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St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2009 AHV 2008/14

15 janvier 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,949 mots·~10 min·3

Résumé

Art. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht nachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2008/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 03.03.2020 Entscheiddatum: 15.01.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2009 Art. 2 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 13 VFV: Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wegen unbezahlt gebliebener Beiträge. Wegen nicht nachvollziehbarer Mahnungen ist Ausschluss nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin konnte wegen nicht zur Kenntnis gebrachter Anrechnung von Beiträgen an die Vorjahre nicht genau erkennen, ob und welche Beiträge sie noch zu bezahlen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2009, AHV 2008/14). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 15. Januar 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte freiwillige Altersrente (Ausschluss) Sachverhalt: A.          A.a    Die im Jahr 1961 geborene Schweizerbürgerin H.___ stellte am 14. Juli 1992 ein Gesuch für den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige Versicherung; act. G 3.1/1). Am 8. September 1992 wurde ihr die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. September 1992 mitgeteilt (act. G 3.1/2). A.b   Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 wurde die Versicherte durch die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) gemahnt, den per 30. Juni 2003 ausstehenden Beitrag von Fr. 1’203.-- zu begleichen (act. G 3.1/21). Die Versicherte zahlte per 29. Dezember 2003 einen Betrag von Fr. 1’627.35 ein, womit Ende 2003 gemäss Kontostandsmeldung der SAK keine Beiträge mehr offen waren (vgl. act. G 3.1/24). A.c    Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 wurde die Versicherte gemahnt, den per 30. Juni 2004 ausstehenden Beitrag von Fr. 424.35 zu begleichen (act. G 3.1/24). Eine weitere – per Einschreiben gesandte – Mahnung erfolgte am 12. Januar 2005 (act. G 3.1/25). Eine Einzahlung der Versicherten im Umfang von Fr. 848.70 erfolgte per 29. März 2005 (vgl. act. G 3.1/26). A.d   Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 wurde die Versicherte gemahnt, die per 31. März 2005 fälligen Quartalsbeiträge von Fr. 212.15 zu entrichten; beigelegt war eine Kontostandsmeldung, wonach das Guthaben der SAK per 13. Juli 2005 Fr. 848.70 betrug (act. G 3.1/26). Am 14. Februar 2006 mahnte die SAK die Versicherte, den per 30. September 2005 fälligen Betrag von Fr. 636.50 zu bezahlen; beigelegt war ein Kontoauszug über die Periode vom 1. Januar 2005 bis 14. Februar 2006, wonach das Guthaben der SAK per 14. Februar 2006 immer noch Fr. 848.70 betrug (act. G 3.1/27). A.e   Mit eingeschriebenem Brief vom 21. Juni 2006 nahm die SAK Bezug auf die Mahnung vom 14. Februar 2006 und räumte eine letzte Frist von 30 Tagen ein zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezahlung der ausstehenden Beiträge; gemäss beigelegtem Kontoauszug betrug der Ausstand unverändert Fr. 848.70 (act. G 3.1/29). Die Versicherte nahm am 27. Dezember 2006 eine Beitragszahlung von Fr. 848.70 vor; die SAK rechnete die Zahlung an das Beitragsjahr 2005 an (act. G 1.14 und 3.1/32). A.f     Die SAK forderte die Versicherte mit Mahnung vom 29. März 2007 (act. G 3.1/32) sowie Schreiben vom 10. April 2007 auf, ausstehende Beiträge im Umfang von Fr. 848.70 zu entrichten; beigelegt war ein Kontoauszug für die Periode vom 1. Januar 2005 bis 10. April 2007, wonach das Guthaben der SAK per 10. April 2007 Fr. 848.70 betrug (act. G 1.8). Mit zweiter – eingeschriebener – Mahnung vom 25. Juni 2007 räumte die SAK der Versicherten eine letzte Frist zur Bezahlung der offenen Beiträge ein. Für den Säumnisfall wurde der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung angedroht; beigelegt war ein Kontoauszug für die Periode vom 1. Januar 2006 bis 25. Juni 2007, wonach das Guthaben der SAK per 25. Juni 2007 Fr. 848.70 betrug (act. G 1.10 f.). A.g   Am 28. Januar 2008 verfügte die SAK den Ausschluss der Versicherten aus der freiwilligen Versicherung wegen ausstehender, nicht innert Frist bezahlter Beiträge (act. G 3.1/33). B.         B.a   Dagegen erhob H.___ am 29. Februar 2008 Einsprache. Sie machte geltend, sie habe während 20 Jahren Beiträge bezahlt. Den letzten Beitrag habe sie am 27. Dezember 2006 einbezahlt. Sie sei Ende November 2006 mit ihrer Familie aus Kolumbien zurück in die Schweiz gereist. Vom 1. Januar bis 31. Mai 2007 habe die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt. Ab 1. Juni 2007 habe sie eine Stelle gefunden und bezahle seither die AHV/IV/EO-Beiträge auf ihrem Lohn. Da sie trotz vieler Versuche telefonisch nie habe abklären können, ob sie einen Beitrag an die freiwillige Versicherung für 2007 bezahlen solle oder nicht, habe sie sich bei der Ausgleichskasse St. Gallen erkundigt. Sie habe dabei die Auskunft erhalten, dass dies nicht nötig sei, weil sie zurzeit in der Schweiz arbeite und die obligatorischen Beiträge bezahle. Aus diesem Grund habe sie für das Jahr 2007 den Beitrag an die freiwillige Versicherung nicht einbezahlt (act. G 3.1/34).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Entscheid vom 19. Mai 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Die letzte Beitragszahlung stamme vom 29. Dezember 2006 und sei dem Jahr 2005 gutgeschrieben worden. Die Einsprecherin habe somit freiwillige Versicherungszeiten von 1992 bis 2005 erworben. Zahlungen für das Jahr 2006 seien hingegen nicht belegt. Der Einspracheentscheid wurde der Versicherten nicht eingeschrieben zugestellt (act. G 3.1/35). C.         C.a   Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 richtet sich die Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Datum Postaufgabe 27. Juni 2008). Die Beschwerdeführerin beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung. Sie bringt vor, den Beitrag für das Jahr 2005 am 19. März 2005 und denjenigen für das 2006 am 27. Dezember 2006 einbezahlt zu haben. Für das Jahr 2007 habe sie keine Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt, da sie von der Ausgleichskasse St. Gallen orientiert worden sei, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Versicherung entrichte (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 7. August 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung (act. G 3). Die gesetzlich vorgeschriebene Mahnprozedur vor dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung sei mit den Schreiben vom 14. Februar und 21. Juni 2006 korrekt durchgeführt worden. Der Empfang dieser Dokumente werde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Dem Kontoauszug könne entnommen werden, dass im Jahr 2004 keine Beitragszahlung erfolgt sei. Die bei der SAK am 29. März 2005 verbuchte Zahlung sei deshalb dem Jahr 2004 gutgeschrieben worden. Die Zahlung vom 29. Dezember 2006 sei dem Jahr 2005 gutgeschrieben worden mit der Folge, dass am 31. Dezember 2007 ein Beitragsausstand per 31. Dezember 2006 im Umfang von Fr. 848.70 vorhanden gewesen sei. Diese Lücke für das Jahr 2006 habe zum Ausschluss geführt (act. G 3). C.c   Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 28. September 2008 geltend, es seien mehrere der von der SAK versandten Dokumente nie bei ihr angekommen. Aufgrund der prekären Situation (bürgerkriegsähnliche Zustände) habe sie in Kolumbien wiederholt umziehen müssen. Auch nach der Rückkehr in die Schweiz habe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie mehrmals die Adresse gewechselt. Sie beantragt die Gewährung einer nachträglichen Einzahlungsmöglichkeit des für das Jahr 2006 fehlenden Beitrags (act. G 7). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen: 1.          Vorliegend ist die Frage strittig, ob die SAK die Beschwerdeführerin infolge Beitragsausstands für das Jahr 2006 zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 1.1    Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in der ab 1. Juni 2002 geltenden Fassung bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, die die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 1.2    Art. 13 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV (in der bis Ende 2007 geltenden Fassung) werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. Die Androhung kann mit der zweiten Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 17 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn die versicherte Person die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 2.          2.1    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person dar (BGE 117 V 103 f. E. 2c; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.2). Es ist deshalb unabdingbar, dass die vom Ausschluss bedrohten Versicherten genau wissen, welche Beiträge sie zu bezahlen haben und bis zu welchem Datum diese Beiträge bei der SAK einzugehen haben, damit ein Ausschluss abgewendet werden kann (vgl. Urteil des EVG vom 28. April 2005 i.S. S., H 224/04, E. 4.3). 2.2    In sämtlichen an die Beschwerdeführerin gesandten Mahnschreiben wird nicht ausdrücklich dargelegt, welche Jahresbeiträge ab welchem Zeitpunkt ausstehend sind. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin ordnen die ausstehenden Beiträge keinem Beitragsjahr zu. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin nicht fassbar darüber in Kenntnis gesetzt, dass ausstehende Beiträge für das Jahr 2004 bestehen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin vor dem Ausschluss nicht darüber aufgeklärt, dass die im Jahr 2005 und 2006 bezahlten Beiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet wurden, mithin ein Beitragsausstand für das Jahr 2006 bestand. Daran vermögen auch die den Mahnschreiben jeweils beigelegten Kontostandsmeldungen nichts zu ändern. Denn auch sie äusserten sich nicht dazu, dass die im Jahr 2005 und 2006 bezahlten Beiträge an die Jahre 2004 und 2005 angerechnet wurden. Es geht aus ihnen auch nicht klar hervor, welche Jahresbeiträge ab welchem Zeitpunkt ausstehend sind. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, welcher Jahresbeitrag noch offen ist. Mithin mangelt es an rechtskonformen Mahnungen. Die Beschwerdeführerin durfte mangels anderslautender Erklärungen seitens der Beschwerdegegnerin aufgrund der in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommenen Zahlungen davon ausgehen, dass damit die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechenden Beitragsjahre bezahlt wurden, mithin aus ihrer Sicht für diese Jahre kein Ausstand mehr vorlag. 2.3    Vor diesem Hintergrund erscheinen die Darlegungen der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass für sie nicht erkennbar gewesen sei, der zuletzt geltend gemachte Ausstand rühre eigentlich von der unterbliebenen Beitragsentrichtung für das Jahr 2004 her und der Beitrag für das Jahr 2006 sei wegen Anrechnung der entsprechenden Einzahlungen an das vorangegangene Jahr noch offen. Weiter ist zugunsten der Beschwerdeführerin die belegte Zahlungsbereitschaft zu berücksichtigen und dass sie – wenn auch teilweise erst infolge von Mahnungen – ihre Beiträge grundsätzlich entrichtete (vgl. Urteil des EVG vom 7. September 2006, H 149/05, E. 3.3.4). Aufgrund der unterlassenen eingehenden Angaben zu den Beitragsausständen und der somit nicht rechtskonform vorgenommenen Mahnungen (vgl. hierzu vorstehende E. 2.1) war nach dem Gesagten der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen, indem der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des für das Jahr 2006 ausstehenden Beitrages zu setzen ist, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2008 aufgehoben. Die Streitsache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine neue Frist zur Entrichtung des Beitrages für das Jahr 2006 einräume. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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