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St.Gallen Versicherungsgericht 05.04.2007 AVI 2006/131

5 avril 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,586 mots·~18 min·6

Résumé

Art. 55 Abs. 1 AVIG. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht. Eine versicherte Person, welche während sieben Monaten keinen Lohn für ihre Arbeit erhält und auf diesen Misstand lediglich mündlich hinweist, verletzt ihre Schadenminderungspflicht bereits während des Arbeitsverhältnisses. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt auch dann vor, wenn eine versicherte Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während vier Monaten weder gerichtliche noch betreibungsrechtliche Schritte einleiten, um ihre offenen Lohnforderungen geltend zu machen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. April 2007, AVI 2006/131).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/131 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 05.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2007 Art. 55 Abs. 1 AVIG. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht. Eine versicherte Person, welche während sieben Monaten keinen Lohn für ihre Arbeit erhält und auf diesen Misstand lediglich mündlich hinweist, verletzt ihre Schadenminderungspflicht bereits während des Arbeitsverhältnisses. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt auch dann vor, wenn eine versicherte Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während vier Monaten weder gerichtliche noch betreibungsrechtliche Schritte einleiten, um ihre offenen Lohnforderungen geltend zu machen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. April 2007, AVI 2006/131). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Bernhard Isenring Entscheid vom 5. April 2007 In Sachen Z.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Insolvenzentschädigung (Schadenminderungspflicht nach Beendigung Arbeitsverhältnis) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Z.___ arbeitete vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 als Sekretärin/ Büroangestellte bei der X.___ GmbH (act. G 3.6 und act. G 1.2). Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erhielt die Versicherte keinen Lohn ausbezahlt (act. G 3.10; Kurzbrief vom 9. Februar 2006). Mit Schreiben vom 3. März 2006 mahnte sie ihre ehemalige Arbeitgeberin, die X.___ GmbH, wegen der ausstehenden Löhne für den Zeitraum von August 2005 bis Februar 2006 und machte eine Forderung im Gesamtbetrag von Fr. 28'000.-- (7 x Fr. 4000.--) geltend (act. G 3.4). Am 26. März 2006 mahnte sie ihre ehemalige Arbeitgeberin überdies wegen ausstehender Darlehensforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 3419.45 (act. 3.5). B.- Am 27. Juni 2006 wurde über die X.___ GmbH der Konkurs eröffnet und am 25. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt. Die Versicherte meldete mit Schreiben vom 17. Juli 2006 beim Konkursamt des Kantons St. Gallen (Zweigstelle Y.___) eine Konkursforderung von insgesamt Fr. 29'976.70 an (act. G 3.3) und stellte am 19. Juli 2006 einen Antrag auf Insolvenzentschädigung. Dabei machte sie offene Lohnforderungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 von insgesamt Fr. 26'946.75 (5 x Fr. 5'389.35) geltend (act. G 3.2). C.- Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte auf, Stellung zu nehmen, weshalb sie ihre offenen Lohnforderungen, welche sie nun von der Insolvenzversicherung fordere, nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Die gemäss Unterlagen letzte Mahnung vom 3. März 2006 sei nicht einmal eingeschrieben abgeschickt und in der Folge seien keine weiteren Schritte eingeleitet worden; die Versicherte habe vielmehr auf die Konkurseröffnung gewartet und sei daher ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (act. G 3.7). Mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem undatierten Schreiben (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 4. August 2006) machte die Versicherte insbesondere geltend, sie habe die Mahnung vom 3. März 2006 betreffend Lohnforderung nicht eingeschrieben abgeschickt, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine mündliche Abmachung mit den Inhabern der X.___ GmbH über die weitere Zusammenarbeit und die ausstehenden Lohnforderungen bestanden und sie andererseits mit der betreffenden Person tagtäglich im Büro zusammengearbeitet habe. Überdies sei ihr durch den Geschäftsführer [der X.___ GmbH], A.___, immer mündlich beschieden worden, dass ihre Löhne nicht gefährdet seien und nächstens ausbezahlt würden. Da Herr A.___ damals noch ein guter Freund gewesen sei, habe sie nach Treu und Glauben keinerlei Anlass gehabt, an dessen Aussagen zu zweifeln, womit die Einleitung einer Betreibung zu diesem Zeitpunkt kein Thema gewesen sei. Schliesslich habe A.