© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/89 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.09.2020 Entscheiddatum: 06.08.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.08.2020 Ausländerrecht, Art. 49 AIG. Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 2006 einen Schweizer Bürger, mit dem sie bis zu dessen medizinisch bedingter Rückkehr nach einem Suizidversuch in die Schweiz im Jahr 2012 in ihrer Heimat zusammenlebte. Der Ehemann lebte fortan in einer betreuten Wohneinrichtung in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein und erhielt, nachdem die Eheleute in eine gemeinsame Wohnung in St. Gallen gezogen waren, eine Aufenthaltsbewilligung. Nach wenigen Wochen kehrte der Ehemann ins Wohnheim zurück. Selbst wenn aufgrund der konkreten Umstände wichtige Gründe für getrennte Wohnsitze angenommen werden könnten, lassen das Verhalten des Ehemanns und der Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf ein Fortbestehen der Ehegemeinschaft schliessen. Der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht auch nicht das Weiterbestehen des Anspruchs gemäss Art. 50 AIG entgegen. (Verwaltungsgericht, B 2020/89). Entscheid vom 6. August 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte K.__,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, R.__, Beschwerdeführer, dieser verbeiständet durch J.__, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. K.__, geboren 1976 und Bürgerin der Dominikanischen Republik, heiratete in ihrem Heimatland am 23. Juni 2006 den dort ansässigen Schweizer Bürger R.__, geboren 1946. R.__ wurde am 27. April 2012 nach einem Suizidversuch in die Schweiz repatriiert. Nach der chirurgischen Notfallbehandlung trat er zur psychischen Stabilisierung in die Integrierte Psychiatrie Z.__ in G.__ ein (Akten des Migrationsamts, nachfolgend: MA, S. 122). Da eine akute Selbst- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden konnte, zog er am 8. August 2012 ins Wohnheim Y.__ in X.__ und meldete sich beim Einwohneramt X.__ an (MA, S. 33). K.__ reiste am 16. Januar 2015 in die Schweiz ein (MA, S. 38), wo sie in A.__ zunächst bei Bekannten lebte (MA, S. 29). R.__, der AHV-Rentner ist und Ergänzungsleistungen bezieht (MA, S. 29), reichte am 26. März 2015 ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein (MA, S. 17). Am 1. April 2015 zogen die Eheleute in eine gemeinsame Wohnung in der Stadt A.__ (MA, S. 34). K.__ erhielt am 22. Mai 2015 eine bis am 21. Mai 2016 gültige
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung, mit der Aufforderung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und zum ehelichen Unterhalt beizutragen (MA, S. 37). R.__ meldete sich am 18. Juni 2015 von der Stadt A.__ nach X.__ ab und zog wieder ins Wohnheim Y.__ (MA, S. 43). K.__ bezieht seit Juli 2015 finanzielle Sozialhilfe (act. MA, S. 46). B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von K.__. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den dagegen erhobenen Rekurs am 20. Oktober 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 28. September 2017 teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt zurück (VerwGE B 2016/221). Es sei nicht erstellt, dass die Unterbringung von R.__ im Wohnheim Y.__ nicht mehr medizinisch indiziert sei. Liege für das separate Wohnen eine medizinische Indikation vor, müsse geprüft werden, wie oft K.__ R.__ besuchte beziehungsweise mit ihm telefonierte und ob Besuche beziehungsweise Telefonate allenfalls kontraindiziert waren. C. Das Migrationsamt kam nach weiteren Abklärungen zum Schluss, die Ehe von K.__ und R.__ werde seit 18. Juni 2015 nicht mehr gelebt. Deshalb verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung von K.__ mit Verfügung vom 12. April 2019 nicht mehr (act. 5/1). Am Ostersonntag, 21. April 2019, fuhr K.__ mit ihrem Bekannten E.__ nach X.__ und brachte R.__ in die gemeinsame Wohnung nach A.__, ohne das Wohnheim Y.__ vorgängig zu informieren. Der Heimleiter fand gleichentags einen von E.__ und R.__ unterzeichneten Brief an seiner Bürotür, worin ausgeführt wurde, R.__ werde sich ferienhalber für vier bis fünf Tage in A.__ aufhalten. Seine Ehefrau müsse die Schweiz bald verlassen und er wolle die noch verbleibende Zeit mit ihr zusammen verbringen (MA, S. 323). D. Am 23. April 2019 erhob K.__ zusammen mit R.__ beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 12. April 2019 (act. 5/1). Sie machte geltend, ihr Ehemann wohne seit 21. April 2019 wieder bei ihr in A.__ und wolle auf keinen Fall, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Sollte es dazu kommen, rechne sie mit dem Schlimmsten, zumal er in der Dominikanischen Republik schon einmal versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund des Vorfalls vom 21. April 2019 veranlasste der Leiter des Wohnheims Y.__
