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St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2025 AHV-H 2025/3

18 septembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,667 mots·~13 min·8

Résumé

43bis Abs. 1 AHVG. Hilflosenentschädigung der AHV. Heimaufenthalt. Anspruchsvoraussetzungen. Hilfebedarf beim Essen (enterale Ergänzungsnahrung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025, AHV-H 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2025/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2025 Entscheiddatum: 18.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2025 43bis Abs. 1 AHVG. Hilflosenentschädigung der AHV. Heimaufenthalt. Anspruchsvoraussetzungen. Hilfebedarf beim Essen (enterale Ergänzungsnahrung)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2025, AHV-H 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. AHV-H 2025/3

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung zur AHV

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2023 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (AHV-act. 3). Er gab an, er sei im Oktober 2023 in ein Wohn- und Pflegezentrum eingetreten. Er benötige Hilfe bei der Kleiderwahl, man müsse überwachen, dass er seine Mahlzeiten auch wirklich einnehme, er brauche eine Unterstützung beim Baden und Duschen, er benötige Hilfe bei der Fortbewegung im Freien und man müsse ihm die Medikamente richten und verabreichen. Zudem benötige er eine Unterstützung bei der Gestaltung des Alltages, bei der Einnahme der Medikamente sowie bei der Körperpflege. Der Internist Dr. med. C.___ berichtete im Dezember 2023 (AHV-act. 7), der Versicherte leide an einer Anämie unklarer Ursache. Zudem bestehe der Verdacht auf eine neurologische Demenz. Der Sohn und Vertreter des Versicherten gab am 11. Dezember 2023 telefonisch an, der Versicherte sei bis zum Heimeintritt selbständig gewesen; er habe keine Unterstützung benötigt (AHV-act. 8). Mit einer Verfügung vom 17. Januar 2024 wies die Ausgleichskasse das Begehren um eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung ab, das Wartejahr sei nicht erfüllt (AHV-act. 12). A.b Im Oktober 2024 beantragte der Versicherte erneut eine Hilflosenentschädigung der AHV (AHVact. 17). Eine Sachbearbeiterin der für die Sachverhaltserhebung zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen befragte am 5. November 2024 eine Mitarbeiterin des Pflegezentrums bezüglich des Hilfebedarfs des Versicherten (AHV-act. 20). Die Mitarbeiterin gab an, der Versicherte werde in der Pflegestufe 4 betreut. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen sei er beim An- und Auskleiden auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Er sei nicht in der Lage, die Kleidungsstücke richtig zuzuordnen. Er zeige sich bereits mit der Handhabung einer Hose überfordert. Körperlich sei er in der Lage, alle Positionswechsel selbständig durchzuführen. Regelmässig müsse man ihn allerdings dazu auffordern, wobei er jedoch nicht mehr als eine einzige Aufforderung benötige. Der Versicherte müsse täglich vom Pflegepersonal zu den Mahlzeiten begleitet werden. Er nehme die Mahlzeiten aber zuverlässig ein. Die Nahrung müsse nicht zerkleinert werden. Kognitiv sei der Versicherte nicht mehr in der Lage, seine Körperpflege selbständig und zuverlässig durchzuführen. Er benötige täglich Unterstützung durch das Pflegepersonal. Er sei sich seiner Hygiene nicht mehr bewusst und vernachlässige sie. Zudem zeige er sich mit den jeweiligen Handlungsabläufen deutlich überfordert. Er merke allerdings noch, wann es Zeit sei, die Toilette aufzusuchen. Er benötige keine Hilfe beim Verrichten der Notdurft, bei der anschliessenden Reinigung oder beim Richten der Kleidung. Er trage auch keine Einlagen. Da der Versicherte die meiste Zeit über orientierungslos sei, benötige er für diverse Ortswechsel die Unterstützung einer Drittperson. Er sei deshalb auch bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte auf eine Dritthilfe angewiesen. Er benötige eine heimübliche Überwachung. Das Pflegepersonal verabreiche ihm täglich Augentropfen und Medikamente. Eine Sachbearbeiterin notierte am 6.

