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St.Gallen Versicherungsgericht 11.09.2023 ABV 2022/2

11 septembre 2023·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,944 mots·~15 min·1

Résumé

Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP: Die Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2023, ABV 2022/2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2022/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 29.09.2023 Entscheiddatum: 11.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 11.09.2023 Art. 4bis Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU, Art. 21 Abs. 3 VRP: Die Rekurrentin trifft vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit (Auflösung Konkubinat) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. September 2023, ABV 2022/2). Entscheid vom 11. September 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. ABV 2022/2 Parteien A.___, Rekurrentin, gegen Politische Gemeinde B.___, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Alimentenbevorschussung Sachverhalt A.   Nachdem die Sozialen Dienste der Gemeinde B.___ im Rahmen einer Revision zusätzliche Angaben von A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die Steuerveranlagung des Konkubinatspartners (C.___) erhalten hatten, erfolgte eine Neuberechnung der Alimentenbevorschussung unter Berücksichtigung dessen Einkommens. Gestützt darauf wurde am 24. März 2022 die (definitive) Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für D.___ und E.___ per 1. Mai 2021 verfügt und die Gesuchstellerin zugleich verpflichtet, die ab 1. Januar 2020 zu viel bevorschussten Alimente im Umfang von Fr. 14'080.-- der Gemeinde B.___ zurückzuerstatten. Mit E-Mail vom 4. April 2022 meldete die Gesuchstellerin, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nun verändert hätten und C.___ am 15. März 2022 ausgezogen sei (act. G3.1.1 f.). A.a. Am 10. April 2022 stellte die Gesuchstellerin bei den Sozialen Dienste der Gemeinde B.___ einen weiteren Antrag auf Alimentenbevorschussung für ihre Kinder D.___ und E.___. Die durch Ehescheidungsurteil des Kreisgerichts F.___ vom 7. Juli 2021 festgelegten Unterhaltsbeiträge des Vaters G.___ für die gemeinsamen Kinder betrugen ab 1. November 2021 je Fr. 760.-- (act. G3.1.4). A.b. Nach Eingang diverser Unterlagen, u.a. der Kontoauszüge und des gemeinsamen Mietvertrages, verfügten die Sozialen Dienste der Gemeinde B.___ am 1. September 2022 unter Berücksichtigung des Einkommens von C.___ die Abweisung des Gesuchs um Alimentenbevorschussung mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe die Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit C.___ nicht glaubhaft belegen können (act. G3.1.25). Am 29. November 2022 wies der Gemeinderat B.___ den von der Gesuchstellerin dagegen eingereichten Rekurs ab. Zur Begründung brachte er vor, für die Schilderung der Gesuchstellerin spreche einzig, dass sich C.___ beim Einwohneramt B.___ per 17. März 2022 nach H.___ ZH abgemeldet habe. Weitere Belege für die Auflösung des Konkubinats habe die Gesuchstellerin nicht eingereicht. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Demgegenüber sei den Vorakten zu entnehmen, dass mindestens bis Juni 2022 das gemeinsame Konto weiterhin bestanden habe, mit welchem der Mietzins für die Wohnung in B.___ noch bis Ende April 2022 bezahlt worden sei. Bis Anfang Juni 2022 seien sodann Zahlungen in Geschäften in B.___ und Umgebung getätigt worden. Bei einer Trennung sei es zwar nachvollziehbar, dass ein gemeinsames Konto noch einige Zeit Bestand habe. Unüblich und entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung sei hingegen, dass weiterhin von beiden Personen Zahlungen auf dieses Konto erfolgten. Zudem sei zu hinterfragen, warum eine Person, welche im Kanton Zürich wohne, regelmässig Zahlungen in der Region B.___ und I.___ tätige. Schliesslich habe der bisherige Mietvertrag, auf welchem sowohl die Gesuchstellerin als auch C.___ aufgeführt seien, noch bis heute Bestand. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Konkubinatspartner nach einer Trennung daran festhalte, auf dem Mietvertrag der Ex-Partnerin weiterhin als Solidarhafter aufgeführt zu sein (act. G3.1.30). Gegen diesen am 2. Dezember 2022 versandten Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe), welcher vom Departement des Innern zuständigkeitshalber ans hiesige Versicherungsgericht überwiesen wurde. Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 29. November 2022 und die Ausrichtung von Alimentenbevorschussung rückwirkend ab 15. März 2022. Zur Begründung macht sie geltend, der Vater der beiden Kinder habe noch nie und werde auch nie Alimente bezahlen, weshalb sie als Alleinerziehende auf die Alimentenbevorschussung angewiesen sei. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sei, wo, wie und wann C.___ einkaufe. Der gemeinsame Sohn lebe nach wie vor bei ihr. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb C.___ als Zahlungspflichtiger für die Kinder von G.