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St.Gallen Versicherungsgericht 08.03.2007 AVI 2006/110

8 mars 2007·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,130 mots·~11 min·7

Résumé

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Objektiv nachvollziehbare Überforderung mangels entsprechender Ausbildung an einer Stelle im medizinischen Bereich (Operationsassistentin), verbunden mit mangelnder Einarbeitung, stellt einen triftigen Grund für die Stellenaufgabe dar (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 8. März 2007, AVI 2006/110).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/110 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 08.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Objektiv nachvollziehbare Überforderung mangels entsprechender Ausbildung an einer Stelle im medizinischen Bereich (Operationsassistentin), verbunden mit mangelnder Einarbeitung, stellt einen triftigen Grund für die Stellenaufgabe dar (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 8. März 2007, AVI 2006/110). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 8. März 2007 In Sachen T.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) T.___ meldete sich mit Antrag vom 28. September 2005 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. November 2005 an (act. G 3.4). Ihre letzte Stelle bei der Tagesklinik A.___verlor sie per 31. Oktober 2005 aus wirtschaftlichen Gründen (act. G 3.3). Am 16. November 2005 wurde ihr vom RAV eine Stelle als medizinische Praxisassistentin mit zeitweiligem OP-Einsatz in der Klinik B.___, zugewiesen (act. G 3.17). Die Anstellung kam zustande, wobei der Stellenantritt per 19. Dezember 2005 erfolgte (act. G 3.26). Die Arbeitgeberin ersuchte um Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen (Dossier Personalberater). Das RAV bewilligte diese für den Zeitraum vom 19. Dezember 2005 bis zum 18. März 2006 (act. G 3.39). b) Am 4. Januar 2006 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit auf den 18. Januar 2006. Als Kündigungsgrund gab sie sinngemäss an, dass ihr trotz der gewährten Einarbeitungszuschüsse nicht die erforderliche Einarbeitung zu Teil geworden sei und ihre Ausbildung als medizinische Praxisassistentin für die Tätigkeit als Technische Operationsassistentin nicht ausreichend sei (act. G 3.28). In der Arbeitgeberbescheinigung gab die Klinik B.___ an, die Versicherte sei nicht motiviert gewesen, Neues zu lernen und Verantwortung zu übernehmen (act. G 3.36). Mit Stellungnahme vom 20. März 2006 machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, dass sie nicht wie vorgesehen als medizinische Praxisassistentin mit gelegentlichen OP-Einsätzen, sondern als Ersatz für eine ausgeschiedene Operationsassistentin eingesetzt worden sei. Aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber den unwissenden Patientinnen habe sie die Stelle gekündigt (act. G 3.54). Nach weiteren Abklärungen bei der Arbeitgeberin verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen am 9. Mai 2006 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 21 Tagen, da die Versicherte ohne triftigen Grund eine zumutbare Arbeitsstelle aufgegeben habe (act. G 3.66). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juni 2006 wies die Kasse mit Entscheid vom 19. Juni 2006 ab (act. G 3.71 u. 72).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. Juli 2006 mit dem Antrag, es sei von einer Einstellung abzusehen. Entgegen der Stellenbeschreibung hätten die OP-Einsätze einen wesentlichen Teil der Arbeit ausgemacht. Obwohl die Arbeitgeberin Einarbeitungszuschüsse erhalten habe und ihr eine sorgfältige Einarbeitung in Aussicht gestellt worden sei, sei sie bereits nach kurzer Zeit auf sich allein gestellt gewesen. Sie sei als medizinische Praxisassistentin und nicht als Technische Operationsfachfrau ausgebildet. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie gegen die Einsätze bei Operationen Bedenken geäussert habe und überfordert gewesen sei (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2006 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die Unzumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, sei bei der Beschwerdeführerin nicht bewiesen. Sowohl ihre Vorgängerin als auch die Nachfolgerin seien Arztgehilfinnen gewesen. Auch habe die Arbeitgeberin eine solche offenbar als genügend qualifiziert angesehen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Arbeit von einer medizinischen Praxisassistentin ausgeführt werden könne (act. G 3). II. 1.