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3/7 Dezember 2024 (AHV-act. 21), der Versicherte benötige nur bei drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Er sei folglich nur leichtgradig hilflos. Das decke sich mit der „niedrigen Pflegestufe 4“. Da bei einem Heimaufenthalt kein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades bestehe, sei das Begehren abzuweisen. Mit einer Verfügung vom 9. Januar 2025 wies die Ausgleichskasse das Begehren um eine Hilflosenentschädigung ab (AHV-act. 25). A.c Am 19. Januar 2025 liess der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2025 erheben (AHV-act. 26). Er liess geltend machen, dass er bei der Ernährung Unterstützung benötige. Zwar sei er grundsätzlich in der Lage, selbständig zu essen. Allerdings sei er dauerhaft auf eine künstliche enterale Trinknahrung angewiesen. Aufgrund der ärztlich bestätigten degenerativen ZNS-Erkrankung benötige er dabei täglich die Unterstützung des Pflegepersonals, das ihn instruiere und überwache. Der Einsprache lag eine ärztliche Verordnung zur künstlichen Ernährung bei (AHV-act. 27). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erkundigte sich telefonisch beim Pflegezentrum nach dem Unterstützungsbedarf des Versicherten bei der Ernährung. Eine Mitarbeiterin des Pflegezentrums gab an (AHV-act. 32), der Versicherte nehme täglich Fresubin ein, um seine Nährstoffaufnahme zu fördern. Allerdings habe er einen guten Appetit und er esse gut. Er nehme alle angebotenen Mahlzeiten problemlos zu sich. Die Flüssigkeitsaufnahme sei ebenfalls ausreichend. Das Fresubin werde ihm morgens in ein Glas gefüllt. Manchmal nutze der Versicherte eine „to go“-Flasche. Die Einnahme erfolge eigenständig. Am Nachmittag werde kurz kontrolliert, ob der Versicherte das Fresubin eingenommen habe. Das sei in der Regel der Fall. Schwierigkeiten gebe es keine. Obwohl die Angehörigen Bedenken wegen einer möglichen Unterernährung geäussert hätten, sei der Versicherte in einer guten körperlichen Verfassung. Er komme in Bezug auf seine Ernährung und die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels vollkommen ohne Hilfe zurecht und benötige keine Unterstützung durch die Pflege. Mit einem Entscheid vom 7. Mai 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2025 ab (AHV-act. 34). B. B.a Am 12. Mai 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, sein behandelnder Arzt Dr. C.___ habe ihm eine tägliche hochkalorische Ergänzungsnahrung verordnet. Zwar sei er motorisch fähig, die Trinknahrung selbständig zu konsumieren, aber ihm fehle aufgrund seiner dementiell bedingten kognitiven Beeinträchtigung das Verständnis für die Notwendigkeit der Einnahme. Er vergesse sie regelmässig. Ohne Fremdintervention nehme er sie oft nicht ein. Das Pflegepersonal müsse ihn regelmässig kontrollieren, erinnern und nötigenfalls unterstützen, damit er die Ergänzungsnahrung einnehme. Dies stelle eine relevante Hilfeleistung dar. Am 17. Mai 2025 liess der

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4/7 Beschwerdeführer ergänzend geltend machen, dass zwischenzeitlich entschieden worden sei, ein tägliches Trinkprotokoll zu führen, um einer Dehydrierung frühzeitig entgegen zu wirken (act. G 4). B.b Die Ausgleichskasse (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 11. Juni 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c Der Beschwerdeführer liess am 23. Juni 2025 an seinem Antrag festhalten (act. G 8). Er liess einen Bericht über eine im Juni 2024 durchgeführte neuropsychologische Testung einreichen, die mittelschwere bis schwere neurokognitive Defizite ergeben hatte (act. G 8.1). Zudem liess er eine Bestätigung einer Pflegefachperson des Pflegezentrums einreichen (act. G 8.2). Sein Vertreter hatte der Pflegefachperson den Sachverhalt so wie in der Beschwerde dargestellt geschildert und diese hatte festgehalten, dass diese Ausführungen den Tatsachen entsprächen. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 9. Januar 2025 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung des im Oktober 2024 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung der AHV zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich (umfassend) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV hat. 2. 2.1 Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV bezieht, hat gemäss dem Art. 43bis Abs. 1 AHVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit liegt vor (vgl. Art. 43bis Abs. 5 AHVG), wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt oder wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und

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5/7 erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV und Art. 37 Abs. 3 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder wenn sie bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine solche regelmässige, erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und zusätzlich eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV und Art. 37 Abs. 2 IVV). Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung ist (anders als bezüglich einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung) irrelevant (Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario). Bei einem Heimaufenthalt besteht bei einer nur leichtgradigen Hilflosigkeit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). 2.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV. Er hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Gemäss den Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist. Ebenfalls überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass der Beschwerdeführer beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Verrichten der Notdurft nicht auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und dass er zudem auch keine dauernde persönliche Überwachung benötigt. Strittig ist, ob eine relevante Hilflosigkeit beim Essen und Trinken vorliegt. Gemäss den überzeugenden Angaben einer Pflegemitarbeiterin ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig zu essen und zu trinken. Er muss lediglich zur Einnahme der Nahrungsergänzungsflüssigkeit angehalten sowie ab und zu daran erinnert werden. Das stellt zwar einen regelmässig anfallenden Hilfebedarf dar, dieser ist aber nicht erheblich, da ein bis zwei kurze Aufforderungen pro Tag bereits genügen, um den Hilfebedarf zu befriedigen. Überwiegend wahrscheinlich benötigt der Beschwerdeführer also beim Essen und Trinken keine erhebliche und damit anspruchsbegründende Dritthilfe. 2.3 2.3.1 Eine mittelgradige Hilflosigkeit könnte folglich nur vorliegen, wenn ein relevanter Pflegebedarf bestünde. Zwar kann ein Pflegebedarf nach der Legaldefinition der Hilflosigkeit im Art. 9 ATSG keine Hilflosigkeit begründen, denn gemäss dem Wortlaut des Art. 9 ATSG gilt als hilflos nur, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter bedarf oder aber eine persönliche Überwachung benötigt. Der Bedarf nach einer dauernden Pflege gilt also nicht als eine Hilflosigkeit im Sinne des Art. 9 ATSG, wobei nichts darauf hindeutet, dass dieser Wortlaut nicht dem wahren Sinn und Zweck des Art. 9 ATSG entsprechen würde (ein Pflegebedarf begründet nämlich systematisch gesehen keine Hilflosigkeit, sondern vielmehr einen Bedarf nach einer medizinischen Massnahme in der Form einer dauernden Pflege). Die Art 43bis AHVG und 42 ff. IVG sehen keine Ausdehnung des Hilflosigkeitsbegriffs auf eine dauernde Pflegebedürftigkeit vor. Aber im Art. 37 IVV taucht die dauernde

