© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2019/243 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.08.2020 Entscheiddatum: 16.07.2020 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.07.2020 Ausländerrecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Art. 50 AuG, Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin war lediglich 2 ¼ Jahre verheiratet und erfüllt damit die geforderte Mindestdauer der Ehegemeinschaft von 3 Jahren nicht. Über Art. 8 EMRK kann sie keinen Anspruch ableiten. Das von der Beschwerdeführerin gelebte Konkubinat gilt noch nicht als so gefestigt, dass das eheähnliche Zusammenleben geschützt werden müsste. Die Rückkehr ins Heimatland ist ihr nach der kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/243). Entscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck Verfahrensbeteiligte M.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, Gegenstand Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die 1994 geborene M.__ ist vietnamesische Staatsangehörige und reiste am 17. September 2013 rechtmässig in die Schweiz ein, um einen einjährigen Deutschkurs an der Handels- und Dolmetscherschule in St. Gallen zu besuchen. Sie erhielt im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (act. Migrationsamt [nachfolgend: MA] 52). Wohnhaft war sie bei ihrer Tante, S.__, und deren Ehemann in A.__. A.a. Am 11. Juli 2014 heiratete M.__ den in B.__ wohnhaften Schweizer P.__, geboren 1969. Im Rahmen des Familiennachzuges erteilte ihr der Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 11. Juli 2017 verlängert wurde (act. MA 50, 74). Per 1. Oktober 2016 zog M.__ bei ihrem Ehemann aus und ging zurück zur Tante und deren Ehemann nach A.__ (act. MA 99 ff.). Ihr Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels wies das Migrationsamt Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 17. Februar 2017 ab und forderte sie auf, den Kanton bis spätestens am 31. März 2017 zu verlassen (act. MA 79 ff.). In der Folge meldete sie sich wieder unter der Adresse ihres Ehemannes in B.__ an. Nachdem der Ehemann mit Schreiben vom 22. März 2017 erklärte, dass M.__ nicht bei ihm wohne, die Beziehung beendet und ihr Aufenthalt unbekannt sei (act. MA 82), wurde sie im amtlichen Einwohnerregister B.__ per 14. März 2017 gelöscht (act. MA 84). A.b. M.__ zog per 1. August 2017 nach C.__ und bat am 5. Oktober 2017 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (act. MA 90 ff.). Mit Strafbefehl vom 6. März 2018 wurde sie vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Verletzung A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. der Meldepflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50 und einer Busse von CHF 400 verurteilt (act. MA 167 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 20. April 2018 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von M.__. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe lediglich zwei Jahre und zweieinhalb Monate gedauert habe und damit die dreijährige gesetzliche Frist nicht eingehalten worden sei. Ein wichtiger persönlicher Grund für eine Bewilligungsverlängerung liege nicht vor. Auch die Beziehung zu ihrem neuen Lebenspartner verschaffe keinen Anspruch auf Verlängerung. Das Paar lebe in keinem stabilen Konkubinat und es würden keine konkreten Pläne für eine Heirat vorliegen, zumal sie nach wie vor verheiratet sei (act. MA 169 ff.). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 ab. M.__ (Beschwerdeführerin) reichte durch ihren Rechtsvertreter am 12. November 2019 und mit Ergänzung vom 16. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) ein. Sie stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1 und 5). B.a. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (act. 8). Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter unter anderem die gleichentags eingereichte Scheidungsklage beim Kreisgericht C.__ ein (act. 11 f.). B.b. Mit Schreiben vom 25. März 2020 bat der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts um Orientierung über den Verfahrensstand des Scheidungsverfahrens, die nächsten Schritte im Verfahren und den Zeitpunkt des mutmasslichen Verfahrensabschlusses (act. 14). Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 informierte der Rechtsvertreter das Verwaltungsgericht über den am 18. Mai 2020 ergangenen Entscheid betreffend die Ehescheidung (act. 19 f.). Der Rechtsvertreter setzte das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Juni 2020 davon in Kenntnis, dass die Scheidung nun rechtskräftig sei, die Beschwerdeführerin und ihr Partner verlobt seien und noch im Jahr 2020 die Eheschliessung planen würden. Damit habe sie einen Anspruch auf die Verlängerung B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 12. November 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 16. Dezember 2019 formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung reichte die Beschwerdeführerin im Oktober 2017 ein und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 20. April 2018 verfügt. Die Angelegenheit ist folglich nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen. 3. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von niederlassungsberechtigten ausländischen Personen haben – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 AuG) der Aufenthaltsbewilligung (act. 21 f.). Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder, bei fortdauernder Familiengemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE). Die Beschwerdeführerin heiratete P.__ am 11. Juli 2014. Die Trennung erfolgte per 1. Oktober 2016, als sie zu ihren Verwandten nach A.__ zog (act. MA 99 ff.). Die Ehe dauerte folglich lediglich zwei Jahre und zweieinhalb Monate. Unbestrittenermassen wird die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt, und die Beschwerdeführerin kann aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Wichtige persönliche Gründe, welche sich gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AuG ergeben könnten, werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). Sie habe gestützt auf diese Konventionsnorm Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil sie in einem geschützten Konkubinat lebe. Ein solches liege bei ihr und ihrem Partner, welcher über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfüge, und mit welchem sie seit mehr als zwei Jahren zusammen sei, vor. Sie hätten eine gemeinsame Wohnung in C.__, und es würden konkrete Heiratsabsichten bestehen. Diese Absicht habe vor einem Jahr noch nicht bestanden, da die Beziehung damals noch sehr jung gewesen sei. Die Ehe mit ihrem Ex-Partner stelle zwar aktuell ein rechtliches Hindernis zur Eheschliessung zwischen den Konkubinatspartnern dar, jedoch würde von ihr und ihrem Partner aus alles unternommen, um die Eheschliessung voranzutreiben. Am 13. Januar 2020 sei die Scheidungsklage gegen ihren Ex-Partner eingereicht worden. Mit Entscheid vom 18. Mai 2020 sei die Ehe nun rechtskräftig geschieden worden. Sie sei 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit ihrem Partner verlobt und die Eheschliessung sei noch im Jahr 2020 geplant. Damit habe sie einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es sei stossend, wenn sie allein für die Zeit bis zur Eheschliessung die Schweiz verlassen und ihre Arbeitsstelle aufgeben müsse. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner nicht derart gesichert und stabil erscheine, dass sie einer Ehe gleichkomme. Es liege maximal ein Zusammenleben seit zwei Jahren vor, das Paar sei kinderlos und es bestünden keine Heiratsabsichten. Eine Scheidung von ihrem seit 1. Oktober 2016 getrenntlebenden Ehemann wäre grundsätzlich auch gegen dessen Willen möglich. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 144 II 1 E. 6.1, BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein Bewilligungsanspruch kann sich demnach unter Umständen auch aus einem Konkubinat ergeben. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_244/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1, 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1). Massgeblich ist, dass die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten (BGE 144 I 266 E. 2.5, 135 I 143 E. 3.1, BGer 2C_244/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.1, 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 2.2). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). 4.2. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_244%2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-II-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_702%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2c_702%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=135+I+143+konkubinat&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 (E. 3.2.1 und 3.2.2) mit Verweis auf BGer 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 (E. 3.2) sowie im BGer 2C_97/2010 vom 4. November 2010 (E. 3.2 und 3.3) hat das Bundesgericht die bisher ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Vorliegens eines ausländerrechtlich massgeblichen Konkubinats in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zusammengefasst. Von den Konventionsorganen wurde ein Bewilligungsanspruch bei Fehlen von gemeinsamen Kindern in Fällen bejaht, in denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatte. Das Bundesgericht bejahte einen Bewilligungsanspruch bei einem Konkubinatspaar, das zwei Jahre zusammengelebt hatte, wobei eine Heirat beabsichtigt und aus der Beziehung bereits ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (BGer 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3). Hingegen wurde ein Bewilligungsanspruch aufgrund nicht hinreichender Stabilität verneint: die Betroffenen lebten seit drei Jahren zusammen, hatten aber keine Heiratsabsichten und die Beziehung war kinderlos geblieben (BGer 2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2). Auch ein Zusammenleben von 18 Monaten (BGer 2C_300/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4.2) sowie ein Zusammenleben von vier Jahren alleine genügten nicht bei Fehlen konkreter Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit sowie auf den Umstand hin, dass die Konkubinatspartner weder gemeinsame Kinder hatten noch gemeinsam Kinder eines Partners aufzogen (BGer 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012). Im Entscheid 2C_25/2010 vom 2. November 2010 reichte das Zusammenleben von zwei Jahren nicht aus, zumal die Partner beide noch verheiratet waren (E. 6). Das Bundesgericht stellte im Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 fest (E. 3.3.2), dass in Anbetracht eines höchstens anderthalbjährigen Zusammenlebens der Partner, der vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zur bisherigen Lebensgemeinschaft und dem Fehlen gemeinsamer Kinder, (noch) kein im Sinne der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe. Ein Gesuch, das sich ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und keinen gesetzlichen Bewilligungsanspruch stütze, sei in diesem Rahmen nur an die Hand zu nehmen, wenn der Anspruch "offensichtlich" erscheine. Eine anspruchsbegründende Konkubinatsbeziehung verneinte das Bundesgericht ebenfalls im Verfahren 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013: Es erwog, dass ein knapp dreijähriges Zusammenleben noch kein "eheähnliches" Konkubinat begründe, wie es dies bereits im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt habe (Urteil 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.3; 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Zwar könne in der finanziellen Unterstützung eine Übernahme wechselseitiger Verantwortung liegen, doch müsse auch diese von einer gewissen Dauer sein und dürfe sich zeitlich nicht bloss auf das laufende 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausländerrechtliche Verfahren beschränken (E. 4.4). Schliesslich hielt das Bundesgericht auch ein Zusammenleben von etwas mehr als drei Jahren ohne Vorliegen eines zusätzlichen Elements für nicht ausreichend. Zwar komme die Partnerin für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf, dies aber erst seit relativ kurzer Zeit. Die beiden hätten sich um eine Heirat bemüht, doch sei diese bis jetzt daran gescheitert, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hatten (2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1). Weil im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP neue Begehren unzulässig sind, berücksichtigt das Verwaltungsgericht Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind ("echte Noven"), grundsätzlich nicht mehr (Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Auf. 2003, Rz. 642, vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 11 zu Art. 61 VRP). Im Bereich des Ausländerrechts hat das Verwaltungsgericht als Ausnahme von diesem Grundsatz laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheides abzustellen (BGE 128 II 145 E. 1.1.3, vgl. Looser/Looser- Herzog, a.a.O., N 19 zu Art. 61 VRP). Es hat also entscheidwesentliche Tatsachen, die nach Abschluss des Rekursverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen (VerwGE B 2018/183 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 2). 4.4. Entsprechend der ergangenen Urteile ist die Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an ein Konkubinat, um sich auf einen Bewilligungsanspruch über Art. 8 EMRK zu berufen, streng. Bei einer kinderlosen Beziehung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Beziehung vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2). Vorliegend ist im besten Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit dem Sommer 2017 mit ihrem Partner liiert ist. Vom 15. März bis 31. Juli 2017 lebte die Beschwerdeführerin in A.__ bei ihren Verwandten. Per 1. August 2017 zog sie in ein Zimmer der Pension X.__ GmbH (act. MA 89). An diese Andresse sandte das Migrationsamt am 11. Dezember 2017 auch das Schreiben in Sachen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. MA 134 ff.). Der am 6. März 2018 gegen die Beschwerdeführerin ergangene Strafbefehl wurde ebenfalls an die Adresse der Pension X.__ GmbH versandt (act. MA 167). Während des laufenden Rekursverfahrens wurde keine Adressänderung der Beschwerdeführerin bekannt 4.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Bewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die privaten Verhältnisse sowie den Grad der Integration gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Konkret legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll (Rügeprinzip, vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 61 VRP). Sie hält es einzig für unverhältnismässig, wenn sie lediglich für die gegeben. Als Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 16. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Mietvertrag vom 4. Dezember 2018 ein. In diesem Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung an der Z.__-strasse 0__ in C.__ sind K.