© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2007/8, KZL 2007/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 30.12.2020 Entscheiddatum: 12.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2008 Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALVund KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 12. März 2008 in Sachen 1. M.___ H.___, 2. M.___ H.___, 3. P.___ H.___, Beschwerdeführer, Rekurrenten, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Louis Fiabane, Poststrasse 17, Postfach 841, 9001 St. Gallen, gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung Bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 27'948.60 Kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'621.00 Sachverhalt: A. A.a Die H.___ AG wurde am 20. Dezember 1982 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und hatte ihren Sitz in Z.___ (Akten der Ausgleichskasse [fortan: AK-act.] 19). Sie war der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (nachfolgend: Ausgleichskasse) seit dem 1. Januar 1987 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. act. G 3). Seit dem 21. Juni 2000 waren P.___ H.___ und M.___ H.___ jun. als Verwaltungsräte und M.___ H.___ sen. als Verwaltungsratspräsident, je mit Kollektivunterschrift zu zweien, im Handelsregister eingetragen (AK-act. 19). A.b Am 21. September 2005 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (AKact. 1). Aufgrund einer am 6. Oktober 2005 von der Suva durchgeführten Arbeitgeberkontrolle erliess die Ausgleichskasse am 25. Oktober 2005 eine Nachzahlungsverfügung für die Jahre 2002 - 2004 (AK-act. 2, AK-act. 4). Am 26. Oktober 2005 gab die Ausgleichskasse eine Forderung von Fr. 31'569.60 in den Konkurs ein (AK-act. 3). Am 10. Oktober 2006 erhielt sie einen Verlustschein für die gesamte Konkurseingabe (AK-act. 7). Mit Verfügungen vom 1. November 2006 machte die Ausgleichskasse von P.___ H.___, M.___ H.___ jun. und M.___ H.___ sen. unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von Fr. 31'569.60 geltend (AK-act. 8-10). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 13./20. November 2006 / 11. Januar 2007 erhoben die zum Schadenersatz Verpflichteten Einsprache und machten geltend, sie hafteten nur für die Arbeitnehmerbeiträge und der Schaden sei nicht absichtlich oder grobfahrlässig entstanden (AK-act. 11, 13 und 15). Mit Einspracheentscheiden vom 17. Januar 2007 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab, da die Haftungsvoraussetzungen gegeben seien und keine Exkulpationsgründe oder Beweismittel vorlägen, die ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden ausschliessen liessen, und es sei aufgrund der Betreibungsakten nicht anzunehmen, dass irgendwelche Entlastungsgründe vorlägen (AK-act. 16-18). C. C.a Gegen diese Einspracheentscheide richten sich die Beschwerden vom 19. Februar 2007, worin M.___ H.___ sen. (Beschwerdeführer 1), M.___ H.___ jun. (Beschwerdeführer 2) und P.___ H.___ (Beschwerdeführer 3) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. Zur Begründung führen sie aus, die Gesellschaft sei seit einer Umstrukturierung im Jahr 2000 defizitär gewesen. Alle Verbindlichkeiten hätten jedoch durch die aus der Aktienkapitalerhöhung zugeflossenen Mittel gedeckt werden können. Im Jahr 2003 sei erstmals eine Unterbilanz vorgelegen, worauf der Verwaltungsrat umgehend Sanierungsmassnahmen eingeleitet habe. Am 31. März 2004 sei der Beratungsgesellschaft "B.___ ag" der Auftrag erteilt worden, die Gesellschaft zu sanieren, eine Umfinanzierung vorzunehmen oder allenfalls den Betrieb zu verkaufen. Die Sanierungsbemühungen hätten Wirkung gezeigt, indem die Gesellschaft im Jahr 2004 einen Unternehmensgewinn ausgewiesen habe. Die Revisionsstelle habe trotz weiter bestehender "Überschuldung" die Abnahme der Jahresrechnung 2004 empfohlen, dies jedoch unter der Auflage, dass die Sanierungsmassnahmen intensiviert würden. Der Verwaltungsrat habe bereits im Dezember 2004 die Forderungen der Revisionsstelle besprochen, den Vertrag mit der "B.___ ag" verlängert und beschlossen, ab Januar 2005 monatliche Abschlüsse zu erstellen. Zusammen mit intensiver Akquisition habe der Cash-flow bereits im April 2005 auf Fr. 59'728.-- erhöht werden können. Auch die Monate Mai bis Juli hätten positive Saldi aufgewiesen, weshalb der Verwaltungsrat begründete Hoffnung gehabt habe, die Gesellschaft retten zu können. Die G.___ Bank habe jedoch diese Einschätzung nicht geteilt und am
