Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2024/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 28.02.2025 Entscheiddatum: 06.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 1a Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnlicher Berufe. Sozialversicherungsrechtliche Stellung. Angehörige dieser Berufe sind grundsätzlich als unselbstständig¬ erwerbend anzusehen. Sie gelten nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen (E. 1.4). Bei dem für eine Brokerfirma (AG) tätigen Beschwerdeführer (Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten) ist auf Grund der Umstände davon auszugehen, dass sich sein wirtschaftliches Risiko darin erschöpft, dass die Gesellschaft das Mandat beendet und er aus dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt (Erw. 2.1). Dasselbe gilt für ähnliche Verträge mit anderen Gesellschaften (Erw. 2.2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. So ist ein Personaleinsatz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erw. 2.3). Der Einsatz des geltend gemachten Büros im eigenen Wohnhaus sowie das Tragen der behaupteten erheblichen Geschäftskosten für die genannte Tätigkeit bleiben unklar bzw. sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer zum "Team" der Brokerfirma, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er deren Verkaufsorganisation benützt (Erw. 2.4 und 2.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2025, AHV 2024/7). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 6. Januar 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AHV 2024/7
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Verzugszinsen für Beitragsnachforderungen 2022
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2/12 Sachverhalt A. A.a Auf Grund eines von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für den Zeitraum vom 1. - 31. Januar 2022 in Höhe von Fr. 654'023.-- (Liquidationsgewinn; Steuermeldung nicht bei den Akten), eines investierten Eigenkapitals per 31. Januar 2022 von Fr. 866'000.--, aufzurechnenden persönlichen Beiträgen von Fr. 72'548.95 und eines daraus ermittelten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 725'400.-- setzte die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) die zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2022 mit Verfügung vom 19. Januar 2024 auf Fr. 73'628.10 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) fest (act. G 4.1/20). Mit Mitteilung gleichen Datums legte sie sodann die Verzugszinsen auf Fr. 3'875.70 fest, wobei sie von einem Zinsenlauf ab 1. Januar 2023 und einem Verzugszins von 5 % ausging. Gemäss Schlussrechnung ebenfalls vom 19. Januar 2024 belief sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf Fr. 77'503.80 (act. G 4.1/18 f.). A.b Am 12. Februar 2024 erhob die Beitragspflichtige Einsprache gegen die Berechnung der Verzugszinsen. Diese seien nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV, eventualiter nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV festzusetzen. Demgegenüber wurde die Beitragsforderung samt Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 73'628.10 ausdrücklich anerkannt. Die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen habe zu einem steuerrechtlich relevanten Liquidationsgewinn geführt. Die Veranlagung dieses Liquidationsgewinns durch das Steueramt sei am 25. Juli 2023 erfolgt, während die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2024 datiere. Es sei stossend, dass für Beiträge, die nicht eher in Rechnung gestellt worden seien, Verzugszinsen zu bezahlen seien. Weder die Ausgleichskasse noch das Steueramt hätten je darauf aufmerksam gemacht, dass Akonto-Beiträge geleistet werden sollten, um Verzugszinsen zu vermeiden. Die Einreichung der relevanten Steuerdokumente am 15. Mai 2023 zeige zudem, dass die Liquidation des Landwirtschaftsbetriebs per Ende 2022 zeitnah beantragt worden sei. Nicht bekannt sei, wann das Steueramt der Ausgleichskasse das steuerbare Einkommen gemeldet habe. Es deute jedoch auf eine ungenügende Zusammenarbeit zwischen dem Steueramt und der Ausgleichskasse hin, wenn das Steueramt die Veranlagung am 25. Juli 2023 vornehme und die Ausgleichskasse erst am 19. Januar 2024 die Beiträge verfüge. Wie der Bundesrat in einer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 festgehalten habe, könnten in seltenen Fällen, in denen die Kasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden. Es widerspreche jedem Gerechtigkeitsgedanken, wenn rund über ein halbes Jahr Verzugszinsen zu einem – beim aktuellen Zinsniveau übermässigen – Satz von 5 % anfielen, weil die Ausgleichskasse ihre Verfügung nicht zeitnah erlasse. Abschliessend sei auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. März 2020 hinzuweisen (Fallnummer 5V 19 40, LGVE 2020 III Nr. 5), gemäss welchem bei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der