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 30. April 2019 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.__ die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für R.__. Am 11. Mai 2019 fuhr K.__ mit E.__ und R.__ ins Wohnheim Y.__, um die restlichen persönlichen Effekten ihres Ehemanns abzuholen. Nach Darstellung des Heimleiters hatte R.__ stark abgenommen und wirkte verwirrt und ängstlich. R.__ gab an, nicht mit seiner Ehefrau nach A.__ zurück zu wollen. Weil es zu einem Streit um seinen Aufenthaltsort kam, zog die Heimleitung die Kantonspolizei X.__ bei. Der Polizei gegenüber gab R.__ unmissverständlich zu verstehen, im Wohnheim Y.__ bleiben und nicht nach A.__ zurückgehen zu wollen. Die Ehe mit K.__ existiere nur auf dem Papier. Indem sie ihn nach A.__ bringen wolle, bezwecke sie lediglich, in der Schweiz bleiben zu können. Die Polizei veranlasste, dass K.__ und E.__ nach A.__ zurückkehrten. R.__ blieb in X.__ (act. 5/8). Die KESB X.__ errichtete am 16. Mai 2019 für R.__ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Das Appellationsgericht X.__ wies die von K.__ dagegen erhobene Beschwerde am 29. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat (act. 5/12). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von K.__ gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erhobenen Rekurs am 8. Mai 2020 ab. E. K.__ und R.__ (Beschwerdeführer) reichten gegen den am 8. Mai 2020 versandten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragen sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Sie machen geltend, der Beschwerdeführer sei, nachdem er den abschlägigen Rekursentscheid gelesen habe, sofort zu seiner Ehefrau nach A.__ gereist. Die Vorinstanz liess sich am 8. Juni 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, zumal keine Angaben gemacht würden, inwiefern der Umzug nach A.__ mit dem Beistand und allenfalls der KESB A.__ abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführer verzichteten stillschweigend darauf, dazu Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Das Gleiche gilt für ihren Ehemann, für den zwar eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) errichtet, dessen Handlungsfähigkeit aber nicht gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt wurde, und der zusammen mit der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Rekurs erhoben hatte (act. 5/1). Beide sind durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Weiterführung ihrer zumindest formell noch bestehenden Ehe in der Schweiz besonders berührt und daher zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 8. Mai 2020 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Poststempel: 20. Mai 2020) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2019 ist die Revision des (vormaligen) Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer ([Ausländergesetz]; SR 142.20, AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration ([Ausländer- und Integrationsgesetz]; SR 142.20, AIG) heisst, in Kraft getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt das bisherige materielle Recht auf Gesuche anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht worden sind. Ob die Eröffnung des Verfahrens auf Gesuch hin oder von Amtes wegen erfolgte, ist unerheblich (M. Spescha, in: Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 126 AIG). Das Migrationsamt hat das Verfahren betreffend Widerruf der am 22. Mai 2015 erteilten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen an die Hand genommen, nachdem sich der Beschwerdeführer am 18. Juni 2015 nach X.__ abgemeldet hatte. Am 11. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Demnach sind die materiellen Bestimmungen gemäss Art. 42 ff. AuG in der vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung (AS 2013 S. 1035 ff.) anzuwenden, welche den Anspruch auf eine Bewilligung bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Familiennachzug beziehungsweise aufgrund der «Integrationsklausel» oder wegen eines «nachehelichen Härtefalls» regeln (vgl. dazu BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 4; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1). 