___ einstehen müsse (act. G1.1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2023 beantragt der Gemeinderat B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses. Die Alimente seien von September 2016 bis April 2021 von den Sozialen Diensten bevorschusst worden. Seit Januar 2020 bestehe jedoch kein Anspruch mehr auf Bevorschussung, da das Einkommen des Konkubinatspartners ebenfalls in die Berechnung miteinfliesse, weshalb lediglich das Inkasso übernommen werde. In der Summe der Indizien und B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist gegeben (Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Rekurs an das Departement des Innern vom 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe), welcher zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht überwiesen wurde, erfolgte unter Berücksichtigung des ab 18. Dezember 2022 geltenden Fristenstillstands rechtzeitig (vgl. Art. 47 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRP sowie Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Auf den im Übrigen formgerechten Rekurs ist somit einzutreten. 2.   angesichts des Verhaltens der Rekurrentin sei nach wie vor davon auszugehen, dass das Konkubinat weiterhin Bestand habe. Es dränge sich – sowohl aus zeitlicher als auch aus sachlicher Sicht – der Verdacht auf, dass lediglich die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer Alimentenbevorschussung hätten geschaffen werden sollen (act. G3.) Mit Replik vom 26. Februar 2023 bemängelt die Rekurrentin, dass die Vorinstanz immer wieder den Mietvertrag erwähne. Hierzu sei jedoch festzuhalten, dass der Vermieter mehrmals mit ihr Kontakt aufgenommen und sie über eine bevorstehende Erhöhung der Nebenkosten informiert habe. Da im Mietvertrag die Nebenkosten jedoch pauschal abgerechnet würden, könne er dies nicht machen. Würde sie eine Vertragsänderung beantragen, würde der Vermieter auch die Nebenkosten anpassen. Dies könne sie nicht riskieren. Zudem sehe sie sich in keiner Weise in der Schuld, die bevorschussten Alimente zurückzuerstatten (act. G5). B.c. ter Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat ein Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil nach Art. 285 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB festgesetzt sind (lit. a) und nicht rechtzeitig eingehen (lit. b). 2.1. Der Unterhaltsbeitrag wird bis zum Betrag der höchsten Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bevorschusst, wenn das 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   anrechenbare Einkommen das Mindesteinkommen nicht übersteigt. Er wird teilweise bevorschusst, wenn das anrechenbare Einkommen die Bevorschussungsgrenze nicht übersteigt (Art. 4 GIVU). Anrechenbar ist das Einkommen des obhutsberechtigten Elternteils, des Konkubinatspartners, des Stiefelternteils und des eingetragenen Partners. Angerechnet werden unter anderem das Nettoerwerbseinkommen sowie die Kinder- und Familienzulagen (Art. 4  Abs. 1 und 2 lit. a und b GIVU). Das Mindesteinkommen entspricht beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil dem doppelten Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4  Abs. 1 lit. a GIVU). Beim verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder im Konkubinat lebenden obhutsberechtigten Elternteil entspricht das Mindesteinkommen dem doppelten Betrag des für Ehepaare und für eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel (Art. 4  Abs. 1 lit. b GIVU). bis ter ter Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Anrechnung des Einkommens des in einem stabilen Konkubinat lebenden Partners verfassungskonform ist (BGE 129 I 1 E. 3.2.4). Der kantonale Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Begriff des Konkubinats zu definieren mit dem Hinweis, dass es Sache der Rechtsprechung sei, die Kriterien für das Vorliegen eines Konkubinats festzulegen. Das Versicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung erwogen, dass das Konkubinat eine auf Dauer angelegte, nach dem Willen der Parteien nicht zum Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter zweier Personen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft sei (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2009, ABV 2009/2, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem im Rahmen der Sozialhilfe von der Tatsachenvermutung eines stabilen Konkubinats auszugehen, wenn die unverheirateten Partner bereits zwei Jahre oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (BGE 141 I 153). Diese Rechtsprechung ist auch auf die Alimentenbevorschussung übertragbar (Entscheid des Verwaltungsgericht St. Gallen vom 18. März 2010, B 2010/2; vgl. zum Ganzen: KOS-Alimentenhandbuch, St. Gallische Konferenz der Sozialhilfe, S. 86 f.). 2.3. Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Eine solche Mitwirkung ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   davon ausgegangen werden muss, dass die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Sachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern (vgl. Benjamin Märkli, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP, Praxiskommentar 2020, Art. 12-13 N 12 ff.). Das Verwaltungsverfahren ist sodann vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP). Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders zugetragen hat, ist auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren Qualität, d.h. aus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet des Weiteren, dass das Gericht frei darüber befindet, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist (Raphael Widmer, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP, Praxiskommentar 2020, Art. 21 N 9 ff., BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen liegt bei der Gesuchstellerin, bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung bei den Behörden (vgl. Benjamin Märkli, a.a.O., Art. 12-13 N 13). Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6; vgl. auch Benjamin Märkli, a.a.O., Art. 12-13 N 17 f.). 3.2. Da sich die Auflösung des Konkubinats dem direkten Beweis entzieht und nur durch Indizien zu erstellen ist, ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend (vgl. etwa Benjamin Märkli, a.a.O., Art. 12-13 N 19; SKOS-Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Version 1. Januar 2021, S. 51). 3.3. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die ursprüngliche Verfügung vom 24. März 2022, mit welcher die Alimentenbevorschussung für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2021 zurückgefordert und per 1. Mai 2021 eingestellt wurde, zurückkommen durfte. Zwar geht die Vorinstanz von deren Rechtskraft aus, 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   doch beantragte die Rekurrentin die rückwirkende Ausrichtung von Vorschüssen ab 15. März 2022, d.h. für einen Zeitraum, für welchen die Vorinstanz bereits verfügt hatte. Für das Zurückkommen auf eine Verfügung bedarf es stets eines Rückkommenstitels. Unter dem Rückkommenstitel «Widerruf» sieht Art. 28 Abs. 1 VRP vor, dass (fehlerhafte) Verfügungen durch die erlassende Behörde oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden können, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Ein Widerruf ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung möglich (Tobias Tschumi, in: Salim S. Rizvi/Benjamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen VRP, Praxiskommentar 2020, Art. 28 N 12 und 17). 4.2. Nachdem die Rekurrentin die Verfügung vom 24. März 2022 erhalten hatte, teilte sie mit E-Mail vom 4. April 2022 mit, dass sich ihre Verhältnisse per 15. März 2022 verändert hätten, da C.___ aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und damit die Beziehung beendet sei (act. G3.1.2). Am 10. April 2022 reichte sie sodann ein Gesuch um Bevorschussung und Inkassohilfe von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend ab 15. März 2022 ein. Gegen die Rückforderung und die Leistungseinstellung bis 14. März 2022 erhob sie keine Einwände (act. G3.1.4). Damit stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 24. März 2022 im Sinne von Art. 27 VRP. Indem die Sozialen Dienste das Gesuch an die Hand nahmen, weitere Abklärungen tätigten und dieses schliesslich mit Verfügung vom 1. September 2022 abwiesen, sind sie auf das Gesuch eingetreten, haben jedoch einen Widerruf der Verfügung vom 24. März 2022 abgelehnt. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das (sinngemässe) Gesuch um Widerruf zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist die ursprüngliche Verfügung vom 24. März 2022 – die Gegenstand der Wiedererwägung war – vollumfänglich zu überprüfen. 4.3. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 14. März 2022 in einem stabilen Konkubinat lebte, nachdem sie mit ihrem Konkubinatspartner ab 15. Juni 2017 in einer gemeinsam gemieteten 6 ½-Zimmerwohnung wohnte (act. G3.1.24) und am ___ 2018 ein gemeinsames Kind geboren hat. Ebenfalls unbestritten geblieben ist im vorliegenden Rekursverfahren die von den Sozialen Diensten vorgenommene Berechnung der Alimentenbevorschussung. Mängel an der Berechnung für die Bevorschussung sind sodann gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich (vgl. act. G3.1.1). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf Alimentenbevorschussung für diesen Zeitraum verneint hat. 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Nach Art. 10 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (sGS 911.511) sind unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurückzuerstatten oder werden mit laufenden Vorschüssen verrechnet, insbesondere wenn Vorschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden (lit. a) oder infolge nachträglicher Veränderung der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse zu hohe Vorschüsse ausgerichtet werden (lit. b). Da die Rekurrentin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2021 Vorschüsse auf Alimente bezogen hat, obwohl sie keinen Anspruch hatte (vgl. vorstehende E. 5.1), durfte die Vorinstanz die zu viel ausbezahlten Vorschüsse zurückfordern. 5.2. Es bleibt zu prüfen, ob sich ab 15. März 2022 die (finanziellen) Verhältnisse der Rekurrentin wesentlich verändert haben. Dabei macht sie geltend, dass ihr Konkubinatspartner an diesem Tag aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. 6.1. Mit der Rekurrentin ist festzuhalten, dass es an sich nicht aussergewöhnlich ist, dass der ausziehende Mieter bei einem gemeinsamen Mietverhältnis aufgrund der komplexen Rechtslage nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht sofort aus dem Mietverhältnis entlassen wird und entsprechend weiterhin als Solidarhafter mithaftet (vgl. zu den Rechtsfolgen bei gemeinsamen Mietverhältnissen: Roger Weber, Der gemeinsame Mietvertrag, Diss., Zürich 1993, S. 198). Auffällig erscheint jedoch der Umstand, dass die Rekurrentin in der Wohnung verbleibt, obwohl sich ihr Ex-Partner gemäss eigenen Angaben künftig nicht an ihren Fixkosten beteiligen wird ("Herr C.___ überweist mir kein Geld; übernimmt aber die fälligen Rechnungen von J.___"; E-Mail vom 5. Mai 2022, act. G3.1.8). Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 2'894.80 (inkl. Kinderzulagen) erscheint es unwahrscheinlich, dass sie einen Mietzins von Fr. 1'890.- (brutto) allein tragen könnte, selbst wenn die Alimente der beiden älteren Kinder bevorschusst würden. 6.2. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse wirft Fragen auf. So meldete die Rekurrentin kurz nach Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Einstellung der Alimentenbevorschussung wegen Anrechnung des Einkommens ihres Konkubinatspartners die rückwirkende Auflösung des Konkubinats. Die vormalige Rechtsanwältin der Rekurrentin hatte einen Tag nach der angeblichen Trennung keine Kenntnis von dieser (act. G3.1.1, letzte Seite). Insgesamt fällt auf, dass die Rekurrentin nie explizit bestätigte, dass sie und C.___ sich als Paar getrennt haben. Vielmehr verwendete sie in ihrem E-Mail vom 4. April 2022 eine spezielle Formulierung, indem sie schrieb: "Da sich die Situation bei mir nun völlig verändert hat und mein Konkubinatspartner bei uns ausgezogen ist und somit auch die Beziehung beendet […]". Auch im Rekurs erwähnt die Rekurrentin keine Trennung, sondern stört sich 6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   vielmehr nach wie vor daran, dass das Einkommen von Konkubinatspartnern angerechnet wird ("Es kann doch nicht sein, dass man jetzt einfach Herrn C.___ als Zahlungspflichtigen nimmt, da es immer noch und weiterhin und schon seit eh und je um die Kinder von Herrn G.___ geht"; act. G1.1). Bezüglich der Kontobewegungen ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als es seltsam erscheint, dass sich nach dem angeblichen Auszug zunächst keinerlei Veränderungen ergeben haben bzw. immer noch beidseitig Einzahlungen auf das gemeinsame Konto erfolgten. Mit Blick auf einen kurz zuvor erfolgten Wegzug wäre es jedoch denkbar, dass die finanzielle Unterstützung in Form einer Überbrückung noch im gleichen Umfang erfolgte, zumal die Mietzinse über dieses Konto beglichen wurden. Hinzu kommt, dass C.___ die K.___ GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben hat (und nach wie vor betreibt) und entsprechend seine Kundschaft frei auswählen dürfte. Es wäre somit möglich, dass sich die Kundschaft nach mehrjährigem Wohnsitz in B.___ in dieser Region befunden hat und er entsprechend auch nach dem Auszug arbeitsbedingt noch vermehrt in der Region B.___ unterwegs war. Diese Überlegungen vermögen jedoch für sich genommen die Auflösung des Konkubinats nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Beweismittel im Recht liegt, das die Auflösung des Konkubinats mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen würde, zumal die Abmeldebestätigung der Gemeinde B.___ keine Aussage über den tatsächlichen Wohnsitz von C.___ zulässt. Auch umgekehrt kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob C.___ nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung wohnhaft ist, zumal die Rekurrentin selber ausführte, dass sich dieser noch immer sehr häufig bei ihr aufhalte und sich auch an der Kinderbetreuung beteilige. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt zu ermitteln versucht. Die Rekurrentin ihrerseits war indessen sehr zurückhaltend damit, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Es ist sodann nicht ersichtlich, welche Beweismittel noch eingefordert werden könnten, die einen anderen Schluss zuliessen, zumal weder ein neuer Mietvertrag von C.___ bzw. der Rekurrentin vorliegt noch bezüglich dem gemeinsamen Kind ein Unterhaltsvertrag abgeschlossen wurde. Da nach dem Gesagten bezüglich der geltend gemachten veränderten Verhältnisse von Beweislosigkeit auszugehen ist und die Rekurrentin deren Folgen zu tragen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf Alimentenbevorschussung auch ab 15. März 2022 abgelehnt und damit das Gesuch um Widerruf sinngemäss abgewiesen hat. 6.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Nach dem soeben Dargelegten ist der Rekurs abzuweisen.7.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP ist das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenpflichtig; die Kosten hat diejenige Partei zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP ist jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. 7.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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