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3/12 Überführung einer Liegenschaft aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines vormals Selbstständigerwerbenden hinsichtlich der Verzugszinspflicht nicht Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV, sondern Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet worden sei (act. G 4.1/14). A.c Nachdem die Ausgleichskasse anlässlich der fachbereichlichen Bearbeitung am 15. März 2024 noch eine formelle Verzugszinsverfügung erlassen hatte (act. G 4.1/7), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 16. April 2024 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe vom Steueramt am 25. September 2023 die Meldung erhalten, dass die Einsprecherin Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 654'023.-- erzielt habe (Liquidationsgewinne B.___ Erben). Entgegen der Ansicht der Einsprecherin könne der Argumentation des Kantonsgerichts Luzern nicht gefolgt werden. Wenn keine Akontobeiträge bezahlt würden, seien die Beiträge für das entsprechende Jahr nachzufordern. Der Wortlaut der seit 1. Januar 2001 gültigen Zinsbestimmung sei klar. Eine Sonderbehandlung von Überführungsgewinnen solle es nach der "neuen" Bestimmung gerade nicht mehr geben und eine Ausgleichung sei nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr möglich. Somit sei vorliegend bezüglich des Zinsenlaufs auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV abzustellen. Für die Akontozahlung sei die selbstständigerwerbende Person verantwortlich. Die Ausgleichskasse setze diese dann fest. Auch Personen, die nur für ein Jahr ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufnähmen oder diese im Nebenerwerb ausübten, müssten sich als Selbstständigerwerbende anmelden und eine Einschätzung ihrer möglichen Einnahmen bereits im Voraus abgeben bzw. Unterlagen liefern, damit die Ausgleichskasse diese bestimmen könne. Meldeten sich Selbstständigerwerbende nicht selbst, würden sie nachträglich (zwangs-)erfasst und die Beiträge nachgefordert. Im Weiteren würden die Verzugszinsen verschuldensunabhängig erhoben; der Zinssatz von 5 % sei in der Verordnung festgelegt und könne auch bei anhaltendem Tiefzinsniveau nicht abgeändert werden. Schliesslich habe die Einsprecherin gewusst, dass ein Liquidationsgewinn angefallen sei, womit sie in der Lage gewesen wäre, dies rechtzeitig bei der Ausgleichskasse zu melden und Akontozahlungen zu verlangen (act. G 4.1/6). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Verzugszins sei sodann nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV, eventualiter nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV neu festzusetzen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehemann, B.___ sel., sei von 1985 bis Ende 2019 als selbstständig erwerbender Landwirt bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erfasst gewesen. Zwar habe er die Tätigkeit bereits Ende 2018 beendet. Jedoch sei sein Einkommen aus den Liegenschaften (bestehend aus dem Eigenmietwert der Wohnliegenschaft sowie den Pachtzinseinnahmen aus den landwirtschaftlichen Liegenschaften) nicht als Liegenschaftsertrag, sondern weiterhin als selbstständiges Erwerbseinkommen behandelt worden. Da dieses unterhalb des AHV-Freibetrags
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4/12 gelegen habe, seien dafür nie Akontobeiträge geleistet worden. Da die Erben den Landwirtschaftsbetrieb nicht hätten fortführen wollen, hätten sie die Überführung der Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen veranlasst. Daraus sei ihnen ein steuerbares Einkommen entstanden. C.___ habe sich namens und im Auftrag der Erben am 11. September 2022 bei der Ausgleichskasse gemeldet und die AHV-Beitragsrechnungen von B.___ für die Jahre 2017 bis 2021 eingefordert, um die Zahlung von AHV-Beiträgen in Erfahrung zu bringen. Die Beschwerdegegnerin habe am 13. September 2022 geantwortet, dass B.___ sel. bis Ende 2019 als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen sei, und habe die entsprechenden Beitragsabrechnungen übermittelt, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Zahlung von Akontobeiträgen hinzuweisen. Dies stelle eine Verletzung von Art. 9 BV dar, wonach jede Person Anspruch darauf habe, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die Überführung der Wohnliegenschaft in das Privatvermögen sei vom Steueramt am 25. Juli 2023 veranlagt worden. Sie und die übrigen Erben hätten damit gerechnet, dass die Beschwerdegegnerin daraufhin die Beiträge verfüge. Das Steueramt habe dieser jedoch erst am 25. September 2023 gemeldet, dass D.___ steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, worauf ihm von der Beschwerdegegnerin ein Anmeldeformular zugestellt worden sei. Das System der Akontobeiträge sei auf Selbstständigerwerbende zugeschnitten, die bereits bei der Beschwerdegegnerin gemeldet seien und jährlich ein relevantes Einkommen erwirtschafteten. Hier würden die Kassen selbst aktiv, um Akontobeiträge zu erheben. B.___ sel. sei jedoch nur bis Ende 2019 als Selbstständigerwerbender erfasst gewesen. Weder seien ihm nach der Pensionierung noch den Erben nach seinem Tod Akontorechnungen zugestellt worden, wohl weil das steuerbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem AHV-Freibetrag gelegen habe. Ihr sei es auch nicht möglich gewesen, um die Zustellung solcher zu ersuchen, sei doch die Höhe des Überführungsgewinns noch nicht bekannt gewesen. Es erscheine nicht gerechtfertigt, dass nun Verzugszinsen zu bezahlen seien, zumal deren Höhe de facto von der Bearbeitungsdauer der Beschwerdegegnerin abhänge. Dies habe mit dem Sinn von Verzugszinsen, einen Betrag zu leisten, da etwas verspätet bezahlt worden sei, nichts zu tun. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV könne somit nicht einschlägig sein. Im Gegenteil könne nur zutreffend sein, was Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV festhalte, nämlich, dass Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisteten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten hätten. Wie auch das Kantonsgericht Luzern in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 11. März 2020 (5V 19 40, LGVE: 2020 III Nr. 5) entschieden habe, sei bei einem einmaligen Sonderbeitrag auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen einer (vormals) selbstständigerwerbenden Person Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV anzuwenden. Das Kantonsgericht Luzern bringe damit auf den Punkt, dass es sich hierbei nicht um jährlich anfallendes Einkommen, sondern um einen Spezialfall handle. Schliesslich habe der Bundesrat in einer Stellungnahme vom 28. Februar 2007 zu einem Postulat Reimann festgehalten, dass in seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse ein
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5/12 Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden könnten. Es treffe somit nicht zu, dass die Verzugszinsforderung in jedem Fall verschuldensunabhängig sein solle (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend erwähnt sie, dass bezüglich Liquidationsgewinne und darauf beruhenden Verzugszinsen gerade eine Änderung auf das Jahr 2025 vorgesehen sei. Demnach sollten unter anderem Liquidationsgewinne, die nach Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt würden, unter bestimmten Voraussetzungen von Verzugszinsen befreit werden. Diese angedachte Änderung zeige gerade auf, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Liquidationsgewinne bisher unter dem normalen Zinsregime eingeordnet gesehen habe und keine Sonderregelung vorgesehen gewesen sei. Eine Anwendung vor Inkrafttreten wäre indes bundesrechtswidrig (act. G 4). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (act. G 6). Erwägungen 1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Überführung der von ihrem Ehegatten geerbten landwirtschaftlichen Liegenschaft vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen für das Jahr 2022 als Selbständigerwerbende zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin erhielt am 25. September 2023 mit der Steuermeldung für das Jahr 2022 Kenntnis von der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Entsprechend erfolgte die Erfassung der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende nachträglich und die Beiträge für dieses Jahr konnten erst mit Verfügung vom 19. Januar 2024 nachgefordert werden. Die Berechnung der Beiträge auf einem Liquidationsgewinn von Fr. 654'023.-- (beitragspflichtiges Einkommen Fr. 725'400.--) wurde nicht angefochten und die Beiträge wurden bereits bezahlt. Vorliegend zeigt sich die Beschwerdeführerin lediglich mit der Berechnung der Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen für das Jahr 2022 nicht einverstanden. Strittig und zu prüfen ist die massgebende Bestimmung zur Erhebung des Verzugszinses und die Höhe des Zinssatzes von 5 %. 2. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; abgekürzt: ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu
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6/12 entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.101; abgekürzt: AHVV]). Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber haben auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV). Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber haben sodann auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu bezahlen. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.11; ATSV]; Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Berechnung der Verzugszinsen auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Beginn des Zinsenlaufs sei nicht gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit b AHVV, sondern gemäss lit. e derselben Bestimmung zu berechnen. Dabei beruft sie sich auf ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. März 2020 (5V 19 40, LGVE 2020 III Nr. 5). Das Gericht geht im genannten Entscheid (E. 5.4) davon aus, dass Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV insbesondere auf die Nachforderung von für vergangene Kalenderjahre respektive Beitragsjahre und damit periodisch wiederkehrend zu entrichtende Lohnbeiträge von Arbeitgebenden (inkl. Arbeitnehmerbeiträge) und persönliche Beiträge von Selbstständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen zur Anwendung komme. Dieser Beginn der Verzugszinspflicht werde somit angewendet auf Beiträge, die nach Art. 39 AHVV nachzuzahlen seien. Bei einmalig zu entrichtenden Beiträgen auf einem Kapitalgewinn aus der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen eines (vormals) Selbstständigerwerbenden finde diese Bestimmung jedoch keine Anwendung. Vielmehr werde auf solche Geschäftsfälle Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV angewendet. Zur Begründung verweist das Kantonsgericht Luzern einerseits auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO (WBB) in der Fassung vom 1. Januar 2018, Ziff. 4011, sowie auf die Erläuterungen des BSV über die Änderungen der AHVV per 1. Januar 2001 in AHI-Praxis 3/2000 S. 129). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass ein Urteil eines kantonalen Gerichts für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen keine präjudizielle Wirkung hat. Nach Ansicht des hiesigen Gerichts ergibt sich entgegen den Ausführungen im genannten Urteil des Kantonsgerichts Luzern weder aus den genannten Quellen noch aus Art. 39 Abs. 1 AHVV selbst, dass sich die "Nachzahlung geschuldeter Beiträge" im Sinn dieser Bestimmung nur auf eine "normale", bereits angemeldete und fortgeführte
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7/12 selbstständige Erwerbstätigkeit, auf die wiederkehrende Beiträge zu entrichten sind, beziehen kann. Vielmehr führt etwa Ziff. 4011 WBB (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2022: Ziff. 4021) explizit auch die für vergangene Beitragsjahre nachgeforderten persönlichen Beiträge bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person auf. Keine Nachforderung liegt dagegen unter anderem dann vor, wenn die Akontobeiträge angepasst werden (Ziff. 4010 bzw. 4022). Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 (9C_409/2016) aus, dass gemäss der unter der Herrschaft von aArt. 14 Abs. 4 lit. e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) ergangenen, nach wie vor grundsätzlich gültigen, Rechtsprechung (lediglich) Tatbestände der erstmaligen rückwirkenden Erfassung im Sinn der gleichzeitigen Feststellung des Beitragsstatuts in Bezug auf eine bestimmte Erwerbstätigkeit als Selbstständigerwerbende und Festsetzung der persönlichen Beiträge für ein oder mehrere frühere Beitragsjahre unter Art. 39 Abs. 1 AHVV – und damit Art. 41bis Abs. 1 lit b AHVV – fallen (E. 8.2.1). Auch aus dieser Formulierung ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass eine nachträgliche Erfassung von Liquidationsgewinnen, die aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen, nicht unter Art. 39 Abs. 1 bzw. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu subsumieren sind, wenn – wie vorliegend – infolge früherer Abmeldung eine nachträgliche (Neu-)Erfassung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen ist. 3.3 Im Weiteren führt das Kantonsgericht Luzern aus, der damalige aArt. 23bis AHVV habe vorgesehen, dass auf Kapitalgewinnen nach aArt. 17 AHVV Sonderbeiträge erhoben werden. Damals wie heute gehörten zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit somit auch Kapital- und Überführungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Auf diesen Kapitalgewinnen habe nach aArt. 41bis Abs. 2 lit. c AHVV der Verzugszinsenlauf mit dem Kalendermonat begonnen, welcher der Verfügung folgte. Diese Bestimmung sei per 1. Januar 