Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ABV 2014/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 28.01.2015 Entscheiddatum: 28.01.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2015 Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 28. Januar 2015 in Sachen Soziale Dienste St. Gallen, Brühlgasse 1, 9004 St. Gallen, Rekurrentin, gegen Politische Gemeinde A.___, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (i.S. B.___ und C.___) Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 20. August 2013 beantragten die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen bei der Gemeinde A.___ Alimentenbevorschussung für die Kinder B.___ und C.___ für die Zeit von Mai bis Juli 2013 sowie Inkassohilfe für die Zeit von August 2012 bis April 2013. Dazu führten sie aus, dass die Ehe der Eltern D.___ und E.___ mit Urteil vom 31. Juli 2013 geschieden worden sei. B.___ und C.___ seien seit dem 14. Juni 2012 durch das Vormundschaftsamt St. Gallen in einer Pflegefamilie in F.___ (Gemeinde A.___) fremdplatziert worden. Da die Eltern ab 1. August 2012 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr gehabt hätten, hätten die Kinder ab diesem Zeitpunkt einen zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort bei der Pflegefamilie begründet. Mit Beschluss der KESB St. Gallen vom 13. August 2013 seien die Kinder zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits nach Z.___ umplatziert worden, womit Z.___ ab August 2013 wiederum zivilrechtlicher Wohnsitz der Kinder geworden sei (act. G 7.1). A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 wies der Gemeinderat der Politischen Gemeinde A.___ das Gesuch ab. Zwar sei die örtliche Zuständigkeit für den massgebenden Zeitraum der Alimentenbevorschussung von Mai bis Juli 2013 (d.h. für die drei der Anmeldung vorangegangenen Monate) gegeben. Indessen sei das Scheidungsurteil vom 31. Juli 2013 erst am 5. August 2013 rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden. Die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a GIVU sei demzufolge erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Vorher bestehe kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Unterhaltspflicht für den Vater gegenüber den beiden Kindern im Urteil rückwirkend ab dem 1. August 2012 festgesetzt worden sei, weil es diesbezüglich nicht auf das Zivilrecht ankomme, sondern auf die vorerwähnte öffentlich-rechtliche Vorschrift des Kantons St. Gallen. Alimentenvorschüsse könnten nach dem Gesagten frühestens ab dem 5. August 2013 ausgerichtet werden, zu welchem Zeitpunkt aber bereits die Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen örtlich zuständig seien. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b GIVU habe die ersuchende Person bzw. Stelle zudem nachzuweisen, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte pflichtigen Unterhaltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingegangen seien. Aus dem Gesuch der Sozialen Dienste ergebe sich jedoch klar, dass bislang keine genügenden Inkassobemühungen erfolgt seien, womit auch diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt sei (act. G 3.2). B. B.a Mit Rekurs vom 14. Januar 2014 und Ergänzung vom 27. Januar 2014 beantragen die Sozialen Dienste St. Gallen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Gemeinde A.___ sei sodann zu verpflichten, die Alimentenbevorschussung für die Kinder B.___ und C.___ vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2013 auszurichten. Sodann sei die Gemeinde A.___ zu verpflichten, für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013 für die ausstehenden Alimente Inkassohilfe zu leisten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 GIVU obliege die Vorschusspflicht für Unterhaltsbeiträge der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, vorliegend also der Gemeinde A.___. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten Alimentenbevorschussungen jederzeit angemeldet werden. Sie würden jedoch erst rechtlich relevant, wenn ein vollstreckbares Urteil vorliege. So sei in einem Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 1998 die Alimentenbevorschussung ebenfalls rückwirkend für die Zeit vor der Rechtskraft des Unterhaltstitels zugesprochen worden. Die Ansprecherin habe sodann bereits im Gesuch vom 20. August 2013 dargelegt, dass auf Grund einer Rücksprache mit dem Kreisgericht St. Gallen auf Inkassobemühungen verzichtet worden sei. Schliesslich sei für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 30. April 2013, während dem keine Bevorschussung standgefunden habe, gemäss Art. 1 Abs. 2 GIVU die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes, vorliegend A.___, für die Inkassohilfe zuständig (act. G 3). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Massgeblich für die Zuständigkeit sei die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels, unabhängig davon, wie lange ein Kind ohne (bevorschusste) Unterhaltsbeiträge auszukommen habe. Alimentenbevorschussung habe nur den Sinn, dem Kind die Risiken der Einforderung der geschuldeten vollstreckbaren Unterhaltsbeiträge abzunehmen, nicht aber ihm den Unterhalt auch dann zu sichern, wenn (noch) kein vollstreckbarer Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden sei. Bei Einreichung des Gesuchs per Rechtskraft des Urteils oder vor Ablauf der drei Monate © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach der Vollstreckbarkeit des Urteils könne die Bevorschussung jeweils nur für den Zeitraum erbracht werden, der zwischen der Vollstreckbarkeit des Urteils und der Gesuchseinreichung liege. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils hätten von der Rekurrentin auch Inkassobemühungen erfolgen müssen. Am 14. August 2013 seien die Kinder von der KESB wieder nach Z.___ umplatziert worden, womit gemäss Art. 290 ZGB und Art. 5 Abs. 1 GIVU St. Gallen als politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder für die Inkassohilfe und die Bevorschussung der Alimente örtlich zuständig sei. Werde der Wohnsitz der anspruchsberechtigten Kinder verlegt, ende die Vorschusspflicht und die Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde (act. G 7). B.c Mit Replik vom 28. April 2014 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 4. Juni 1998 davon ausgegangen, dass die Bevorschussung auch für die drei Monate vor der Rechtskraft des Unterhaltsurteils möglich sei. Die fehlende Inkassobemühung stelle lediglich einen kleinen Mangel dar, auf den im Gesuch ausdrücklich und mit einer Begründung aufmerksam gemacht worden sei (act. G 9). B.d Auch die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 22. Mai 2014 an ihren Ausführungen fest. Bei der von der Rekurrentin zitierten Stelle im Urteil des Verwaltungsgerichts handle es sich lediglich um ein obiter dictum (act. G 11). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Regelung der Bevorschussung wird demnach dem kantonalen Sozialhilferecht übertragen, wobei dieses aber Sinn und Geist der bundeszivilrechtlichen Ordnung zu wahren hat (vgl. SJZ 88, 57). 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; sGS 911.51) hat das Kind für die Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf Vorschüsse für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn diese in einem vollstreckbaren Urteil oder in einem Unterhaltsvertrag nach Art. 287 des schweizerischen Zivilgesetzbuches festgesetzt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen. Nach Art. 2 Abs. 2 GIVU werden Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die ab Beginn des Monats fällig werden, in dem die Anmeldung des Anspruchs erfolgt, und die in den letzten drei Monaten vor Anmeldung des Anspruchs fällig geworden sind. Die Vorschusspflicht obliegt der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 5 Abs. 1 GIVU); für die Inkassohilfe ist die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder der berechtigten Person zuständig (Art. 1 Abs. 2 GIVU). 2. 2.1 Die Vorinstanz erachtete sich in der angefochtenen Verfügung für die Behandlung des Gesuchs explizit als örtlich zuständig, wies das Gesuch um Alimentenbevorschussung jedoch mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a und b GIVU (i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 GIVU) seien nicht erfüllt. Da das Scheidungsurteil erst am 5. August 2013 vollstreckbar geworden sei, bestehe mangels Fälligkeit für die Monate Mai bis Juli 2013 kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung. Dabei berief sie sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1998 (GVP 1998, Nr. 46, S. 120 ff., das sie in der Beschwerdeantwort allerdings wiederum als nicht einschlägig bezeichnet). Ausserdem habe die Rekurrentin keine genügenden Inkassoversuche unternommen. 2.2 Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid davon ausgegangen war, dass die Ansprecherin bei Rechtskraft des Scheidungsurteils am 3. Oktober 1996 und einer zugesprochenen Alimentenbevorschussung ab 1. Juli 1996 in den Genuss der längstmöglichen rückwirkenden Bevorschussung gekommen sei, die das Gesetz zulasse (E. cc letzter Abschnitt). Mithin geht das Verwaltungsgericht zumindest im Ergebnis gerade nicht davon aus, dass die Alimentenbevorschussung nur für den Zeitraum nach Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels möglich ist. Vielmehr genügt es demnach, wenn das Erfordernis der Fälligkeit auch für die zurückliegenden Monatsbetreffnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. nach Vorliegen des vollstreckbaren Unterhaltstitels erfüllt ist, d.h. nicht in den jeweiligen drei Monaten vor der Anmeldung eingetreten sein muss. Nachdem zudem die Inanspruchnahme der gesetzlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inkassohilfe nach Art. 1 GIVU bereits als angemessener Inkassoversuch gilt (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum GIVU [VV zum GIVU; sGS 911.511]) sind somit die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 GIVU wohl grundsätzlich erfüllt. Die Frage der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen braucht beim vorliegenden Verfahrensausgang indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Vorinstanz im Rekursverfahren nunmehr geltend macht, sie sei im Übrigen auch nicht zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 2.3 Unter den Parteien ist unbestritten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der beiden minderjährigen Kinder gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ZGB in der massgebenden Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2013 in A.___, ab dem 1. August 2013 jedoch wieder in Z.___ befand (Aufenthaltsort). Im Weiteren ist unbestritten, dass das Gesuch um Alimentenbevorschussung erst zu einem Zeitpunkt eingereicht werden konnte und eingereicht wurde (20. August 2013), als sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder wieder in Z.___ befand. Umstritten ist hingegen, ob das Erfordernis des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 5 Abs. 1 GIVU lediglich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung oder aber auch während des gesamten Zeitraums erfüllt sein muss, für den die Alimentenbevorschussung oder die Inkassohilfe in Anspruch genommen wird bzw. in Anspruch genommen werden kann. Für letzteres sprechen hauptsächlich verfahrensökonomische Gründe. Zieht nämlich ein Kind mit dem sorgeberechtigten Elternteil um, so wäre es bzw. der Elternteil in Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, gezwungen, bei zwei Gemeinden gleichzeitig ein Gesuch um Inkassohilfe und Bevorschussung einzureichen, einerseits bei der früheren Wohnsitzgemeinde (für bis maximal drei zurückliegende Monate) und anderseits bei der neuen Wohnsitzgemeinde für die künftige Bevorschussung. Für ein solch doppelspuriges Vorgehen spricht weder der Wortlaut des Gesetzes noch ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Erschwernis bezweckt haben könnte. Die Vollzugsverordnung zum GIVU sieht denn auch in Art. 9 Abs. 1 vor, dass bei Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der anspruchsberechtigten Kinder Vorschusspflicht und Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde enden; in Art. 9 Abs. 2 dieser Vollzugsverordnung wird die Abrechnung betreffend nachträglich eingegangener Zahlungen geregelt. Es rechtfertigt sich, diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden, wo bei Gesuchseinreichung ein neuer Wohnsitz vorliegt und gestützt auf Art. 2 Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ziff. 2 GIUV (maximal) für drei rückliegende Monate Alimentenbevorschussung beantragt werden kann. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihre Zuständigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU mit dem Wegzug der Kinder geendet hat und demzufolge die einmal begründete örtliche Zuständigkeit der neuen Wohnsitzgemeinde auch für die Geltendmachung allfälliger rückwirkender Alimente Bestand hat. 2.4 Gleiches gilt für die beantragte Inkassohilfe in der Zeit von August 2012 bis April 2013. Nachdem auch hier ein rechtskräftiger Unterhaltstitel gegeben sein muss (vgl. Cyril Hegnauer, Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, Berner Kommentar, N 11 zu Art. 290 ZGB) und die Kinder ab August 2013 in Z.___ wohnen, bleibt auch hier die Rekurrentin zuständig. Gemäss Art. 1 Abs. 2 GIVU ist wahlweise der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes (wie gemäss Art. 290 ZGB, vgl. Hegnauer, a.a.O., N 22 zu Art. 290 ZGB) oder der "berechtigten Person" massgebend. Es spricht nichts dafür, dass damit ein früherer Wohnsitz gemeint sein könnte. Entsprechend sieht - wie bereits ausgeführt - Art. 9 der Vollzugsverordnung vor, dass die Inkassovollmacht der bisherigen Wohnsitzgemeinde bei einem Wohnortswechsel erlischt. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Im kantonalrechtlichen Verfahren hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben, wenn es nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Nachdem die vorliegend zu beurteilende Frage soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.01.2015 Art. 5 Abs. 1 GIVU. Art. 9 Abs. 1 VV zum GIVU. Örtliche Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltszahlungen. Werden im Scheidungsurteil rückwirkend Unterhaltszahlungen festgelegt, ist die Gemeinde am aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz auch dann zuständig für die Durchführung der Alimentenbevorschussung, wenn die anspruchsberechtigte Person im Bevorschussungszeitraum noch einen anderen Wohnsitz hatte (E. 2.3) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Januar 2015, ABV 2014/1).
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