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6/7 Pflegebedürftigkeit dennoch als dritte Variante der Hilflosigkeit auf. Ob diese Ausdehnung des Hilflosigkeitsbegriffs auf Verordnungsstufe gesetzlichen Auftrag an den Bundesrat gedeckt ist, die erforderlichen Vollzugsverordnungen zu erlassen (Art. 86 Abs. 2 IVG), ist fraglich. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Art. 9 ATSG eine entsprechende ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen würde. Das ist sehr unwahrscheinlich, weil die Pflegekosten kein typisch IV- oder AHV-rechtlicher, sondern ein typisch KV-rechtlicher „Schaden“ sind. Folglich besteht der Verdacht, dass die Ausdehnung des Hilflosigkeitsbegriffs auf einen dauernden Pflegebedarf gesetzwidrig sein könnte. Nachdem eine Pflegebedürftigkeit rechtsprechungsgemäss mittlerweile aber seit Jahrzehnten konstant als ein relevanter Hilfebedarf qualifiziert worden ist, muss der Art. 37 IVV diesbezüglich wohl als gesetzmässig angesehen werden. 2.3.2 Wenn nun aber eine Pflegebedürftigkeit relevant sein soll, dann muss sie in Bezug auf alle Grade von Hilflosigkeit gleichermassen relevant sein. Vergleicht man den Art. 37 Abs. 2 IVV mit dem Art. 37 Abs. 1 IVV und dem Art. 37 Abs. 3 IVV, fällt sofort auf, dass der Art. 37 Abs. 2 IVV anders als der Art. 37 Abs. 1 IVV und der Art. 37 Abs. 3 IVV die dauernde Pflege nicht aufführt: Gemäss dem Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV verschafft der Pflegeaufwand für sich allein einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades; gemäss dem Art. 37 Abs. 1 IVV besteht ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen ist und wenn sie eine dauernde Pflege benötigt. Folglich wäre eigentlich zu erwarten, dass nicht nur eine Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen verbunden mit einem Überwachungsbedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), sondern auch eine Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen verbunden mit einem Pflegebedarf einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades verschaffen würde. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber im Art. 37 Abs. 2 IVV bewusst einen „Bruch“ im Sinne einer fehlenden Relevanz eines Pflegeaufwandes gewollt oder ob er es versehentlich versäumt hat, sich zur Relevanz eines Pflegeaufwandes im Zusammenhang mit einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu äussern. Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang noch „nicht restlos geklärt“ worden (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 42–42ter N 39, mit Hinweisen). Gründe, die den Verordnungsgeber hätten veranlassen können, dem Pflegebedarf gerade in Bezug auf eine mittelgradige Hilflosigkeit keine Bedeutung beizumessen, sind nicht ersichtlich. Es leuchtet nicht ein, dass ein Pflegebedarf für sich allein einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades verschaffen oder den „Sprung“ von einer Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine schwergradige Hilflosigkeit ermöglichen, aber für einen allfälligen „Sprung“ von einer leichtgradigen Hilflosigkeit auf eine mittelgradige Hilflosigkeit irrelevant sein sollte. Eine solch unterschiedliche Gewichtung des Pflegeaufwandes liesse sich auch nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbaren, weil nicht einzusehen ist, dass ein Pflegebedarf nur für eine leicht- oder schwergradige, aber nicht für

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7/7 eine mittelgradige Hilflosigkeit relevant sein sollte. Deshalb wäre ein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers zum Pflegeaufwand in Bezug auf eine mittelgradige Hilflosigkeit als verfassungsund gesetzeswidrig zu qualifizieren. All diese Gründe sprechen für ein Versehen respektive für das Vorliegen einer Verordnungslücke, die auf dem Wege der Auslegung richterrechtlich modo legislatoris zu füllen ist. Als lückenfüllende Regelung kommt dabei nur in Frage, eine Hilflosigkeit als mittelschwer zu qualifizieren, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. 2.3.3 Da der Beschwerdeführer in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, hätte er folglich einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades, wenn er zudem eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigen würde. Das ist aber nicht der Fall, denn in den Akten belegen, dass der Beschwerdeführer keine aufwendige Pflege benötigt. Die von ihm zu bezahlende Heimtaxe richtet sich nach einem geringen Pflegebedarf (Pflegestufe 4). Folglich erfüllt der Beschwerdeführer keine der alternativen Voraussetzungen für eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grads. Da bei einem Heimaufenthalt kein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades besteht, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:16:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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