2001 mit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung und der Erfassung der Kapital- und Überführungsgewinne im Rahmen des gewöhnlichen Bemessungsverfahrens aufgehoben worden. Somit habe sich auch in der AHV ein spezielles Verfahren für die Beitragserhebung auf Kapital- und Überführungsgewinnen erübrigt. Es entstünden auch keine Probleme, wenn eine früher geschäftlichen Zwecken dienende Liegenschaft erst einige Jahre nach der Aufgabe der Geschäftstätigkeit verkauft und damit ins Privatvermögen überführt werde. Die versicherte Person sei in einem solchen Fall von der Ausgleichskasse für das betreffende Jahr wieder als selbstständigerwerbende Person zu erfassen. Gemäss den Erläuterungen des BSV in AHI-Praxis 3/2000, S. 114, ergebe sich, dass der vormalige aArt. 41bis Abs. 2 lit. c AHVV nur insoweit abgeändert worden sei, als der Zinsenlauf nicht erst mit dem Kalendermonat, welcher der Verfügung folgt, beginnt, sondern bereits ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, wenn die Beiträge nicht innert 30 Tagen geleistet werden. Dass mit dieser Verordnungsrevision bezüglich des Beginns der Verzugszinspflicht für Beiträge aus Kapitalgewinnen eine weitergehende Änderung, insbesondere eine deutliche Ausdehnung ab entsprechendem vergangenem Beitragsjahr, eingeführt werden sollte,
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8/12 ergebe sich nicht aus diesen Erläuterungen. Damit sei bei einer Beitragsnachforderung auf einem Veräusserungsgewinn nach Betriebsaufgabe – auch nach der Regel lex specialis vor lex generalis – für den Verzugszinslauf Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV anzuwenden (E. 5.5). 3.4 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Unbestrittenermassen wurden die altrechtlichen speziellen Regelungen betreffend Verabgabung und Verzinsung von Kapital- und Überführungsgewinnen (aArt. 23bis und aArt. 41bis Abs. 2 lit. c AHVV) im Rahmen der Umstellung auf das einjährige Gegenwartsbemessungsverfahren (postnumerando) bei der direkten Bundessteuer auch im AHV-Bemessungsverfahren per 1. Januar 2001 aufgehoben, da nun die Kapital- und Überführungsgewinne zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst werden konnten (vgl. AHI-Praxis 3/2000, S. 105 f.). Eine Unterscheidung in verschiedene Arten von Einkommen findet somit nicht mehr statt und für die Verabgabung von Kapital- und Überführungsgewinnen und die Verzinsung der entsprechenden Beitragsforderungen besteht keine lex specialis mehr. Vielmehr wurden die altrechtlichen Bestimmungen der aArt. 23bis und 41bis Abs. 2 lit. c AHVV vollständig aufgehoben. Namentlich kann Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV bezüglich der Verzinsung bei Liquidationsgewinnen nicht als lex specialis bezeichnet werden. So begründet das Kantonsgericht Luzern nicht näher, weshalb diese Bestimmung, die sich ausdrücklich auf auszugleichende persönliche Beiträge bezieht, per se auch ohne Bezahlung von Akontobeiträgen auf die Verzinsung von Beiträgen auf Kapital- und Überführungs- bzw. Liquidationsgewinnen anwendbar sein soll. Dies ergibt sich entgegen dessen Ansicht auch nicht aus den Erläuterungen des BSV (AHI-Praxis 3/2000, S. 130), wo lediglich ausgeführt wird, dass im Fall der Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV die Verzugszinsen ab Rechnungsstellung erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Verzinsung einer auf einem Liquidationsgewinn beruhenden Beitragsforderung (automatisch) diese Bestimmung anwendbar wäre. Selbst die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass diese Bestimmung nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnitten sei, wo es um einen einmaligen Sonderbeitrag gehe (act. G 1 S. 6 f. Ziff. 26 f.). Nachdem Kapital- und Überführungsgewinne (Liquidationsgewinne) nicht mehr gesondert behandelt, sondern zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert und verabgabt werden, kommt bei fehlenden Akontozahlungen die allgemeine Zinsbestimmung (lex generalis) des Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV als Auffangtatbestand zur Anwendung. Schliesslich ist auch in sachlicher Hinsicht nicht ersichtlich, weshalb es ungerecht sein soll, wenn Liquidationsgewinne gleich behandelt werden wie das übrige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im gleichen Jahr. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Berechnung der Verzugszinsen grundsätzlich nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV vorzunehmen ist, womit auch nicht eventualiter auf Art. 41bis Abs. 1 lit f AHVV abzustellen ist, welche Bestimmung ebenfalls die Leistung von Akontozahlungen voraussetzt.
