Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 28.08.2013 AHV 2012/6

28 août 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,186 mots·~16 min·1

Résumé

Art. 5 AHVG. Höhe der Beitragspflicht von Personen, die ihre Arbeitsleistung freiwillig unentgeltlich bzw. gegen ein geringes Entgelt in den Dienst religiös motivierter Dienste stellen. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 28. August 2013, AHV 2012/6).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2012/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 28.08.2013 Entscheiddatum: 28.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2013 Art. 5 AHVG. Höhe der Beitragspflicht von Personen, die ihre Arbeitsleistung freiwillig unentgeltlich bzw. gegen ein geringes Entgelt in den Dienst religiös motivierter Dienste stellen. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 28. August 2013, AHV 2012/6). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 28. August 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2008-2010 sowie Verzugszinsen   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.       A.a  A.___ ist seit 1. Oktober 1987 bei der Sozialversicherungsanstalt SVA des Kantons St. Gallen (kantonale Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender und Arbeitgeber erfasst. Im Rahmen einer Kontrolle über die Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht informierte das Amt für Wirtschaft (neu: Amt für Wirtschaft und Arbeit, AWA) A.___ mit Schreiben vom 26. September 2011 darüber, dass es für alle "festen Mitarbeiter Inland" des B.___ einen orts- und berufsüblichen Lohn berechnet habe (act. G 3.1.3). Am 15. Dezember 2011 wurden die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) angewandte Beitragspflicht bzw. deren Grundlagen zwischen A.___ und Vertretern des AWA und der SVA besprochen (act. G 3.1.2). A.b  Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2012 stellte A.___ der SVA eine überarbeitete Zusammenstellung betreffend der nicht abgerechneten Lohnsummen zu. Die AHV- Abrechnungen würden seit Jahren durch eine Buchhalterin geführt, welche absolut zuverlässig, korrekt und genau arbeite. Sie achte minutiös darauf, bis zu den kleinsten Beträgen von Fr. 10.--, zu Handen der SVA genaue Angaben zu machen. Die meisten Falschannahmen durch die SVA würden vorliegend Personen betreffen, die in den Abrechnungsperioden die Schule C.___ besucht hätten oder seit Jahren als Missionare im Ausland selbständig tätig seien. Zudem seien auch Kranke und Hilfesuchende aufgelistet worden, die aus der Psychiatrie oder von der Strasse aufgenommen und denen nur ein warmes Nest gegeben worden sei. Es könne nicht sein, dass im christlichen Land Schweiz keine echte Diakonie, keine diakonische Arbeit christlicher Nächstenliebe im Sinne des barmherzigen Samariters mehr möglich sei. Der Einsprecher selber tue diesen Dienst nicht erst seit 2008, sondern seit 1976, als er seinen Lehrerberuf aufgegeben habe, um sein ganzes Leben Gott zu weihen. Seine vielen Freunde, die dadurch angespornt worden seien, in den vergangenen Jahren dasselbe zu tun, hätten ebenfalls ihre Berufe verlassen. In diesen hätten sie zum Teil wesentlich mehr als einen "Minimallohn" von Fr. 3'000.--/Mt. verdient (act. G 3.1.9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 berief sich die SVA auf die Besprechung vom 15. Dezember 2011. Damals sei ausführlich erklärt worden, warum das AWA und die SVA eine korrekte Bezahlung der Arbeitnehmer und eine korrekte Deklaration der AHVpflichtigen Löhne verlange. Das AWA habe eine verbindliche Lohnempfehlung für sämtliche Mitarbeiter unterbreitet. Die SVA habe einen Mindestlohn für die Nachbelastung der Jahre 2008 bis 2010 festgelegt. Sie gehe davon aus, dass sämtliche Mitarbeiter mindestens dieses Einkommen erzielen müssten, um für alle Verbindlichkeiten wie Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Krankenkasse, Versicherungen und Steuern etc. aufkommen zu können. A.___ habe für seine Arbeitnehmer nicht den effektiven AHV-pflichtigen Lohn deklariert. Sämtliche Gaben aus den Tätigkeiten für das christliche Werk gehörten ebenfalls zum AHV-pflichtigen Lohn. Egal, ob diese Gaben direkt von A.___ oder indirekt von anderen Personen stammten. Es handle sich um eine Umgehung der AHV-Beitragspflicht, wenn diese Gaben nicht lückenlos über die Buchhaltung von A.___ verbucht würden (act. G 3.1.10). A.d  Mit Nachzahlungsverfügungen vom 10. Februar 2012 forderte die SVA von A.___ für die Jahre 2008, 2009 und 2010 paritätische Beiträge in Höhe von Fr. 46'707.15, Fr. 54'384.80 und Fr. 64'811.40 nach (act. G 3.1.13, 3.1.14, 3.1.15). Ausserdem verfügte sie am 14. Februar 2012 auf den Nachforderungen für die Jahre 2008 bis 2010 gestützt auf einen Zinssatz von 5% Verzugszinsen von Fr. 7'291.50, Fr. 5'770.85 und Fr. 3'636.65 (act. G 3.1.16, 3.1.17, 3.1.18). A.e  Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 informierte die SVA A.___ ebenfalls darüber, dass er sich auf Grund der Nachbelastungen der AHV-Beiträge rückwirkend auf den 1. Januar 2008 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse (act. G 3.1.12). A.f   Gegen die Verfügungen vom 10. und 14. Februar 2012 erhob A.___ mit Schreiben vom 21. Februar 2012 Einsprache. Er machte geltend, er lasse sich nicht in das Korsett sogenannter Mindestlöhne hineinzwängen. Dies nur schon darum, weil sie als Missionare auf einem viel tieferen Lebensstandard lebten als der Durchschnittsbürger. Sie würden viel weniger Geld ausgeben und lebten viel billiger. Dazu legte er die Aufstellungen über die Lebenskosten dreier langjähriger Mitarbeiter bei. Ausserdem hielt er fest, dass es die Diakonie je länger je mehr brauche. Es gehe dabei um unbezahlte barmherzige Nächstenliebe. In vielen Fällen seien allein im B.___ viele © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfesuchende gratis über Wochen, Monate oder sogar Jahre beherbergt worden. Dabei handle es sich um Menschen, die sonst den Sozialämtern zur Last gefallen wären oder fallen würden. Die Einsparungen für die Sozialämter, Gemeinden oder den Staat würden allein in den Jahren 2008 bis 2010 eine oder mehrere Millionen Franken ausmachen (act. G 3.1.19, 3.1.20). B.     Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 wies die SVA die Einsprache ab. Vorliegend würden Geldgaben von betreuten Personen und freiwilligen Spendern mit der Arbeitstätigkeit für A.___ zusammenhängen und zum massgebenden Lohn gehören. A.___ führe diese Beiträge in seiner Buchhaltung nicht auf. Er nenne deren Höhe nicht und verletze dadurch seine Abrechungspflicht. Die von der SVA berücksichtigten Jahresbruttoeinkommen von Fr. 36'000.-- bei Vollzeitangestellten und von Fr. 24'000.-bei Teilzeitangestellten oder Angestellten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit seien tiefer als die von der Schwarzarbeitsinspektorin des AWA ermittelten orts- und berufsüblichen Einkommen und somit nicht zu beanstanden. Es gehe nicht an, einerseits alle Sozialleistungen wie Kinderzulagen oder Krankenkassen-Prämienverbilligungen vom Staat zu verlangen, andererseits aber die geschuldeten Abgaben nicht leisten zu wollen (act. G 3.1.27). C.     C.a  Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde von A.___ vom 22. August 2012 mit den Anträgen auf Befreiung von "sämtlichen Beitragsforderungen" 2008 bis 2010 sowie den Verzugszinsen gemäss den Verfügungen vom 10. und 14. Februar 2012 seitens der SVA-Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Zudem sei die missionarische, ehrenamtliche, diakonische, gemeinnützige und wohltätige Arbeit, die weit mehr als nur soziale Aspekte beinhalte, endlich staatlich anzuerkennen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Forderungen nicht legitim seien, weil sie auf falschen Annahmen und Angaben beruhten und nicht den effektiven Tatbeständen entsprächen. Die wesentlichen Aspekte der Einsprache vom 21. Februar 2012 seien im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 nicht berücksichtigt worden. Dies könne nicht akzeptiert werden, da es um das Hauptziel seiner Arbeit gehe. Dass seine "Geschäftstätigkeit" ab dem 1. Oktober © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1987 habe zwangserfasst werden müssen, sei eine falsche, wahrscheinlich versehentliche Unterschiebung. Tatsache sei, dass er im Juni 1988 seine Arbeit begonnen habe. Das Missionswerk sei eine private Angelegenheit und ein ehrenamtlicher Betrieb. Es gebe keine Arbeitsverträge. Gegenüber der SVA werde den Anordnungen gefolgt, dass die Mitarbeiter mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ihre Beiträge zahlen müssten, seien es die gewöhnlichen oder die Mindestbeiträge. Allen Mitarbeitern werde Kost und Logis in Rechnung gestellt. Rabatte würden als Naturallohn abgerechnet. Diese Beträge befänden sich im Bruttolohn. Bei Kranken und Hilfesuchenden werde über Kost und Logis Buch geführt, aber die Kosten würden vom Missionswerk getragen. Diese Personen seien gemäss Abmachung mit der SVA von den Beiträgen befreit. Sämtliche Spenden würden monatlich in der Buchhaltung erscheinen. Wenn Mitarbeiter eine persönliche Spende erhielten, liege die Verwaltung dieses Geldes in ihrer eigenen Verantwortung. Sie hätten keine Einsicht in solche Gaben. Zudem hätten sie nie eine Forderung gestellt betreffend Kinderzulagen oder Prämienverbilligungen. Alle, die mit ihnen auf freiwilliger Basis zusammenarbeiten würden, seien weder Angestellte noch Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft. Sie seien weder eine Organisation noch ein Verein oder eine Stiftung. Hier würden nur ehrenamtliche freiwillige Helfer mitarbeiten, ob temporär oder vollzeitlich. Da sie inzwischen weltweit in über 30 Ländern missionarisch und diakonisch tätig seien, seien viele der Diakone wochen- oder monatsweise oder für Jahre im Ausland eingesetzt (act. G 1). C.b  Mit Eingabe vom 4. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Beschwerdeabweisung (act. G 3). C.c  In der Replik vom 14. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 7). C.d  Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9).   Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1  Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) obligatorisch versichert sind u.a. die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, und jene, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs.1 lit. a und b AHVG). Die im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG Versicherten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). 1.2  Zum massgebenden Lohn gehören alle Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich betrachtet mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Nicht von Bedeutung ist, ob die betreffende Entschädigung geschuldet war oder freiwillig entrichtet worden ist oder ob es sich um ein unmittelbares (oder bloss um ein mittelbares) Entgelt handelt. Es reicht zur Erfassung als massgebender Lohn also aus, dass die Entschädigung irgendeine (wirtschaftliche) Beziehung zum Arbeitsverhältnis hat (BGE 124 V 102). Massgebend ist die Beziehung des zu qualifizierenden Einkommens zur Betätigung der beziehenden Person. Besteht ein solcher Zusammenhang, kann es nicht darauf ankommen, ob diese Tätigkeit überhaupt nicht oder auch nicht vorwiegend in Erwerbsabsicht ausgeübt wird, weil etwa ideelle oder gemeinnützige Zwecke im Vordergrund stehen. Beitragspflichtiges Einkommen liegt also bei jeder Leistung vor, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und ohne dieses nicht erbracht worden wäre (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. Zürich 2012, Rz. 124 zu Art. 5 mit Hinweisen). Erfasst wird grundsätzlich nur ein Lohn, der tatsächlich geflossen ist (AHI-Praxis 2001 222 E. 4a). Auf einem fiktiven Lohn können deshalb keine Beiträge entrichtet werden (AHI-Praxis 2001 225 E. 6). 1.3  Besteht auf Grund der konkreten Umstände kein relevanter Zusammenhang zwischen freiwilligen Spenden oder Hilfeleistungen und den von der betreffenden Person ausgeübten Tätigkeiten und werden die Lebensbedürfnisse auf das Allernotwendigste beschränkt, ist anzunehmen, dass es sich um eine Nichterwerbstätigkeit handelt (Kieser, Rechtsprechung, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 10; vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch SVR 1997 AHV Nr. 119 betreffend den Beitragsstatus eines Missionars, der als Nichterwerbstätiger qualifiziert wurde, weil er seinen Lebensunterhalt ausschliesslich mittels Zuwendungen von Verwandten und Freunden bestritt; vgl. dagegen ZAK 1950 159f., wonach Evangelisten, die regelmässig von der religiösen Gemeinschaft, der sie angehören, eine feste Entschädigung beziehen, als Unselbständigerwerbende qualifiziert wurden). 1.4  Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110 V 52 E. 4a und 112 E. 3b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105 V 216 E. 2c mit Hinweis). 2. 2.1  Vorliegend ist nicht mehr umstritten, welche Personen auf Grund ihrer Arbeit für die Betätigungsfelder des Beschwerdeführers einer grundsätzlichen AHV-Pflicht als Erwerbstätige unterstehen (vgl. u.a. act. G 3.1.9 und G 3.1.10: Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2012). Gemäss den Akten wurde diesen Personen auch ein Lohn ausbezahlt. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Höhe der Beitragspflicht und damit deren Bemessungsgrundlagen. Während die Beschwerdegegnerin bei den in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen des Beschwerdeführers mitarbeitenden Personen von einem Anspruch auf Minimallöhne ausgeht, dementiert der Beschwerdeführer, dass diese Mitarbeitenden über so hohe Einnahmen verfügen würden. Sie würden vielmehr freiwillig zu Gunsten des guten Zwecks ihrer christlichen Tätigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die früher in den alten Berufen erzielten Einkommen verzichten. Schliesslich seien diese gemeinnützigen, caritativen Dienste sowie eine echte Diakonie anzuerkennen. 2.2  Die Beschwerdegegnerin begründete die Beitragsberechnung damit, sie habe sich auf die Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2012) gestützt. Laut Rz 4016 WML gehören zum massgebenden Lohn der erwerbstätigen Mitglieder religiöser Gemeinschaften die Vergütungen, welche die Personen, in deren Diensten die Mitglieder stehen, dem Kloster, dem Mutterhaus (Stationsgeld) oder dem Mitglied selbst entrichten sowie die Naturalleistungen (Verpflegung und Unterkunft). Der für den Eintrag im individuellen Konto massgebende Lohn des einzelnen Mitglieds wird ermittelt, indem der innerhalb eines Jahres erzielte gesamte massgebende Lohn nach Rz 4016 durch die Zahl der Mitglieder geteilt wird (Durchschnittslohn; Rz 4017). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Geldgaben von betreuten Personen und freiwilligen Spendern mit der Arbeitstätigkeit der für den Beschwerdeführer tätigen Mitarbeitenden zusammenhingen. Da der Beschwerdeführer diese Beträge in der Buchhaltung jedoch nicht aufgeführt habe, habe er seine Abrechnungspflicht nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) verletzt. Die Arbeitnehmenden seien daher auf Grund einer eigens festgelegten Jahresbruttoeinkommensberechnung für Vollzeit- und Teilzeitangestellte zu veranlagen (vgl. dazu: Art. 38 AHVV). Weil diese Einkommen tiefer seien als die von der Schwarzarbeitsinspektorin des AWA ermittelten orts- und berufsüblichen Einkommen, seien sie nicht zu beanstanden (act. G 3.1.27). 2.3  Damit ging die Beschwerdegegnerin aber gerade nicht von den effektiven Naturalund Geldleistungen aus, welche nach der WML dem Mutterhaus bzw. vorliegend dem Beschwerdeführer und den erwerbstätigen Mitgliedern selber von den Personen, in deren Diensten die Mitglieder stehen, entrichtet wurde. Vielmehr berechnete sie die massgebenden Löhne gestützt auf einen fiktiven Geldbetrag, welchen die erwerbstätigen Mitglieder nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bei einem bescheidenen Lebensstandard für ihren Lebensunterhalt durchschnittlich mindestens benötigen würden (act. G 3.1.10). Diese Berechnung verstösst gegen Gesetz und gängige Praxis, weshalb sie nicht zu bestätigen ist. Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten erscheint aber das Lohnsystem des Beschwerdeführers tatsächlich nicht ausreichend transparent (vgl. insbesondere act. G 3.1.4). So können der Buchhaltung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers weder die Spenden an die Arbeitnehmenden, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfolgten, noch die Naturalleistungen entnommen werden. Gemäss Art. 38 AHVV kann die Ausgleichskasse bei fehlenden Angaben des Arbeitgebers eine Veranlagungsverfügung auf Grund eigener Abklärungen bzw. einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle erlassen. Dies müsste jedoch aus der Verfügung eindeutig hervorgehen. Vorliegend wurde die Höhe der veranlagten Löhne einzig mit theoretischen Ansätzen durchschnittlicher Lebenskosten begründet, was mit Art. 38 AHVV nicht vereinbar ist. Hinzu kommt, dass die Ausgleichskasse mit dem Erlass einer Verfügung auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge, eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers feststellt (Art. 4, 5, 12 und 13 AHVG). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind damit in gleicher Weise durch die Verfügung betroffen und müssten folglich die Möglichkeit erhalten, zur Beitragsfestsetzung Stellung zu nehmen. Vorliegend wurde aber offensichtlich unterlassen, bei den betreffenden Arbeitnehmern in irgendeiner Form vorstellig zu werden. So ist überhaupt nicht klar, wer freiwillig auf einen orts- und berufsüblichen Lohn verzichtet, ob die Mitarbeitenden über weitere Einkommensquellen verfügen, d.h. ob sie weiteren Erwerbstätigkeiten nachgehen, in welchen Arbeitspensen sie für den Beschwerdeführer tätig sind, wer tatsächlich wie viel Kost und Logis in Anspruch nimmt bzw. innerhalb der Gemeinschaft lebt oder nur dort arbeitet. Bei all diesen Fragen hätte die Beschwerdegegnerin die AHV-Beitragspflichtigen im Verwaltungsverfahren miteinbeziehen müssen. Indem sie dies versäumte, hat sie die im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden Löhne, d.h. alle Einkommensbestandteile, welche mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, unter Einbezug der Arbeitnehmenden noch abzuklären hat. 2.4  Die Beschwerdegegnerin beruft sich hinsichtlich ihres Vorgehens bezüglich der Veranlagung von Minimallöhnen auch auf den Entscheid des Arbeitsgerichts D.___ vom 18. Juni 2007. Dieses hatte A.___ auf Grund einer "Forderung aus Arbeitsrecht" des Ehepaars E.___ zur Zahlung von Fr. 21'572.-- und Fr. 12'726.-- verpflichtet. Gemäss den Erwägungen des Arbeitsgerichts handelte es sich dabei um Löhne von Dezember 2006 bis Januar 2007 sowie um ein Entgelt für nicht bezogene Freitage, auf welche das Ehepaar für seine Arbeit im Hotel F.___ Anspruch hatte (act. G 3.1.7). Wie aus dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil ersichtlich wird, erhielt das Ehepaar E.___ entgegen seinem Willen weder einen für seine Tätigkeit angemessenen noch einen zur Bestreitung der Lebenskosten notwendigen Lohn ausbezahlt. Dies stützt aber nicht die Annahme von Minimallöhnen, sondern vielmehr die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die Entschädigungen an die Arbeitnehmenden eben nicht im Rahmen der bestrittenen Lohnhöhen von Fr. 36'000.-- (für Vollerwerbstätige) bzw. Fr. 24'000.-- (für Teilerwerbstätige) bewegt haben. Auch im Fall "E.___" durfte eine zusätzliche AHV- Beitragspflicht erst nach gerichtlicher Zusprache der arbeitsrechtlichen Forderungen berücksichtigt werden. Im Übrigen ist dieser Fall nicht wegleitend für die anderen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers. So verzichtete das in der F.___ tätige Wirteehepaar im Gegensatz zu den anderen offensichtlich nicht freiwillig auf einen angemessenen Lohn für seine Arbeit. Demgegenüber bekundeten immerhin drei der übrigen Mitarbeitenden in den mit der Einsprache vom 21. Februar 2012 eingereichten Aufstellungen, dass sie von einer angemessenen Entlöhnung absehen würden (vgl. act. G 3.1.20). Diesen Personen darf somit nicht einfach ein hypothetisches bzw. nie realisiertes Einkommen angerechnet werden (vgl. Erwägung 1.2). 2.5  Obgleich das Ansinnen der Beschwerdegegnerin verständlich erscheinen mag, dass jeder und jede für seine Arbeit angemessen entlöhnt werden sollte, um auch für sich selber Vorsorge treffen zu können, kann dies nicht über die AHV durchgesetzt werden. Wie die Aufstellungen der drei oben erwähnten Mitarbeiter zeigen (vgl. Erwägung 2.4), sind die Lebenshaltungskosten von Person zu Person unterschiedlich. Auch scheinen die Erwartungen an die Höhe eines angemessenen Entgelts angesichts dieser Beispiele nicht immer einem Durchschnitt zu entsprechen. 2.6  Auf Grund obiger Ausführungen ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitnehmenden des B.___ und der weiteren vom Beschwerdeführer geführten Betriebsstätten in der Schweiz tatsächlich in den Jahren 2008 - 2010 je ein Einkommen von Fr. 36'000.-- bei einer vollen Erwerbstätigkeit bzw. Fr. 24'000.-- bei einer teilweisen Erwerbstätigkeit erzielt haben. Auf Grund der ungenügenden und widersprüchlichen Aktenlage ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt unter Einbezug der Arbeitnehmenden klären und neu darüber verfügen kann. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 22. August 2012 ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers während der Jahre 2008 bis 2010 neu verfüge. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Demgemäss hat das Versicherungsgerich entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2012 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die notwendigen Abklärungen durchführe und hernach über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2013 Art. 5 AHVG. Höhe der Beitragspflicht von Personen, die ihre Arbeitsleistung freiwillig unentgeltlich bzw. gegen ein geringes Entgelt in den Dienst religiös motivierter Dienste stellen. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St Gallen vom 28. August 2013, AHV 2012/6).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

AHV 2012/6 — St.Gallen Versicherungsgericht 28.08.2013 AHV 2012/6 — Swissrulings