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St.Gallen Versicherungsgericht 27.08.2020 AHV-H 2020/1

27 août 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,016 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 43quater AHVG. Ziff. 5.07 HVA. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hörgeräteversorgung. „Besitzstand“. Technischer Fortschritt als revisionsrelevante Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, AHV-H 2020/1).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2020/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 18.03.2021 Entscheiddatum: 27.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2020 Art. 43quater AHVG. Ziff. 5.07 HVA. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hörgeräteversorgung. „Besitzstand“. Technischer Fortschritt als revisionsrelevante Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, AHV-H 2020/1). Entscheid vom 27. August 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. AHV-H 2020/1 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Hilfsmittel (Hörgerät) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im März 2009 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Hörgeräten an (AHV-act. 1). In einer „ärztlichen Erstexpertise“ hielt Dr. med. B.___ im April 2009 fest (AHV-act. 5), der Versicherte leide unter einer zunehmenden Schwerhörigkeit. Die audiologischen Kriterien und das sozial-emotionale Handicap rechtfertigten eine einfache Hörgeräteversorgung. Im Auftrag der IV-Stelle wurden dem Versicherten im Juli 2009 zwei an seine Bedürfnisse angepasste Hörgeräte abgegeben (AHV-act. 7). Im September 2009 bestätigte Dr. B.___, dass die abgegebenen Hörgeräte ihren vorgesehenen Zweck erfüllten (AHV-act. 9). Mit einer Mitteilung vom 7. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten einen Kostenbeitrag an die Hörgeräte im Betrag von 2’824.50 Franken zu (AHV-act. 10). A.a. Am 30. Juli 2016 meldete sich der mittlerweile eine Altersrente der AHV beziehende Versicherte erneut zum Bezug von Hörgeräten an (AHV-act. 11). Am 16. September 2016 berichtete Dr. B.___ (AHV-act. 18), das Reintonaudiogramm habe einen Hörverlust von 43,5 Prozent rechts und von 48,6 Prozent links gezeigt. Das Sprachaudiogramm habe einen Hörverlust von 56,7 Prozent rechts und von 65 Prozent links ergeben; der Gesamt-Hörverlust habe einen Wert von 53,4 Prozent erreicht. Die Kriterien eines relevanten Hochtonabfalls seien erfüllt. Noch am selben Tag erliess die Ausgleichskasse eine Mitteilung, mit der sie dem Versicherten eine Hörgerätepauschale von 1’650 Franken zusprach (AHV-act. 19). A.b. Im November 2019 reichte der Versicherte kommentarlos eine Rechnung für Hörgeräte im Betrag von 7’013 Franken ein (AHV-act. 20). In einem Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse gab der Versicherte an (AHV-act. 23), er könne nicht einschätzen, wir stark sich sein Gehör verschlechtert habe. Er wisse nur, dass er nun die besten Hörgeräte habe, die er je besessen habe. Deshalb ersuche er um eine vorzeitige Wiederversorgung. Er werde sich für die Expertise wieder an Dr. B.___ A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   wenden. Am 18. Dezember 2019 berichtete Dr. B.___ (AHV-act. 25), der Hörverlust betrage gemäss dem Reintonaudiogramm 55,5 Prozent rechts und 61,3 Prozent links. Das Sprachaudiogramm habe einen Hörverlust von 68,3 Prozent rechts und 75 Prozent links gezeigt. Die Zunahme des prozentualen Gesamt-Hörverlustes betrage 11,28 Prozent. Mit einer Verfügung vom 8. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse das Begehren des Versicherten um eine vorzeitige Wiederversorgung mit neuen Hörgeräten ab (AHV-act. 28). Zur Begründung führte sie an, ein Beitrag an neue Hörgeräte könne frühestens sechs Jahre nach der Abgabe der früheren Hörgeräte erfolgen. Ein vorzeitiger Beitrag könne nur gewährt werden, wenn der medizinische Experte bestätigt habe, dass der Gesamt-Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen habe. Für Versicherte, denen in der letzten ärztlichen Expertise bereits ein Gesamt-Hörverlust von mindestens 60 Prozent attestiert worden sei, reiche eine Verschlechterung um zehn Prozent für eine vorzeitige Wiederversorgung. Diese Kriterien seien vorliegend gemäss dem Bericht von Dr. B.