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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.07.2020 B 2020/88

30 juillet 2020·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,098 mots·~10 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/88 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.08.2020 Entscheiddatum: 30.07.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 30.07.2020 Feuerwehrabgabe; Art. 34 ff. FSG. Gemäss FSG sind Männer und Frauen feuerwehrpflichtig. Weiter sind auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin alle Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig, und zwar unabhängig von deren Nationalität. Es ist demnach weder eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Ehefrau noch aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer auszumachen. Schliesslich sind praktizierende Ärzte lediglich von der Pflicht Feuerwehrdienst zu leisten befreit, nicht jedoch von der Pflicht, die Feuerwehrabgabe zu leisten. Feuerwehrpflichtige, welche keinen Feuerwehrdienst leisten, haben demnach eine Feuerwehrabgabe zu entrichten. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen, um vom Feuerwehrdienst, nicht aber um von der Feuerwehrabgabe befreit werden könnten (Verwaltungsgericht, B 2020/88). Entscheid vom 30. Juli 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte X.__ und Y.__, Beschwerdeführer, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde St. Gallen, Steueramt, Rathaus, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Feuerwehrabgabe 2018 / Nichteintreten   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 veranlagte das Steueramt der Stadt St. Gallen das Ehepaar X.__ und Y.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 121'500 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 34'000. Gestützt darauf berechnete das Steueramt unter anderem auch noch eine Feuerwehrabgabe von CHF 500 (act. 11/2). B. Gegen die Feuerwehrabgabe 2018 erhoben X.__ und Y.__ mit Eingabe vom 26. Februar 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission (act. 11/1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. März 2020 forderte der zuständige Abteilungspräsident die Eheleute X.__ und Y.__ unter anderem auf, bis 19. März 2020 einen Kostenvorschuss von CHF 500 zu leisten (act. 11/3). Am 19. März 2020 ging bei der Verwaltungsrekurskommission ein Schreiben der Eheleute ein, mit welchem sie sinngemäss um einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine Reduktion der Gerichtsgebühren sowie um eine allgemeine Fristverlängerung zur Rekursergänzung bis mindestens Ende April 2020 bzw. bis nach Ende der bundesweit verhängten Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) ersuchten (act. 11/4). In Kenntnis der Eingabe teilte der Abteilungspräsident noch

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichentags X.__ und Y.__ mit, der einverlangte Kostenvorschuss bewege sich in der Höhe der minimalen Gebühr für einen Gerichtsentscheid. Falls sie jedoch zur Leistung des Kostenvorschusses nicht in der Lage seien, könnten sie bis 9. April 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen; die Frist wurde aufgrund der COVID-19-Massnahmen bis 20. April 2020 verlängert (act. 11/5). Nachdem X.__ und Y.__ auf das Schreiben nicht reagiert hatten, trat die Verwaltungsrekurskommission unter Vornahme einer materiellen Beurteilung der Streitsache mit Verfügung vom 27. April 2020 auf den Rekurs nicht ein (act. 2). C. X.__ und Y.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den Nichteintretensentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 27. April 2020 mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Erhebung der Feuerwehrabgabe 2018 sei zu verzichten. Gleichzeitig ersuchten sie, es sei im Beschwerdeverfahren auf einen Kostenvorschuss zu verzichten (act. 1). Nachdem die Beschwerdeführer die Beschwerde mit Eingabe vom 27. Mai 2020 (Eingang beim Gericht: 2. Juni 2020) unter Hinweis auf ihre aktuell eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten noch ergänzt hatten (act. 6), wurde seitens des Gerichts ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet (act. 8). Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit der Ergänzung, dass sie sowohl ihre Korrespondenz als auch den Nichteintretensentscheid an die von den Beschwerdeführern in der Schweiz angegebene Adresse zugestellt habe. Bei einer Weiterleitung der Sendung ins Ausland sei das Risiko eines Sendungsverlusts durch diese zu tragen (act. 10). Das Steueramt der Stadt St. Gallen (Beschwerdegegnerin) liess sich mit Eingabe vom 18. Juni 2020 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 13). Die Beschwerdeführer behielten mit Eingabe vom 9. Juli 2020 das letzte Wort (act. 15). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Eingabe vom 20. Mai 2020 (Datum Poststempel) entspricht zusammen mit der aktenkundigen Vollmacht der Ehefrau vom 13. Februar 2020 (act. 3.1) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art. 161 des Steuergesetzes [sGS 811.1, StG] in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 (act. 13) nicht auf die von ihnen vorgebrachten Ausführungen und Anträge eingegangen sei. Der Einwand geht fehl. Der Beschwerdegegnerin wurde gestützt auf Art. 53 VRP Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dabei handelt es sich um ein Recht, nicht aber um eine Pflicht. Auf eine Stellungnahme kann verzichtet werden, wobei dieser Verzicht ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. In sachlicher Hinsicht kann sich die Vernehmlassung grundsätzlich auf alle für die Beurteilung der Beschwerde massgeblichen Gründe und Umstände beziehen. Der Beteiligte kann sich zudem auf einzelne Punkte beschränken (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 947, 956). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2020 also nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, sondern sich lediglich zum Verhältnis der Dienstpflicht zur Feuerwehr- bzw. Abgabepflicht äussert, kann darin keine Verletzung des von den Beschwerdeführern angerufenen rechtlichen Gehörs liegen. 3. Tritt die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch inhaltlich zu beurteilen, ist das Verfahren auf das Nichteintreten zu beschränken. Ist die Beschwerde begründet, weist das Verwaltungsgericht die Sache gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur weiteren Beurteilung des Falles an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kann im Sinn der Prozessökonomie nur unterbleiben, wenn sich die Vorinstanz in den Entscheiderwägungen einlässlich mit den materiellen Vorbringen auseinandergesetzt und diese abgewiesen hat (T. Kamber, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 17 zu Art. 56 VRP). Fraglich scheint vorliegend zwar, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VRP den in der Sache offensichtlich unbegründeten Rekurs mittels eines präsidialen Nichteintretensentscheids anstelle einer in korrekter personeller Besetzung kollegial zu bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entscheidenden Abweisung erledigen durfte. Die Frage kann indes offenbleiben, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits die materiellen Überlegungen für eine Beurteilung der Streitsache angeführt hat. Von einer Aufhebung der Verfügung und der Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid in korrekter personeller Besetzung gemäss Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP ist abzusehen, da die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde, nachdem dem Rechtsmittel aufgrund der klaren Rechtslage – wie nachstehend aufzuzeigen ist – in der Sache kein Erfolg beschieden ist (Kamber, a.a.O., N 19 zu Art. 56 VRP).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin bei den Beschwerdeführern zu Recht für das Steuerjahr 2018 die Feuerwehrabgabe von CHF 500 erhoben hat. Soweit die Beschwerdeführer der Vorinstanz vorweg vorwerfen, das Schreiben vom 19. März 2020 nicht erhalten zu haben, mit welchem ihnen Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Einreichung der notwendigen Nachweise ihrer Tätigkeit als praktizierende Ärzte im Jahr 2018 gegeben wurde, sind sie mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen und gestellten Beweisanträgen bereits daher nicht zu hören, weil ihrem Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses implizit stattgegeben wurde (vgl. act. 11/5). Der angefochtene Nichteintretensentscheid beruht vielmehr auf einer im Ergebnis materiellen Beurteilung der Streitsache, und nicht auf einem Fristversäumnis seitens der Beschwerdeführer. Auf diesen Umstand wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer im Übrigen mit Schreiben vom 13. Mai 2020 hin (vgl. act. 11/9). Lediglich der Vollständigkeit halber seien die Beschwerdeführer, die im fraglichen Zeitpunkt ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz hatten, darauf hingewiesen, dass eine durch die durch sie veranlasste Nachsendung ihrer Post ins Ausland verursachte Zeitverzögerung sowie eine allenfalls in Deutschland nicht erfolgte Zustellung nicht in der Verantwortung der Schweizer Gerichtsbehörden liegt, mit der Folge, dass sich die Beschwerdeführer diese Zeitverzögerung und die daraus resultierenden prozessualen Folgen selbst zuzuschreiben haben. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) gilt in einem solchen Fall eine Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch an die Adresse in der Schweiz erfolgt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 10 VRP, wonach Beteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Zustelladresse in der Schweiz oder einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bezeichnen haben). bis Gemäss Art. 34 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, FSG) sind Männer und Frauen in der Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig (Abs. 1). Sie erfüllen die Feuerwehrpflicht, indem sie Feuerwehrdienst in der Gemeinde, in einer Betriebsfeuerwehr oder in einem Stützpunkt leisten (Abs. 2 lit. a) oder eine Feuerwehrabgabe entrichten (Abs. 2 lit. b). Die Feuerschutzkommission bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie berücksichtigt berufliche und persönliche Verhältnisse (Abs. 3). Die Feuerwehrpflicht besteht vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr (Art. 35 Abs. 1 FSG). In Art. 36 FSG ist die Befreiung von der 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dienstpflicht geregelt. Demnach sind von der Pflicht zum Feuerwehrdienst in der Gemeindefeuerwehr unter anderem praktizierende Ärzte befreit (Art. 36 Abs. 1 lit. d FSG). Feuerwehrpflichtige, welche keinen Feuerwehrdienst leisten, haben eine Feuerwehrabgabe zu entrichten (vgl. Art. 37 Abs. 1 FSG). Feuerwehrpflichtige, die während wenigstens 15 Jahren Feuerwehrdienst geleistet haben, oder Personen, die in einer dem Bevölkerungsschutz dienenden Milizorganisation Dienst leisten, wenn die Belastung derjenigen einer aktiv Feuerwehrdienst leistenden Person entspricht, können durch Reglement der politischen Gemeinde von der Feuerwehrpflicht – und damit auch von der Feuerwehrabgabe – befreit werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 FSG). Der Vorwurf der Beschwerdeführer, es bestehe eine eklatante Ungerechtigkeit und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Ehefrau, ist haltlos und findet keine Stütze im Gesetz. Im Gegenteil bestimmt Art. 34 Abs. 1 FSG ausdrücklich, dass Männer und Frauen feuerwehrpflichtig sind. Feuerwehrpflichtig sind auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin alle Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr (vgl. Art. 6 des städtischen Feuerschutzreglements, sRS 414.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 FSG), und zwar unabhängig von deren Nationalität. Auch eine Diskriminierung aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist somit nicht auszumachen. Unzutreffend sind hingegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach praktizierende Ärzte gestützt auf Art. 36 Abs. 1 lit. d FSG von der Abgabepflicht befreit seien. Praktizierende Ärzte sind lediglich – aber immerhin – von der Pflicht Feuerwehrdienst zu leisten – das heisst von der Pflicht gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a FSG – befreit, nicht jedoch von der Pflicht, die Feuerwehrabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b FSG zu leisten. Entsprechend hält Art. 37 Abs. 1 FSG fest, dass Feuerwehrpflichtige, welche keinen Feuerwehrdienst leisten, eine Feuerwehrabgabe zu entrichten haben. Die Beschwerdeführer erfüllen entsprechend die Voraussetzungen, um vom Feuerwehrdienst befreit zu werden. Hingegen erfüllen sie die Voraussetzungen offensichtlich nicht, gestützt auf welche sie als grundsätzlich Feuerwehrpflichtige von der Feuerwehrabgabe befreit werden könnten (vgl. Art. 38 Abs. 1 FSG; Art. 9 des städtischen Feuerschutzreglements). 4.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, bei den Beschwerdeführern für das Jahr 2018 eine Feuerwehrabgabe zu erheben. Die Höhe von CHF 500 ist dabei zu Recht nicht bestritten (vgl. Art. 66 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz, sGS 871.11; Anhang 1 des städtischen 4.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren von CHF 1'500 bezahlen die Beschwerdeführer.   Feuerschutzreglements). Damit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz in der Sache als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde denn auch abzuweisen ist.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 30.07.2020 Feuerwehrabgabe; Art. 34 ff. FSG. Gemäss FSG sind Männer und Frauen feuerwehrpflichtig. Weiter sind auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin alle Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 50. Altersjahr feuerwehrpflichtig, und zwar unabhängig von deren Nationalität. Es ist demnach weder eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts der Ehefrau noch aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer auszumachen. Schliesslich sind praktizierende Ärzte lediglich von der Pflicht Feuerwehrdienst zu leisten befreit, nicht jedoch von der Pflicht, die Feuerwehrabgabe zu leisten. Feuerwehrpflichtige, welche keinen Feuerwehrdienst leisten, haben demnach eine Feuerwehrabgabe zu entrichten. Vorliegend erfüllen die Beschwerdeführer zwar die Voraussetzungen, um vom Feuerwehrdienst, nicht aber um von der Feuerwehrabgabe befreit werden könnten (Verwaltungsgericht, B 2020/88).

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