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9/12 3.5 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Veranlagung der Beiträge zu lange gedauert habe, was sich für sie negativ auswirke, und dass sie von der Beschwerdegegnerin nicht auf die Möglichkeit der Akontozahlung aufmerksam gemacht worden sei, obwohl diese um die anstehende Beitragspflicht gewusst habe. Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass die steuerliche Veranlagung des Liquidationsgewinns nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2023 vorlag (act. G 1 S. 4 Ziff. 14). Im Weiteren gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Steuermeldung (nicht bei den Akten) am 25. September 2023 erfolgte (act. G 1 S. 4 Ziff. 15 und G 4.1/6 Ziff. I.14). Nachdem die Steuerverwaltung zunächst die Rechtskraft der Veranlagung abwarten musste, die gegen Ende August 2023 eingetreten sein dürfte (die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht [Art. 30 Abs. 2 lit. a des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1; abgekürzt: VRP]), ist die Meldung innert Monatsfrist sogar als eher kurz zu bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin nahm sich der Sache sodann am 2. Dezember 2023 an, als sie der Erbengemeinschaft (bzw. D.___) das Anmeldeformular zustellte (act. G 1.5). Auch diese Bearbeitungsdauer ist nicht als unverhältnismässig lange anzusehen. Dieses Vorgehen war nötig, da B.___ sel. unbestrittenermassen nur bis Ende 2019 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender erfasst war (act. G 1 S. 2 Ziff. 4 und G 1.4). Daran ändert nichts, dass die Steuerbehörde den Pachtertrag aus der Geschäftsliegenschaft auch nach 2019 noch als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit veranlagt hatte (vgl. act. G 1.2), blieben doch die Erträge unterhalb der Freigrenze von Fr. 16'800.-- für Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG bereits erreicht haben (vgl. Art. 6quater Abs. 4 AHVV). Das Formular wurde der Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2024 ausgefüllt retourniert (gemäss Exemplar Beschwerdeführerin [act. G 1.5]; Exemplar Beschwerdegegnerin mit Eingangsstempel ebenfalls nicht bei den Akten!). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin frühestens Anfang Januar 2024 über die Anmeldung und damit – nebst der Steuermeldung vom 25. September 2023 – über sämtliche erforderlichen Angaben für die Beitragsbemessung und -erhebung verfügte. Indem sie schliesslich die Beitragsverfügung am 19. Januar 2024 zeitnah erliess, ist von einem insgesamt beförderlichen Ablauf der Angelegenheit auszugehen. Der Vorwurf der Verfahrensverzögerung zielt damit ins Leere, kann doch weder der Steuerbehörde noch der Beschwerdegegnerin eine schleppende Durchführung des Verfahrens vorgeworfen werden. Gleichzeitig ist damit auch gesagt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der beschriebenen Sachlage frühestens Anfang Januar 2024 überhaupt über die Möglichkeit von Akontozahlungen hätte informieren oder ihr entsprechende Rechnungen hätte zustellen können. Dies erübrigte sich jedoch, da sie wie gesagt am 19. Januar 2024 gleich die definitive Verfügung für das Jahr 2022 erliess (act. G 4.1/20). Es ist somit keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ATSG oder des Willkürverbots von Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt: BV) erkennbar.
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10/12 3.6 Im Übrigen geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei den gemäss Art. 41bis AHVV zu bezahlenden Zinsen um sogenannte Ausgleichszinsen handelt. Demnach kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Dieser bezweckt unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob die beitragspflichtige Person oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, mit Hinweisen). In BGE 139 V 297 E. 3 entschied das Bundesgericht, dass der Verzugszins von 5 % auch angesichts eines seit Jahren herrschenden deutlich tieferen Zinsniveaus nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich ist. Dies begründet es insbesondere mit folgenden Argumenten: Beim Verzugszins handle es sich um einen "technischen" Zinssatz, der vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt worden sei, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskasse ohne allzu grossen administrativen Zeitaufwand effizient angewendet werden könne. Ausserdem sei mit Art. 104 Abs. 1 des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) formellgesetzlich ein Verzugszins von 5 % festgelegt worden, welche Bestimmung im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung finde (Anmerkung hinsichtlich des Verzugszinses im Obligationenrecht: Der Bundesrat wollte den fixen Verzugszins von 5 % beibehalten; siehe Stellungnahme des Bundesrates vom 16. August 2023, BBl 2023 2044, unter: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/2044/de). Auch der Vergütungszins bei der Rückvergütung von zu viel entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. Art. 26 ATSG Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41ter und Art. 42 AHVV) und der Zinssatz bei Nachzahlungen von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 ATSV) belaufe sich auf 5 %. Im Konsumkreditrecht sei gar ein deutlich