3. Streitgegenstand Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 im Familiennachzug erteilt wurde, zu verlängern ist. Als Anspruchsgrundlage kommen in erster Linie die Regeln zum Familiennachzug gemäss Art. 42 und Art. 49 AuG in Frage (dazu E. 4). Sind die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) erfüllt, ist zu prüfen, ob der Anspruch allenfalls aufgrund von Art. 50 AuG weiter besteht (dazu E. 5). 4. Familiennachzug 4.1. Rechtsgrundlagen Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ausnahmsweise besteht gemäss Art. 49 AuG das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Ein freiwilliger Entscheid für ein «living apart together» ist für sich allein genommen praxisgemäss kein wichtiger Grund. Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von den Betroffenen darzutun ist. Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. BGer 2C_545/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.3.1). Dabei scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass solche wichtigen Gründe gesundheitlicher Natur sein können (vgl. BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf 2C_140/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.2). Wichtige Gründe für das Getrenntleben können allenfalls
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinisch begründet sein (vgl. BGer 2C_280/2012 vom 30. August 2012 E. 3.4). Keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte liegen vor, wenn sich ein Ehegatte dafür entscheidet, im Interesse seines Wohlbefindens den ganz überwiegenden Teil des Jahres in seiner Heimat zu verbringen und dies auch nicht «ärztlich bedingt» ist (vgl. BGer 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.4 f.). Zu berücksichtigen ist, dass Art. 49 AuG Ausnahmecharakter hat und sich dessen Anwendbarkeit auf besondere Konstellationen beschränkt (vgl. BGer 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2). Für ein mehrjähriges, dauerndes Getrenntleben müssen ganz spezielle Verhältnisse gegeben sein, die auch spezifisch aufzuzeigen sind (vgl. BGer 2C_246/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG ist verfassungs- und konventionskonform auszulegen, zumal die Nichtanwendung der genannten Bestimmung allenfalls einen weitreichenden Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) geschützte Recht auf Familienleben darstellen kann (vgl. BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1 mit Hinweis auf 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). Von einem Fortbestehen der Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn die Ehegatten die feste Absicht haben, die Ehegemeinschaft weiterzuführen (vgl. BGer 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 3.2.3). Der Ehewille muss trotz Trennung weiterbestehen (vgl. BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Diese Absicht lässt sich mit der Pflege regelmässiger, intensiver Kontakte nachweisen (Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 49 AuG). Nicht geschützt ist der Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; «Schein- oder Umgehungsehe» BGE 119 Ib 417). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dem ausländischen Ehepartner müsse der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 145 E. 2.1, 127 II 49 E. 5a). Dies ist der Fall, wenn sich die ausländische Person im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte formell und ohne Aussicht auf Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 mit Hinweisen, 121 II 97 E. 4a). 4.2. Tatsachen Die Beschwerdeführer heirateten im Jahr 2006 in der Dominikanischen Republik, wo beide bis 2012 auch lebten. Der Beschwerdeführer wurde aus medizinischen Gründen nach einem Suizidversuch im Frühjahr 2012 in die Schweiz repatriiert. Die Beschwerdeführerin blieb in der Dominikanischen Republik zurück. Der Beschwerdeführer war zunächst in der Psychiatrie, anschliessend in einem Wohnheim in X.__ untergebracht. Bereits im Jahr 2012 konnten aus psychiatrischer Sicht Wahrheit und Wahn in seinen Schilderungen mangels Erhebung zuverlässiger Fremdanamnesen nicht klar auseinandergehalten werden (MA, S. 124). Es wurden eine alkoholinduzierte psychotische und eine leichte kognitive Störung diagnostiziert (MA, S. 125). Die Beschwerdeführerin reiste anfangs 2015 in die Schweiz. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführer die persönlichen Kontakte in den rund drei Jahren zwischen der Repatriierung des Beschwerdeführers und der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz aufrechterhielten, ist nicht bekannt. Unklar ist, ob die Reise der Beschwerdeführerin in die Schweiz auch dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprach. Jedenfalls führte er am 27. Juni 2018 in der rechtshilfeweisen polizeilichen Einvernahme – in Anwesenheit des Leiters des Wohnheims – aus, die Beschwerdeführerin sei «von sich aus gekommen». Er habe ihr nicht gesagt, «komm in die Schweiz», sondern sei ganz überrascht gewesen, als sie plötzlich dagestanden sei (MA, S. 172 f.). Gemäss der Beschwerdeführerin stand es nach ihrer Einreise anfangs 2015 in beider Absicht, künftig in der Schweiz in A.__ zusammenzuleben. Der Beschwerdeführer hat am 26. März 2015 für die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch um Familiennachzug eingereicht (MA, S. 17) und in diesem Verfahren auch korrespondiert (MA, S. 36). Dabei fragt sich allerdings, ob er die betreffenden Briefe und Dokumente selbst verfasst und ausgefüllt oder lediglich unterzeichnet hat und inwieweit er sich des Inhalts bewusst war (MA, S. 140 und S. 210). Die Beschwerdeführer bezogen per 1. April 2015 in A.__ eine gemeinsame Wohnung an der B.__-gasse 00__ (MA, S. 16). Der Beschwerdeführer meldete sich bereits am 18. Juni 2015 wieder nach X.__ ins Wohnheim Y.__ ab (MA, S. 43). Im Eheschutzverfahren, das die Beschwerdeführer anhoben, stellte das Kreisgericht A.__ am 22. September 2015 das Getrenntleben der Eheleute fest. Am 15. Dezember 2015
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er gegen seine Ehefrau «keine Scheidung … einreiche», sondern aus gesundheitlichen Gründen ins Wohnheim Y.__ zurückgekehrt sei (MA, S. 75). Am 5. Dezember 2017 wurde in einem ärztlichen Attest festgehalten, aus medizinischer Sicht sei indiziert, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres im betreuten Wohnheim Y.__ wohnhaft bleibe. Ein Ortswechsel oder selbständiges Wohnen seien aktuell aus medizinischen Gründen nicht möglich (MA, S. 120). Am 18. Januar 2018 ging auch der Leiter des Wohnheims davon aus, es sei nicht möglich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammenwohne und von ihr betreut werde. Er bestätigte aber, der Beschwerdeführer habe vor, wieder nach A.__ zu ziehen, um dort gemeinsam mit seiner Ehefrau zu leben. Dies sei allerdings aus seiner Sicht absolut unrealistisch, weil der Beschwerdeführer Unterstützung im Alltag brauche, die seine Frau nicht bieten könne (MA, S. 143). Die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und einem Bekannten am 21. April 2019 vom Wohnheim Y.__ (angeblich ferienhalber) nach A.__ verbracht wurde, sind nicht bekannt. Am 26. April 2019 kündigte er sein Zimmer im Wohnheim Y.__ (act. 5/12, Beilage). Als die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bekannten am 11. Mai 2019 das Zimmer des Beschwerdeführers im Wohnheim räumen wollte, befand sich der Beschwerdeführer in einem schlechten gesundheitlichen Zustand – er war geschwächt, abgemagert und müde – und wollte – entgegen dem Willen der anwesenden Beschwerdeführerin – in X.__ bleiben. Da sich die Auseinandersetzung verbal zuspitzte, zog der Heimleiter die Kantonspolizei X.__ bei. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ehe bestehe nur auf dem Papier und die Beschwerdeführerin berufe sich einzig darauf, damit sie in der Schweiz bleiben könne. Der Beschwerdeführer blieb im Wohnheim in X.__. Seine Ehefrau behauptet in der Beschwerde, er habe – nachdem er den Rekursentscheid vom 8. Mai 2020 selber habe lesen können – das Wohnheim sofort verlassen und sei zu ihr nach A.__ gezogen. Da entsprechende Nachweise fehlen, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in X.__ wohnt. 4.3. Würdigung 4.3.1. Wichtige Gründe für getrennte Wohnorte Das Migrationsamt äusserte sich in der Verfügung vom 12. April 2019 nicht ausdrücklich dazu, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wohnheim Y.__ medizinisch indiziert ist und damit ein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Art. 49 AuG vorliegt. Da es zum regelmässigen Kontakt zwischen den Beschwerdeführern weitere Abklärungen tätigte, ist anzunehmen, dass es implizit von einer medizinischen Indikation für das Getrenntleben der Ehegatten ausging. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer medizinischen Indikation für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Wohnheim Y.