Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2019 AHV 2018/13

12 février 2019·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,079 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVV. Plafonierung der Rente. Richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Trotz Vorliegens eines gerichtlichen Urteils, welches das Getrenntleben der Beschwerdeführenden regelt, ist auf Grund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden (zumindest im noch nicht verjährten Zeitraum) mehr oder weniger ständig zusammengelebt haben, weshalb die von der Verwaltung vorgenommene Plafonierung rechtens ist (Erw. 2.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2019, AHV 2018/13).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2018/13 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 30.12.2020 Entscheiddatum: 12.02.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2019 Art. 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVV. Plafonierung der Rente. Richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Trotz Vorliegens eines gerichtlichen Urteils, welches das Getrenntleben der Beschwerdeführenden regelt, ist auf Grund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden (zumindest im noch nicht verjährten Zeitraum) mehr oder weniger ständig zusammengelebt haben, weshalb die von der Verwaltung vorgenommene Plafonierung rechtens ist (Erw. 2.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2019, AHV 2018/13). Entscheid vom 12. Februar 2019 Besetzung                                                                       Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach              Geschäftsnr.                                                                                                                 AHV 2018/13              Parteien 1.    A.___, 2.    B.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Altersrente (Entplafonierung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 5. November 2007 zum Bezug einer AHV-Altersrente an. Dabei gab er an, seit 26. Januar 1973 verheiratet zu sein (act. G 3.1/74.1). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen eine ordentliche, plafonierte Altersrente ab 1. Dezember 2007 in Höhe von Fr. 1'650.-zu (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 59'670.--; Rentenskala 44 [act. G 3.1/70]). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b  B.___ meldete sich am 8. Mai 2006 zum Bezug einer AHV-Altersrente an. Die Frage nach dem Zivilstand beantwortete sie ebenfalls mit "verheiratet seit 26. Januar 1973" (act. G 3.2/39.1). Mit Verfügung vom 3. November 2006 sprach ihr die SVA St. Gallen zunächst eine ordentliche Altersrente ab 1. November 2006 in Höhe von Fr. 1'978.-- zu (act. G 3.2/28.1). Mit Verfügung vom 23. August 2007 korrigierte die SVA St. Gallen das massgebende durchschnittliche Einkommen und sprach der Versicherten eine monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'995.-- (November - Dezember 2006) bzw. von Fr. 2'051.-- ab Januar 2007 zu (act. G 3.2/21.1). Nach Eintritt der Rentenberechtigung von A.___ berechnete die SVA die Rente von B.___ neu (Splitting, Plafonierung) und sprach ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 ab 1. Dezember 2007 eine monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'665.-- zu (act. G 3.1/70.5). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 6. September 2017 erkundigte sich A.___ bei der SVA St. Gallen, wie hoch die maximale AHV-Rente für Ehepaare sei und ob die im Zeitraum vom 17. Januar 2006/24. März 2006 bis zum 25. Oktober 2011 bestandene gerichtliche Trennung von seiner Ehefrau einen Einfluss auf die AHV-Rente habe (act. G 3.1/43). Nachdem ihm die SVA am 14. September 2017 mitgeteilt hatte, bei einer gerichtlichen Trennung entfalle die Plafonierung, machte er mit Schreiben vom 22. September 2017 erneut geltend, er habe vom 17. Januar 2006 bis zum 25. Oktober 2011 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt gelebt. Danach hätten er und seine Frau dem Gericht die Aufhebung der Trennung beantragt, was auch bestätigt worden sei (act. G 3.1/41.1). Am 12. Oktober 2017 teilte die SVA dem Versicherten sinngemäss mit, die Rente werde weiterhin plafoniert ausgerichtet, da er nicht (mehr) gerichtlich getrennt lebe und die 5-jährige Verjährungsfrist abgelaufen sei (act. G 3.1/40). A.d  Mit einer weiteren