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23. August 2005 den Kontokorrentkredit gekündigt. Der Verwaltungsrat habe sich im ersten Halbjahr 2005 stets darum bemüht, die offenen Forderungen der Gläubiger gleichmässig zu erfüllen. Auch an die Beschwerdegegnerin seien im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten während des gesamten Jahres Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 89'143.20 geleistet worden. Noch am 13. und 26. Juli 2005 seien Akontozahlungen von Fr. 5'000.-- resp. Fr. 10'000.-geleistet worden. Selbst nachdem die Löhne der Mitarbeiter nicht mehr vollständig hätten bezahlt werden können, sei am 19. August 2005 noch eine Zahlung von Fr. 14'701.25 erfolgt. Vier Tage später habe die G.___ Bank den ausstehenden Kredit gekündigt und den Debitoren die Abtretung der Ansprüche der Gesellschaft an die Bank notifiziert, was dazu geführt habe, dass der Gesellschaft keine Mittel mehr zugeflossen seien und die Konkurseröffnung unabwendbar gewesen sei. Seit Juli 2005 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden, weil die Liquidität zu gering gewesen sei. Damit liege aber für die Monate Juli bis September 2005 gar keine Beitragschuld mehr vor. Der geltend gemachte Schaden sei sodann nicht genügend substantiiert worden, und es handle sich um einen tieferen Schaden, als ihn die Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe, da sie nicht alle Zahlungen berücksichtigt habe. Ohnehin sei aber keine Schadenersatzpflicht gegeben, weil den Verwaltungsräten faktisch die Kompetenz zu eigenständiger, finanzwirtschaftlicher Einflussnahme entzogen worden sei, nachdem alle Bankkonten der Gesellschaft gesperrt worden seien. Den Verwaltungsräten könne auch kein grobfahrlässiges Verschulden angelastet werden, da sie mit der Beauftragung einer externen Firma mit der Sanierung, der Überwachung dieser Arbeiten und den monatlichen Verwaltungsratssitzungen mit Besprechung der monatlichen Abschlüsse ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien. Zu beachten sei auch, dass es sich angesichts der ausstehenden Beiträge für zwei Monatslöhne um einen kleinen Schaden handle, für den die Verwaltungsräte nicht verantwortlich seien, weil sie faktisch handlungsunfähig gewesen seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft im Sinne des Aktienrechts nicht überschuldet gewesen sei, sondern lediglich ein Kapitalverlust eingetreten sei, womit noch keine Pflicht bestanden habe, den Richter zu benachrichtigen. Zudem könne den Verwaltungsräten keine Untätigkeit vorgeworfen werden, womit zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden kein Zusammenhang bestehe (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Gesellschaft sei ihrer Beitragspflicht über Jahre hinweg nur schleppend nachgekommen, sie habe immer wieder gemahnt werden müssen. Die Sanierungsmassnahmen seien zu spät und zu zögerlich ergriffen worden. So habe im Jahre 2004 oder bereits früher begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden, trotzdem sei keine Zwischenbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR erstellt worden. Die Kündigung der Kreditlimite durch die Bank sei sodann bei einer Schuldenhöhe von Fr. 425'025.29 per 31. Dezember 2004 nicht überraschend erfolgt. Eine Exkulpation sei nicht dargetan. Es sei auch unklar, welche Rolle die H.___ GmbH spiele, aus deren Umkreis ein Einzahlungsschein zur Bezahlung der ausstehenden Schulden der konkursiten Gesellschaft angefordert worden sei, ohne dass in der Folge jedoch eine Zahlung eingegangen sei (act. G 3). C.c Mit Replik vom 11. Juni 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Sie führen aus, die Beschwerdegegnerin habe den geltend gemachten Schaden immer noch nicht substantiiert. Angesichts der erzielten Sanierungserfolge habe nicht mit einer Kündigung des Kredits durch die Bank gerechnet werden müssen. Die Beschwerdegegnerin mache zu mangelhafte Sanierungsbemühungen im Jahr 2003 und 2004 zum Vorwurf, obwohl im Wesentlichen Beiträge der Lohnsumme 2005 zum Schaden geführt hätte und entsprechend ein grobfahrlässiges Verhalten in dieser Periode vorliegen müsse. In den Jahren 2001 bis 2004 seien die Beiträge immer bezahlt worden. Sämtliche Betreibungen habe die Beschwerdegegnerin zurückgezogen, weil die Beiträge bezahlt worden seien. Der Geschäftsgang in den Jahren 2002 bis 2004 sei schlecht gewesen. Unter diesen Umständen wäre es für die Verwaltungsräte einfacher gewesen, sämtliche Ausstände gegenüber der Beschwerdegegnerin zu Lasten der anderen Gläubiger zu begleichen und den Betrieb sofort zu schliessen. Sie hätten jedoch um den Erhalt der 25 Arbeitsplätze gekämpft. Dies sei ihnen zugute zu halten, und es könne ihnen kein grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Die Auftragslage für das Jahr 2005 sei gut gewesen, weshalb ein Personalabbau als Sanierungsmassnahme den erwünschten Erfolg gerade nicht gebracht hätte. Private Mittel einzuschiessen sei ihnen nicht möglich gewesen, weil keine mehr zur Verfügung gestanden seien. Sie hätten jedoch versucht, bei befreundeten Firmen und vermögenden Privatpersonen Mittel aufzutreiben. In der Beschwerde hätten sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausführlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dargelegt, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles getan hätten, um Schaden abzuwehren. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass schon lange Zeit vor 2005 die Erstellung monatlicher Abschlüsse angeordnet worden sei, weshalb auch der Vorwurf der unterlassenen Zwischenbilanzerstellung fehl gehe, da anhand dieser monatlichen Abschlüsse keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe (act. G 10). Mit Duplik vom 6. Juli 2007 hält die Beschwerdegegnerin am Vorwurf fest, es sei per Ende Juni 2004 trotz Überschuldung keine Zwischenbilanz erstellt worden, was eine grobe Fahrlässigkeit darstelle. Über die Bedeutung der H.___ GmbH im vorliegenden Verfahren hätten sich die Beschwerdeführer ausgeschwiegen (act. G 13). C.d Am 23. November 2007 tätigt das Gericht eine Sachverhaltsabklärung bei der Suva St. Gallen und fordert die Parteien zur Einreichung weiterer Akten und zu Stellungnahmen auf (act. G 15-17). C.e Die Suva St. Gallen führte am 4. Dezember 2007 aus, bei der H.___ AG seien die Mitarbeiter im Jahr 2005 vom Januar bis September beschäftigt worden. Löhne seien jedoch nur bis Ende Juli 2005 ausbezahlt worden. Die Lohnsumme von Fr. 751'933.-sei entsprechend vom Januar bis Ende Juli 2005 realisiert worden (act. G 18, act. G 23). C.f Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 legt die Beschwerdegegnerin ebenfalls dar, die entsprechende Lohnsumme sei von Januar bis Ende Juli 2005 realisiert worden. Im Jahr 2005 seien von der H.___ AG Zahlungen in der Höhe von Fr. 101'906.85 eingegangen, von denen Fr. 27'933.80 an Forderungen aus dem Jahr 2004 angerechnet worden seien, womit der in der Forderungseingabe genannte Betrag von Fr. 79'973.05 richtig sei. Ein vom Konkursamt überwiesener Betrag von Fr. 6'195.45 betreffe Beiträge aus Lohndividenden, weshalb diese Zahlung nicht an die ausstehende Forderung angerechnet werden könne. Die Beschwerdegegnerin reicht mit ihrem Schreiben auch Akten ein und wiederholt ihren Antrag, es seien zur Rolle der H.___ GmbH eine Zeugeneinvernahme durchzuführen und die Beschwerdeführer zu befragen (act. G 24). C.g Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 reichen die Beschwerdeführer die Zwischenabschlüsse der Monate Juni und Juli 2005 ein (act. G 25).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.h Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. G 28, act. G 35 und act. G 38). Erwägungen: 1. Da die Verfahren AHV 2007/8, AHV 2007/9, AHV 2007/10, KZL 2007/9, KZL 2007/10 und KZL 2007/11 den gleichen Sachverhalt betreffen und gestützt auf die selben rechtlichen Erwägungen zu entscheiden sind, hat die Gerichtsleitung die Verfahren am 22. Februar 2007 vereinigt (act. G 2, vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1). 2. Im vorliegenden Verfahren ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführer umstritten und zu prüfen. Für das vorliegende Verfahren ist daher die Rolle der H.___ GmbH, die offenbar den Betrieb der konkursiten Gesellschaft oder Teile davon übernommen hat, nicht von Belang. Entsprechend sind hiezu entgegen des Antrags der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen zu tätigen. 3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beschwerde zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz resp. Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt kraft Verweis auch für den Schadenersatz nach Kinderzulagengesetz (Art. 47 lit. d des Kinderzulagengesetzes [KZG; sGS 371.1]). Die H.___ AG hatte ihren Sitz in Z.___, womit das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall zuständig ist. Die Beschwerdeführer sind als zum Schadenersatz verpflichtete sodann zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der Rechtsmittelbelehrung der Einspracheentscheide als Rechtsmittel allein die Beschwerde mit einer Beschwerdefrist von 30 Tagen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aufgeführt. Dies trifft für den kantonalrechtlichen Teil des Schadenersatzes nicht zu. Das Rechtsmittel gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den entsprechenden Teil des Einspracheentscheides ist ein Rekurs an das Versicherungsgericht nach Art. 40 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) mit einer Rekursfrist von 14 Tagen. Aufgrund der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung durften die Beschwerdeführer jedoch auf die Geltung einer 30tägigen Rechtsmittelfrist vertrauen, weshalb von der Rechtzeitigkeit des gesamten Rechtsmittels auszugehen ist. 4. 4.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. Mit ihm sind verschiedene Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach dem AHVG geändert worden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich bezüglich eines geringen Teils des Schadens aus der Arbeitgeberkontrolle auf das Jahr 2002 und damit auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des ATSG. Das neue Gesetz führt jedoch für die vorliegend streitige Angelegenheit, mit Ausnahme der neuen zweijährigen Verwirkungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG, zu keiner materiellen Änderung. Es rechtfertigt sich deshalb, auf das seit 1. Januar 2003 geltende Recht abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind ebenfalls die Vorschriften des Art. 52 Abs. 2 - 5 AHVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung massgebend, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung zu Recht mit einer einsprachefähigen Verfügung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG geltend gemacht hat (BGE 130 V 4 Erw. 3 ff.; 129 V 115 Erw. 2.2). Das ATSG gilt kraft Verweis auch für das Schadenersatzverfahren für entgangene Beiträge der Familienausgleichskassen (Art. 47 lit. d KZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG). 