___, nach dem unvermittelten Abgang von B.___, keinerlei Zugang zu Büros, Bankkonti und Buchhaltungen der X.___ GmbH gehabt, vielmehr habe er diesen Zugang auf gerichtlichem Wege erkämpfen müssen (act. G 3.8). D.- Mit Verfügung vom 8. August 2006 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag der Versicherten vom 19. Juli 2006 auf Insolvenzentschädigung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass die Versicherte ihre Arbeitgeberin betreffend Lohnausstände bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmissverständlich (schriftlich und eingeschrieben) in Verzug gesetzt habe. Zwar würden während der Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine betreibungsrechtlichen Schritte verlangt, wohl aber schriftliche, eingeschrieben abgeschickte Hinweise auf die Missstände. Überdies habe die Versicherte nach dem Schreiben vom 3. März 2006 keine weiteren Vorkehrungen zur Geltendmachung der Lohnausstände eingeleitet, insbesondere keine betreibungsrechtlichen Schritte. Vielmehr habe sie fast vier Monate lang nichts unternommen und auf die Konkurseröffnung gewartet. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht abermals nicht nachgekommen (act. G 3.9). E.- Dagegen erhob die Versicherte am 17. August 2006 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. August 2006 sei aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 die geforderte Insolvenzentschädigung zu gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag einzureichen, da ihr damaliger Vorgesetzter, B.___, diesen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte trotz mehrmaligem Nachfragen nicht kopiert und ihr ausgehändigt habe und sich in den Unterlagen von Herrn B.___ auch kein Arbeitsvertrag befinde. Weiter machte sie geltend, sie habe bezüglich ausstehender Lohnforderungen wiederholt Mahn- Gespräche geführt, sei aber diesbezüglich immer wieder vertröstet worden. So habe man ihr beispielsweise mehrmals mitgeteilt, die Buchhaltung sei nicht zugänglich und sie müsse sich noch ein paar Tage gedulden oder dass es nach der Gründung der U.___ GmbH im Oktober 2005 mit der Lohnauszahlung noch kurze Zeit dauern könne; im Dezember 2005 habe man ihr schliesslich angeboten, Gesellschafterin der X.___ GmbH und der U.___ GmbH zu werden. Sie sei also keinesfalls untätig geblieben, sondern habe etliche Gespräche geführt und – wenn auch mündlich – Vereinbarungen getroffen. Von eingeschrieben abgeschickten Mahnschreiben habe sie abgesehen, da sie erst mit dem einen Geschäftsführer [der X.___ GmbH], B.___, und dann mit dem anderen, A.___, jeweils am Geschäftssitz tätig gewesen sei. Man habe daher alles [mündlich] besprochen und einen eingeschrieben abgeschickten Brief hätte sie selber auf der Post abholen müssen. Auch in der Zeit nach dem Mahnschreiben vom 3. März 2006 sei sie nicht untätig geblieben. Vielmehr sei sie mit der Beschaffung von Material und dem Ausfindigmachen des Aufenthaltsortes von B.___ beschäftigt gewesen. Der betreibungsrechtliche Weg sei ihr lange Zeit verwehrt geblieben, da der aktuelle Wohnort ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht bekannt gewesen sei. Der Vorwurf, sie habe vier Monate lang zugewartet, bis über die X.___ GmbH der Konkurs eröffnet worden sei, entbehre jeder Grundlage, habe sie doch erst durch ein Schreiben des Konkursamtes Y.___ vom 13. Juli 2006 vom Konkurs erfahren. Schliesslich bestehe gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG die Schadenminderungspflicht nicht schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern im Konkurs- oder Pfändungsverfahren. Gleichwohl habe sie sich jeden Monat mehrfach darum bemüht, ihre ausstehenden Löhne zu erhalten (act. G 3.10). F.- Mit Entscheid vom 12. September 2006 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten ab (act. G 3.11). G.- Dagegen erhob die Versicherte am 21. September 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 12. September 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die geforderte Insolvenzentschädigung von Fr. 26'946.75 auszuzahlen; die Bestätigungen des ehemaliger Geschäftsführers der X.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte GmbH und Gesellschafters der U.___ GmbH, B.___, seien ins Recht zu nehmen und dieser gegebenenfalls als Zeuge zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu befragen; es seien die gesamten Akten der Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde beizuziehen. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach Treu und Glauben alles versucht, um die ausstehenden Löhne einzufordern. B.___ habe ihre diesbezüglichen Bemühungen unmissverständlich bestätigt (act. G 1). B.___ führt in der eben erwähnten, mit der Beschwerdeschrift eingereichten Bestätigung unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei nicht nur für die X.