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8, nachfolgend Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat. Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E. 3c) und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 2.- a) Vorliegend wirft die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor, sie hätte die Stelle bei der Klinik B.___ erst bei Auffinden einer passenden Anschlussstelle aufgeben dürfen. Sowohl die Vorgängerin als auch die Nachfolgerin der Beschwerdeführerin seien medizinische Praxisassistentinnen gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass eine solche die Arbeit ausführen könne. Zudem würde die Arbeitgeberin sicher nichts verlangen, was mit dem Wohl der Patientinnen unvereinbar wäre. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei entgegen den Abmachungen nicht genügend für die neue Aufgabe vorbereitet worden. So hätte sie, obwohl nur als medizinische Praxisassistentin ausgebildet, nach kürzester Zeit alleine die Aufgaben einer Technischen Operationsfachfrau bzw. -assistentin übernehmen müssen. Die Assistenztätigkeit bei operativen Eingriffen stelle für eine medizinische

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxisassistentin jedoch nicht Bestandteil der Berufslehre dar. Aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber den unwissenden Patientinnen habe sie die Stelle wieder aufgegeben. Es sei offensichtlich, dass die Arbeitgeberin lediglich die Kosten für eine teurere Technische Operationsassistentin habe einsparen wollen (act. G 3.54). Weiter macht sie geltend, die Stellenaufgabe stelle einen Gewissensentscheid dar, umso mehr als die Tätigkeit am Operationstisch unmittelbar mit Leib und Leben zu tun habe, und eine mangelhafte Ausbildung dazu eine Gefährdung von Leib und Leben der Patientinnen bedeuten könne (act. G 3. 61). b) Mit der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass bei der Stellenzuweisung offenbar allen Beteiligten (RAV, Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) klar war, dass die Beschwerdeführerin allein mit ihrer Ausbildung für die Stelle nicht genügend qualifiziert war und eine spezielle Einarbeitung benötigte. Dementsprechend bewilligte das RAV Einarbeitungszuschüsse für drei Monate (19. Dezember 2005 - 18. März 2006). In der Begründung dazu führte das RAV aus, dass die Beschwerdeführerin als gelernte medizinische Praxisassistentin nun die Möglichkeit habe, als Technische Operationsassistentin/Arztgehilfin zu arbeiten. Auf Grund ihrer schlechten beruflichen Voraussetzungen (für die neue Tätigkeit) sei mit einer speziellen Einarbeitungsphase zu rechnen (act. G 3.39). In einer weiteren Verfügung vom 22. Februar 2006 betreffend Einarbeitungszuschüsse geht das RAV davon aus, dass der neue Arbeitsbereich nicht den Fachkenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen habe, weshalb sie überfordert gewesen sei. Das RAV reduzierte in der Folge lediglich den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse auf die effektive Dauer des Arbeitsverhältnisses, sah aber von einer rückwirkenden Aufhebung des Anspruchs ab Arbeitsbeginn ab (act. G 3.42; vgl. Verfügung vom 15. Februar 2006, wonach bereits geleistete Einarbeitungszuschüsse zurückgefordert werden können, sollte das Arbeitsverhältnis ohne gerechtfertigte Gründe vorzeitig aufgelöst werden [act. G 3.39]). Nach dem Gesagten kann die jetzt zu beurteilende Einstellung in der Anspruchsberechtigung also von vornherein nicht damit begründet werden, dass andere medizinische Praxisassistentinnen die Stelle auch hätten bekleiden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine erweiterte Einarbeitung benötigte und nicht ohne weiteres in der Lage war, die geforderte Tätigkeit auszuüben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies erscheint auch auf Grund der Berufsbilder der Technischen Opererationsfachfrau und der medizinischen Praxisassistentin plausibel. So stellen erstere im Operationsbereich die Organisation sicher und übernehmen die Instrumentation sowie zudienende Tätigkeiten; sie