4.2 Die Haftung des Arbeitgebers für Schäden der Ausgleichskasse aufgrund absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften ist in Art. 52 AHVG geregelt. Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung und die dazu entwickelte Rechtsprechung finden auch sinngemäss Anwendung auf die Beiträge an die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 66 IVG, Art. 21 Abs. 2 EOG sowie Art. 6 AVIG, vgl. zur Zuständigkeit bezüglich ALV-Beiträge Bundesgerichtsentscheid H 72/06 vom 16. Oktober 2006, Erw. 6).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 47 lit. d KZG wird Art. 52 AHVG sodann auch für die Beiträge an die Familienausgleichskasse angewendet. 5. 5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen werden, und der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der fristauslösende Zeitpunkt für die zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG fällt praxisgemäss in der Regel mit der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins im Falle der Betreibung auf Pfändung (BGE 113 V 258 Erw. 3c mit Hinweisen) oder - im Falle der Betreibung auf Konkurs - mit der Auflage des Kollokationsplans (und des Inventars) zusammen (BGE 126 V 443). 5.2 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor, wann der Kollokationsplan aufgelegt worden ist. Nachdem der Konkurs aber am 21. September 2005 eröffnet worden ist und die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzverfügungen am 1. November 2006 erliess, ist die Verjährungsfrist jedenfalls gewahrt, zumal anhand der Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin vor Konkurseröffnung Kenntnis des Schadens hätte haben können, da noch bis ein Monat vor Konkurseröffnung Beitragszahlungen erfolgt sind. 6. 6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden verursacht, diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, je mit Hinweisen; SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1). 6.2 Die Beschwerdeführer sind seit dem 21. Juni 2000 als Verwaltungsräte resp. der Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen und sind damit formelle Organe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der konkursiten Gesellschaft. Als formelle Organe können sie grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden. 7. 7.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist (Dieterle/Kieser, Der Schadenersatzprozess, in: Der Schweizer Treuhänder, 7-8/95, 657). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen. 7.2 7.2.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, mithin bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 123 V 16 Erw. 5b). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/ EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, 100). 7.2.2 Im Schadenersatzverfahren kann die Schadenersatzforderung, die auf einer rechtskräftigen Nachzahlungsverfügung beruht, in masslicher Hinsicht nur überprüft werden, wenn Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der durch die Nachzahlungsverfügung festgesetzten Beiträge bestehen. Die Organe der beitragspflichtigen Arbeitgeberin haben sich im Schadenersatzverfahren eine vor Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung entgegenhalten zu lassen, auch wenn die Verfügung den belangten Organen nicht persönlich eröffnet wurde. Wurden die Nachzahlungsverfügungen jedoch erst nach Konkurseröffnung erlassen, hat das Gericht die Schadenersatzforderung in masslicher Hinsicht zu prüfen, da die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesellschaftsorgane zur Anfechtung der Verfügung gar nicht mehr berechtigt waren. Dass die Konkursverwaltung von der ihr zustehenden Anfechtungsbefugnis keinen Gebrauch machte, darf den Gesellschaftsorganen nicht zum Nachteil gereichen, weil der hohen Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen ist, dass die Konkursverwaltung aus sachfremden Motiven untätig blieb (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 52 Rz. 49 mit Hinweisen). 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 27'948.60 und entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 3'621.00, total somit Fr. 31'569.60 geltend (vgl. act. G 3 S. 2). Dabei ist unbestritten, dass es in zeitlicher Hinsicht hauptsächlich um offen gebliebene Beiträge aus dem Jahr 2005 geht. Einzig die Nachzahlungsverfügung vom 25. Oktober 2005 aus der Arbeitgeberrevision vom 6. Oktober 2005 umfasst nicht abgerechnete Beiträge aus den Jahren 2002 bis 2004 (AKact. 4). 7.