Eingabe vom 21. November 2017 präzisierte der Versicherte, dass er und seine Ehefrau sich auf Grund diverser Probleme entschlossen hätten, die gerichtliche Trennung ab 15. Februar 2012 wieder in Kraft zu setzen, da die Beziehung wie ein "Leben in der Drehtür" gewesen sei. Erst im Mai 2016 habe der klare Wille bestanden, die Gemeinschaft nochmals aufzunehmen und tatsächlich und vorbehaltlos für unbestimmte Zeit wieder zusammen zu leben. Sie hätten die Zelte abgebrochen und ein neues Leben in einer gemeinsamen Wohnung begonnen. Die Forderung vom 15. Februar 2012 bis zum 30. April 2016 sei daher noch nicht verjährt (act. G 3.1/35.1). A.e  Auf Aufforderung der SVA, eine erneute gerichtliche Trennung ab 15. Februar 2012 mit Gerichtsurteil zu belegen, teilte der Versicherte am 13. Februar 2018 mit, die Trennung seiner Ehe habe von Februar 2006 bis Mitte Mai 2016 gedauert. Ein Probe- Unterbruch von Ende Oktober 2011 bis Ende Januar 2012 sei nur ein Versuch gewesen, um die Möglichkeit eines Zusammenlebens zu probieren. Der Versuch habe sich aber auf Grund diverser Umstände nicht positiv entwickelt. Die gerichtliche Trennung sei daraufhin weitergeführt worden. Beigelegt war eine Vereinbarung der Eheleute A.___ und B.___ vom 2. Februar 2012, wonach die gerichtliche Trennung gemäss Urteilen des Kreisgerichts C.___ vom 17. Januar 2006 sowie des Kantonsgerichts vom 12. April 2006 weitergeführt werden solle (act. G 3.1/29 und 32). A.f  In der Folge forderte die SVA den Versicherten noch mehrmals auf, eine erneute gerichtliche Trennung mit Gerichtsurteil zu belegen, ansonsten davon auszugehen sei, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die frühere gerichtliche Trennung per 25. Oktober 2011 aufgehoben worden und ein allfälliger früherer Anspruch auf Entplafonierung verjährt sei. Ein freiwilliges Getrenntleben sei ohne Einfluss auf die Plafonierung (act. G 3.1/20, 24, 26 und 28). Der Versicherte machte sinngemäss geltend, die gerichtliche Trennung habe durchgehend von Februar 2006 bis Mitte Mai 2016 bestanden, unterbrochen durch das erwähnte versuchsweise Zusammenleben. Ein solches genüge nach der gültigen Gerichtspraxis nicht, die gerichtliche Trennung aufzuheben (act. G 3.1/19, 21, 23, 25 und 27). A.g  Nach weiteren internen und externen Abklärungen wies die SVA mit Verfügung vom 4. Juni 2018 das Gesuch um Entplafonierung der Rente ab. Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 sei die Ehe gerichtlich getrennt worden. Am 25. Oktober 2011 habe das Kreisgericht C.___ den Versicherten darüber informiert, dass die gerichtliche Trennung durch das erneute Zusammenleben ihre Wirkung verloren habe. Damit habe gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB ab diesem Zeitpunkt keine gerichtliche Trennung der Ehe mehr bestanden. Das Gericht habe weder die Vereinbarung vom 2. Februar 2012 genehmigt noch habe es eine erneute gerichtliche Trennung ausgesprochen. Die Ehe sei deshalb nur im Zeitraum von Februar 2006 bis Oktober 2011 gerichtlich getrennt gewesen, womit ein Anspruch auf eine nicht plafonierte Rente bestanden habe. Eine Nachzahlung sei jedoch auf Grund der Verjährung nicht mehr möglich. Ab November 2011, dem ersten erneuten Zusammenleben, gelte der Versicherte wieder als verheiratet bzw. ab März 2012 als freiwillig getrennt, weshalb die Rente ab diesem Zeitpunkt wieder zu plafonieren sei (act. G 3.1/9). A.h  Die dagegen gerichtete Einsprache vom 26. Juni 2018 - 2011 habe es sich lediglich um ein versuchtes Zusammenleben gehandelt, welches das Kriterium des erneuten Zusammenlebens nach Art. 179 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt habe - wies die SVA mit Entscheid vom 12. Juli 2018 mit gleicher Begründung wie in der angefochtenen Verfügung ab (act. G 3.1/2). B.    B.a  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. August 2018 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wird erneut im Wesentlichen vorgebracht, beim Zusammenleben vom Oktober 2011 bis Januar 2012 habe es sich lediglich um einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versuch gehandelt, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Erst im Juni 2016 sei ein neues Zuhause in D.