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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 AHV 2008/8

11 août 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,173 mots·~11 min·1

Résumé

Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2008/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 11.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2008 Art. 28 Abs. 1 AHVV, Art. 29 Abs. 3 AHVV. Ermittlung des massgebenden Vermögens zur Berechnung der AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen. Eine durch die Steuerbehörde zum Ausgleich von nicht deklarierten Vermögenswerten in früheren Jahren getätigte Vermögensaufrechnung ist beitragsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist auf das tatsächliche Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, AHV 2008/8). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 11. August 2008 in Sachen 1.    A.___ H.___, 2.    B.___ H.___, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Rüesch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, gegen  Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Nachbelastung von Nichterwerbstätigenbeiträgen 2006 Sachverhalt: A.          A.a    Am 15. Dezember 2006 reichten A.___ und B.___ H.___ den Fragebogen 5 zur Abklärung der Beitragspflicht AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige ein. Dabei gab A.___ H.___ an, er sei weiterhin für die H.___ AG tätig und erziele ein AHV/IV/EO-pflichtiges Einkommen von Fr. 8'533.--. Daneben habe er von der Suva Taggelder in Höhe von Fr. 26'132.10 erhalten (act. G 4.1). Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2006 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom Ehepaar für das Jahr 2006 A- Konto-Beiträge für Nichterwerbstätige in Höhe von je Fr. 2'184.60. Dabei ging sie von einem Renteneinkommen von je Fr. 13'066.-- (X 20) sowie einem Reinvermögen per 31. Dezember 2006 von je Fr. 857'588.--, somit von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'118'908.--, aus (act. G 4.3). A.b   Am 14. November 2007 meldete das Kantonale Steueramt St. Gallen der Sozialversicherungsanstalt ein Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 33'977.-sowie ein Reinvermögen des Ehepaares von Fr. 3'693'779.--, jedoch kein Renteneinkommen (act. G 4.4). A.c    Mit Nachtragsverfügungen vom 4. Dezember 2007 ging die Sozialversicherungsanstalt von einem massgebenden Vermögen von je Fr. 1'846'889.-aus und setzte die zu entrichtenden Beiträge auf je Fr. 3'692.90 (inkl. Verwaltungskosten) fest (act. G 4.5 und 4.6). A.d   Mit Einsprachen vom 14. Dezember 2007 beantragten A.___ und B.___ H.___, das massgebende Vermögen sei auf je Fr. 821'830.--, total somit Fr. 1'643'661.--, festzusetzen. Die Differenz zur Steuerveranlagung betrage Fr. 1'025'043.--, welche aus einer Vermögensaufrechnung für die Jahre 2004 und 2005 resultiere (act. G 4.10).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e   Mit Entscheiden vom 22. Januar 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprachen ab. Aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung ergebe sich ein Reinvermögen von insgesamt Fr. 3'693'779.--. Die Einsprecher übersähen, dass die Vermögensaufrechnung auch für das Jahr 2006 Gültigkeit habe. Diese Steuerveranlagung sei für die Sozialversicherungsanstalt verbindlich (act. G 4.11 und 4.12). B.         B.a   Gegen diese Entscheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Februar 2008 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Weiter seien die Nichterwerbstätigen-Beiträge der Beschwerdeführer für 2006 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von je Fr. 1'346'924.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Beiträge auf Basis desselben Vermögens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Beiträge der Nichterwerbstätigen seien gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember zu bemessen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Einschränkung "tatsächlich" auch auf das Vermögen beziehe. Vorliegend sei bei der Veranlagung 2006 einmalig eine Aufrechnung für in den Jahren 2004 und 2005 unveranlagt gebliebene Vermögensteile erfolgt, so dass diese 2006 zweimal besteuert worden seien. Für die Bemessung der AHV-Beiträge dürften jedoch keine fiktiven Vermögensbestandteile herangezogen werden. Dies sei auch nicht nötig, weil die Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 noch erwerbstätig gewesen seien (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (act. G 7). Erwägungen: 1.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige für die AHV/IV/EO-Beiträge beitragspflichtig sind. Zwar veranlagte die Steuerverwaltung das ganze im Jahr 2006 vom Beschwerdeführer 1 bei der H.___ AG erzielte (Netto-) Einkommen von Fr. 33'977.-- als solches aus unselbstständigem Erwerb (act. G 4.8, Ziff. 1.1). Würde man vom entsprechenden Bruttolohn gemäss Lohnausweis (Fr. 34'665.-- [act. G 4.2]) einen Prozentsatz von 10,1 % abziehen, ergäbe dies einen Beitrag, der im Sinn von Art. 28  Abs. 2 AHVV mehr als die Hälfte der - selbst bei auf dem vorliegend umstrittenen höheren Vermögen berechneten - vom Beschwerdeführer 1 als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge ausmachen würde, sodass eine weitere Beitragspflicht entfiele. Indessen gehen die Beschwerdeführer (bzw. der Beschwerdeführer 1) selbst davon aus, dass das ahv-pflichtige Jahreseinkommen bei der H.___ AG lediglich Fr. 8'533.-- betragen hatte und der Rest von Fr. 26'132.10 aus Kranken- oder Unfalltaggeldern bestanden hatte (act. G 4.1). Solche Taggelder gehören jedoch nicht zum massgebenden Lohn (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV; Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, Ziff. 2065). Konsequenterweise waren sodann auf dem Lohnausweis lediglich Fr. 516.-- (entsprechend 6,05 % [inkl. ALV-Beiträge] von Fr. 8'533.--) als Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (act. G 4.2). Weiter deklarierten die Beschwerdeführer, die Erwerbstätigkeit grundsätzlich per 31. Mai 2005 aufgegeben zu haben (act. G 4.1). Mithin ist davon auszugehen, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die vom Beschwerdeführer 1 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) abgelieferten Beiträge weniger als die Hälfte der als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge ausmachen (vgl. Berechnung gemäss Schreiben vom 18. Januar 2007 [act. G 4.2]). 2.          Nichterwerbstätige natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind bis zum Ende des Monats, in dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben, beitragspflichtig (Art. 1a Abs.1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] in Verbindung mit Art. 3 Abs.1 Satz 2 AHVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 353.- bis Fr. 8'400.- pro Jahr (nur AHV). bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inklusive IV und EO beträgt die Spanne Fr. 425.-- bis Fr. 10'100.-- in den Jahren 2003 - 2006 (vgl. Anhang 2c in: Gesetzesausgabe 2008 der Informationsstelle AHV/IV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). 3.          3.1    Vorliegend ist umstritten, wie das massgebende Vermögen zu berechnen ist. Ursprünglich setzte die Beschwerdegegnerin dieses gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführer auf je Fr. 1'118'908.-- fest (Verfügungen vom 28. Dezember 2006). Dabei ging sie vom deklarierten Vermögen per 31. Dezember 2004 in Höhe von Fr. 1'715'176.-- sowie von einem Renteneinkommen von Fr. 26'132.-- (X 20) aus und rechnete jedem Ehegatten die Hälfte zu (vgl. act. G 4.1). Nach Eingang der Steuermeldung vom 14. November 2007 (act. G 4.4) ging sie nunmehr von einem Vermögen von Fr. 3'693'779.--, das sie den Ehegatten je zur Hälfte anrechnete, jedoch von keinem Renteneinkommen mehr aus. 3.2    Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht rechtfertigt, auf die Anrechnung der Taggeldleistungen als Renteneinkommen zu verzichten. Vielmehr gehören solche Leistungen zum massgebenden Renteneinkommen (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2089 f.). Im Gegensatz zum massgebenden Vermögen, das von der kantonalen Steuerbehörde zu ermitteln ist (Art. 29 Abs. 3 AHVV), hat die Ausgleichskasse das Renteneinkommen - in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerbehörde - selbst zu ermitteln (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Vorliegend differenzierte die Steuerbehörde nicht zwischen Lohn und Taggeldern, da beides als Einkommen zu versteuern ist. Wie unter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägung 1 ausgeführt, ist jedoch die Taggeldleistung in Höhe von Fr. 26'132.-- ahvrechtlich nicht als massgebender Lohn anzusehen und der entsprechende Betrag als Renteneinkommen der Multiplikation mit dem Faktor 20 zu unterstellen (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihren Verfügungen vom 28. Dezember 2006 festgestellt hat, resultiert daraus ein anrechenbares Vermögen von je Fr. 261'320.-- (Fr. 26'132.-- X 20 : 2). 3.3    In Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Reinvermögens ist die Frage zu prüfen, ob die im Jahr 2006 von den Steuerbehörden getätigte Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- für die Bemessung der AHV-Beiträge ebenfalls zu übernehmen ist. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, es handle sich um für die Jahre 2004 und 2005 nicht deklarierte Vermögenswerte, und zwar um ein Seniorensparkonto bei der Bank C.___ sowie um ein Depotkonto bei der Bank D.___ bzw. Bank E.___. Diese Vermögenswerte seien dann im Jahr 2006 doppelt angerechnet worden. Tatsächlich rechnete die Steuerbehörde gemäss Bestätigung vom 13. Dezember 2007 für die genannten Konten und für die genannten Jahre 2004 und 2005 im Jahr 2006 einen Betrag von Fr. 1'025'043.-- auf, da diese bisher nicht deklariert worden seien (act. G 4.7). Dabei handelt es sich um Fr. 179'593.-- (Kontostand Bank C.___ am 31. Dezember 2004), Fr. 183'640.-- (Kontostand 31. Dezember 2005 [act. G 1.3]) sowie um Fr. 661'810.--, welcher Betrag (in etwa) dem Bestand des Wertschriftendepots bei der Bank D.___/Bank E.___ per 31. Dezember 2005 entspricht (gemäss Depotauszug: Fr. 664'865.-- [inkl. Barbestände]; act. G 1.4). Ob dieses Vorgehen steuerrechtlich zulässig ist, oder ob allenfalls ein formelles Nach- und Strafsteuerverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ist vorliegend nicht zu prüfen. Tatsächlich wurden die entsprechenden Konten in der Steuererklärung 2006 angegeben. Der Wert des Sparkontos bei der Bank C.___ wurde per 31. Dezember 2006 mit Fr. 39'647.-- deklariert (Kontoauszug nicht bei den Akten, von den Steuerbehörden aber offenbar akzeptiert). Für das Wertschriftendepot bei der Bank E.___ wurde in Übereinstimmung mit dem beiliegenden Steuerauszug ein Wert von insgesamt Fr. 695'977.-- (Teil A: Fr. 212'776.--; Teil B: Fr. 465'913.-- zuzügl. Sammelausweis "Zusätzl. Steuerrückbehalt USA": Fr. 17'288.--) deklariert. Insgesamt deklarierten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2006 Wertschriften- und Guthaben in Höhe von Fr. 1'643'661.-- (act. G 1.9). Daran nahm das Steueramt - mit Ausnahme der Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- -

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Änderung vor (Veranlagungsprotokoll vom 7. August 2007 [act. G 4.7-8]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin betrifft somit die fragliche Aufrechnung nicht das Jahr 2006. Nachdem die Steuerbehörde offenbar der Ansicht ist, es sei steuerlich belanglos, in welchem Jahr die Anrechnung erfolge, ist dies für die Beitragsbemessung in der AHV zu korrigieren, da gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV auf das tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das (tatsächlich vorhandene) Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen ist. In diesem Punkt kann somit die Meldung der Steuerbehörde keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGE 111 V 289 Erw. 3c). Die Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- ist deshalb vom in der Steuermeldung angegebenen Vermögen von Fr. 3'693'779.-- abzuziehen, sodass ein Reinvermögen von Fr. 2'668'736.--, bzw. Fr. 1'334'368.-- für jeden Ehegatten, resultiert. Das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen beträgt somit für die Beschwerdeführer je Fr. 1'595'688.-- (Fr. 1'334'368.-- + Fr. 261'320.--). 4.          4.1    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das massgebende Vermögen auf je Fr. 1'595'688.-- für das Jahr 2006 festzusetzen. Die Streitsache ist sodann zum Erlass entsprechender Nachtragsverfügungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.- bis Fr. 12'000.- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Die Parteientschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98  VRP/SG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführer nur zum Teil. Mit Rücksicht auf den eher geringen Aufwand und das teilweise Obsiegen rechtfertigt es sich. ihnen eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 22. Januar 2008 aufgehoben und das massgebende Vermögen auf je Fr. 1'595'688.-- festgesetzt. Zum Erlass entsprechender Nachtragsverfügungen wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.        Die Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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