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St.Gallen Versicherungsgericht 28.02.2014 AHV 2013/6

28 février 2014·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,564 mots·~8 min·1

Résumé

Art. 35 und 40 Abs. 2 AHVG. Rentenplafonierung. Vorbezugskürzung. Die beiden Kürzungsbeträge sind gesondert zu berechnen und in Abzug zu bringen, d.h. es ist zuerst zu plafonieren und danach der - auf dem unplafonierten Rentenbetreffnis berechnete - Vorbezugsabzug vorzunehmen. Die Weisungen in Ziff. 5518, 6208 und 6212 RWL erweisen sich damit als gesetzeskonform (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014, AHV 2013/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneiderund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2013/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 28.02.2014 Entscheiddatum: 28.02.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2014 Art. 35 und 40 Abs. 2 AHVG. Rentenplafonierung. Vorbezugskürzung. Die beiden Kürzungsbeträge sind gesondert zu berechnen und in Abzug zu bringen, d.h. es ist zuerst zu plafonieren und danach der - auf dem unplafonierten Rentenbetreffnis berechnete - Vorbezugsabzug vorzunehmen. Die Weisungen in Ziff. 5518, 6208 und 6212 RWL erweisen sich damit als gesetzeskonform (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014, AHV 2013/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneiderund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 28. Februar 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Forchstrasse 5, Postfach 1260, 8032 Zürich, gegen Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach 1 BL, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Altersrente (Plafonierung, Kürzung) Sachverhalt: A.       A.___ meldete sich zum Vorbezug der AHV-Altersrente um zwei Jahre an. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 sprach die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel (Ausgleichskasse) dem Versicherten eine ordentliche einfache Altersrente in Höhe von Fr. 1'909.--, beginnend am 1. Januar 2007, zu (Rentenskala 44, Vorbezugskürzung 13,6 % [act. G 3/3]). Per 1. März 2013 stellte sodann Ehefrau B.___ Antrag auf Ausrichtung der AHV-Altersrente (vgl. act. G 3/5). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 setzte die Ausgleichskasse die Rente von A.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2013 neu auf Fr. 1'437.-- fest (plafoniert und um Fr. 318.-- gekürzt [act. G 3/6]). Die Verfügung betreffend die Ehefrau liegt nicht bei den Akten. Gemäss ACOR- Berechnungsblatt erhielt sie ab 1. März 2013 eine plafonierte Altersrente in Höhe von Fr. 1'755.-- (act. G 3/5). Die gegen die Verfügung vom 11. Februar 2013 erhobene Einsprache - die Rente sei zuerst wegen des Vorbezugs zu kürzen und erst dann zu plafonieren - wies die Kasse mit Entscheid vom 8. März 2013 ab (act. G 1.1). B.       B.a  Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. April 2013 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die plafonierte Rente des Beschwerdeführers sei sodann auf Fr. 1'627.-- festzusetzen. Konsequenterweise sei die Rente der Ehefrau B.___ neu mit Fr. 1'883.-- zu beziffern. Zuerst habe die Ermittlung der Einzelrente eines jeden Ehegatten nach den Regeln der ordentlichen Rentenberechnung nach Art. 34 AHVG zu erfolgen. Habe ein Ehegatte im Vorfeld bereits eine durch Vorbezug gekürzte Rente bezogen, sei bei der Berechnung der korrekten Einzelrente der Kürzungsbetrag gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 AHVV zu berücksichtigen. Der Kürzungsbetrag müsse damit von der ordentlich ermittelten Rente in Abzug gebracht werden. Diese so ermittelte Einzelrente entspreche jener Rente, die einem Ehegatten ohne Plafonierung zustehen würde. Anschliessend werde geprüft, ob die so ermittelten Einzelrenten eines jeden Ehegatten auf Grund der Plafonierungsbestimmung in Art. 35 AHVG zu kürzen seien. So dürfe die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Summe der Einzelrenten eines Ehepaares 150 % des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen, ansonsten jede Einzelrente gemäss der Plafonierungsregel in Art. 35 Abs. 3 AHVG im Verhältnis ihrer Anteile gekürzt werde (act. G 1). B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2013 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der Kürzungsbetrag vor dem Rentenanspruch der Ehegattin habe Fr. 318.-- betragen. Da der Beschwerdeführer bereits das ordentliche Rentenalter erreicht habe, sei ihm ab dem 1. März 2013 von der bereits plafonierten Rente der gleiche Betrag abgezogen worden. Diese Praxis stütze sich auf die Randziffern 5518, 6208 und 6212 RWL. Ein Abzug des Kürzungsbetrags vor der Plafonierung hätte zur Folge, dass der Vorbezug auf den Gesamtbetrag der beiden Renten keinen Einfluss hätte (act. G 3). Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 verzichtet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf eine materielle Replik (act. G 5). Erwägungen: 1.        1.1   Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vorbezogene Altersrente wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen gekürzt (Abs. 2 und 3). Bis zum Rentenalter entspricht die Kürzung pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht die Kürzung pro Vorbezugsjahr 6,8 % der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 2 und 3 AHVV). Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 56 Abs. 4 AHVV).   1.2   Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn unter anderem beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Abs. 3). 2.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1   Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Abänderung der verfügten Rente(n) damit, dass die in der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten (RWL; Stand 1. Januar 2013) festgelegte Ordnung (Vornahme der Plafonierung vor dem Abzug der Vorbezugskürzung [Ziff. 5518, 6212]) gesetzeswidrig sei. AHVG und AHVV statuierten beim vorliegenden Sachverhalt eindeutig, dass die Plafonierung auf den ermittelten Beiträgen der Einzelrente (Art. 35 AHVG) vorzunehmen sei. Diese Ermittlung der Einzelrente eines jeden Ehegatten erfolge nach den Regeln der ordentlichen Rentenberechnung nach Art. 34 AHVG. Habe ein Ehegatte im Vorfeld bereits eine durch Vorbezug gekürzte Renten bezogen, sei bei der Berechnung der korrekten Einzelrente der Kürzungsbetrag gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 AHVV zu berücksichtigen. Der Kürzungsbetrag müsse damit von der ordentlich ermittelten Rente in Abzug gebracht werden. Diese so berechnete Einzelrente entspreche jener Rente, die einem Ehegatten ohne Plafonierung zustehen würde. Anschliessend werde geprüft, ob die so ermittelten Einzelrenten eines jeden Ehebatten auf Grund der Plafonierungsbestimmung in Art. 35 AHVG zu kürzen seien. Diese gesetzliche Systematik verdeutliche, dass der Kürzungsbetrag Bestandteil der Rentenberechnung sei und nicht ein Element der Plafonierung bilde. Die Plafonierung nach Art. 35 AHVG sei politisch motiviert, demgegenüber werde der Kürzungsbetrag nach Art. 56 AHVV nach versicherungstechnischen Grundsätzen festgelegt. 2.2   Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Rentenvorbezug von demjenigen Rentner finanziert werden soll, der davon Gebrauch macht (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012 [AB.2011.00012] E. 3.1, wonach nach der "klaren gesetzlichen Regelung" kein Raum bestehe, den Rentenkürzungsbetrag vor der Plafonierung in Abzug zu bringen). Die Auffassung des Beschwerdeführers würde demgegenüber dazu führen, dass es bei plafonierten Renten nicht darauf ankäme, ob ein Vorbezug erfolgt oder nicht, würde doch der Vorbezugsabzug bei der Plafonierung wieder ausgeglichen. Die Summe der beiden plafonierten Altersrenten würde dann wieder dem Maximalbetrag von Fr. 3'510.-- (150 % von Fr. 2'340.-- [2013]) entsprechen, wie auch der Beschwerdeführer beantragt (Fr. 1'627.-- + Fr. 1'883.-- = Fr. 3'510.--). Eine solche Auffassung steht jedoch im Gegensatz zum Grundprinzip von Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 AHVV, wonach die Rente versicherungstechnisch um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt wird. Nach richtiger Auffassung ist demnach nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte darüber zu befinden, welche Kürzung (Plafonierung, Vorbezug) zuerst zu erfolgen hat, sondern es sind beide Kürzungen gemäss Gesetz vorzunehmen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass die Kürzung von vorbezogenen, plafonierten Renten anders gehandhabt wird als die Plafonierung von Renten, die wegen kleinerem Einkommen nicht den Höchstbetrag der Altersrente erhalten würden. Die Ungleichbehandlung dieser beiden Sachverhalte ist vom Gesetzgeber gewollt, werden doch die kleinen Einkommen schon bei der Rentenberechnung bevorzugt, indem Einkommen über rund Fr. 84'000.-- nicht mehr rentenbildend sind. Demgegenüber muss der Vorteil des Vorbezugs gemäss Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 AHVV wie gesagt zwingend versicherungsmathematisch ausgeglichen werden. Die in den Ziff. 5518, 6208 und 6212 RWL stipulierte vorgängige Plafonierung erweist sich damit als gesetzeskonform. 2.3   Die Beschwerdegegnerin ging nach den genannten Weisungen vor. Die Berechnung der Kürzung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist bei summarischer Überprüfung korrekt. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2008 das 65. Altersjahr erreicht hat, ist der Kürzungsbetrag ab Januar 2009 nach Art. 56 Abs. 3 AHVV vorzunehmen. Während der Vorbezugsphase (Januar 2007 bis Dezember 2008) belief sich die Summe der ungekürzten Rentenleistungen auf Fr. 53'040.-- (Fr. 2'210.-- x 24). Von diesem Betrag ist die Kürzung um 13,6 % vorzunehmen und durch 24 zu teilen. Dies ergibt eine monatliche Kürzung um Fr. 301.-- (act. G 3.4). Gemäss Art. 56 Abs. 4 AHVV wird der Betrag der Kürzung der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Dies entspricht der Rentenentwicklung, nachdem auch diese der Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird (Art. 33 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Rentenentwicklung von 2007 bis 2013 beträgt 5,88 % (Fr. 2'340.-- : Fr. 2'210.--) oder Fr. 17.70 (Fr. 301.-- x 5,88% [per 2009 und 2011 erfolgte offenbar keine Neuberechnung des Abzugs]). Der Abzug ab 2013 beträgt demnach Fr. 318.-- (gerundet) bzw. - nachdem der Beschwerdeführer während der Vorbezugsphase immer die Maximalrente (natürlich abzüglich Vorbezugsabzug, jedoch ohne Plafonierung oder Vorbezug von Zusatzrenten, was in die Berechnung gemäss Art. 56 Abs. 4 AHVV eingeflossen wäre) bezogen hat - 13,6 % von Fr. 2'340.--, was wiederum Fr. 318.-ergibt. 2.4   Da ab März 2013 noch die Plafonierung infolge Rentenbezugs der Ehegattin ansteht, ergibt sich, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, ein Rentenbetreffnis von ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'437.-- (Plafonierung auf Fr. 1'755.-- minus Vorbezugsabzug von Fr. 318.--). Demzufolge ist auch die Rente der Ehefrau nicht anzupassen. 2.5   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2014 Art. 35 und 40 Abs. 2 AHVG. Rentenplafonierung. Vorbezugskürzung. Die beiden Kürzungsbeträge sind gesondert zu berechnen und in Abzug zu bringen, d.h. es ist zuerst zu plafonieren und danach der - auf dem unplafonierten Rentenbetreffnis berechnete - Vorbezugsabzug vorzunehmen. Die Weisungen in Ziff. 5518, 6208 und 6212 RWL erweisen sich damit als gesetzeskonform (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2014, AHV 2013/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneiderund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

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