___ GmbH als Sekretärin/ Büroangestellte tätig gewesen, sondern habe übergangslos und übergreifend auch für die U.___ GmbH gearbeitet, welche einzige Gesellschafterin der X.___ GmbH [gewesen] sei (act. G 1.2). H.- Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 teilte die Beschwerdegegnerin mit, die Versuche der Beschwerdeführerin, persönlich und unverbindlich eine Lösung mit der Arbeitgeberin zu suchen, seien zwar legitim, müssten aber nach mehrmaligem Scheitern und innert einer dreissigtägigen Zahlungsfrist durch ein nachweisbares schriftliches Verfahren (Klage, Betreibung) ersetzt werden. Spätestens nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte es für die Beschwerdeführerin keinen Grund mehr gegeben, von der Geltendmachung der Lohnausstände abzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen des ehemaligen Geschäftsführers [der X.___ GmbH], B.___, seien als Gefälligkeitsleistungen zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin bleibe bei der Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nach dem erhaltenen Angebot einer Tätigkeit und Beteiligung an der Nachfolgefirma wissentlich auf die Durchsetzung ihrer Forderungen verzichtet habe. Schliesslich sei aufgrund der vorliegenden Aussagen aller Parteien auch nicht nachgewiesen, in welchem Mass die Beschwerdeführerin für die X.___ GmbH gearbeitet habe, werde doch in allen Bestätigungen mehr über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die U.___ GmbH gesprochen als über die Tätigkeit für die X.___ GmbH. Die Beschwerdeführerin habe nicht ihre Interessen als Arbeitnehmerin verfolgt, sondern ihr Verhalten bereits ihrer weiteren Zukunft als Gesellschafterin einer neuen Gesellschaft angepasst und daher auf die tatsächliche Durchsetzung ihrer Forderungen verzichtet (act. G. 3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I.- Mit Replik vom 15. November 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Konkursamt Y.___ habe ihr mit Mitteilung vom 13. Juli 2007 bekannt gegeben, dass ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei, worauf sie unverzüglich, nämlich am 17. Juli 2006, ihre ausstehenden Lohnforderungen beim Konkursamt Y.___ geltend gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei eine Eintreibung der ausstehenden Löhne bei der U.___ GmbH aufgrund der klaren Firmentrennung nicht möglich. Die von ihr geforderte Insolvenzentschädigung sei für die Anstellung bei der X.___ GmbH eingereicht worden; für die Löhne bei der U.___ GmbH laufe ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe auf die tatsächliche Durchsetzung der ausstehenden Lohnforderungen wegen einer Beteiligung als Gesellschafterin verzichtet, sei unwahr; sie sei nie Teilhaberin oder Gesellschafterin einer der beiden Firmen gewesen. Tatsache sei einzig, dass sie bei mehreren Gelegenheiten während ihrer Anstellung mit dieser Aussicht vertröstet worden sei; gleichwohl habe sie in mehreren, längeren Sitzungen nachdrücklich die Auszahlung ihrer Löhne gefordert (act. G 5). J.- Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7). II. 1.- Im Streite liegt, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zusteht und dabei insbesondere, ob sie ihrer Schadenminderungspflicht in genügendem Ausmass nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht angenommen und gestützt darauf die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung abgelehnt. 2.- a) Eine Ablehnung der Insolvenzentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 19. Oktober 2006 i/S G. [C 163/06], Erw. 3.1). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss; denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2006 i/S G. [C 163/06], Erw. 3.1 und vom 6. Februar 2006 i/S F. [C 270/05], Erw. 3.1). b) Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit der eingangs erwähnten Bestimmung die Möglichkeit offen, zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (BGE 120 II 209 Erw. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 Erw. 4.2, 123 V 230 Erw. 3c mit Hinweisen) verlangt werden, diesen Schritt zu machen (SVR 2005 ALV Nr. 10 S. 30; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S N. vom 15. April 2005 [C 214/04], Erw. 5.3]). Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Limite für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen (SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. Erw. 5.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S B. vom 20. Juli 2005 [C 264/04], Erw. 2.3). Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S F. vom 6. Februar 2006 [C 270/05], Erw. 3.