__ verneint. Sie geht – wie das Appellationsgericht X.__ im Entscheid vom 29. Oktober 2019 – davon aus, auch die Beherbergung des Beschwerdeführers in der Wohnung der Beschwerdeführerin in A.__ könne gegebenenfalls den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und seinem Wohl gerecht werden. Aufgrund der ärztlichen Beurteilungen vom 5. Dezember 2017 (MA, S. 120) und vom 9. Mai 2019 (act. 5/12) sowie der Einschätzung durch den Leiter des Wohnheims Y.__ vom 18. Januar 2018 (MA, S. 208) ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern jedenfalls zurzeit nicht möglich ist, ohne Unterstützung durch Drittpersonen zusammenzuleben. Der Grund dafür liegt in der Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Er braucht zwar keine körperliche, jedoch psychische Pflege (MA, S. 177), deren Ausmass die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigt. Das zeigt sich auch darin, dass die für den Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 errichtete Beistandschaft aufgrund seiner dementiellen Entwicklung sowohl die Personensorge (Wohnsituation/Unterkunft, medizinische Betreuung, soziales Umfeld) als auch die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr (mit Behörden, Ämtern, Banken/ Postfinance, Post, [Sozial-]Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen) umfasst. Wenn die Beschwerdeführer sich unter diesen Umständen entschlössen, getrennt zu wohnen, das heisst, den Beschwerdeführer in einer betreuten Wohneinrichtung unterzubringen, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, die Voraussetzungen der wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne von Art. 49 AuG seien nicht erfüllt. Indessen kann die Frage offenbleiben, sollte die zweite Bedingung – das Fortbestehen der Ehegemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung – nicht erfüllt sein. 4.3.2. Fortbestehen der Ehegemeinschaft Das Migrationsamt hielt fest, die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer grossen Liebe zum Beschwerdeführer noch immer nicht in seine Nähe gezogen. Sie besuche ihn nur selten, wofür keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich seien. Ihr wöchentliches
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitspensum von sechs Stunden und die Entfernung zwischen X.__ und A.__, welche die Beschwerdeführerin selbst als «Katzensprung» bezeichnet habe, stünden häufigeren Besuchen nicht entgegen. Trotzdem habe sie ihn weder an Weihnachten (2017) und Neujahr (2017/2018) noch an seinem Geburtstag (14. Januar 2018) besucht. Für die angeblichen Telefonate existierten keine Belege. Nach Angaben der Heimleitung des Wohnheims Y.__ spreche der Beschwerdeführer nie von seiner Ehefrau. Er habe ihr gegenüber eher Angstgefühle. Die Vorinstanz kam – ausgehend von den Ausführungen der Beschwerdeführer und des Leiters des Wohnheims – zum Schluss, es bestünden berechtigte Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Besuchen, Telefonaten und SMS-Mitteilungen. Allgemein bestehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin strebe mit ihren Handlungen hauptsächlich den Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung an und kümmere sich dabei kaum um das Wohl und insbesondere um die Gesundheit des Beschwerdeführers. Migrationsamt und Vorinstanz verneinten deshalb das Fortbestehen der Ehegemeinschaft nach der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Gesundheitszustands offensichtlich sehr beeinflussbar und nicht in der Lage, sich gegenüber Drittpersonen und insbesondere gegenüber seiner Ehefrau abzugrenzen (act. 5/12, Beilage). Die Äusserungen zu seinen Absichten hinsichtlich des Zusammenlebens mit ihr sind dementsprechend widersprüchlich. Einerseits kann er sich bei entsprechender Gesundheit zwar ein Zusammenleben vorstellen. Andererseits ist er aber auch der Auffassung, die Ehe bestehe nur auf dem Papier und seine Ehefrau berufe sich einzig darauf, um in der Schweiz bleiben zu können. An seine Aussagen kann er sich oft nicht erinnern. Ob die ihm zugeschriebenen handschriftlichen Äusserungen, er wolle mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung in A.__ zusammenleben, seinem tatsächlichen, konstanten Willen entsprechen, ist ebenfalls zweifelhaft. Die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers schliessen nicht von vornherein aus, dass er an der Ehe – vorerst allerdings mit getrennten Wohnorten – festhalten möchte. In der polizeilichen Befragung am 27. Juni 2016 gab er an, er könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, seine Ehefrau am 27. Januar 2016 testamentarisch als Erbin eingesetzt zu haben (MA, S. 73), das sei aber «okay». Ein Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin könne er sich momentan nicht vorstellen, aber wenn er «mental Fortschritte mache, dann schon
