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St.Gallen Versicherungsgericht 20.05.2009 AHV 2008/21

20 mai 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,560 mots·~8 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2008/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 20.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 20.05.2009 Art. 11 Abs. 2 AHVG, Erlass von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen. Grosse Härte als Voraussetzung für den Erlass ist gegeben, wenn bei Bezahlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten würde. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person zu berücksichtigen. In zeitlicher Hinsicht rechtfertigt es sich bei der Beurteilung der grossen Härte auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse abzustellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2009, AHV 2008/21). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Arianne Lessmann Entscheid vom 20. Mai 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass des Mindestbeitrages 2005 - 2007 Sachverhalt: A.       S.___ meldete sich am 29. Januar 2008 als Nichterwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA), Kantonale Ausgleichskasse, an und teilte mit, sie habe ihre Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 2004 aufgegeben (act. G 5.1/1). Am 26. Februar 2008 verfügte die SVA gegenüber der Versicherten für die Jahre 2005 bis 2008 den jeweiligen AHV/IV/EO-Mindestbeitrag (act. G 5.1/3), wobei die Beitragsverfügung für das Jahr 2008 am 30. September 2008 widerrufen wurde, weil die Versicherte zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (act. G 5.1/18). Am 18. März 2008 ersuchte die Versicherte um Erlass der Mindestbeiträge und machte unter Beilage der Veranlagungsverfügungen für die Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2005 bis 2007 geltend, sie erziele seit drei Jahren kein Erwerbseinkommen mehr. Für ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes komme eine Drittperson (Kindsvater mit dem sie im Konkubinat lebt) auf (act. G 5.1/5). Im Nachgang zu einer ablehnenden Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Z.___ (act. G 5.1/8) eröffnete die SVA der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2008, die Voraussetzungen für einen Erlass der Mindestbeiträge seien nicht gegeben (act. G 5.1/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2008 (act. G 5.1/10) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 12. November 2008 ab (act. G 5.1/19). Zur Begründung führte die SVA an, die Versicherte habe Mitte 2008 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und erziele ein Monatseinkommen von Fr. 2'000.--, womit das Erfordernis einer grossen Härte offensichtlich nicht gegeben sei. B.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 13. November 2008 Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung erklärte sie unter anderem, die Angaben der SVA, wonach sie ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.-- erziele, seien nicht korrekt. Ihr Monatslohn variiere zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'200.--. Zudem hätten sich ihre persönlichen Umstände insofern erheblich verändert, als der Kindsvater sie seit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einigen Monaten nicht mehr finanziell unterstütze bzw. nur noch einen monatlichen Kinderbeitrag von Fr. 600.-- leiste. Sodann werde sie per Anfang Dezember 2008 zusammen mit ihrem Kind in eine eigene Wohnung umziehen. C.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei bei der Frage des Erlasses auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners abzustellen, weil dieser für den Unterhalt der Beschwerdeführerin aufkomme. Seine Bedürftigkeit sei nicht behauptet worden und bei einem Reineinkommen von Fr. 55'491.-- im Jahre 2006 offensichtlich auch nicht gegeben (act. G5). D.       Mit Replik vom 2. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie per 1. Januar 2009 ihre neue Adresse dem Einwohneramt bekannt gegeben habe. Sie bekräftige nochmals, dass sie selber die ausstehenden Beiträge nicht bezahlen könne (act. G7). E.       Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 11. Februar 2009 an ihrem Antrag fest (act. G8). Erwägungen: 1.        Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für die obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 AHVG gilt unverändert seit Inkraftsetzung der AHV-Gesetzgebung, weshalb die seither ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Bereits im Jahre 1951 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht), dass es sich dabei um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die im Allgemeinen auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Fälle "notorischer Armengenössigkeit, bzw. auf diejenigen Versicherten beschränkt" sei, deren Unterhalt ganz oder teilweise ohnehin zu Lasten der Öffentlichkeit oder gemeinnütziger Institutionen gehe (EVGE 1951, 29ff., 31). Dementsprechend wird in der einschlägigen Verwaltungsweisung davon ausgegangen, dass es sich beim Erlass des Mindestbeitrags um eine aussergewöhnliche Massnahme handelt, die nur in Frage kommt, wenn die versicherte Person in grosser Armut lebt und Sozialhilfe bezieht (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN, Fassung gültig ab 1. Januar 2008], Rz 3073; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum AHVG, S. 116). Die grosse Härte ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn bei Bezahlung des Mindestbeitrages das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person unterschritten würde (BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist die gesamte wirtschaftliche Situation der versicherten Person, einschliesslich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, zu berücksichtigen (ZAK 1981, 545; BGE 113 V 252, E. 3a, mit Hinweisen). Dabei ist ein Konkubinatsverhältnis, aus dem Kinder hervorgegangen sind, hinsichtlich der Ermittlung des Existenzminimums im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 766 f. mit Hinweisen; BGE 106 III 11 E. 3c und d). 2.        2.1   Vorliegend ist strittig, ob eine grosse Härte als Voraussetzung für einen Erlass der Mindestbeiträge für die Jahre 2005 bis 2007 gegeben ist. 2.2   Der Empfehlung der Gemeinde Z.___ folgend, lehnte die Beschwerdegegnerin einen Erlass der Mindestbeiträge ab, weil die Versicherte keine Sozialhilfe beziehe und ihr Lebensunterhalt sowie derjenige ihres Sohnes von ihrem Konkubinatspartner finanziert werde (act. G5.1/9). Während sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der grossen Härte in ihrem Einspracheentscheid auf ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 stützte (act. G5.1/19), zieht sie in ihrer Beschwerdeantwort gestützt auf eine IPV-Verfügung ein jährliches Reineinkommen des Konkubinatspartners von Fr. 55'491.-- im Jahre 2006 heran, weil auf die wirtschaftlichen Verhältnisse jener Person abzustellen sei, die für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Unterhalt aufkomme (act. G5). Nach eigenen Angaben verdient die Beschwerdeführerin zwischen Fr. 800.-- und Fr. 2'200.-- pro Monat und hat kein Vermögen (act. G3). Die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Konkubinatspartners ist aus den Akten nicht ersichtlich. Ohne hinreichende Abklärung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Konkubinatspartner eine grosse Härte vorliege. Bei der Frage des Erlasses bzw. bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens des einen oder anderen Partners zu beurteilen. Massgebend gewesen wäre die wirtschaftliche Situation der Lebensgemeinschaft. 2.3   Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, haben sich ihre persönlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert. Weil ihr Verhältnis zum Kindsvater zunehmend angespannt gewesen sei, habe sie per 1. Dezember 2008 mit ihrem Sohn eine eigene Wohnung bezogen. Damit stellt sich die Frage, ob die veränderten Umstände bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt eine grosse Härte gegeben sein muss. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da sie bezahlen sollte (BGE 113 V 254 = ZAK 1988 S. 117, Erw. 4b; BGE 104 V 61 f. = ZAK 1978 S. 511; ZAK 1981 S. 545, E. 2a). In den zitierten Entscheiden ist dies der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsgesuch von AHV/IV/EO-Beiträgen in Rechtskraft erwächst und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonalen Rekursbehörden oder das EVG über eine solche Herabsetzung entscheidet. In diesem Zusammenhang können ausnahmsweise nach Verfügungserlass oder des vorinstanzlichen Entscheids eingetretene neue Tatsachen berücksichtigt werden (BGE 120 V 271 [Übersetzung in AHI-Praxis 4/1995 S. 155 f.]). Im Erlassverfahren von AHV/IV/EO-Mindestbeiträgen rechtfertigt sich eine analoge Anwendung und demnach ist vorliegend für die Beurteilung der grossen Härte der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Erlassgesuch in Rechtskraft erwächst. Ein Abstützen auf die aktuellen ökonomischen Verhältnisse bei wesentlicher Veränderung der persönlichen Umstände erscheint im Ergebnis berechtigt. Schliesslich setzt der Erlass von Mindestbeiträgen eine wirtschaftliche Notlage der Beschwerdeführerin voraus, weshalb weit zurückliegende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhältnisse nicht entscheidend sein können. Der angefochtene Entscheid lässt sich bei diesen Gegebenheiten nicht aufrecht erhalten. 3.        Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen der grossen Härte, das heisst zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2008 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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