___ nicht erfüllt. Am 16. Januar 2020 erhob der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Januar 2020 (AHV-act. 29). Er beantragte die Vergütung der „ihm zustehenden Anteile“. Zur Begründung führte er aus, die Leistungen der Ausgleichskasse hielten nicht Schritt mit den technischen Verbesserungen der Hörgeräte. Da er unter anderem in einem Chor singe, sei er auf gute Hörgeräte angewiesen. Mit einem Entscheid vom 25. Februar 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AHV-act. 33). Zur Begründung führte sie an, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung erlaube eine vorzeitige Neuversorgung mit Hörgeräten nur bei einem Gesamt-Hörverlust um 15 Prozentpunkte respektive um zehn Prozentpunkte, wenn der Gesamt-Hörverlust davor bereits mindestens 60 Prozent betragen habe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weshalb kein Anspruch des Versicherten auf eine vorzeitige Wiederversorgung bestehe. A.d. Am 6. März 2020 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss zumindest einen Kostenbeitrag an die im November 2019 bezogenen Hörgeräte. Zur Begründung führte er aus, die mittlerweile zehn Jahre alten B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Geräte seien absolut ungenügend gewesen. Die Ausgleichskasse (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) wende nicht mehr zeitgemässe Kriterien an und verschanze sich hinter alten Werten. Die Angaben des Experten Dr. B.___ würden deutlich von jenen des Lieferanten abweichen. Gutes Hören sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig, da er in einem Chor singe, aber auch das Telefon und den Fernseher möglichst uneingeschränkt nutzen wolle. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. April 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel der AHV setzt gemäss dem Art. 43 Abs. 1 AHVG voraus, dass ein solches für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt wird. Diese Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen ist unvollständig, denn ihr lässt sich weder entnehmen, was das „versicherte Gut“ ist, noch, welcher „Schaden“ an diesem „versicherten Gut“ durch die Abgabe eines Hilfsmittels kompensiert werden soll. Hier hilft ein systematischer Blick auf den Art. 11 Abs. 1 UVG, laut dem eine obligatorisch unfallversicherte Person einen Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Nichts anderes kann im Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 1 AHVG gelten: Das versicherte „Gut“ ist die körperliche Unversehrtheit respektive die uneingeschränkte körperliche Funktionsfähigkeit der versicherten Person; ein relevanter versicherter „Schaden“ besteht in einer körperlichen Schädigung oder in einem Funktionsausfall infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Art. 43 Abs. 1 AHVG will aber offenkundig nicht alle körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfälle durch ein entsprechendes Hilfsmittel kompensieren, sondern nur jene, die sich massgeblich auf die Fortbewegung, auf die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder auf die Selbstsorge auswirken. Der eigentliche einen Anspruch auf Hörgeräte auslösende versicherte „Schaden“ besteht also in einem krankheits- oder unfallbedingten (teilweisen) Verlust der Hörfähigkeit. Allfällig abgegebene Hörgeräte sollen diesen Funktionsausfall (den Verlust der Hörfähigkeit) kompensieren, das heisst die Hörfähigkeit so gut als möglich wieder herstellen. Selbstverständlich erfordert es der 1.1. quater quater quater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinn und Zweck der Hörgeräteversorgung, dass die Hörfähigkeit anhaltend respektive langdauernd verbessert wird. Der eigentliche „Schadensausgleich“ erfolgt deshalb nicht durch die Abgabe der Hörgeräte, sondern erst durch den (anhaltenden bzw. langdauernden) Gebrauch dieser Hörgeräte. Dieser Grundsatz zeigt sich im Anwendungsbereich des Art. 21 IVG (der mit Blick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auch die Abgabe von sehr teuren Hilfsmitteln vorsieht) unter anderem darin, dass die Invalidenversicherung kostspielige Hilfsmittel in der Regel nur leihweise abgibt. Ein solches Hilfsmittel erfüllt seinen Zweck offensichtlich nicht bei seiner Abgabe, sondern erst während der Dauer der Leihe. Die Abgabe des Hilfsmittels ist nur ein notwendiger Schritt zur eigentlichen Zweckerfüllung, nämlich dem Gebrauch des (leihweise oder zu Eigentum abgegebenen) Hilfsmittels. Entgegen einem allfälligen falschen Eindruck, den die gesetzlichen Bestimmungen vermitteln könnten, handelt es sich bei Hilfsmitteln