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mal» – allerdings in X.__ und nicht in A.__. Sie sei ehrlicher und offener geworden. Er sei hin- und hergerissen (MA, S. 176 f.). Dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer zunächst an Ostern 2019 nach A.__ brachte, ohne die Heimleitung darüber zu informieren, lässt darauf schliessen, dass sie selbst nicht damit rechnete, der Beschwerdeführer würde ihrer Absicht auch in Anwesenheit des Heimleiters entsprechen. Offenbar aus eigenem Antrieb hat der Beschwerdeführer anfangs Mai 2019 seinen besten Freund ersucht, ihn in A.__ abzuholen und nach X.__ zu bringen. Zumindest in diesem Zusammenhang liegt es nicht nahe, das Verhalten des Beschwerdeführers sei – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – auf den Druck des Heimleiters zurückzuführen. Wenn der Beschwerdeführer am 11. Mai 2019 anlässlich der beabsichtigten Räumung seines Zimmers im Wohnheim trotz Anwesenheit der Ehefrau klar zum Ausdruck brachte, in X.__ bleiben zu wollen, deutet dies darauf hin, dass für ihn ein Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin nicht von zentraler Bedeutung ist. Dass der Beschwerdeführer schliesslich im Mai 2020 – zudem freiwillig und selbständig – von X.__ nach A.__ reiste, ist eine (unbelegte) Behauptung der Beschwerdeführerin. Im Bereich der absolut höchstpersönlichen Rechte, zu denen auch die Absicht gehört, eine eingegangene Ehe weiterzuführen, dürfen nur tiefe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit gestellt werden (vgl. Bucher/Aebi-Müller, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl. 2017, N 268 und N 272 ff. zu Art. 19-19c ZGB). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer – im Rahmen seiner beschränkten Fähigkeiten zur Bildung eines konsistenten relativ dauerhaften Willens – die feste Absicht hat, die Ehe mit der Beschwerdeführerin, vorderhand aber ohne gemeinsame Wohnung, weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die eheliche Beziehung sei für sie von Bedeutung. Sie hat denn auch im April 2015, im April 2019 und schliesslich (angeblich) im Mai 2020 dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort im Wohnheim Y.__ in X.__ verlassen hat und zu ihr in eine gemeinsame Wohnung nach A.__ gezogen ist. Ebenfalls darf aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, sie hätten anlässlich von Besuchen der Beschwerdeführerin in X.__ persönlichen und zuweilen auch telefonischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesprächs- und SMS-Kontakt. Darin kommt zumindest punktuell die Absicht der Beschwerdeführerin zum Ausdruck, an der Ehegemeinschaft mit dem Beschwerdeführer festzuhalten. Allerdings standen die Wohnortswechsel des Beschwerdeführers jeweils in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit wesentlichen Schritten im Verfahren betreffend das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der konkreten Aussicht, das Land verlassen zu müssen. Der erste Wohnortswechsel war die Grundlage für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs vom 26. März 2015, der zweite erfolgte, nachdem das Migrationsamt am 12. April 2019 die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hatte, und der dritte (nicht belegte) nach der Abweisung des Rekurses durch die Vorinstanz am 8. Mai 2020. Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführerin deutet darauf hin, dass ihr Ehewille weniger mit dem Bedürfnis nach persönlicher Nähe zu ihrem Ehemann als vielmehr mit der Möglichkeit, sich weiter in der Schweiz aufhalten zu können, zusammenhängt. Über die Häufigkeit der Besuche der Beschwerdeführerin im Wohnheim Y.__ bestehen ebenso widersprüchliche Angaben wie über den Umfang der telefonischen Kontakte zwischen den Beschwerdeführern. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht verlässlich, jene der Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegt. Weshalb telefonische Verbindungen und SMS-Verkehr anhand der elektronischen Kommunikationsmittel nicht nachgewiesen werden können, ist nicht nachvollziehbar. Wäre es der Beschwerdeführerin ein Anliegen, in der Nähe ihres Ehemanns zu leben, wäre überdies zu erwarten, sie lasse sich entweder in X.__ und Umgebung nieder oder sie bemühe sich – zusammen mit dessen Beistand – um eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in der Region A.__. Solche Bemühungen sind indes nicht ersichtlich (act. 5/12, Beilage). Vielmehr weicht die Beschwerdeführerin Begegnungen mit den Personen, welche sich vorab um das Wohl des Beschwerdeführers kümmern, namentlich der Leitung des Wohnheims Y.__ und dem Beistand, aus. Inwiefern einem solchen Vorgehen sprachliche Hürden im Verkehr mit Behörden entgegenstehen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber den Migrationsbehörden als auch gegenüber der KESB durchaus in der Lage ist, ihre Absichten und Auffassungen schriftlich verständlich vorzubringen oder vorbringen zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lassen. Ebenso wenig ist die Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin von sechs Wochenstunden im Reinigungssektor ein Grund, um weiterhin in A.__ zu wohnen und nicht in die Nähe des Ehemanns zu ziehen. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin damit nicht nach, sie hätte ihren Aufenthalt in der Schweiz seit ihrer Einreise anfangs 2015 im Rahmen des ihr Zumutbaren wesentlich auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausgerichtet. Vielmehr scheint ihr Verhalten in erster Linie den Zweck zu verfolgen, das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren. Deshalb ist die Voraussetzung des Fortbestehens der Ehegemeinschaft gemäss Art. 49 AuG – wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist – zumindest seit Juni 2015 nicht nachgewiesen. In der Folge hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG und Art. 49 AuG. 5. «Integrationsklausel» / «nachehelicher Härtefall» Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder – in einem sogenannten nachehelichen Härtefall – wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG), wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.3). Dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist im Rahmen von Art. 50 AuG Rechnung zu tragen. Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob die ausländische Person Kinder in der Schweiz hat (vgl. BGer 2C_671/2011 vom 1. November 2011 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c, 4a und b). Das geschützte Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist nur berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung beeinträchtigt (vgl. BGer 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1 und 137 I 247 E. 4.1.2). Da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dartut, dass sie auf dem Fortbestand der Ehegemeinschaft aus anderen als ausländerrechtlichen Gründen beharrt und insbesondere nicht bereit ist, den Wünschen ihres Ehemanns hinsichtlich seiner
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterbringung im Wohnheim Y.__ entgegen zu kommen, ist – zusammen mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die erforderliche in der Schweiz gelebte Ehedauer von drei Jahren nicht erfüllt ist. Abgesehen davon erscheint die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfolgreich integriert. Dass sie sich in den vergangenen knapp drei Jahren in der Schweiz weiter sozial und wirtschaftlich integriert hätte, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt trotz ihrer in dieser Hinsicht weitgehenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG, vgl. dazu BGer 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3) nichts Entsprechendes vor. Trotz mehrfacher Ankündigung, mit zusätzlicher Beschäftigung die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe zu verringern, ist die monatliche finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe unverändert hoch (rund CHF 1'500) geblieben. Die gesamten Leistungen bewegen sich mittlerweile in der Höhe von rund CHF 100'000 (MA, S. 289). Daher ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ob sie die deutsche Sprache gut erlernt hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Gemäss eigenen Angaben besuchte sie entsprechende Kurse (MA, S. 53, 78 und 84), was die Sozialen Dienste auch bestätigten (MA, S. 151). Dass sie in der Befragung vom 27. Juni 2018 (MA, S. 261) auf einen Dolmetscher angewiesen war, kann ihr nicht vorgehalten werden. In amtlichen Verfahren sind ausgereifte Sprachkenntnisse