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Schadensbemessung bei nach dem Pauschalverfahren abrechnenden Arbeitgebern nicht auf die effektiv geschuldeten Beiträge, sondern auf die in Rechnung gestellten Akontozahlungen abzustellen, solange diese nicht höher sind als der der Augleichskasse insgesamt entstandene Schaden (AHI 2002 S. 54 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Akontozahlungen und nicht die Beitragszahlungen aufgrund der Lohnsummenmeldung als Schaden gelten, da die Beschwerdeführer die Erfüllung dieser Akontozahlungen hätten gewährleisten müssen und diese den Gesamtschaden der Beschwerdegegnerin nicht übersteigen. Zeitliche Grenze des zu berücksichtigenden Schadens bildet grundsätzlich die Konkurseröffnung am 21. September 2005, da ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer ihre formellen Befugnisse als Verwaltungsräte verloren. Allerdings hat die Gesellschaft bereits ab August 2005 keine Löhne mehr bezahlt, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine gesetzlichen Beitragspflichten verletzt werden konnten. Es sind daher im Jahr 2005 als ausstehende Beiträge einzig die Akontorechnungen Januar bis Juli 2005 in der Schadensberechnung zu berücksichtigen, wie die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 zu Recht vorbringen. Allerdings kann dies im Ergebnis nicht zu einer geringeren Schadensberechnung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führen, weil die Beschwerdegegnerin ohnehin nur offene Beiträge auf dem realisierten Lohn im Jahr 2005 als Schadenersatz geltend macht. Rechtsprechungsgemäss ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen sind die ausstehenden Beiträge aus der Arbeitgeberrevision der Jahre 2002 bis 2004, da die Beschwerdeführer diesbezüglich ihre Abrechnungspflicht verletzt haben. Die ausgewiesenen Mahn-, Veranlagungs- und Inkassokosten (AK-act. 3, AK-act. 22, AK-act. 40-42) sowie Verzugszinsen auf den Akontorechnungen bis Juli 2005 sind bis zur Konkurseröffnung am 21. September 2005 als Folgekosten ebenfalls als Schaden zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite sind Gutschriften bis zur Konkurseröffnung in Abzug zu bringen. Anhand des Kontoauszuges (AK-act. 22) sind demnach folgende Beträge als Schadenspositionen und Gutschriften anzurechnen: Datum BundkantonalNebenkostenTotal 05.01.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 11.01.2005FAK Rückforderung 04 SFr. 1'020.00 SFr. 1'020.00 17.01.2005Akontobeiträge Jan 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50 17.01.2005FAK Leistung Jan 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 27.01.2005Verzugszins Nov. 04 SFr. 91.30SFr. 91.30 10.02.2005FAK-Leistung Feb 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 11.02.2005Akontobeiträge Feb 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50 02.03.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 11.03.2005FAK-Leistung März 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 Nach oben– Zurück– http://ww2.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_entscheide1/Entscheide_2008/ahv-_alters-_und_hinterlassenenversicherung/ahv_2007_8___kzl_2007.html#main javascript:history.back()
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15.03.2005Akontobeiträge März 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50 31.03.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 07.04.2005Verzugszins Jan. 05 SFr. 135.45SFr. 135.45 12.04.2005FAK-Leistung April 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 13.04.2005Akontobeiträge April 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50 13.04.2005Verzugszins Jan. 05 SFr. 8.85SFr. 8.85 13.04.2005Zahlungsbefehl SFr. 100.00SFr. 100.00 21.04.2005Verzugszins Feb. 05 SFr. 102.50SFr. 102.50 28.04.2005Zahlungsbefehl SFr. 100.00SFr. 100.00 29.04.2005Veranlagungskosten SFr. 60.00SFr. 60.00 09.05.2005Verzugszins Feb. 05 SFr. 36.10SFr. 36.10 11.05.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 11.05.2005Fak-Leistung Mai 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 12.05.2005Akontobeiträge Mai 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50 26.05.2005Verzugszins März 05 SFr. 93.55SFr. 93.55 30.05.2005Veranlagungskosten SFr. 20.00SFr. 20.00 08.06.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 10.06.2005FAK-Leistung Juni 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 14.06.2005Akontobeiträge Juni 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30.06.2005Verzugszins April 05 SFr. 119.80SFr. 119.80 06.07.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 06.07.2005Zahlungsbefehl SFr. 100.00SFr. 100.00 06.07.2005Veranlagungskosten SFr. 60.00SFr. 60.00 11.07.2005FAK-Leistung Juli 05 SFr. -1'460.00 SFr. -1'460.00 12.07.2005Akontobeiträge Juli 05SFr. 13'428.15SFr. 2'405.35 SFr. 15'833.50 14.07.2005Pfändungsankündigung SFr. 21.90SFr. 21.90 03.08.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 04.08.2005Verzugszins Mai 05 SFr. 127.75SFr. 127.75 05.08.2005Verzugszins April 05 SFr. 44.05SFr. 44.05 08.08.2005EO/MEK GutschriftSFr. -2'047.20 SFr. -2'047.20 10.08.2005Zahlungsbefehl SFr. 100.00SFr. 100.00 10.08.2005Veranlagungskosten SFr. 60.00SFr. 60.00 26.08.2005Verzugszins Juni 05 SFr. 112.85SFr. 112.85 31.08.2005Mahnung SFr. 40.00SFr. 40.00 01.09.2005Zahlungsbefehl SFr. 100.00SFr. 100.00 02.09.2005Veranlagungskosten SFr. 60.00SFr. 60.00 22.09.2005Verzugszins Juli 05 SFr. 103.85SFr. 103.85 01.10.2005ArbeitgeberrevisionSFr. 2'190.40SFr. 405.85 SFr. 2'596.25
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 01.10.2005Verzugszins SFr. 211.20SFr. 211.20 24.10.2005V'zins bis Konkurs SFr. 50.35SFr. 50.35 08.08.2005EO/MEK GutschriftSFr. -2'047.20 SFr. -2'047.20 Total 2005SFr. 94'140.25SFr. 8'043.30SFr. 2'339.50SFr. 104'523.05 Damit ist für das Jahr 2005 bis zur Konkurseröffnung am 21. September 2005 (einschliesslich der Nachforderung aus der Arbeitgeberrevision) eine Forderung von total Fr. 104'523.05, bestehend aus offenen bundesrechtlichen Beiträgen von Fr. 94'140.25, einer kantonalrechtlichen Forderung von Fr. 8'043.30 sowie Nebenkosten von Fr. 2'339.50, ausgewiesen. 7.2.5 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Forderungseingabe an das Konkursamt neben Gutschriften der Erwerbsersatzordnung und für Kinderzulagen (vgl. AK-act. 22) auch Einzahlungen in der Höhe von Fr. 73'973.05 berücksichtigt (AK-act. 3). Diese Anrechnung stimmt mit der Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (act. G 24) überein, wonach die H.___ AG im Jahr 2005 Zahlungen von insgesamt Fr. 101'906.85 geleistet hat, wovon aber Fr. 27'933.80 an offene Forderungen aus dem Jahr 2004 und Fr. 79'973.05 (offensichtliches Versehen, richtig: Fr. 73'973.05) auf die Schadenersatzforderung 2005 angerechnet wurden. Die Anrechnung der Zahlungen stimmt sodann auch mit dem Kontokorrentauszug (AK-act. 22 und act. G 24.8) überein. Dass die Anrechnung der Zahlungen gemäss Kontokorrentauszug resp. die entsprechende Aufstellung der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 fehlerhaft wäre, wird von den Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Nach Anrechnung der insoweit ausgewiesenen Zahlungen von Fr. 73'973.05 an die oben wieder gegebene Schadenersatzforderung von total Fr. 104'523.05 verbleibt damit eine offene Forderung von Fr. 30'550.--, die den in diesem Verfahren relevanten Schaden aus dem Jahr 2005 darstellt. Diese Restforderung ist nach dem Verhältnis der unbezahlt gebliebenen bundesrechtlichen Beiträge von Fr. 94'140.25 (92,13 %) und jenen der kantonalrechtlichen Beiträge von Fr. 8'043.30 (7,87 %) aufzuteilen. Daraus ergibt sich ein bundesrechtlicher Schaden von Fr. 28'145.70 (92.13% auf Fr. 30'550.--) und ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalrechtlicher Schaden von Fr. 2'404.30 (7.87% von Fr. 30'550.--). Da die Beschwerdegegnerin jedoch nur einen bundesrechtlichen Schaden von Fr. 27'948.60 geltend gemacht hat (vgl. act. G 3 S. 2) und ein höherer Schaden zufolge Verwirkung (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG) nicht zugesprochen werden kann, ist der bundesrechtliche Schaden auf den rechtzeitig geltend gemachten Betrag von Fr. 27'948.60 zu begrenzen. Anderseits erweist sich die kantonalrechtliche Forderung nur im Umfang von Fr. 2'404.70 ausgewiesen, während die Beschwerdegegnerin diesen Anteil auf Fr. 3'621.-- bezifferte. 7.2.6 Die Zahlung des Konkursamtes des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Y.___, über Fr. 6'195.45 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Beitrag der H.___ AG angerechnet, da diese Zahlung Arbeitnehmerbeiträge von aus der Konkursmasse geleisteten Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer darstellen (vgl. act. G 24.9). Die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge bilden nicht Bestandteil des vorliegend geltend gemachten Schadens. 7.2.7 Die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen den geltend gemachten Schaden erweisen sich nach dem Gesagten im Wesentlichen als unbegründet. So entstand namentlich der geltend gemachte Schaden vor der Konkurseröffnung, und nicht danach, wie die Beschwerdeführer vorbrachten (vgl. act. G 10 S. 3 sowie act. G 1 S. 7). 7.3 7.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme über Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hiezu Akontobeiträge aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Wesentliche Änderungen der Lohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 E. 2a). 7.3.2 Aus den Akten und nach dem bereits Gesagten ergibt sich, dass die H.___ AG ihrer Beitragszahlungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen ist, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin beim Konkurs geführt hat. Die Gesellschaft hat also ihre Beitragszahlungspflicht missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ausgewiesen. So hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer die schleppende Beitragszahlung der H.___ nie akzeptiert, sondern immer wieder Mahnungen und Betreibungen vorgenommen. Die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer nach Kündigung des Kontokorrentkredits kann sodann von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil den Beschwerdeführern resp. der H.___ AG im Wesentlichen eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht vor der Kündigung des Kontokorrentkredits, nämlich bezüglich der Beitragsablieferung für die Löhne bis und mit Juli 2005, zur Last gelegt wird. Bezüglich der Nachzahlungsverfügung vom 25. Oktober 2005 liegt eine Verletzung der Abrechnungspflicht in den Jahren 2002 bis 2004 vor. 7.4 7.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des Arbeitgebers wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss (Nussbaumer, a.a.O., S. 105). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllt. Eine absichtliche Verletzung der Beitragspflicht wird nach der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bundesgerichtlichen Praxis in diesem Sinne denn auch bereits dann bejaht, wenn die Geschäftsführung einer in Schwierigkeiten geratenen Unternehmung - zu Recht oder zu Unrecht - ihr wichtiger erscheinende Verpflichtungen erfüllt (ZAK 1988 S. 597 Erw. 5b). Der Beitragsforderung einer Ausgleichskasse ist grundsätzlich dieselbe Zahlungspriorität einzuräumen wie beispielsweise Lohnforderungen (ZAK 1988 S. 599f.). 7.4.2 Die Beschwerdegegnerin lastet den Beschwerdeführern als grobe Fahrlässigkeit an, dass sie nicht für die korrekte Beitragsabrechnung und pünktliche Ablieferung gesorgt haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die H.___ AG ihrer Beitragszahlungspflicht schon seit langer Zeit nur schleppend nachkam. So ist aus dem Kontokorrentauszug ersichtlich, dass die Gesellschaft für ausstehende Beiträge schon im Jahr 2000 und verstärkt ab dem Jahr 2003 immer wieder gemahnt und auch betrieben werden musste (AK-act. 22, vgl. auch AK-act. 23-42). Die umfangreichen Mahn- und Inkassobemühungen der Beschwerdegegnerin zeigen, dass die Gesellschaft sich über ihre Beitragszahlungspflicht im Klaren sein musste. So hat die Beschwerdegegnerin auch am 13. März 2003 ein von der Gesellschaft am 12. März 2003 gestelltes, sinngemässes Gesuch um Zahlungsaufschub mit dem Verweis auf die Nichteinhaltung früherer Tilgungspläne abgelehnt und die Gesellschaft zu einer fristgerechten Bezahlung der Beiträge angehalten (vgl. AK-act. 44-45). Bis zum Konkurs der Gesellschaft am 21. September 2005, mithin über zwei Jahre, erfolgten die Beitragszahlungen weiterhin schleppend. Ab der Ablehnung des Tilgungsplanes im März 2003 waren während des Jahres 2003 weiterhin jeweils zwischen Fr. 30'000.-- bis Fr. 75'000.-- an Beiträgen ausstehend. Die Ausstände verringerten sich zwar im Jahr 2004, betrugen aber immer noch zwischen rund Fr. 10'000.-- und Fr. 57'000.--. Auch im Jahr 2005 (bis August) betrugen die Ausstände zwischen rund Fr. 17'000.-- und rund Fr. 50'000.-- (vgl. AK-act. 22). Damit handelt es sich von vorneherein nicht um eine kurze Dalifizierten Verschuldens zur Folge haben kann (vgl. BGE 121 V 244). 7.4.3 Die Beschwerdeführer anerkennen grundsätzlich, dass ihnen die Beitragsausstände bekannt waren. Sie machen jedoch geltend, dass sie mit dem Einsetzen eines Sanierers, der Überwachung dessen Arbeiten, den monatlich stattfindenden Verwaltungsratssitzungen und Besprechungen der Monatsabschlüsse alles getan haben, um die Erfüllung der Beitragspflicht sicherzustellen (act. G 1 S. 11
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f.). Dies trifft nicht zu. Wie dargelegt ist die H.___ AG bereits im Jahr 2000 und namentlich ab dem Jahr 2003 ihrer Beitragspflicht nur sehr schleppend nachgekommen. Ein Verwaltungsrat einer AG darf zwar nach der Rechtsprechung eine vorübergehende Missachtung der Beitragspflicht in Kauf nehmen, wenn er darauf hoffen darf, dass er seine Firma innert nützlicher Frist retten kann und damit in Zukunft der AHV-Beitragspflicht nachgekommen werden kann. Diese Sanierungsbemühungen dürfen aber aus AHV-rechtlicher Sicht nur eine beschränkte Zeit und nicht über mehr als zwei Jahre dauern. Der Verwaltungsrat muss unter diesen Umständen früher mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass die Beitragspflicht wieder erfüllt werden kann. Eine langfristige Sanierung einer Gesellschaft, wie sie im vorliegenden Fall angestrebt wurde, kann aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheinen, sie rechtfertigt jedoch keine derart langdauernde Missachtung der Beitragspflicht. Pflicht der Verwaltungsräte wäre es aus AHV-rechtlicher Sicht gewesen, ehestmöglich die Erfüllung der Beitragspflicht sicherzustellen, sodass sämtliche ausbezahlten Löhne wieder korrekt verabgabt worden wären. Die Beschwerdeführer hätten mit anderen Worten schon früher sicherstellen müssen, dass nur eine so grosse Lohnsumme ausbezahlt wird, für die auch die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden können (vgl. SVR 1989 AHV Nr. 70 Erw. 5). Dass dies kurzfristig oft nicht zu erreichen ist, anerkennt auch die Rechtsprechung, indem eine kurzfristige Missachtung der Beitragspflicht bei konkreter Aussicht auf wirtschaftliche Verbesserung der Gesellschaft entschuldigt werden kann (vgl. ZAK 1985 S. 575 ff.). Hingegen entspricht es nicht dem Sinn dieser Rechtsprechung, derart lange Beitragspflichtverletzungen zuzulassen, da zu verlangen ist, dass auch unter schwierigen wirtschaftlichen Umständen die Erfüllung der Beitragspflicht durch entsprechende Massnahmen wie primär der Reduktion der ausbezahlten Lohnsumme innert kürzerer Frist wieder zu gewährleisten ist. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang aus ahv-rechtlicher Sicht zu Recht auf die fehlende Lohnsummenreduktion hin (vgl. act. G 3 S. 3). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (act. G 10 S. 4) ist eine Reduktion der Lohnsumme auch nicht im Jahr 2005 erfolgt, weil die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle ermittelte Lohnsumme von Fr. 751'933.-- auf ein Jahr aufgerechnet nur wenig tiefer liegt als in den zwei vorangehenden Jahren. 7.4.4 Was die Beschwerdeführer gegen den Verschuldensvorwurf vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. So sind die dargelegten Sanierungsbemühungen wie
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dargelegt nicht geeignet, eine lang andauernde Missachtung der Beitragspflicht zu rechtfertigen. Es trifft auch nicht zu, dass die Gesellschaft vor dem ersten Halbjahr 2005 die Verbindlichkeiten ohne Probleme erfüllte, wie die Beschwerdeführer ausführen. Aus den von den Beschwerdeführern zitierten Akontozahlungen kurz vor der Kündigung des Kontokorrents durch die G.___ Bank können die Beschwerdeführer sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen wussten die Beschwerdeführer nach ihrer Darstellung noch nichts von der drohenden Kündigung, also stellen die Zahlungen im August 2005 nicht mehr und nicht weniger als die konstant verspätete und nur teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin dar. Sodann trifft die Darstellung der Beschwerdeführer, dass nur für die Lohnsumme der letzten zwei Monate vor Konkurs die Beitragspflicht missachtet wurde, wie dargelegt nicht zu, weshalb weder von einer kurzen noch geringfügigen Missachtung der Beitragspflicht gesprochen werden kann. Die von den Beschwerdeführern dargelegten Sanierungsbemühungen sind sodann grundsätzlich anerkennenswert, sie vermögen jedoch wie dargelegt die lange Missachtung der Beitragspflicht nicht zu entschuldigen. Die erfolglosen Versuche, bei befreundeten, namhaften Firmen und vermögenden Privatpersonen Geld zur Sanierung der Gesellschaft aufzutreiben, vermag die Beschwerdeführer auch nicht zu entlasten, wenn sie daneben offensichtlich nicht in genügendem Ausmass dafür sorgten, dass die Unternehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Beitragserhebung und erstattung nachkommen konnte. 7.5 7.5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des verantwortlichen Organs nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.5.2 Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdeführer ohne weiteres als adäquat kausal für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen Schaden zu qualifizieren. Indem die Beschwerdeführer während langer Zeit nicht dafür gesorgt hatten, dass die Beiträge rechtzeitig bezahlt wurden, begünstigten sie den eingetretenen Schaden. 7.6 Zusammenfassend sind alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Demzufolge sind die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht verpflichtet worden, ihr Schadenersatz zu bezahlen. Der bundesrechtliche Schadenersatzforderung ist im Umfang der Geltendmachung ausgewiesen. Die kantonalrechtliche Forderung ist im Umfang von Fr. 2'404.30 ausgewiesen. 8. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde betreffend bundesrechtlicher Forderung abzuweisen. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen und der Schadenersatzanspruch auf Fr. 2'404.30 festzulegen. Dieser Verfahrensausgang, welcher praktisch einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführer gleichkommt, rechtfertigt keine Parteientschädigung. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Angesichts der Tatsache, dass das kantonalrechtliche Verfahren, das einen wesentlich tieferen Streitwert aufweist, zusammen mit dem kostenlosen bundesrechtlichen Verfahren erledigt wurde, rechtfertigt es sich, im kantonalrechtlichen Verfahren in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Rekurse werden teilweise gutgeheissen und die Rekurrenten in solidarischer Haftung verpflichtet, der Vorinstanz Fr. 2'404.30 zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2008 Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d KZG, Schadenersatzverfahren. Haftung der Verwaltungsräte einer konkursiten AG für entgangene AHV-, IV-, EO-, ALV- und KZL-Beiträge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2008, AHV 2007/8 und KZL 2007/9).
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