___ bezogen worden. In der Folge habe sich die Situation wieder positiv entwickelt, sodass die Eheschutzmassnahmen obsolet geworden seien (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 beantragt die Verwaltung unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. B.c  An seiner Sitzung vom 11. Dezember 2018 stellte das Gericht zum einen fest, dass sowohl A.___ wie auch B.___ als Parteien im vorliegenden Verfahren anzusehen sind. Zudem entschied es, weitere Beweismittel einzuholen und die Beschwerdeführer 1 und 2 zum Sachverhalt zu befragen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 lud es die Beschwerdeführer zum Befragungstermin vom 12. Februar 2019 ein. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer angehalten, die Urteile des Kreisgerichts C.___ vom 17. Januar 2006 sowie des Kantonsgerichts vom 12. April 2006, die Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2016 sowie den Mietvertrag für die von ihnen von Februar 2012 bis Mai 2016 bewohnte Wohnung zur Befragung mitzubringen (act. G 6). B.d  Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer 1, weshalb die Steuerveranlagungen 2012 bis 2016 zur Einsicht vorgelegt werden sollen (act. G 8). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 wurde ihm von der Verfahrensleitung mitgeteilt, dass eine getrennte steuerliche Veranlagung ein gewichtiges Indiz für das geltend gemachte Getrenntleben darstellen würde (act. G 9). B.e  Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) machten die Beschwerdeführer gemeinsam geltend, dass es ihnen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, den Befragungstermin vom 12. Februar 2019 wahrzunehmen. Gleichzeitig reichten sie die verlangten Unterlagen ein. Zu den Steuerveranlagungen führten sie aus, dass die Stadt E.___ über die gesetzliche Trennung orientiert gewesen sei. Sie seien davon ausgegangen, dass sich die Stadt E.___ bezüglich der Steuern mit ihnen in Verbindung setzen werde, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Steuern hätten sie im Verhältnis 35 % (Beschwerdeführer 1) zu 65 % (Beschwerdeführerin 2) geteilt (act. G 10). Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführenden mit, es werde von der Befragung abgesehen. Das Gericht werde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Prüfung der Unterlagen entweder direkt urteilen oder gegebenenfalls noch schriftlich weitere Fragen stellen (act. G 11). Erwägungen 1.    1.1  Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Kürzung (Plafonierung) entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]). 1.2  Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz 5511). 1.3  Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). 2.    2.1  Die Beschwerdeführenden berufen sich zur Untermauerung ihres Standpunkts, es habe für den Zeitraum von März 2006 bis zum Mai 2016 eine Eheschutzmassnahme und damit eine richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinn von Art. 35 Abs. 2 AHVG bestanden, auf die eingereichten Entscheide des Kreisgerichts C.___ vom 17. Januar 2006 sowie des Kantonsgerichts vom 12. April 2006. Darin nahm das Kreisgericht davon Vormerk, dass die Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin 2) zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sei. Die eheliche Wohnung in E.___ wurde mitsamt dem Hausrat, ausgenommen den persönlichen Sachen des Gesuchsgegners (Beschwerdeführer 1), der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wurde angewiesen, die eheliche Wohnung sowie das Restaurant an der gleichen Adresse bis Ende Februar 2006 zu verlassen (act. G 10.2). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Kantonsgericht stellte sodann in seinem Entscheid vom 12. April 2006 betreffend den Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung des Kreisgerichtspräsidenten fest, dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nicht bereits dahinfalle, wenn sich ein Ehegatte (vorliegend der Beschwerdeführer 1) dem anderen aufdränge, während dieser das vorerst tatenlos hinnehme und darauf verzichte, ihn auszusperren oder ihm den Zutritt zum Haus verbieten zu lassen. Vorliegend deute in der nach wie vor angespannten Situation nichts darauf hin, dass der eheliche Alltag bereits wieder eingekehrt sei. Dem Beschwerdeführer 1 sei der Nachweis des erneuten Zusammenlebens nicht gelungen, weshalb die Regelung des Getrenntlebens weiterhin Gültigkeit habe (act. G 10.5). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft (act. G 3.1/33.3). 2.2  Ob in der ersten Zeit nach dieser gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens bzw. in der ersten Zeit des gemeinsamen Rentenanspruchs (die Frage der Plafonierung wurde ab Dezember 2007 aktuell, als auch der Beschwerdeführer 1 als zweiter Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente der AHV hatte) allenfalls noch ein Anspruch auf zwei ungekürzte Renten bestanden hätte, mag auf Grund der Verjährung dahin gestellt bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat dies in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2017 immerhin nicht ausgeschlossen (act. G 3.1/32). Noch nicht verjährt war im Zeitpunkt der Anfrage vom 6. September 2017 (act. G 3.1/43) demgegenüber der Zeitraum von September 2012 bis Mai 2016, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG), sodass dieser Zeitraum grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen Entplafonierung bilden könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann aber (zumindest) für diesen Zeitraum nicht mehr ohne Weiteres von einem Leben in getrennten Haushalten ausgegangen werden. Zwar trifft zu, dass ein bloss vorübergehendes Zusammenleben, wie es die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben (bzw. nach Angaben des Beschwerdeführers 1) ab Oktober 2011 bis Februar 2012 versuchsweise praktiziert haben wollen, nach der zivilrechtlichen Praxis zu Art. 179 Abs. 2 ZGB nicht genügt, um die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dahinfallen zu lassen (vgl. B. ISENRING/M. A. KESSLER, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2016, Art. 179 N 12 mit Hinweisen; so auch die Ausführungen des Kantonsgerichts im Entscheid vom 12. April 2006 [act. G 10.5] S. 3 f.). Indessen ist auf Grund der mittlerweile vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch nach der Regelung des Getrenntlebens durch die Zivilgerichte - mindestens aber ab dem vorliegend interessierenden Zeitraum ab September 2012 - vorwiegend zusammengelebt haben. So fragte die Beschwerdeführerin 2 bereits nach Vorliegen des kreisgerichtlichen Urteils beim damaligen Gerichtspräsidenten an, ob sie für die Mithilfe im Restaurant (das sich ebenfalls im [damaligen] Wohnhaus der Beschwerdeführer befand) auch weiterhin auf den Beschwerdeführer 1 zurückgreifen könne (wie es bereits im Entscheid vom 17. Januar 2006 festgehalten war), und ob sie ihm etwas bezahlen müsse. Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer 1 denn auch weiterhin zeitweise im Restaurant tätig (vgl. Schreiben vom 22. September 2017 [act. G 3.1/41.1]). Im Weiteren erkundigte sie sich, ob es in Ordnung sei, wenn der Beschwerdeführer 1 im Treppenhaus (des Wohnhauses) einen kleinen Raum benützen könne, der gänzlich unabhängig von ihrer Wohnung sei, was nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 2 vom Gerichtspräsidenten bestätigt worden sei (act. G 10.3 f.). Aus dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 12. April 2006 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer 1 offenbar nach nur einer Nacht wieder bei der Beschwerdeführerin 2 eingezogen war. Wenn auch das Kantonsgericht allein deswegen noch nicht von einer rechtsgenüglichen Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausging, so ist eine solche doch anzunehmen, wenn der andere Ehegatte (vorliegend die Beschwerdeführerin 2) den Zustand, welcher der gerichtlichen Regelung eigentlich widerspricht, über einen Zeitraum von mehreren Jahren duldet. Es erscheint zudem lebensfremd und damit unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 stets nur in seiner Kammer im Treppenhaus gelebt haben soll. Die von der Beschwerdeführerin 2 initiierte Trennung scheint somit nie wirklich gelebt worden zu sein. Vielmehr lebten die Beschwerdeführer bis zu ihrem Umzug nach D.___ an der gleichen Adresse in E.___ (wenn sich auch der Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben gelegentlich bei seinem Bruder in G.___ aufgehalten haben will), arbeiteten zusammen im Restaurant der Beschwerdeführerin 2 und liessen sich in den vorliegend massgebenden Jahren 2012 bis 2016 gemeinsam nach Ehegattentarif besteuern (act. G 10.6 - 10.14). Sie konnten sodann keine separaten Mietverträge vorweisen. Sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reichten nur den gemeinsamen Mietvertrag für die Wohnung in E.___ ein (act. G 10.15). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass namentlich der Beschwerdeführer 1, der gemäss richterlicher Anordnung vom 17. Januar 2006 die gemeinsame eheliche Wohnung bis Ende Februar 2006 hätte verlassen müssen, irgendwo anders Fuss gefasst hätte, indem er eine eigene Wohnung bezogen und eigene Einkünfte (bis zur Pensionierung im Dezember 2007 notfalls vom Sozialamt) erzielt hätte. Schliesslich opponierten die Beschwerdeführer auch in der vorliegend interessierenden Frage während knapp zehn Jahren bis zum September 2017 nicht gegen die Rentenplafonierung. Immerhin wurde die Rente der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Pensionierung des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 neu berechnet und von vormals Fr. 2'051.-- auf Fr. 1'665.-- reduziert, so dass sich eine Einsprache gegen eine ungerechtfertigte Plafonierung aufgedrängt hätte (act. G 3.1/70.5 und 3.2/21.1). Unbestrittenermassen wurde auch keine erneute gerichtliche Trennung beantragt oder ausgesprochen (Auskunft des Kreisgerichts C.___ vom 16. April 2018 [act. G 3.1/17 und 41.2]). Auch ohne mündliche Befragung der Beschwerdeführenden (die von diesen trotz entsprechender Einladung vom 8. Januar 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgesagt wurde [act. G 10]) ergibt eine Würdigung der gesamten Umstände, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits kurz nach der vom Kreisgericht C.___ im Januar 2006 festgelegten Trennungsordnung im Wesentlichen wieder zusammengelebt haben, wenn es auch in der Beziehung viele Hochs und Tiefs (was der Beschwerdeführer 1 als "Drehtüreffekt" beschreibt) gegeben haben mag. Nachdem somit die Voraussetzungen nach Art. 35 Abs. 2 AHVG zumindest ab 2012 nicht mehr erfüllt waren, waren und sind die Renten zu plafonieren. Die Beschwerde ist deshalb materiell abzuweisen. 2.3  Bei diesem Ergebnis entfällt die Frage, ob die Bedingungen einer Revision oder Wiedererwägung erfüllt sind (Art. 53 ATSG). So entstand der Rentenanspruch der Beschwerdeführer auf eine Altersrente der AHV erst nach der gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens, nämlich bei der Beschwerdeführerin 2 am 1. November 2006 und beim Beschwerdeführer 1 am 1. Dezember 2007, zu welchem Zeitpunkt auch die Frage der Plafonierung aktuell wurde (act. G 3.1/70). Würde grundsätzlich ein Anspruch auf Entplafonierung bestehen (d.h. würde man in materieller Hinsicht von einem überwiegend wahrscheinlichen Getrenntleben während der noch nicht verjährten Periode ausgehen), wären die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenverfügungen vom 5. Dezember 2007 anfänglich unrichtig gewesen. Um darauf zurückkommen zu können, wäre ein sogenannter Rückkommenstitel erforderlich (prozessuale Revision oder Wiedererwägung [Art. 53 ATSG]). Ein Revisionsgrund würde aber entfallen, da die gerichtliche Trennung den Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt der Rentenverfügungen vom 5. Dezember 2007 bekannt war und damit keine neue Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG darstellt, sondern die Rentenberechnung (samt Plafonierung) mit dem ordentlichen Rechtsmittel gemäss Rechtsmittelbelehrung hätte angefochten werden können. Ein Wiedererwägungsgrund würde wohl ebenfalls entfallen, da die Plafonierung angesichts der tatsächlich gelebten Verhältnisse (siehe vorstehende Erwägung 2.2) zumindest nicht als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheinen würde. Die Frage kann bei den getroffenen materiellen Feststellungen aber wie gesagt offengelassen werden. 3.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.   Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.02.2019 Art. 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVV. Plafonierung der Rente. Richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Trotz Vorliegens eines gerichtlichen Urteils, welches das Getrenntleben der Beschwerdeführenden regelt, ist auf Grund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden (zumindest im noch nicht verjährten Zeitraum) mehr oder weniger ständig zusammengelebt haben, weshalb die von der Verwaltung vorgenommene Plafonierung rechtens ist (Erw. 2.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2019, AHV 2018/13).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:10:45+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AHV 2018/13 — St.Gallen Versicherungsgericht 12.02.2019 AHV 2018/13 — Swissrulings