erforderlich, über die ausländische Personen in der Regel nicht verfügen. Gerade in ausländerrechtlichen Verfahren sind die Aussagen der Betroffenen zentral und können den Verfahrensausgang massgeblich beeinflussen. Deshalb ist entscheidend, dass die ausländische Person versteht, was Gegenstand des Verfahrens ist, weil sie nur dann ihre Rechte wahrnehmen und ihren Vorbringen entsprechende Wirkung verschaffen kann. Es ist daher naheliegend, sich in einer solchen Situation in seiner Muttersprache verständigen zu wollen. In der Befragung gab die Beschwerdeführerin an, die Briefe ans Migrationsamt nicht selbst geschrieben zu haben, da sie ja kein Deutsch könne (MA, S. 264). Die Kantonspolizei X.__ hat in ihrem Bericht vom 11. Mai 2019 zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe aufgrund sprachlicher Barrieren keine Angaben zum Sachverhalt machen können (act. 5/8). Insgesamt bestehen zumindest Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache gut beherrscht. Da sie sich nicht glaubhaft auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte eheliche Beziehung berufen kann, keine Kinder in der Schweiz hat und sich hier auch noch nicht seit zehn oder
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr Jahren aufhält (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.9), führt auch die Berücksichtigung ihrer verfassungs- und völkerrechtlichen Ansprüche auf den Schutz des Familien- und Privatlebens zu keinem anderen Ergebnis. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein nachehelicher Härtefall vorliegen soll. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts Entsprechendes vor. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, ohne ihre Anwesenheit in der Schweiz sei der Beschwerdeführer suizidgefährdet, steht ihr konkretes Verhalten in einem erheblichen Widerspruch. Würde sich die Beschwerdeführerin nicht nur aus ausländerrechtlichen Gründen auf den Fortbestand der Ehegemeinschaft berufen, sondern ihr Verhalten danach ausrichten, entfiele im Übrigen die Notwendigkeit, sich auf die «Härtefallklausel» zu berufen. Weder hat sie die Ehe unfreiwillig geschlossen, noch wurde sie Opfer ehelicher Gewalt. Die soziale Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik erscheint keineswegs stark gefährdet. Die Beschwerdeführerin ist 44 Jahre alt und hält sich erst seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Die Beziehungen in ihre Heimat scheinen intakt, zumal sie im Januar 2018 für vier Wochen in die Dominikanische Republik reiste, um ihre Familie zu besuchen (MA, S. 136). Demzufolge hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch gestützt auf Art. 50 AuG zu Recht verneint. 6. Zusammenfassung Die Beschwerdeführerin hat weder einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gemäss Art. 42 und Art. 49 AuG noch besteht ein solcher im Sinne der Integrations- und Härtefallklausel nach Art. 50 AuG weiter. Besteht kein solcher Anspruch, erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit. Gründe, die einer Wegweisung gemäss Art. 83 AuG entgegenstünden, sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Kosten Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 941.12). Auf die Erhebung ist angesichts der offenkundig fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 werden den Beschwerdeführern auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.08.2020 Ausländerrecht, Art. 49 AIG. Die aus der Dominikanischen Republik stammende Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 2006 einen Schweizer Bürger, mit dem sie bis zu dessen medizinisch bedingter Rückkehr nach einem Suizidversuch in die Schweiz im Jahr 2012 in ihrer Heimat zusammenlebte. Der Ehemann lebte fortan in einer betreuten Wohneinrichtung in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein und erhielt, nachdem die Eheleute in eine gemeinsame Wohnung in St. Gallen gezogen waren, eine Aufenthaltsbewilligung. Nach wenigen Wochen kehrte der Ehemann ins Wohnheim zurück. Selbst wenn aufgrund der konkreten Umstände wichtige Gründe für getrennte Wohnsitze angenommen werden könnten, lassen das Verhalten des Ehemanns und der Beschwerdeführerin insgesamt nicht auf ein Fortbestehen der Ehegemeinschaft schliessen. Der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht auch nicht das Weiterbestehen des Anspruchs gemäss Art. 50 AIG entgegen. (Verwaltungsgericht, B 2020/89).
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