höherer Zinssatz zulässig (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] i.V.m. Art. 1 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz [VKKG; SR 221.214.11]). Unter diesen Umständen kann die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dessen Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, liegt in der Verantwortung des Bundesrates (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.1 und E. 4.2.2, mit Hinweisen). Bei der oben beschriebenen Betrachtungsweise des Bundesgerichts stellt die auf Grund einer späteren Beitragszahlung entstehende Verzugszinspflicht von vornherein keinen Rechtsschaden, sondern eben bloss die Abschöpfung eines (theoretischen) Vorteils, dar, sodass auch unter diesem Blickwinkel keine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinn von Art. 27 Abs. 1 ATSG oder des Willkürverbots von Art. 9
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11/12 BV angenommen werden kann. Auch für eine ausnahmsweise einzelfallbezogene Lösung im Sinn der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann, wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt (act. G 1, S. 8, Ziff. 35), besteht unter diesen Umständen kein Anlass. 3.7 An diesem Ergebnis ändert schliesslich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den mit der Beschwerdegegnerin geführte E-Mail-Verkehr nichts. Demnach schrieb C.___ am 11. September 2022 der Beschwerdegegnerin: "Für die weiteren Abklärungen bezüglich Überführung seiner [B.___ sel.] Liegenschaft ins Privatvermögen benötigen wir (Erben) das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen der Jahre 2021, 2020, 2019, 2018, 2017 (Auszug SVA, welcher die Einkommen festhält)." (act. G 1.3) Am 13. September 2022 antwortete die Beschwerdegegnerin: "Herr B.___ war bei uns vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 2019 als Selbstständigerwerbender erfasst. Im Anhang erhalten Sie die gewünschten Verfügungen für die Jahre 2017 bis 2019." (act. G 1.4) Ausser, dass es offenbar um Abklärungen betreffend eine – noch vorzunehmende – Überführung einer Geschäftsliegenschaft ging, geht aus der E-Mail vom 11. September 2022 nicht hervor, wozu die verlangten Angaben konkret benötigt wurden. Jedenfalls kann allein aus dieser rudimentären Korrespondenz nicht abgeleitet werden, die Beschwerdegegnerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass ein Liquidationsgewinn in einer bestimmten (oder zumindest annähernd bestimmbaren) Höhe anfallen werde und ein Jahr vor der Steuermeldung vom September 2023 (und sogar vor der Deklaration bei der Steuerbehörde vom 15. Mai 2023 [act. G 1 S. 4 Ziff. 14]) quasi vorauseilend über die Möglichkeit von Akontozahlungen hätte informieren müssen. 3.8 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Zinsenlauf zu Recht nach der Bestimmung des Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV vorgenommen hat. In masslicher Hinsicht werden keine Einwände vorgebracht und sind auch keine ersichtlich. So wurde der Zinsenlauf vom 1. Januar 2023, somit nach Ablauf des Kalenderjahres 2022, für welches die Beiträge geschuldet sind, bis zum Datum der Rechnungsstellung am 19. Januar 2024 (vgl. Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV und act. G 4.1/19), entsprechend 379 Tagen (360 + 19 Tage), berechnet. Dies ergibt bei einem Zinssatz von 5 Prozent pro Jahr Fr. 3'875.70 (Fr. 73'628.10 x 5 % : 360 x 379). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). In der
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12/12 vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine Gebühr von Fr. 500.-- als angemessen. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr daran anzurechnen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird daran angerechnet.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2025 Art. 1a Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Handelsreisende, Agenten und Angehörige ähnlicher Berufe. Sozialversicherungsrechtliche Stellung. Angehörige dieser Berufe sind grundsätzlich als unselbstständig¬ erwerbend anzusehen. Sie gelten nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst tragen (E. 1.4). Bei dem für eine Brokerfirma (AG) tätigen Beschwerdeführer (Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten) ist auf Grund der Umstände davon auszugehen, dass sich sein wirtschaftliches Risiko darin erschöpft, dass die Gesellschaft das Mandat beendet und er aus dieser Tätigkeit keine weiteren Einnahmen erzielt (Erw. 2.1). Dasselbe gilt für ähnliche Verträge mit anderen Gesellschaften (Erw. 2.2). Im Weiteren sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. So ist ein Personaleinsatz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan (Erw. 2.3). Der Einsatz des geltend gemachten Büros im eigenen Wohnhaus sowie das Tragen der behaupteten erheblichen Geschäftskosten für die genannte Tätigkeit bleiben unklar bzw. sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Ausserdem gehört der Beschwerdeführer zum "Team" der Brokerfirma, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er deren Verkaufsorganisation benützt (Erw. 2.4 und 2.5)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2025, AHV 2024/7).
2026-04-10T06:52:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen