Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2011/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 03.05.2012 Entscheiddatum: 03.05.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2012 Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 3. Mai 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Schadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Konkurs) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Die 2006 gegründete B.___ GmbH war im Bereich des innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güternah- und Fernverkehrs sowie im Kurier- und Chauffeurdienst tätig. Am 11. Dezember 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. In der Folge musste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, kantonale Ausgleichskasse, offen gebliebene Lohnbeiträge aus den Jahren 2008 und 2009 abschreiben. Mit Verfügung vom 25. August 2010 forderte sie vom zuletzt eingetragenen Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung, A.___, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 14'620.60 sowie für entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 2'137.85. A.___ hätte dafür sorgen müssen, dass die Beiträge korrekt abgeliefert werden (act. G 3.1/201). A.b Mit Einsprache vom 16. September 2010/2. November 2010 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Einsprecher sei nicht für die Ablieferung der Beiträge verantwortlich gewesen, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden könne (act. G 3.1/202 und 205). Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Der Einsprecher sei ab 14. November 2008 Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift gewesen. Als formelles und faktisches Organ der Gesellschaft sei er verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert würden. Dies habe er offensichtlich unterlassen. Er habe damit rechnen müssen, dass die GmbH die Beiträge später nicht mehr würde abliefern können. Trotzdem habe er nicht dafür gesorgt, dass nur soviel Löhne ausbezahlt worden seien, wie darauf auch Beiträge hätten bezahlt werden können. Auch habe er die zu tiefen Akontorechnungen für die Beiträge 2008 nicht anpassen lassen, habe keine Reserven für die höheren Beiträge gebildet und nicht dafür gesorgt, dass die Jahresabrechnung 2008 rechtzeitig eingereicht werde. Durch diese Verletzung von AHV-Vorschriften habe der Beschwerdeführer die Gesellschaft auf Kosten der Sozialwerke weitergeführt und den entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht (act. G 3.1/223). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der geltend gemachte Schaden sei nicht durch ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu Stande gekommen. Als dieser die Tätigkeit als Geschäftsführer übernommen habe, seien praktisch keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen, die es ihm ermöglicht hätten, die Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten. Verantwortlich für die finanzielle Führung der Gesellschaft sei C.___ gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes. Nachdem der Schaden bei Amtsantritt des Beschwerdeführers bereits eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer diesen auch nicht mehr verursachen können. Mithin fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zunächst sei festzustellen, dass sich die Beschwerde nur gegen den bundesrechtlichen Teil der Forderung richte, da der kantonalrechtliche Teil bereits rechtskräftig geworden sei. Materiell lasse sich die Behauptung, die Gesellschaft sei beim Antritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bereits insolvent gewesen, widerlegen. Abgesehen davon, dass die Firma sogar noch neue Mitarbeiter eingestellt habe, habe sie zwischen November 2008 und Februar 2009 wöchentliche Beitragsteilzahlungen von Fr. 1'500.-- geleistet. Der Beschwerdeführer hafte für die Handlungen der beauftragten Hartmann Treuhand AG (act. G 3). B.c Mit Replik vom 13. April 2011 führt der Rechtsvertreter aus, dass das Arbeitsverhältnis von D.___ gemäss Feststellung des Arbeitsgerichts per 21. November 2008 aufgelöst worden sei. Ein weiterer Mitarbeiter habe am 15. September 2008 wohl noch einen Einsatzvertrag für den Zeitraum 1. November 2008 bis 19. Dezember 2008 erhalten. Dieser Einsatz sei jedoch wegen der Wirtschaftskrise nicht mehr durchgeführt worden (act. G 6). B.d Mit Duplik vom 21. April 2011 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe die Beitragsforderung für die bis und mit November 2008 ausgerichteten Löhne anerkannt, da er in der Replik keine Zahlungsunfähigkeit der GmbH beim Amtsantritt als Geschäftsführer mehr angebe und nur noch geltend mache, die Firma habe nach November 2008 keine Löhne mehr ausgerichtet. Aus den mit der Replik eingereichten Unterlagen gehe zudem hervor, dass der Schaden noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte grösser als verfügt sei, da die zusätzliche Lohnsumme von Fr. 4'271.10 für D.___ betreffend den Monat November 2008 und die Ferien des Jahres 2008 in der Jahresabrechnung 2008 nicht angegeben worden seien. Die Abrechnung für die Quellensteuer enthalte zudem zwei weitere Mitarbeiter, die in der Jahresabrechnung 2008 nicht erwähnt würden. Offensichtlich seien nicht alle Mitarbeiter bzw. nicht sämtliche Löhne abgerechnet worden, womit der Schaden womöglich noch grösser sei (act. G 8). Erwägungen: 1. 1.1 Vorliegend bildet lediglich die bundesrechtliche Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 14'620.60 Streitgegenstand. Demgegenüber blieb der kantonalrechtliche Teil unangefochten. Dieser Schaden ist von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich unbestritten, wohingegen die Beschwerdegegnerin duplicando eine Erhöhung der Schadenssumme geltend macht. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Schaden frühestens mit der Konkurseröffnung am 11. Dezember 2009 entstanden ist (vgl. BGE 129 V 195 E. 2.2) und die Schadenersatzverfügung vom 25. August 2010 jedenfalls rechtzeitig ergangen ist. In Frage steht demgegenüber, ob der geltend gemachte Schaden dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, insbesondere, ob ihn an der Entstehung des Schadens ein qualifiziertes Verschulden trifft. 1.2 Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen (Art. 52 AHVG). Unter den Begriff des Arbeitgebers fallen nach der höchstrichterlichen Praxis auch die für eine juristische Person handelnden Organe (AHI 1993, 82 mit Hinweisen, ausdrücklich bestätigt in BGE 129 V 11 ff.; seit 1. Januar 2012 zudem ausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 AHVG geregelt). Die Passivlegitimation des Beschwerdeführers ist damit gegeben. Er war vom 14. November 2008 bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (online-Handels-registerauszug; vgl. auch die Liste der unübertragbaren Aufgaben der Geschäftsführer einer GmbH [Art. 810 Abs. 2 insbesondere Ziff. 3 und 4 OR]). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist (Urs-Christoph Dieterle/ Ueli Kieser, Der Schadenersatzprozess, in: Der Schweizer Treuhänder, 7-8/95, 657). Schliesslich muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. 2. 2.1 Vorliegend blieben beim Konkurs der B.___ GmbH die Rechnung vom 11. Dezember 2008 für das 4. Quartal 2008 teilweise sowie die Jahresrechnung 2008 vom 5. März 2009 und die Rechnung für das 1. Quartal 2009 vom 20. März 2009 (bzw. die Jahresrechnung 2009; jeweils inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) offen. Bei den Rechnungen für das 2. und 3. Quartal 2009 vom 11. Juni 2009 und vom 10. September 2009 blieben jeweils die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen offen (act. G 3.1/209; Posten 2008/0011, 2009/0001, 2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006). Mit den in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 eingegangenen Zahlungen von insgesamt Fr. 21'500.-- (Posten 2008/0007) konnten die Pauschalen (inkl. Nebenkosten) für das 2. und 3. Quartal 2008 beglichen werden. An die Pauschale für das 4. Quartal 2008 von Fr. 8'979.75 (zuzügl. Nebenkosten) konnten - zusammen mit einer Gutschrift von Fr. 535.10 aus der Jahresabrechnung 2007 (Posten 2009/0002) - noch Fr. 3'633.50 angerechnet werden (Posten 2008/0011), was gut einem Drittel der Pauschale (zuzügl. Nebenkosten) entspricht. Zusammengefasst hat die Gesellschaft damit die Lohnbeiträge bis etwa Ende Oktober/Anfang November 2008 beglichen, danach nicht mehr. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer konkret vor, er habe es versäumt, die beim Konkurs der Gesellschaft (teilweise) offen gebliebenen Rechnungen vom 11. Dezember 2008 sowie vom 5. und 20. März 2009 zu bezahlen oder für Bezahlung zu sorgen, obwohl die Gesellschaft noch über genügend Mittel verfügt habe. Zudem habe die Gesellschaft noch Ende 2008 neue Mitarbeiter angestellt (D.___ und E.___ [vgl. act. G 3.1/79 und 109]). Im Weiteren wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe die Pauschalen für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig erhöhen lassen, was den Schaden vergrössert habe. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitgeteilt, dass die Gesellschaft ab Februar 2009 kein Personal mehr beschäftige, was unnötigen Mahnungs- und Betreibungsaufwand zur Folge gehabt habe. Mit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass die Gesellschaft im Oktober und November 2008 kein neues Personal angestellt hat. So war der Mitarbeiter D.___ bereits in der Jahresabrechnung 2008 für die Monate Januar bis Oktober 2008 aufgeführt (act. G 3.1/97). Gemäss Urteil des Arbeitsgerichts Rheintal vom 28. April 2009 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 21. November 2008 aufgelöst (act. G 6.1 E. 6). Wie sich sodann aus der Quellensteuerabrechnung für die Monate November und Dezember 2008 ergibt, bezog E.___ in dieser Periode keinen Lohn (act. G 6.3 und 6.4). Damit erscheint die Erklärung des Rechtsvertreters, der besagte Mitarbeiter sei wegen der Wirtschaftskrise nicht mehr zum Einsatz gekommen, plausibel. Abgesehen davon war der geplante Einsatz ohnehin nur auf die kurze Dauer vom 1. November bis zum 19. Dezember 2008 befristet (act. G 6.5). Im Übrigen geht aus der Jahresabrechnung 2008 hervor, dass 4 der 13 mindestens während des halben Jahres beschäftigten Mitarbeiter nur bis Oktober oder November 2008 Lohn erhielten (act. G 3.1/98). Unbestrittenermassen war im Januar 2009 noch ein Mitarbeiter beschäftigt, ab Februar 2009 beschäftigte die Gesellschaft keine Angestellten mehr (vgl. act. G 3.1/178). Mithin ist festzustellen, dass nach Amtsantritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und "Liquidator" der Personalbestand massiv reduziert wurde, so dass rund anderthalb Monate später nur noch ein, zweieinhalb Monate später keine Mitarbeiter mehr beschäftigt waren. Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Gesellschaft über längere Zeit auf Kosten der Sozialwerke weitergeführt. Vielmehr war nach einer Zeitspanne, die wohl nicht viel länger als die zu beachtenden Kündigungsfristen war, kein Personal mehr beschäftigt. Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesellschaft hätte neben den wöchentlichen Zahlungen von Fr. 1'500.--, die sie im Zeitraum von Ende Oktober 2008 bis Anfang Februar 2009 geleistet hat (vgl. act. G 3.1/209, Posten 2008/0007), ohne Weiteres noch weitere Zahlungen vornehmen können. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten - etwa aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes (act. G 3.1/184 ff.) - keine Hinweise darauf, und auch die Beschwerdegegnerin vermag ihre dahingehende Behauptung nicht zu belegen. Auch die Tatsache, dass der Konkurs nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte kurze Zeit nach der Eröffnung mangels Aktiven wieder eingestellt wurde, spricht nicht für das Vorhandensein weiterer substanzieller Mittel. Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer hätte die Akontozahlungen für das Jahr 2008 erhöhen sollen, womit der Schaden kleiner geworden wäre. Tatsächlich trifft zu, dass die definitiven Beiträge 2008 um gut 25 % höher ausfielen als die Akontozahlungen, so dass eine rechtzeitige Erhöhung der Pauschalen angebracht gewesen wäre (Akontozahlungen: 4 x Fr. 8'979.75 = Fr. 35'919.--; Schlussabrechnung: Fr. 45'260.40 [act. G 3.1/209, Posten 2009/0001]). Ob die Firma bzw. die Vorgänger des Beschwerdeführers - namentlich seine Frau oder der als Zeuge vorgeschlagene C.___, der im Übrigen nicht nur beauftragter Buchhalter, sondern selber Gesellschafter und zeitweise auch Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH war (vgl. online-Handelsregisterauszug) - diesbezüglich ein haftungsrelevanter Vorwurf trifft, kann vorliegend allerdings offen bleiben, da jedenfalls nicht der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht werden kann. Er wurde erst am 14. November 2008 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, zu einem Zeitpunkt also, als der Personalbestand bereits abgebaut wurde bzw. kurz vor dem gänzlichen Abbau stand. Darüber hinaus neigte sich das Beitragsjahr ohnehin dem Ende zu. Es hätte also keinen Sinn mehr gehabt, zu diesem Zeitpunkt noch eine Erhöhung der Akontozahlungen zu verlangen. 2.3 In einer Zwischenbilanz ist damit zu konstatieren, dass nach Amtsantritt des Beschwerdeführers der Personalbestand massiv reduziert bzw. sogar ganz aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Umfang für Abschlagszahlungen gesorgt hat. Diese Massnahmen haben dazu beigetragen, dass die unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge letztlich nur eine kurze Zeitspanne von rund zwei Monaten umfassten und der Schaden deutlich kleiner ausfiel als ohne dieses Handeln. Mithin hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das unternommen, was ein verständiger Mensch in seiner Lage tun konnte, und ist seiner Rolle als "Liquidator" durchaus gerecht geworden. Insofern erscheint der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe versagt, als nicht angebracht. Daran ändert auch nichts, dass die Jahresabrechnung 2008, für deren korrekte Erstellung der Beschwerdeführer verantwortlich war, möglicherweise nicht ganz vollständig war und etwas verspätet bei der Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eintraf. 2.4 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer sei für den unnötigen Verwaltungsaufwand haftbar zu machen, der durch die Zustellung, Mahnung und Betreibung der Quartalsrechnungen 2009 entstanden sei. Dieser Vorwurf trifft zu. So wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass ab Februar 2009 keine Mitarbeiter mehr beschäftigt waren (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Indem er diese Meldung grundlos unterlassen hat, hat er der Beschwerdegegnerin grobfahrlässig und widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Zwischen der Unterlassung des Beschwerdeführers und dem entsprechenden Schaden besteht sodann ein adäquater Kausalzusammenhang, hätte sich doch die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger Kenntnis des Sachverhalts den weiteren Aufwand ersparen können. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, den durch die unterlassene Meldung verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser besteht in den zusätzlichen Gebühren sowie in den Mahn- und Betreibungskosten für die Akontorechnungen vom 20. März 2009, 11. Juni 2009 und 10. September 2009 (act. G 3.1/209, Posten 2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils auf den kantonalrechtlichen Teil der Beitragsforderung entfallende Anteil der Kosten bereits in der vorliegend nicht mehr streitigen Schadenersatzsumme von Fr. 2'137.85 enthalten ist. Er ist demzufolge nicht nochmals zu berücksichtigen. Der bundesrechtliche Teil der massgeblichen Kosten beträgt damit Fr. 261.95 (Fr. 122.25 + Fr. 122.25 + Fr. 17.45 (act. G 3.1/200, Posten 2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006). 2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (insbesondere des Verschuldens) nur gerade für die unnötig verursachten Nebenkosten in Bezug auf die Quartalsabrechnungen (1. bis 3. Quartal) 2009 ausgewiesen sind. In Bezug auf die Hauptforderung der Beschwerdegegnerin fehlt es dagegen an einem rechtsgenüglichen Verschulden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin ist daher im Mehrbetrag abzuweisen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 261.95 als Schadenersatz zu bezahlen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag weitestgehend durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, eine ungekürzte Entschädigung zuzusprechen. Dabei ist an sich zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter sein Mandat am 20. Juni 2011 niedergelegt hat (act. G 12). Dadurch entfiel ein gewisser Teil des Aufwands (weitere Stellungnahme gemäss Schreiben des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2011 [act. G 9], Studium des Urteils, Schlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer), der beim vorliegenden Verfahrensausgang allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 261.95 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.05.2012 Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4).
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