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls aber auch schon vorher – obliegen der versicherten Person grundsätzlich rechtliche Schritte zur Realisierung ihrer Lohnforderung. Zu denken ist hierbei an schriftliche Mahnungen, Zahlungsbefehle, Betreibungen oder an eine Lohnklage. Ausnahmsweise kann der Schadenminderungspflicht auch durch andere geeignete Massnahmen Nachachtung verschafft werden, etwa durch Verhandlungen, allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dadurch auch tatsächlich zur Begleichung der Lohnausstände gebracht wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2005 i/S H. [C 235/2004], Erw. 3.4]). 3.- Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist, umfasst einerseits die Periode zwischen der mutmasslichen Arbeitsaufnahme bei der X.___ GmbH und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also jene vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 – und andererseits diejenige von diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung über die X.___ GmbH am 27. Juni 2006. 4.- a) Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist ihr während der gesamten Dauer ihrer Anstellung der ihr vertraglich zustehende Lohn vorenthalten worden (act. G 3.4). Gleichwohl hat sie in dieser Zeit weder gerichtliche oder betreibungsrechtliche Schritte gegen ihre Arbeitgeberin eingeleitet noch dieser eine schriftliche Mahnung zukommen lassen. Ein Schreiben, mit welchem die X.___ GmbH von der Beschwerdeführerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in eindeutiger, unmissverständlicher Art und Weise auf den Missstand der ausstehenden Lohnzahlungen aufmerksam gemacht worden wäre, findet sich jedenfalls nicht in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen. Die Beschwerdeführerin macht auch gar nicht geltend, ihre Arbeitgeberin zwischen August 2005 und Februar 2006 schriftlich gemahnt zu haben; vielmehr habe sie sich in persönlichen Gesprächen mit den Geschäftsführern der X.___ GmbH – zunächst mit B.___, nach dessen Ausscheiden per 22. Dezember 2005 mit A.___ – um die Ausrichtung der ausstehenden Löhne bemüht und sich dabei immer wieder "auf später" vertrösten lassen. Namentlich sei ihr in Aussicht gestellt worden, zukünftig Gesellschafterin der X.___ GmbH und der U.___ GmbH, welche gemäss online-Handelsregisterauszug ab November 2005 einzige Gesellschafterin der X.___ GmbH wurde, zu werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Es ist durchaus verständlich und erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus offensichtlichen Gründen – im Vordergrund dürfte die Angst vor einem Arbeitsplatzverlust gestanden haben – davor zurückschreckte, ihre offenen Lohnforderungen sogleich gerichtlich geltend zu machen bzw. diesbezüglich eine Betreibung gegen ihre Arbeitgeberin einzuleiten. Der von der Beschwerdeführerin gewählte Weg, ihre ausstehenden Lohnzahlungen in persönlichen Gesprächen und damit verhandlungsweise geltend zu machen, ist – zumindest in einer ersten Phase – nicht per se ungeeignet, der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nachzukommen. Verhandlungen wie auch mündliche Zahlungsaufforderungen können durchaus schadenmindernd wirken, allerdings nur, wenn die Bemühungen nach einer gewissen Zeit auch den gewünschten Erfolg, nämlich die Auszahlung des geschuldeten Lohnes, zeitigen. Ein derartiger Erfolg ist vorliegend aber nicht eingetreten, und vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin denn auch vorzuwerfen, dass sie ihre erfolglose Strategie der mündlichen Gespräche und Verhandlungen bis zum Februar 2006 – und darüber hinaus – weiterverfolgt hat, sich während Monaten auf später hat vertrösten lassen und während der gesamten Anstellungszeit – immerhin während sieben Monaten – ohne den ihr zustehenden Lohn für die X.___ GmbH (weiter) gearbeitet hat. Da es mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses um Lohnforderungen von erheblicher Bedeutung ging – bei einem geltend gemachten Monatslohn von Fr. 4000.-- netto schuldete die X.___ GmbH der Beschwerdeführerin Ende 2005 immerhin einen Betrag Fr. 20'000.-- zuzüglich Verzugszinse – wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihre Strategie des Verhandelns und Abwartens zu überdenken und weitergehende Massnahmen zu ergreifen. Zumindest eine schriftliche, eingeschrieben abgeschickte Mahnung wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen. In Anbetracht der in Frage stehenden Forderungen und der prekären finanziellen Verhältnisse, in der sich die X.___ GmbH bereits damals befunden haben musste, wäre von der Beschwerdeführerin aber auch ein betreibungsrechtliches oder arbeitsgerichtliches Vorgehen zu erwarten gewesen. Als Sekretärin/Büroangestellte der X.___ GmbH, die eigenen Angaben zufolge tagtäglich mit den Geschäftsführern B.___ und A.___ zusammengearbeitet hat, konnten ihr die finanziellen Schwierigkeiten der Firma nicht verborgen geblieben sein. In der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 3. Januar 2006 gewährte die Beschwerdeführerin zudem der X.___ GmbH Darlehen, indem sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedene laufende Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'419.45 bezahlte (act. G 3.5). Spätestens nach dem unvermittelten Ausscheiden von B.___ per 22. Dezember 2005 hätte die Beschwerdeführerin mit einem drohenden möglichen Lohnverlust rechnen müssen, und spätestens ab diesem Moment wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um die ausstehende Lohnsumme mit dem notwendigen Nachdruck – d.h. auf rechtlichem Wege – zu bemühen. Da sie dies unterlassen hat, ist sie bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Umfang nachgekommen. 5.- Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführerin im Übrigen auch für die Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2006 und der Konkurseröffnung über die X.___ GmbH am 27. Juni 2006 vorzuwerfen. Während ihr Verzicht auf rechtliche Schritte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses vor dem Hintergrund der Angst vor einem Arbeitsplatzverlust – zumindest in einer ersten Phase – noch verständlich erscheinen mag, sind für ihre Passivität nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus arbeitslosenrechtlicher Sicht keinerlei Gründe ersichtlich. Zwar hat sie die X.___ GmbH mit Schreiben vom 3. März 2006 für die offenen Lohnforderungen vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 gemahnt, ist dann aber in der Folge fast vier Monate lang weitestgehend untätig geblieben und hat sich um die Geltendmachung der ihr zustehenden Lohnbeträge von insgesamt Fr. 28'000.- zuzüglich Verzugszinse (7 x 4000.-) nicht ernsthaft, d.h. mit rechtlichen Schritten, bemüht. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschaffung von Material und mit dem Ausfindigmachen des Wohnortes von B.___ beschäftigt gewesen, nichts zu ändern. Eine allfällige Betreibung bzw. Klage hätte sich gegen die Schuldnerin der Lohnforderungen, also gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin, richten müssen, und dies war weder der ehemalige Geschäftsführer B.___ noch dessen Nachfolger A.___, sondern die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügende X.___ GmbH (act. G 3.2). Das Ausfindigmachen der Adresse von B.___ war somit nicht notwendig und die Adresse der X.___ GmbH war der Beschwerdeführerin zweifelsohne bekannt. Dass eine Betreibung gegen die X.___ GmbH möglich gewesen wäre, zeigt allein schon die Tatsache, dass am 27. Juni 2006 über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist. Dieser Konkurs ist allerdings nicht das Resultat einer von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung zur Durchsetzung ihrer Lohnausstände.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vielmehr hat sie eigenen Angaben zufolge von der Konkurseröffnung "per Zufall" auf der Internetseite des Kantons St. Gallen erfahren (act. G 3.8) und alsdann den Anspruch auf Insolvenzentschädigung erhoben. Mit ihrem mehr oder weniger tatenlosen Zuwarten bei der Durchsetzung der Lohnforderung ist die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. 6.- Die Beschwerdeführerin beantragt dem Gericht, den ehemaligen Geschäftsführer der X.___ GmbH, B.___, als Zeugen zu befragen. Darauf ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Aussagen von B.___ am vorliegenden Beweisergebnis etwas ändern könnten. Selbst wenn B.___ in einer Zeugenbefragung die bereits schriftlich festgehaltenen, dem Gericht vorliegenden Aussagen wiederholen und dabei nochmals bestätigen würde, dass sich die Beschwerdeführerin immer wieder mündlich um die ausstehenden Löhne bemüht habe, allerdings stets "auf später" vertröstet worden sei (act G. 1.2 und 1.3), änderte dies nichts an der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin gewählten Massnahmen zur Geltendmachung der ausstehenden Lohnbeträge im vorliegend zu beurteilenden Fall zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügten. 7.- Demgemäss steht der Beschwerdeführerin infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8.- Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2007 Art. 55 Abs. 1 AVIG. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht. Eine versicherte Person, welche während sieben Monaten keinen Lohn für ihre Arbeit erhält und auf diesen Misstand lediglich mündlich hinweist, verletzt ihre Schadenminderungspflicht bereits während des Arbeitsverhältnisses. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt auch dann vor, wenn eine versicherte Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während vier Monaten weder gerichtliche noch betreibungsrechtliche Schritte einleiten, um ihre offenen Lohnforderungen geltend zu machen (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. April 2007, AVI 2006/131).

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