also um Dauerleistungen der Invaliden- respektive der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dem Beschwerdeführer sind erstmals im Oktober 2009 Hörgeräte abgegeben worden. Mit der im September 2016 erfolgten Kostengutsprache für neue Hörgeräte hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folglich keine „neue“ Leistung zugesprochen, sondern sie hat die seit Oktober 2009 bestehende Hörgeräteversorgung an die zwischenzeitliche Veränderung des relevanten Sachverhaltes angepasst, das heisst im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG revidiert. Das im November 2019 sinngemäss gestellte Begehren des Beschwerdeführers um eine Beteiligung an den Kosten der damals neu angeschafften Hörgeräte ist nichts anderes als ein Revisionsbegehren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen. Dieses Begehren ist vom Beschwerdeführer mit der weiteren Verschlechterung seines Hörvermögens und mit der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung begründet worden. Das im Anschluss eröffnete Verwaltungsverfahren hat sich folglich nur um die Frage gedreht, ob seit September 2016 eine relevante Sachverhaltsveränderung – Gehörsverschlechterung oder technische Entwicklung – eingetreten sei, die eine revisionsweise Anpassung der bestehenden Hörgeräteversorgung erfordere. Da das mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossene Einspracheverfahren die Überprüfung der das vorangegangene Verwaltungsverfahren abschliessenden Verfügung vom 8. Januar 2020 bezweckt hat, hat sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen und sich folglich ebenfalls auf die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsveränderung beschränken müssen. Weil dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sich auch sein 1.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Gegenstand auf die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsveränderung nach September 2016 beschränken. Gemäss dem Art. 43 Abs. 1 AHVG haben Bezüger einer Altersrente unter den in der AHVV genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfsmittel der AHV, die sie für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigen. Der Art. 66 Abs. 1 AHVV verweist auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA). Diese sieht vor, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger einer Altersrente, die bis zum Entstehen des Altersrentenanspruchs Hilfsmittel der Invalidenversicherung bezogen haben, der Anspruch auf diese Leistungen seiner Art und seinem Umfang nach bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Art. 4 HVA). Die Aufrechterhaltung der Hörgeräteversorgung eines Altersrentners richtet sich folglich nicht nach der Ziff. 5.57 der HVA, sondern nach der Ziff. 5.07 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), wenn der Altersrentner vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden ist. Laut der Ziff. 5.07 HVI besteht bei einer formell rechtskräftig zugesprochenen Hörgeräteversorgung höchstens alle sechs Jahre ein Anspruch auf eine (erneute) Pauschalvergütung, es sei denn, eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit erfordere einen Ersatz der Hörgeräte vor dem Ablauf dieser Frist. 2.1. quater ter Die Regelung in der Ziff. 5.07 HVI erlaubt eine „vorzeitige“ (revisionsweise) Abgabe von neuen Hörgeräten nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Hörvermögens. Die Ziff. 5.07 HVI enthält keine Kriterien dafür, was als eine wesentliche Verschlechterung zu qualifizieren ist. Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) enthält ebenfalls keine Kriterien, sondern verweist auf die Expertenrichtlinie für ORL-Fachärzte (Rz. 2046 KHMI). Diese Richtlinie sieht vor, dass eine „vorzeitige“ Neuversorgung erfolgt, wenn der Gesamt- Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte oder – bei einem Gesamt-Hörverlust von mindestens 60 Prozent in der letzten Expertise – um mehr als zehn Prozentpunkte zugenommen hat (vgl. Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, S. 9). Diese Kriterien sind zusammen mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie erarbeitet worden, was bedeutet, dass es sich bei diesen Kriterien um bei den Fachärzten für Oto-Rhino- Laryngologie anerkannte Schwellenwerte handelt, die es aus fachärztlicher Sicht 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigen, eine bestehende Hörgeräteversorgung zu verbessern. Aus rechtlicher Sicht erscheint die Absolutheit dieses Abgrenzungskriteriums allerdings als problematisch, denn es ist kaum vorstellbar, dass es keine Fälle geben soll, in denen eine verbesserte Hörgeräteversorgung notwendig ist, obwohl der Schwellenwert nicht erreicht worden ist. Würde ein ORL-Experte in einem konkreten Einzelfall mit einer überzeugenden Begründung darlegen, dass trotz des Nichterreichens der Schwellenwerte eine verbesserte Hörgeräteversorgung notwendig sei, könnte ein entsprechender Leistungsanspruch wohl kaum gestützt auf die ORL-Expertenrichtlinien verweigert werden. Das spielt für den vorliegenden Fall aber keine Rolle, weil der Sachverständige Dr. B.___ nach einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers nicht für eine verbesserte Hörgeräteversorgung plädiert hat. Das hätte er aber getan, wenn er eine entsprechende Leistung trotz des Nichterreichens der erwähnten Schwellenwerte als indiziert erachtet hätte. Hier liegt deshalb kein Ausnahmefall vor, der zu einem Abweichen von der Schwellenwerte-Regelung zwingen würde. Da der Beschwerdeführer die Schwellenwerte nicht erreicht hat, ist die in der Ziff. 5.07 HVI verlangte Voraussetzung für eine „vorzeitige“ (vor Ablauf der Sechsjahresfrist) notwendige Verbesserung der Hörgeräteversorgung nicht erfüllt gewesen. Der Wortlaut der Ziff. 5.07 HVI, der eine „vorzeitige“ (revisionsweise) Abgabe von neuen Hörgeräten nur bei einer Veränderung des Gesundheitszustandes respektive des Hörvermögens erlaubt, ist zu eng gefasst. Diese Voraussetzung kann nämlich nichts anderes als eine Interpretation respektive Konkretisierung des im Art. 17 Abs. 2 ATSG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der wesentlichen Sachverhaltsveränderung sein. Die in der Ziff. 5.07 HVI enthaltene Interpretation dürfte zwar den häufigsten Fall einer solchen Sachverhaltsveränderung abdecken, aber sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, allen in Frage kommenden wesentlichen Sachverhaltsveränderungen Rechnung zu tragen. Der Zweck der Hörgeräteversorgung besteht nämlich darin, den Verlust an Hörvermögen auszugleichen. Dieser Zweck ist erst dann vollumfänglich erreicht, wenn ein Hörverlust komplett ausgeglichen ist. Das ist in der Praxis oft nicht möglich, weil technische Beschränkungen den vollständigen Ausgleich eines Hörverlustes verhindern. Faktisch kompensieren Hörgeräte deshalb regelmässig einen Hörverlust nicht vollständig, sondern nur soweit, als dies technisch möglich ist. So gesehen ist eigentlich jede bestehende Hörgeräteversorgung ungenügend, weil sie den gesetzlichen Zweck aus technischen Gründen gar nicht vollumfänglich erfüllen kann. Aus technischen Zwängen müssen sich die Versicherten mit einer an sich ungenügenden Hörgeräteversorgung begnügen. Bei einer Versorgung mit Hörgeräten der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Generation wird der „Schaden“ also 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht genügend (den gesetzlichen Zweck vollumfänglich erfüllend), sondern nur soweit als technisch möglich, aber immer noch ungenügend ausgeglichen. Ein Fortschritt in der Hörgerätetechnik führt im Normalfall zu einer Verbesserung bezüglich der Möglichkeiten zum Ausgleich eines Hörverlustes. Also muss davon ausgegangen werden, dass eine neue Generation von Hörgeräten den von der Hilfsmittelversorgung angestrebten Zweck – die vollständige Kompensation eines Verlustes an Hörvermögen – besser als die bei der Abgabe aktuelle Hörgerätegeneration erfüllt. Selbst wenn der Idealfall (noch) nicht erreicht werden kann, sodass auch ein Hörgerät der neusten Generation (noch) als an sich „ungenügend“ qualifiziert werden muss, kann ein solches Hörgerät immerhin einen höheren Versorgungserfolg erzielen. Grundsätzlich muss bei einem wesentlichen technischen Fortschritt also ein Anspruch der Versicherten auf eine Aktualisierung der Hörgeräteversorgung bestehen, denn es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die es erlauben würde, die Versicherten zu zwingen, sich bis zum Ablauf der ohne jede Begründung auf sechs Jahre festgesetzten Frist gemäss der Ziff. 5.07 HVI mit einem technisch überholten Hörgerät zu begnügen. Der in diesem Zusammenhang oft ins Feld geführte Grundsatz, wonach nur ein Anspruch auf eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung bestehe, kann die Verweigerung der Abgabe eines Hörgerätes der neustenGeneration nicht