© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2020/118 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.11.2020 Entscheiddatum: 12.11.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2020 Waffenrecht, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d zweite Tatbestandsvariante kann auch dann erfüllt sein, wenn im Strafregister ein einziges Urteil eingetragen ist. Die Gleichsetzung der wiederholten mit der – im strafrechtlichen Sinn – mehrfachen Tatbegehung ist unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2020/118). Entscheid vom 12. November 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Fabian Füllemann, Fricker Füllemann Rechtsanwälte, Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Beschlagnahme von Feuerwaffen und Munition sowie Ablehnung Gesuch für Ausnahmebewilligung (Stockflinte) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Im Rahmen eines später eingestellten Strafverfahrens fand am 25. Juni 2018 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.__ (geb. 1963) statt. Dabei wurden verschiedene Waffen und Munition sichergestellt und beschlagnahmt; unter anderem ein Springmesser und eine Stockflinte (Flinte in Form eines Gehstocks). Am 1. Februar 2019 ersuchte A.__ bei der Kantonspolizei St. Gallen um eine "Sonderbewilligung" für den Besitz einer "Gehstock-Waffe" ohne die zugehörige Munition (act. 8.2/1). Wegen des Besitzes des Springmessers und der Stockflinte wurde A.__ mit Strafbefehl des Untersuchungsamts X.__ vom 25. Februar 2019 (act. 8.2/2) des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Das Springmesser wurde eingezogen und vernichtet. Der Entscheid über die Einziehung und Vernichtung beziehungsweise Wiederaushändigung der Stockflinte wurde bis zum Entscheid der Kantonspolizei über die Erteilung der am 1. Februar 2019 beantragten verwaltungsrechtlichen Ausnahmebewilligung aufgeschoben. Die strafprozessuale Beschlagnahme der übrigen Waffen und der Munition wurde aufgehoben mit der Begründung, über die Rechtmässigkeit des Erwerbs sei keine verbindliche Aussage mehr möglich. Der Strafbefehl ist rechtskräftig (act. 8.2/3). Die Verurteilung ist im Strafregister eingetragen (Auszug nicht bei den Akten). B. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren stellte die Kantonspolizei St. Gallen am 22. Juli 2019 fest, A.__ dürfe keine Waffen und Munition erwerben oder besitzen, solange der Hinderungsgrund nach Waffengesetz – nicht gelöschter Eintrag im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen – nicht ausgeräumt sei (Ziffer 1). Sie lehnte das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme für die Stockflinte ab (Ziffer 2), beschlagnahmte Waffen und Munition, soweit sie vom Waffengesetz erfasst wurden (Ziffer 3), und hielt fest, über das weitere Vorgehen betreffend die beschlagnahmten Objekte – Einziehung oder Rückgabe – werde voraussichtlich im März 2021
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden (Ziffer 4). Die nicht unter das Waffengesetz fallenden antiken Waffen und Gegenstände wurden zur Rückgabe freigegeben. Mit Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement vom 7. August 2019 beantragte A.__ die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der im Strafverfahren freigegebenen Objekte und die Gutheissung des Gesuchs um Bewilligung einer Ausnahme für die Stockflinte. Der Rekurs wurde am 3. Juni 2020 abgewiesen. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 3. Juni 2020 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich drei Prozent Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer) sei die Beschlagnahmeverfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Juli 2019 aufzuheben, die im Strafbefehl des Untersuchungsamts X.__ vom 25. Februar 2019 freigegebenen Objekte dem Beschwerdeführer herauszugeben und das Gesuch für die Ausnahmebewilligung (Stockflinte) gutzuheissen. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der mit seinen Begehren im Rekursverfahren unterlag, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 3. Juni 2020 wurde mit Eingabe vom 18. Juni 2020 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeanträge sind in zweierlei Hinsicht zu präzisieren: Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Juli 2019. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Juni 2020 diese Verfügung vorläufig ersetzt ("Devolutiveffekt", vgl. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen), ist das Begehren sinngemäss als Begehren um Aufhebung des Rekursentscheides zu behandeln. – Der Beschwerdeführer stützt sich in seinem Hauptantrag auf die Liste der im rechtskräftigen Strafbefehl vom 25. Februar 2019 nicht eingezogenen Waffen und Gegenstände. Dies ist insoweit richtig, als die strafrechtlich rechtskräftig eingezogenen Objekte nicht mehr Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Verfahrens sein können und keine weiteren Objekte, als jene, die im Strafverfahren beschlagnahmt wurden, in Frage stehen. Welche Objekte verwaltungsrechtlich beschlagnahmt werden, ergibt sich indessen aus der Liste der Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2019 (Ziffer I/3a und b). Dies ist spätestens dann von Bedeutung, wenn sich beim Vollzug der Verfügung aus der Beschreibung der Objekte – die sich im Strafbefehl vom 25. Februar 2019 und in der Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2019 nicht decken – Unklarheiten und Uneinigkeiten ergeben sollten. 2. Umstritten ist die verwaltungsrechtliche Beschlagnahme von 14 Feuerwaffen (darunter die Stockflinte) und eines Wechsellaufs zu einer Pistole gemäss Ziffer I/3a samt Munition gemäss Ziffer I/3b der Verfügung vom 22. Juli 2019. Über das Schicksal der weiteren, mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 freigegebenen Waffen und Gegenstände besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten: Die antiken Waffen gemäss Ziffer I/3c und Gegenstände gemäss Ziffer I/3d können dem Beschwerdeführer herausgegeben werden. Mit der Beschlagnahme der Munition zur Stockflinte ist der Beschwerdeführer einverstanden. – Umstritten ist sodann, ob dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung zum Besitz der gemäss Waffengesetz verbotenen Stockflinte zu erteilen ist. 3. Die zuständige Behörde beschlagnahmt Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; SR 514.54, WG) besteht (Art. 31 Abs. 1 Ingress und lit. b WG). Der Besitz von Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, ist verboten (Art. 5 Abs. 1 Ingress und lit. e WG); die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt unter anderem voraus, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (Art. 28b Ingress und lit. b WG in der am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Fassung, AS 2008 S. 5499 ff.; Art. 28c 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 Ingress und lit. b WG in der am 15. August 2019 in Kraft getretenen Fassung, AS 2019 S. 2415 ff.). Zuständige Behörde ist das Polizeikommando der Kantonspolizei St. Gallen, handelnd durch den Chef der Sicherheitspolizei (Art. 1 der Verordnung zur eidgenössischen Waffengesetzgebung, sGS 452.15; Nr. SJD.B.02.05.01 und 03 des Anhangs 7 zur Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41). Verfügende Behörde und Vorinstanz haben sowohl die Beschlagnahme als auch die Verweigerung der Erteilung der Ausnahmebewilligung mit Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG begründet. Danach erhalten Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, keinen Waffenerwerbsschein, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt wurde, der Strafbefehl vom 25. Februar 2019 im Strafregister eingetragen wurde und der Eintrag noch nicht wieder gelöscht ist. Strittig ist hingegen, ob die Tatbestandsvariante der "wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen" mit diesem einen Strafregistereintrag erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis der Ansicht, es brauche mindestens zwei Strafregistereinträge. Die Annahme, wiederholtes deliktisches Verhalten könne auch bloss in einem Strafregistereintrag bestehen, hätte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge. Eine Person, die in zwei separat und nacheinander durchgeführten Strafverfahren verurteilt worden sei, habe nach der ersten Verurteilung die Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Person, die lediglich in einem Verfahren verurteilt worden sei, habe diese Möglichkeit nicht. Selbst wenn dann angenommen würde, wiederholtes deliktisches Verhalten könne auch in bloss einem Strafregistereintrag bestehen, wenn eine mehrfach (wiederholte) Begehung vorliege und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelange, müsse in diesen Fällen geprüft werden, ob die Beschlagnahme gerechtfertigt und verhältnismässig sei. 3.2. 3.3. Zunächst ist zu klären, inwieweit die Zahl der Strafregistereinträge für die Erfüllung des Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG von Bedeutung ist. Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG erfüllen Personen den Hinderungsgrund, die "wegen 3.3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist." Die Wortfolge legt nahe, dass sich "wiederholt" auf die "begangenen Verbrechen oder Vergehen" bezieht, und nicht auf den Strafregistereintrag. Auch die Verwendung der Einzahl ("der Eintrag") weist darauf hin, dass ein Strafregistereintrag genügt. Andernfalls würde der Passus "solange der Eintrag nicht gelöscht ist" keinen Sinn ergeben (vgl. auch VerwGE BE 100.2013.387 vom 3. November 2014 E. 3.3.1, Urteil des Regierungsrats ZH RRB Nr. 914/2002 vom 12. Juni 2002 E. 4c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Hinderungsgrund jedenfalls bei zwei oder mehr entsprechenden Strafregistereinträgen (vgl. BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2, 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.1, 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.3, 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4), nicht aber bei einem Eintrag wegen eines nicht wiederholt begangenen Vergehens (vgl. BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.1) erfüllt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein einziger Strafregistereintrag genügt, hatte das Bundesgericht bisher – soweit ersichtlich und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – noch nicht zu beurteilen (vgl. allerdings BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.2). – Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer F-4585/2017 vom 18. November 2019 E. 3.2) und einzelner Kantone (VerwGE ZH VB.2018.00633 vom 22. August 2019 E. 3.4, VerwGE BE 100.2013.387 vom 3. November 2014 E. 3.3.2) lässt einen einzigen Strafregistereintrag genügen, wenn ihm wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen zugrunde liegen. Was als Strafregistereintrag im Sinn von Art. 8 Abs. 2 WG zu gelten hat, ist offen. Im Strafregister werden "Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen" eingetragen (Art. 3 Abs. 1 Ingress und lit. a der Verordnung über das Strafregister; VOSTRA- Verordnung, SR 331, mit dem Randtitel "Urteile"). Der Datensatz über Urteile umfasst die Nummer des Urteils sowie den oder die Straftatbestände (Ziffern 4.1 und 4.8 des Anhangs 1 der VOSTRA-Verordnung). Der Begriff des Eintrags kann sich also sowohl auf das Urteil als Einheit als auch auf die einzelnen Straftatbestände beziehen, zu denen ein Schuldspruch ergangen ist. Ob mehrere Straftaten gemeinsam verfolgt und in einem Urteil erledigt werden, hängt davon ab, welche Taten den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren (Art. 29 Abs. 1 Ingress und lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung; Strafprozessordnung, SR 312.0, StPO). Wird später ein Delikt verfolgt und beurteilt, das bereits vor der Ausfällung des früheren Urteils begangen wurde, ist eine Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. Art. 49 Abs. 2 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.2. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mit dem Strafregistereintrag "wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen" vorgehalten werden können. Die Strafbehörde hat im Strafbefehl vom 25. Februar 2019 zwei Tatbestände – nämlich den Besitz eines Messers, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann (Art. 4 Abs. 1 Ingress und lit. c WG; Springmesser) einerseits und einer, einen Gebrauchsgegenstand vortäuschenden Feuerwaffe (Art. 5 Abs. 1 Ingress und lit. e WG; Stockflinte) anderseits – aufgeführt. Sie hat den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Ingress und lit. a WG verurteilt. Die Vorinstanz hat somit das mehrfache dem wiederholten Begehen gleichgesetzt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es lägen keine Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG vor. Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 33 Abs. 1 WG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und damit Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StGB. Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0, StGB; BGE 138 IV 113 E. 3.4). Auch dieses (Zusatz-)Urteil führt zu einem Eintrag im Strafregister (Ziffer 4.7 des Anhangs 1 der VOSTRA-Verordnung). Ob bei mehreren Delikten ein oder mehrere Urteile im Strafregister eingetragen werden, hängt mithin vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Straftaten, also auch vom Zufall ab (vgl. J.-B. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 130 zu Art. 49 StGB). Die Unterscheidung, ob im Strafregister ein einziges oder mehrere Urteile eingetragen sind, erweist sich für die Beurteilung, ob der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG erfüllt ist, deshalb nicht als sachgerecht. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut ist daher davon auszugehen, dass der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG auch dann erfüllt sein kann, wenn im Strafregister ein einziges Urteil eingetragen ist. Dass – selbstredend – der Eintrag eines zweiten, auf die Rückfälligkeit des Täters zurückzuführendes Urteils schwerer wiegt und das für die Bewilligung des Erwerbs von Waffen erforderliche Vertrauen in die betreffende Person, dass sie weiterhin in jeder Hinsicht ordnungsgemäss mit Waffen umgehen wird, in erhöhtem Mass erschüttert, steht dem nicht entgegen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Gleichsetzung der wiederholten mit der mehrfachen Begehung ist mit Blick auf die konkreten Umstände nicht zu beanstanden: Das Bundesgericht ist von einer wiederholten Begehung im Fall eines Täters ausgegangen, welcher mit gefälschten Erwerbsscheinen Waffen erstanden hatte und deshalb – in einem Urteil – wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden war (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.2). Beim Springmesser handelt es sich um eine Waffe, deren Erwerb einen Waffenerwerbsschein erfordert (vgl. Art. 8 Abs. 1 WG); Erwerb und Besitz einer Stockflinte sind – vorbehältlich einer Ausnahmebewilligung – verboten (vgl. Art. 5 Abs. 6 WG). Die unterschiedliche Behandlung der beiden Gegenstände im Waffengesetz lässt sich mit deren unterschiedlicher Art und Einsatzmöglichkeiten begründen. Dass die Erfüllung der beiden Tatbestände als Tateinheit zu behandeln wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zwar bringt er vor, Springmesser und Stockflinte befänden sich seit über zwanzig Jahren in seinem Besitz. Dass er aber beides gemeinsam – beispielsweise aus einem Nachlass – übernommen hätte oder die vorsätzliche Erfüllung der beiden Tatbestände aus anderen Gründen auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückzuführen wäre, macht er nicht geltend. Im Übrigen macht er auch nicht geltend, die – ohnehin rechtskräftige – Verurteilung wegen mehrfacher Vergehen sei strafrechtlich falsch. Der Hinweis des Beschwerdeführers, im Strafbefehl werde im Zusammenhang mit der Strafzumessung Art. 49 StGB nicht genannt, genügt nicht, um nicht von einer mehrfachen und damit wiederholten Tatbegehung auszugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Strafschärfung infolge Konkurrenz). Zwar geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, eine wiederholte Begehung liege vor, wenn die Strafe im eingetragenen Urteil in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB verschärft wurde (VerwGE ZH VB.2018.00633 vom 22. August 2019). Allein aus der ausgefällten Strafe kann – insbesondere mit Blick auf die ausdrückliche Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens – indes nicht geschlossen werden, die Bestimmung sei "explizit nicht aufgeführt" und nicht angewendet worden. Abgesehen davon ist es
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchaus möglich, dass Art. 49 Abs. 1 StGB im Strafbefehl versehentlich nicht aufgeführt wurde. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände erscheint es ausserdem sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die derartige Gegenstände besitzen wollen, sich als besonders zuverlässig erweisen (BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4, vgl. auch BGer 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, vgl. weiter die Bewilligungsvoraussetzung des guten Leumunds in Art. 52 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, SR 514.541, WV]). Dass diese Zuverlässigkeit Personen abgesprochen wird, die wiederholt Vergehen oder Verbrechen begangen haben, ist vertretbar. Immerhin offenbart eine Person, die derart strafrechtlich aufgefallen ist, unwiderstreitbar eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht besonders ernst zu nehmen und dabei auch nicht nur (leichtere) Übertretungen zu begehen (BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, ob der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG erfüllt sei, sei auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Da es sich bei Art. 8 Abs. 2 WG jedoch nicht um eine "Kann"-Bestimmung handelt, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Beschlagnahme im Einzelfall rechtfertigt beziehungsweise ob sie verhältnismässig ist (vgl. BGer 2C_269/2019 vom 18. September 2019 E. 3.3 und 3.4, 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.1). 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG erfüllt ist. Deshalb wurden Feuerwaffen und Munition gemäss Ziffern I/3a und b der Verfügung vom 22. Juli 2019 zu Recht beschlagnahmt und dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Stockflinte verweigert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Waffen oder Munition erwerben und besitzen darf, solange der Hinderungsgrund nicht ausgeräumt ist, geht über die gesetzlichen Vorgaben nicht hinaus. Allerdings kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer Waffenerwerbsscheine und Ausnahmebewilligungen nach Waffengesetz ohne weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung zu erteilen sind, wenn der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 Ingress und lit. d zweite Tatbestandsvariante WG weggefallen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Verrechnung mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2020 Waffenrecht, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG. Der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d zweite Tatbestandsvariante kann auch dann erfüllt sein, wenn im Strafregister ein einziges Urteil eingetragen ist. Die Gleichsetzung der wiederholten mit der – im strafrechtlichen Sinn – mehrfachen Tatbegehung ist unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2020/118).
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2024-05-26T23:29:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen