Vielmehr führte es im genannten Entscheid aus, dass als sachgemässer Ausgangspunkt bei der Sanktionsbemessung von einem mittleren Wert von 43 Tagen (heute 45 Tage) auszugehen sei (Erw. 3c). Da aber in jenem Fall keine Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Sanktion - insbesondere auch kein Wiederholungsfall - gegeben seien, rechtfertige sich eine weitere Erhöhung der Sanktion nicht (Erw. 3d). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wo ebenfalls weder sanktionserhöhende noch -mindernde Gründe ersichtlich sind. Die Einstellungsdauer von 45 Tagen erweist sich damit als rechtens. Mit den Parteien ist zudem davon auszugehen, dass der Tatbestand der falschen Angaben (lit. e) mit jenem von lit. c (ungenügende Arbeitsbemühungen) in echter Konkurrenz steht. Nachdem der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid davon ausgeht, dass dieser Tatbestand durch die Einstellung mitbeurteilt ist, ist diesbezüglich keine separate Einstellung mehr zu verfügen. 3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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