begründen, denn die Abgrenzung zwischen „einfach und zweckmässig“ und „luxuriös“ hat nichts mit dem Stand der Technik zu tun. Mit der Beschränkung des Hilfsmittelanspruchs auf eine einfache und zweckmässige Versorgung soll sichergestellt werden, dass nur die Kosten jener Hilfsmittel vergütet werden, deren Funktionsumfang genügt, um den gesetzlichen Zweck des Hilfsmittels zu erfüllen. Eine unzulässige „Luxusversorgung“ liegt also vor, wenn ein kostspieligeres Hilfsmittel im Hinblick auf den Versorgungserfolg nicht mehr leistet als ein günstigeres Hilfsmittel, seine Funktion aber viel angenehmer, bequemer oder sonstwie „luxuriöser“ erfüllt oder über zusätzliche Funktionen verfügt, die für den Versorgungserfolg aber irrelevant sind. Nur wenn man davon ausgehen müsste, dass sich ein technischer Fortschritt bezüglich eines Hilfsmittels generell nicht auf den gesetzlichen Versorgungszweck, sondern auf Zusatzfunktionen oder sonstige „luxuriöse“ Annehmlichkeiten auswirken würde, könnte eine Verknüpfung zwischen dem Stand der Technik und der Abgrenzung zwischen „einfach und zweckmässig“ und „luxuriös“ hergestellt werden. Eine solche generelle Annahme ist aber offensichtlich unhaltbar, denn in den meisten Fällen zielt ein technischer Fortschritt bezüglich eines Hilfsmittels auf einen besseren Versorgungserfolg ab. Wenn man überhaupt eine generelle Regel aufstellen könnte, dann müsste diese also nicht „aktueller Stand der Technik = Luxusversorgung“, sondern „aktueller Stand der Technik = am zweckmässigsten“ lauten. Jedenfalls kann die gesetzliche Beschränkung auf einfache und zweckmässige Hilfsmittel der Abgabe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Dieses Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittels definitionsgemäss nicht entgegenstehen, wenn dieses den Versorgungszweck besser erfüllt (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2016/322 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 17. Dezember 2018, E. 1.2). Würde man die Versorgung mit einem dem aktuellsten Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittel als eine unzulässige Luxusversorgung qualifizieren, müsste man konsequenterweise schwerhörigen Versicherten ein billiges und keine Unterhaltskosten verursachendes Hörrohr abgeben, das ebenfalls geeignet ist, das Hörvermögen zu verbessern respektive einen Verlust an Hörvermögen teilweise zu kompensieren. Die Ziff. 5.07 HVI muss folglich lückenfüllend um eine Klausel ergänzt werden, wonach nicht nur bei einer Verschlechterung des Hörvermögens, sondern auch bei einem wesentlichen technischen Fortschritt eine „vorzeitige“ Neuversorgung mit Hörgeräten vor dem Ablauf der Sechsjahresfrist verlangt werden kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht jeder, sondern nur ein wesentlicher technischer Fortschritt eine „vorzeitige“ Hörgeräteneuversorgung erlauben kann. Der zusätzliche „Gewinn“ an Hörvermögen muss erheblich sein, das heisst es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zusatzkosten und dem Zusatznutzen bestehen. So rechtfertigt ja auch nicht jede, sondern nur eine erhebliche – einen bestimmten Schwellenwert überschreitende – weitere Verschlechterung des Hörvermögens eine „vorzeitige“ Neuversorgung mit Hörgeräten. Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Abklärungen zur vom Beschwerdeführer behaupteten technischen Entwicklung der Hörgeräte in den Jahren 2016–2019 getätigt, weshalb die Akten die Beantwortung der Frage nicht erlauben, ob in jener Zeit ein technischer Fortschritt eingetreten ist, der wesentlich genug für eine „vorzeitige“ Hörgeräteneuversorgung gewesen ist. Diesbezüglich liegt also eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. Der angefochtene Einspracheentscheid muss folglich als rechtswidrig aufgehoben werden. Die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes respektive zur Beantwortung der Frage, ob ein wesentlicher technischer Fortschritt in der Hörgerätetechnik in den Jahren 2016– 2019 eine erhebliche Verbesserung des Hörvermögens des Beschwerdeführers erlaubt, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2020 Art. 43quater AHVG. Ziff. 5.07 HVA. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hörgeräteversorgung. „Besitzstand“. Technischer Fortschritt als revisionsrelevante Sachverhaltsveränderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, AHV-H 2020/1).

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