gewährleisten die Qualitätssicherung und erfüllen andragogische Aufgaben. Sie tragen die Verantwortung für die fachgerechte Aufbereitung, Behandlung und Bereitstellung der Materialien, Geräte, Apparaturen und des Instrumentariums für den Operationssaal. Dabei delegieren sie Aufgaben und überwachen deren korrekte Ausführung. Zudem führen sie selbständig die Vor- und Nachbereitung sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten bei allen operativen und endoskopischen Eingriffen durch und tragen die Mitverantwortung für den perioperativen Ablauf (Website des Schweizerischen Berufsverbandes [www.sbvtoa.ch]). Die medizinische Praxisassistentin dagegen empfängt die Patienten. Sie assistiert bei ärztlichen Verrichtungen, legt Verbände an, verabreicht Injektionen, bedient Apparate, pflegt und sterilisiert Instrumente, macht Röntgenaufnahmen und führt Laboruntersuchungen durch. Dazu organisiert sie die Sprechstunde und erledigt administrative Arbeiten (Website des Schweizerischen Verbandes Medizinischer Praxisassistentinnen [www.sva.ch]). c) Sodann erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die fehlende Einführung glaubwürdig. So gab sie bereits im Kündigungsschreiben vom 4. Januar 2006 die mangelnde Einarbeitung als Kündigungsgrund an (act. G 3.28). Im Weiteren wird weder von der Arbeitgeberin noch von der Beschwerdegegnerin (substanziiert) bestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits kurze Zeit nach Stellenantritt und noch innerhalb der dreimonatigen Einarbeitungsphase die ihr zugeteilten Aufgaben alleine ausführen musste. Vielmehr weist die Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2006 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht als "Operationsassistentin" sondern als "Operationsgehilfin" eingestellt worden sei, mithin, dass ihre Ausbildung (inkl. die ein oder zwei Schnuppertage, welche die Beschwerdeführerin vorgängig im Operationssaal absolviert habe) für die von ihr verlangte Tätigkeit genügend gewesen sei (act. G 3.57). Dies war aber nach dem in vorstehender Erwägung Gesagten gerade nicht der Fall, was auch der Arbeitgeberin bekannt sein musste, liess sie sich doch die Einarbeitung der Beschwerdeführerin durch Einarbeitungszuschüsse abgelten. Im Übrigen stehen die von der Arbeitgeberin gemachten Ausführungen betreffend die Motivation der Beschwerdeführerin im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerspruch zu den früheren Arbeitszeugnissen (vgl. etwa Arbeitszeugnis des S.___ C.___ vom 30. April 2002, Arbeitszeugnis des S.___ D.___ vom 31. März 1994; Dossier Personalberater [act. G 6]). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung als medizinische Praxisassistentin für die Tätigkeit im Operationssaal einen erhöhten Einarbeitungsbedarf auswies und diese Einarbeitung durch die neue Arbeitgeberin nicht oder nur ungenügend erfolgte. d) Mit der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie nicht genügend in die neue Tätigkeit eingearbeitet wurde, und dass auf Grund ihrer Ausbildung nachvollziehbar erscheint, dass sie sich überfordert fühlte. Davon ging auch das RAV in seiner Verfügung vom 22. Februar 2006 aus (act. G 3.42). Nachdem es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit um eine verantwortungsvolle Aufgabe handelt, wo die korrekte Ausbildung in Bezug auf die tangierten Rechtsgüter der Gesundheit der Spitalpatientinnen als besonders wichtig erscheint, ist der Beschwerdeführerin ein triftiger Grund für die Stellenaufgabe zuzubilligen. Dies umso mehr, als im Fall eines medizinischen Fehlers ihr unter Umständen sogar ein strafrechtlicher Vorwurf hätte gemacht werden können. Strafbar kann sich nämlich machen, wer sich auf eine Betätigung einlässt, die bekanntermassen eine spezielle Leistungsfähigkeit, eine besondere Ausbildung oder entsprechende Kennt¬nisse und Erfahrungen usw. erfordert, ohne diese zu besitzen (sog. Übernahmeverschulden; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Guido Jenny, Art. 18 N 82; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Art. 18 N 34). 3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufzuheben. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2006 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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