__ sowie die Beschwerdeführerin als Mieter aufgeführt. Mietbeginn war der 1. Dezember 2018 (act. 6/4). Gestützt auf die Akten lebt die Beschwerdeführerin demnach seit dem 1. Dezember 2018 mit ihrem neuen Partner zusammen im gleichen Haushalt. Ein solches Zusammenleben im selben Haushalt von 20 Monaten (Dezember 2018 bis Juli 2020) reicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK zu berufen. Das zusätzlich notwendige Element einer unmittelbar bevorstehenden Hochzeit vermag die Beschwerdeführerin vorliegend ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Zwar wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit Entscheid des Kreisgerichts C.__ am 18. Mai 2020 geschieden (act. 20). Damit besteht grundsätzlich kein Hindernis zur Eheschliessung zwischen den Partnern mehr. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor, dass sie ihren Partner sofort nach der Scheidung heiraten werde. Einer solchen Parteibehauptung kommt lediglich geringe Beweiskraft zu. Weitergehende konkrete Nachweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit, wie beispielsweise das Einverständnis bzw. die Verpflichtungserklärung des Partners oder die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens fehlen. Zusammengefasst kann die noch nicht langdauernde Beziehung (eineinhalb Jahr Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, höchstens zweieinhalb Jahre Beziehung) der Partner in ihrer Stabilität und ihrer Substanz (noch) nicht einer Ehe gleichgestellt werden. Das Vorliegen des zusätzlichen Elements der unmittelbar bevorstehenden Heirat wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines zulässigen Novums erstmals behauptet, nicht jedoch genügend substantiiert. Folglich besteht im vorliegenden Fall trotz der neu im Beschwerdeverfahren beigebrachten Dokumente (zulässige Noven) (noch) kein anspruchsbegründendes Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung und damit ein solches, welches in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit bis zur Eheschliessung die Schweiz verlassen und damit auch ihre Arbeitsstelle aufgeben müsste. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als die privaten Interessen der erst seit relativ kurzer Zeit hier lebenden Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2013 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie verbrachte damit die kulturell prägenden Jugendjahre in ihrem Heimatland und ist mit den dort herrschenden Sitten und Gebräuchen bestens vertraut. Ihre Eltern und Brüder leben im Heimatland (act. MA 21) und können der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr beruflich und sozial zur Seite stehen. Ursprünglich war der Aufenthalt in der Schweiz gemäss Angaben der in der Schweiz lebenden Verwandten lediglich für einen einjährigen Sprachaufenthalt vorgesehen. Das Erlernen der deutschen Sprache sollte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine touristische Tätigkeit in ihrem Heimatland helfen. Denn die Verwandten hatten in Vietnam Land gekauft und wollten für die geplante Ferienresidenz, welche hauptsächlich an deutschsprachige Touristen vermietet werden soll, eine verlässliche deutschsprachige Person vor Ort haben (act. MA 12 und 26). Die beruflichen Chancen bei einer Rückkehr ins Heimatland sind demnach intakt. Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und die deutsche Sprache erlernt, ist ihr beides durchaus positiv anzurechnen. Doch sowohl diese Umstände als auch, dass sie mit einem hier ansässigen Mann eine Liebesbeziehung führt, lassen die vorinstanzliche Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweist sich die Aufgabe der neuen Arbeitsstelle auch nicht als so einschneidend. Gemäss der Aktenlage war sie ab Oktober 2017 erstmals in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt (auf Stundenlohnbasis und auf Abruf, act. MA 86 ff.). Nach Stellenwechseln im Juni 2018 (act. Vorinstanz 3/1) und im November 2018 (act. 6/10) trat sie per 1. Dezember 2019 erneut eine neue Arbeitsstelle an (act. 12/12). Eine intensive Bindung im beruflichen Bereich ist demzufolge nicht ausgewiesen. Die Beziehung zu ihrem Partner kann sie bis zur allfälligen Heirat durch gegenseitige Besuche und mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die familiären Voraussetzungen, die für die Erteilung des Aufenthaltsrechts massgebend waren, nach kurzer Zeit wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 7.2, B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. Die Rückkehr in die Heimat ist der Beschwerdeführerin folglich zumutbar. Zusammenfassend können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung bestätigte. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 16.07.2020 Ausländerrecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Art. 50 AuG, Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin war lediglich 2 ¼ Jahre verheiratet und erfüllt damit die geforderte Mindestdauer der Ehegemeinschaft von 3 Jahren nicht. Über Art. 8 EMRK kann sie keinen Anspruch ableiten. Das von der Beschwerdeführerin gelebte Konkubinat gilt noch nicht als so gefestigt, dass das eheähnliche Zusammenleben geschützt werden müsste. Die Rückkehr ins Heimatland ist ihr nach der kurzen Aufenthaltsdauer zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/243).
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2024-05-27T01:16:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen