© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: K 2003/7-16 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.11.2008 Entscheiddatum: 25.11.2008 Entscheid Verwaltungsgericht, 25.11.2008 Lohngleichheit, Art. 8 Abs. 3 BV (SR 101) und Art. 3 und 5 Abs. 1 lit. b, c und d GlG (SR 151.1). Die Klagenden machen eine geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung der Berufsgruppen der Hebammen, Krankenschwestern DN2, medizinischen Laborantinnen, technischen Operationsassistentinnen und medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen im Vergleich mit den Polizisten geltend. Gestützt auf das eingeholte Gutachten kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Lohngleichheitsklagen der Berufsgruppen der medizinischen Laborantinnen, technischen Operationsassistentinnen und medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen zum vornherein als unbegründet erweisen, weil sie im Vergleich mit den Polizisten nicht zu tief, sondern gar zu hoch eingestuft sind. Die Berufsgruppen der Hebammen und Krankenschwestern DN2 sind entsprechend dem eingeholten Gutachten im Vergleich mit den männerdominierten Berufsgruppen der Polizisten und den Rettungssanitätern (je nach Ausbildungstyp) sowie mit den weiblich dominierten Berufsgruppen der medizinischen Laborantinnen, technischen Operationsassistentinnen und medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen sowie der neutralen Berufsgruppe der Diätköche zu tief eingestuft. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund zur Überzeugung gelangt, dass die Einreihung der Hebammen und Krankenschwestern DN2 zwar eventuell in rechtsungleicher, aber nicht in geschlechtsdiskriminierender Weise erfolgt ist. Da sich die die klagenden Hebammen und Krankenschwestern DN2 aber ausschliesslich auf das Gleichstellungsgesetz stützen und eine geschlechtsdiskriminierende Entlöhnung rügen, sind auch ihre Leistungs- und Feststellungsklagen als unbegründet abzuweisen (Verwaltungsgericht, K 2003/7-16). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin Dr. R. Hirt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte _______________ In Sachen - G.B., - B.G.-H., - I.L., - S.B., - S.L., - I.B., - R.L., - C.P., - E.W., - U.S., - B.R., - C.F.-H., - E.H., - SVMTRA, Schweizerische Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie, Oberstadt 8, Postfach, 6204 Sempach Stadt, - SBK, Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pflegefachmänner, Sektion St. Gallen/Thurgau/Appenzell, Oberstrasse 42, 9000 St. Gallen, - vpod, Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste, Sonnenbergstrasse 83, Postfach, 8030 Zürich, - SHV, Schweizerischer Hebammenverband, Sektion Ostschweiz, c/o Silvia Bättig, Tiefengasse 848, 9473 Gams, - SBVTOA, Schweizerischer Berufsverband der technischen Operationsfachfrauen/-männer, c/o Franziska Bähler, Dufourstrasse 74a, 9000 St. Gallen, - labmed, Fachverband der dipl. medizinischen Laborantinnen und Laboranten, Sektion Ostschweiz, Postfach 340, 9007 St. Gallen, Klagende, alle vertreten durch Rechtsanwältin A.B., gegen Kanton St. Gallen,vertreten durch die Regierung, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beklagter,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X.Y., betreffend vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Mit Eingabe vom 11. September 2003 erhoben G.B.-B., B.G.-H. und I.L. Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/9). Die drei Krankenschwestern DN2, die alle an kantonalen Spitälern im Kanton St. Gallen angestellt sind, stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der Klägerinnen gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt BV) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (SR 151.1, abgekürzt GlG) verstösst. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. August 2003 einen nach durchgeführtem Beweis noch festzusetzenden Betrag zu bezahlen, mindestens aber: - Klägerin 1 : Fr. - Klägerin 2 : Fr. - Klägerin 3 : Fr. Alle Forderungen zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalldatum.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die Klägerinnen die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeberanteile) sowie die AHV-Beiträge (Arbeitgeberanteile) nachzuzahlen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ebenfalls am 11. September 2003 erhoben der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Sektion St. Gallen/Thurgau/Appenzell, 9000 St. Gallen, und der Schweizer Verband des Personals öffentlicher Dienste (vpod), 8030 Zürich, Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/8). Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der Krankenschwestern/Krankenpfleger DN2 gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Sowohl die drei Krankenschwestern DN2 als auch die beiden Berufsverbände machen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren geltend, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der Krankenschwestern DN2 an den kantonalen Spitälern gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstosse, da sie - aus geschlechtsspezifischen Gründen - gegenüber den Polizisten zu tief eingereiht worden seien. B./ Am 11. September 2003 erhoben S.B., S.L., I.B., R.L. und C.P. Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/11). Die fünf Hebammen, die alle an kantonalen Spitälern im Kanton St. Gallen angestellt sind, stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung der Klägerinnen gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. August 2003 einen nach durchgeführtem Beweisverfahren noch festzusetzenden Betrag zu bezahlen, mindestens aber - Klägerin 1 : Fr. - Klägerin 2 : Fr. - Klägerin 3 : Fr. - Klägerin 4 : Fr. - Klägerin 5 : Fr. Alle Forderungen zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalldatum. 3. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die Klägerinnen die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeberanteile) sowie AHV-Beiträge (Arbeitgeberanteile) nachzuzahlen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ebenfalls am 11. September 2003 erhob der Schweizerische Hebammenverband (SHV), Sektion Ostschweiz, 9473 Gams, Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/10). Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der Hebammen mit fachspezifischer Ausbildung und die Einreihung der Hebammen mit Krankenpflegediplom und Zusatzausbildung gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Sowohl die fünf Hebammen als auch der SHV machen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren geltend, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hebammen mit dreijähriger fachspezifischer Ausbildung wie auch diejenige der Hebammen mit Krankenpflegediplom und eineinhalbjähriger Zusatzausbildung an den kantonalen Spitälern gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 des GLG verstosse, da sie - aus geschlechtsspezifischen Gründen - gegenüber den Polizisten zu tief eingereiht worden seien. C./ Am 7. Oktober 2003 erhob E.W., medizinisch-technische Radiologieassistentin am Kantonsspital St. Gallen, Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/12). Sie stellt folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung der Klägerin gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1998 bis 30. September 2003 einen nach durchgeführtem Beweisverfahren noch festzusetzenden Betrag zu bezahlen, mindestens aber Fr. Die Forderung sei mit 5 % Zins ab mittlerem Verfalldatum zu verzinsen. 3. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die Klägerin die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeberanteile) sowie AHV-Beiträge (Arbeitgeberanteile) nachzuzahlen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ebenfalls am 7. Oktober 2003 erhob die Schweizerische Vereinigung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (SVMTRA), 6204 Sempach Stadt, Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/7). Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sowohl E.W. als auch die SVMTRA machen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im wesentlichen geltend, dass die Entlöhnung der Fachleute für medizinisch-technische Radiologie an den kantonalen Spitälern gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstosse, da sie - aus geschlechtsspezifischen Gründen gegenüber den Polizisten zu tief eingereiht worden seien. D./ Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 erhoben C.F.-H. und E.H. Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/16). Die technischen Operationsassistentinnen, die beide am Kantonsspital St. Gallen angestellt sind, stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung der Klägerinnen gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. November 1998 bis 30. September/31. Oktober 2003 einen nach durchgeführtem Beweisverfahren noch festzusetzenden Betrag zu bezahlen, mindestens aber - Klägerin 1 : Fr. - Klägerin 2 : Fr. Alle Forderungen sind zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalldatum. 3. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die Klägerinnen die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeberanteile) sowie die AHV-Beiträge (Arbeitgeberanteile) nachzuzahlen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ebenfalls am 31. Oktober 2003 erhob der Schweizerische Berufsverband der technischen Operationsfachfrauen/-männer (SBVTOA), 9000 St. Gallen, Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/13). Es wurden folgende Rechtsbegehren gestellt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der technischen Operationsfachfrauen/-männer gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Sowohl die beiden technischen Operationsassistentinnen als auch der SBVTOA machen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren geltend, dass die Entlöhnung der technischen Operationsfachfrauen/-männer an den kantonalen Spitälern gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstosse, da sie - aus geschlechtsspezifischen Gründen - gegenüber den Polizisten zu tief eingereiht worden seien. E./ Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 erhoben U.S. und B.R. Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/14). Die medizinischen Laborantinnen, die beide am Institut für klinische Chemie und Hämatologie (IKCH) des Kantonsspitals St. Gallen arbeiten, stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung der Klägerinnen gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 2003 einen nach durchgeführtem Beweisverfahren noch festzusetzenden Betrag zu bezahlen, mindestens aber - Klägerin 1 : Fr. - Klägerin 2 : Fr. Alle Forderungen zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalldatum. 3. Der Beklagte sei weiter zu verpflichten, für die Klägerinnen die Pensionskassenbeiträge (Arbeitgeberanteile) sowie die AHV-Beiträge (Arbeitgeberanteile) nachzuzahlen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ebenfalls am 31. Oktober 2003 erhob der Fachverband der diplomierten medizinischen Laborantinnen und Laboranten (labmed), Sektion Ostschweiz, 9007 St. Gallen, Klage beim Verwaltungsgericht (K 2003/15). Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt: 1. Es sei festzustellen, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der diplomierten medizinischen Laborantinnen und Laboranten gemäss den Richtlinien über Einreihung und Beförderung des Staatspersonals (Beschluss der Regierung vom 7. Januar 2003) gegen Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstösst. 2. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Sowohl die beiden medizinischen Laborantinnen als auch labmed machen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren geltend, dass die Einreihung und damit die Entlöhnung der diplomierten medizinischen Laborantinnen und Laboranten an den kantonalen Spitälern gegen Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verstosse, da sie - aus geschlechtsspezifischen Gründen - gegenüber den Polizisten zu tief eingereiht worden seien. F./ In separaten Klageantworten vom 10. November 2003 bzw. 19. Januar 2004 zu den einzelnen Klagen beantragt der Kanton St. Gallen als Beklagter für sämtliche Klagen die Abweisung der Rechtsbegehren, unter Entschädigungsfolge zulasten der Klagenden, soweit dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten zustehe. Sodann anerkannte der Beklagte für sämtliche Klagen die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Er beantragte die Einholung einer auf einer Vereinfachten Funktionsanalyse (abgekürzt VFA) beruhenden Expertise und machte einen Expertenvorschlag. In den Klageantworten zu den Klagen K 2003/14 und K 2003/16 führte der Beklagte zudem aus, dass das Kantonsspital St. Gallen, zusammen mit dem kantonalen Spital Rorschach, seit dem 1. Januar 2003 ein Spitalverbund und damit eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt sei; seither gehöre das Personal des Kantonsspitals St. Gallen zum Personal des Spitalverbunds. Soweit die Einzelklägerinnen Ansprüche geltend machten, die seit dem 1. Januar
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entstanden seien, fehle es dem Beklagten deshalb an der Passivlegitimation. Diese Präzisierung gelte gegenüber sämtlichen Einzelklagen. G./ Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 ersuchte das Verwaltungsgericht das kantonale Personalamt und die Kantonspolizei je um die Erstattung eines Amtsberichtes. Mit Amtsbericht vom 12. Februar 2004 nahm die Kantonspolizei zu den Fragen des Gerichts Stellung. Das Personalamt erstattete den Amtsbericht am 13. Februar 2004 und reichte am 17. Februar 2004 eine Ergänzung nach. H./ Am 24. Februar 2004 forderte das Verwaltungsgericht die Rechtsvertreterin der Klagenden (sämtliche Einzelklägerinnen und die entsprechenden Berufsverbände) auf, zu den eingeholten Amtsberichten, zu den Klageantworten und zum Expertenvorschlag des Beklagten Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde den Klagenden Gelegenheit gegeben, mögliche Expertenfragen zu unterbreiten. Nach zweimaliger Gewährung einer Fristerstreckung reichten die Klagenden am 27. Mai 2004 die Replik, die Stellungnahme zu den Amtsberichten und die Stellungnahme zum Expertenvorschlag des Beklagten ein. Die Klagenden halten in den Repliken unverändert an den Anträgen gemäss den Klageschriften der Verbände und Einzelklägerinnen fest. Ausserdem wurden andere mögliche Expertinnen genannt sowie mögliche Expertenfragen formuliert; der Expertenvorschlag des Beklagten wurde abgelehnt. I./ Am 16. Juni 2004 forderte das Verwaltungsgericht das Gesundheitsdepartement auf, zu verschiedenen Fragen Amtsberichte bei verschiedenen kantonalen Stellen einzufordern. Am 1. Juli, 6. Juli bzw. 27. August 2004 gingen die Amtsberichte der Spitalregion Rheintal-Werdenberg-Sarganserland, des Gesundheitsdepartements und der Spitalregion St. Gallen-Rorschach beim Verwaltungsgericht ein. J./ Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte am 18. Oktober 2004 die Duplik ein, wobei an den Anträgen in den Klageantworten festgehalten wurde. K./ Mit Schreiben vom 29. November 2004 teilte das Verwaltungsgericht den Beteiligten mit, dass beabsichtigt werde, PD Dr. Fred Henneberger, Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen, als Experten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzusetzen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, allfällige begründete Einwände gegen die Expertenbenennung vorzubringen. Am 15. Dezember 2004 fand unter Leitung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts eine mündliche Instruktion der Parteienvertreter statt. Diskutiert wurden die Fragen der Passivlegitimation des Beklagten, der Verjährung der eingeklagten Forderungen sowie die Frage der Person des Gutachters. Mit Eingaben vom 28. Dezember 2004 bzw. 13. Januar 2005 nahmen der Beklagte und die Klagenden zum Protokoll der mündlichen Instruktion vom 15. Dezember 2004 sowie zum Expertenvorschlag des Gerichts Stellung. Während aus der Sicht des Beklagten dem Expertenvorschlag nichts entgegenstand, lehnten die Klagenden PD Dr. Fred Henneberger als Experten aus formellen und inhaltlichen Gründen ab. Zur Begründung wurde einerseits geltend gemacht, dass es dem vorgeschlagenen Gutachter als Dozent an der Universität St. Gallen und Direktor des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen an der erforderlichen Unabhängigkeit fehle, anderseits wurde beanstandet, dass der vorgeschlagene Experte fachlich nicht geeignet sei. Mit Beweisbeschluss vom 25. Januar 2005 bestimmte das Verwaltungsgericht PD Dr. Fred Henneberger zum Gutachter. Gegen diesen Beweisbeschluss erhoben die Klagenden am 25. Februar 2005 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juli 2005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. L./ Nachdem den Beteiligten vorgängig der Entwurf des Gutachterauftrags sowie das Konzeptpapier des Gutachters zugestellt wurden, fand im Beisein der Parteienvertreter am 26. Januar 2006 die mündliche Experteninstruktion statt. Dabei wurde den Vertretern Gelegenheit gegeben, zum Konzeptpapier des Experten sowie zum gerichtlichen Entwurf des Gutachterauftrags Stellung zu nehmen und Fragen an den Gutachter zu richten. Mit Eingaben vom 21. Februar 2006 und 28. Februar 2006 nahmen der Beklagte und die Klagenden zum Konzeptpapier des Gutachters, zum gerichtlichen Entwurf des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachterauftrags sowie zum Protokoll der Experteninstruktion vom 26. Januar 2006 schriftlich Stellung. Am 21. März 2006 fällte das Verwaltungsgericht folgenden Beweisbeschluss: 1. Der Gutachter hat auf der Grundlage der Methode der VFA bei folgenden Berufen (öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse im Kanton St. Gallen) eine Arbeitsbewertung durchzuführen: - Krankenschwestern DN2 - Hebammen mit Grundausbildung sowie mit Krankenpflegediplom und Zusatzausbildung - medizinische Laborantinnen - technische Operationsassistentinnen - medizinisch-technische Radiologieassistentinnen - Polizisten Im Sinne eines Quervergleichs sind zusätzlich drei Berufe entsprechend dem Vorschlag in Ziff. I.3.2 des gutachterlichen Konzeptpapiers zu bewerten. 2. Zu beurteilen ist der Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003. 3. Die VFA ist auf der Basis folgender sechs Hauptkriterien durchzuführen: K1: Ausbildung und Erfahrung K2: Geistige Anforderungen K3: Verantwortung K4: Psychische Anforderungen und Belastungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte K5: Physische Anforderungen und Belastungen K6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen Die innere und äussere Gewichtung ist entsprechend dem Vorschlag von Ziff. I.2.2. und I.3.1 (S. 6) des gutachterlichen Konzeptpapiers vorzunehmen. 4. Das konkrete Vorgehen bei der Bewertung hat sich nach dem Vorschlag in Ziff. I. 3.3. des gutachterlichen Konzeptpapiers zu richten (Auswahl der Personen nach dem Zufallsprinzip, schriftliche Befragung, Interview, Beobachtung). Die Parteienvertreter sollen an den Erhebungen in angemessener Form teilnehmen können. Über die konkrete Form der Beteiligung wird zu gegebener Zeit die Gerichtsleitung entscheiden. 5. Aufgrund der durchgeführten Bewertung ist festzustellen: - Inwiefern ergibt sich Gleichwertigkeit zwischen den Berufen der Klägerinnen einerseits und den Polizisten bzw. zusätzlich herangezogenen Berufen anderseits? - Falls sich keine Gleichwertigkeit ergibt: In welchem Ausmass (Klassierungen) sind die unterschiedlichen Einstufungen auf objektive Einflüsse zurückzuführen? 6. Das Konzeptpapier des Gutachters sowie das gutachterliche Schreiben vom 27. Januar 2006 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beweisbeschlusses. 7. Die Kosten dieses Beschlusses bleiben bei der Hauptsache. M./ Am 5. Oktober 2006 wurden die zu befragenden und beobachtenden Personen durch "Losziehung" bestimmt. Der Rechtsvertreter des Beklagten sowie eine Vertreterin des vpod als Vertreterin der Klagenden waren anwesend. Es wurden je zwei Teilnehmer und - soweit vorhanden - je zwei Ersatzteilnehmer aus folgenden Berufsgruppen gezogen: Krankenschwester DN2, Hebamme mit Grundausbildung, Hebamme mit Krankenpflegediplom und Zusatzausbildung, medizinische Laborantinnen, technische Operationsassistentinnen, medizinisch-technische Radiologieassistentinnen, Polizeimann, Rettungssanitäter IVR mit Erstausbildung,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rettungssanitäter IVR mit Weiterbildung und Koch mit Berufslehre. Die Rettungssanitäter und die Köche wurden als zusätzliche Vergleichsgruppen zur bessern Abstützung des Quervergleichs herangezogen (vgl. Ziff. 1 des Beweisbeschlusses vom 21. März 2006). Die zu befragenden Vorgesetzten wurden nach der "Losziehung" durch den Gutachter in Absprache mit den jeweiligen Amtsleitern bestimmt. Am 30. Oktober 2006 fand in einem Raum der Universität St. Gallen die schriftliche Befragung der durch die Losziehung bestimmten Personen statt. Dabei standen je ein durch den Gutachter entworfener Fragebogen für Mitarbeiter und für Vorgesetzte zur Verfügung. In den Monaten November und Dezember 2006 fanden die Beobachtungen der befragten Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz statt, soweit die Beobachtung nicht durch objektive Gründe (z.B. Mutterschaftsurlaub, Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) ausgeschlossen war. An den Beobachtungen, die jeweils rund einen halben Tag dauerten, nahm neben dem Gutachter immer auch eine Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts teil. Sie verfasste über die einzelnen Be-obachtungen, welche jeweils rund einen halben Tag dauerten, Protokolle, welche anschliessend den Parteienvertretern zur Stellungnahme zugestellt wurden. Zusätzlich nahm an der Mehrzahl der Beobachtungen noch je ein Mitglied des Verwaltungsgerichts teil. Auf ihren Wunsch nahm die Rechtsvertreterin der Klagenden an einer Beobachtung der Berufsgruppe der Polizeimänner teil. Am 8. und 9. Januar 2007 fanden die mündlichen Befragungen der beobachteten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ihrer Vorgesetzten durch den Gutachter statt. An den Befragungen waren jeweils der Präsident des Verwaltungsgerichts, ein Mitglied des Verwaltungsgerichts, eine Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts und die Parteienvertreter, soweit sie es wünschten, anwesend. Am 8. August 2007 erstattete der Gutachter dem Verwaltungsgericht die Expertise. N./ Am 29. November 2007 nahm der Beklagte zur Expertise Stellung. Die zu den jeweiligen Fachbereichen vorgenommenen Wertungen wurden für vertretbar erachtet,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die gutachterlichen Befunde anerkannt und keine Ergänzungen beantragt. Die Klagenden liessen sich nach Fristerstreckung am 14. Februar 2008 zur Expertise vernehmen. Sie machten verschiedene formale und inhaltliche Mängel geltend und forderten, dass der Gutachter dazu Stellung beziehen und das Gutachten in diesen Punkten ergänzen solle. Für verschiedene Kriterien der klagenden Berufsgruppen wurde die Einholung eines Obergutachtens beantragt, weil gewichtige Unterlassungen oder Mängel durch Fachpersonen nochmals zu beurteilen seien. Am 21. Februar 2008 hat das Verwaltungsgericht dem Gutachter die Stellungnahmen der Parteien samt Beilagen mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt, zu den von den Klagenden geltend gemachten Mängeln in schriftlicher Form Stellung zu nehmen. Am 21. April 2008 erstattete der Gutachter seine Stellungnahme zu den von den Klagenden geltend gemachten Einwendungen zur Expertise vom 8. August 2007. Am 11. Juli 2008 bzw. 14. Juli 2008 liessen sich der Beklagte und die Klagenden zur Stellungnahme des Experten vom 21. April 2008 vernehmen. Sodann teilten die Parteien mit Schreiben vom 25. Juli bzw. 21. August 2008 mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der sich auf Art. 8 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 und 5 Abs. 1 lit. b, c und d GlG stützenden Besoldungsklagen der Einzelklägerinnen und der Berufsverbände zuständig (Art. 79bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Das Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 79bis VRP nach den Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Klage in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aus einem öffentlichen Angestelltenverhältnis, sofern nicht die Bestimmungen des GlG als übergeordnetes Bundesrecht vorgehen. 1.1. Die Aktivlegitimation der Einzelklägerinnen, welche im Zeitpunkt der Klageeinleitung alle in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zum Beklagten standen, ist mit Bezug auf die Leistungsklagen gegeben (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG). Soweit allenfalls Einzelklägerinnen gegenwärtig nicht mehr in den Diensten des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten stehen, ist hinsichtlich der Feststellungsklagen festzuhalten, dass es mit Bezug auf die heutigen Verhältnisse an der in Art. 5 Abs. 1 lit. c GlG vorausgesetzten andauernden störenden Auswirkung der Diskriminierung fehlen würde. Für den Zeitraum der Anstellung ist ein Feststellungsinteresse indes grundsätzlich zu bejahen. 1.2. Neben den Einzelklägerinnen haben auch verschiedene Berufsverbände Klagen eingereicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GlG können Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in bezug auf die klagenden Berufsverbände unbestrittenermassen erfüllt, weshalb sie hinsichtlich der gestellten Feststellungsbegehren klagelegitimiert sind. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GlG müssen Organisationen den betroffenen Arbeitgebern Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen. Sämtliche Berufsverbände sind vorgängig an die Regierung gelangt und haben geltend gemacht, dass die Einstufung der Einzelklägerinnen sowie der übrigen Angehörigen der vertretenen Berufsgruppen in geschlechtsdiskriminierender Weise erfolgt sei. Diese Auffassung wurde von der Regierung in verschiedenen Stellungnahmen abschlägig beurteilt. Somit sind die Voraussetzungen erfüllt, um auf die Feststellungsbegehren der klagenden Berufsverbände einzutreten. 1.3. Wie eingangs ausgeführt wurde, brachte der Beklagte in den beiden Klageantworten vom 19. Januar 2004 eine Präzisierung bezüglich seiner Passivlegitimation an, welche gegenüber allen Einzelklagen gelten soll. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass das Kantonsspital St. Gallen, zusammen mit dem kantonalen Spital Rorschach, seit dem 1. Januar 2003 ein Spitalverbund und damit eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt sei. Da das Personal des Kantonsspitals St. Gallen seither zum Spitalverbund gehöre, fehle es dem Beklagten bezüglich Ansprüchen, die seit dem 1. Januar 2003 geltend gemacht würden, an der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Passivlegitimation, was von vornherein zur teilweisen Abweisung der Leistungsbegehren führen müsse. Die Klagenden bringen dazu in der Replik vom 27. Mai 2004 vor, dass gemäss dem erläuternden Bericht zum Grossratsbeschluss über die Schaffung von Spitalverbunden (ABl 2002, S. 1136) für das Personal der Spitalverbunde das geltende öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnis beibehalten werde. Es werde festgehalten, dass weiterhin die Anstellungsbedingungen für das Staatspersonal gelten würden, worin auch die Entlöhnung inbegriffen sei. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass das Personal der Spitalverbunde nach wie vor aufgrund der kantonalen Gesetzgebung gestützt auf die Richtlinien über die Einreihung und Beförderung des Staatspersonals entlöhnt würde. Die Regierung habe mit Beschluss vom 7. Januar 2003 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Spitalverbunde die Richtlinien über die Einreihung und Beförderung des Staatspersonals für das Jahr 2003 erlassen und darin auch das gesamte Pflegepersonal bzw. die in die Klageverfahren involvierten Berufe miteinbezogen und in die entsprechenden Klassen eingereiht. Der Beklagte habe damit selber zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor Arbeitgeberqualität habe, insbesondere auch hinsichtlich der Einflussnahme bei Fragen der Entlöhnung. Seit dem 1. Januar 2003 bestehen im Kanton St. Gallen vier Spitalverbunde als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten (Art. 1 und 2 des Gesetzes über die Spitalverbunde, sGS 320.2; Art. 1 des Grossratsbeschlusses über die Schaffung von Spitalverbunden, sGS 320.20). Seit diesem Stichtag sind die Angestellten Personal des Spitalverbundes (vgl. Art. 6 des Grossratsbeschlusses über die Schaffung von Spitalverbunden). Die Haftung richtet sich nach Art. 4 des Grossratsbeschlusses über die Schaffung von Spitalverbunden. Demnach werden die im Zeitpunkt der Überführung vorhandenen Verpflichtungen des Staates, die einem Spital zugerechnet werden können, zu Verpflichtungen des Spitalverbunds, in den das Spital überführt wird. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme. Wie es sich vor diesem Hintergrund mit der Passivlegitimation des Beklagten bezüglich der Forderungen der Einzelklägerinnen seit dem 1. Januar 2003 verhält, kann vorliegend offen bleiben. Die Legitimation ist im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren wie im zivilrechtlichen Verfahren eine Frage des materiellen Rechts, weshalb bei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verneinung der Legitimation auf Abweisung der Klage zu entscheiden ist (GVP 2002 Nr. 75; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 176). Da, wie im folgenden zu zeigen sein wird, die Feststellungsbegehren, für welche die Passivlegitimation des Beklagten unbestritten ist, abzuweisen sind (vgl. Erw. 9.3.1. und 9.3.2.), fehlt es den Leistungsbegehren der Einzelklägerinnen zum vornherein an einer rechtlichen Grundlage. Dementsprechend braucht die Frage der Passivlegitimation des Beklagten bezüglich der Forderungen seit dem 1. Januar 2003 nicht abschliessend geklärt zu werden. 1.4. Sämtliche Klagen betreffen die Frage der geschlechtsdiskriminierenden Entlöhnung gegenüber den Polizisten. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wurde der Schriftenwechsel in dem Sinne weitgehend einfach geführt, als sich die Beteiligten jeweils in einer Eingabe zu sämtlichen Klagen bzw. Berufsgruppen äusserten. Das eingeholte Gutachten betrifft ebenfalls sämtliche Berufsgruppen der Klagenden. Im Rahmen der Urteilsfindung müssen schliesslich verschiedentlich auch Vergleiche zwischen den Berufsgruppen der Klagenden angestellt werden. Vor diesem Hintergrund überwiegen prozessökonomische Überlegungen an einer Behandlung sämtlicher Klagen in einem Urteil allfällige Geheimhaltungsinteressen der Klagenden. Die Klagen K 2003/7 bis K 2003/16 werden vereinigt. 1.5. In redaktioneller Hinsicht sei angemerkt, dass im folgenden für die klagenden Berufsgruppen die Berufsbezeichnungen gemäss den Anhängen zur Besoldungsverordnung (sGS 143.2) gewählt werden. Sodann wird für frauendominierte Berufsgruppen jeweils die weibliche Bezeichnung und für männerdominierte und neutrale Berufsgruppen jeweils die männliche Bezeichnung verwendet. 1.6. Auf die Klagen ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt; sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, insbesondere nicht bezüglich der Entlöhnung. Eine besoldungsmässige Diskriminierung im Sinne dieser
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmung liegt vor, wenn zum Nachteil eines geschlechtstypisch identifizierten Berufs Lohnunterschiede bestehen, welche nicht sachbezogen in der Arbeit selber begründet sind, sondern auf geschlechtsspezifische Umstände abstellen (BGE 2A. 95/2007 und 2A.96/2007 vom 20. November 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 124 II 424 ff.). 2.1. Die Klagenden machen eine indirekte Diskriminierung geltend. Eine solche liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet ist (S. Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche Rechtsprechung, in: AJP 2006, S. 1356 mit Hinweis auf BGE 124 II 424 f. und BGE 124 II 533 ff.; H. Seiler, Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, in: ZBl 2003, S. 121; E. Freivogel, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997, N 128 zu Art. 3 GlG). Bei der indirekten kollektiven Lohndiskriminierung ergibt sich der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots nicht direkt aus der Regelung, sondern muss indirekt daraus erschlossen werden, dass wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts nachteilig betroffen werden. Voraussetzung für die Anwendung des Lohngleichheitsgebots ist somit, dass die benachteiligte Tätigkeit geschlechtsspezifisch ist. Zudem müssen die betrachteten Tätigkeiten gleich oder gleichwertig sein. Sind die Tätigkeiten nicht gleichwertig, so besteht kein Anspruch auf gleichen Lohn, so dass die Lohnunterschiede nicht rechtfertigungsbedürftig sind. Die Frage der Gleichwertigkeit ist mit anderen Worten nicht eine Frage von Rechtfertigungsgründen, sondern eine Frage der Tatbestandsvoraussetzung. Erst wenn die Gleichwertigkeit erstellt ist, kann sich die Frage stellen, ob trotzdem aus gewissen Gründen Lohnunterschiede gerechtfertigt werden können (Seiler, a.a.O., S. 122 f. mit weiteren Hinweisen). 2.2. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Tätigkeit geschlechtstypisch ist, stellt das Bundesgericht in erster Linie auf das statistische Element ab: Es müssen erheblich oder wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts als des andern betroffen sein. Daneben kann aber auch die geschichtliche Dimension und historische Prägung eines Berufs berücksichtigt werden. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Funktion durch Merkmale geprägt ist, die nach stereotypen, unbelegten Vorstellungen angeblich typisch weiblich sind, wie beispielsweise dass eine Arbeit im zwischenmenschlichen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereich stattfindet. In der Regel gilt ein Beruf als typischer Frauenberuf, wenn der Frauenanteil höher als 70% liegt (Stauber-Moser, a.a.O., S. 1356; Seiler, a.a.O., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Klärung der Frage, ob es sich um eine frauentypische Funktion handelt, obliegt dem Gericht (Stauber-Moser, a.a.O., S. 1356 mit Hinweis auf BGE 125 II 549). Es ist notorisch, dass es sich bei den Berufen der Krankenschwester DN2 und Hebamme (mit Grundausbildung bzw. mit Krankenpflegediplom und Zusatzausbildung) um typische Frauenberufe handelt, während der von den Klagenden zum Vergleich herangezogene Beruf des Polizeimannes männerdominiert ist. Demgegenüber hat das kantonale Personalamt bezüglich der Berufe der medizinischen Laborantinnen (abgekürzt MLAB), technischen Operationsassistentinnen (abgekürzt TOA) und medizinisch-technischen Radiologieassistentinnen (abgekürzt MTRA) im Zusammenhang mit der Erstellung der Expertise Abklärungen getroffen. Diese ergaben, dass bei allen drei Funktionen der Frauenanteil gemessen an den Beschäftigten mindestens knapp 78% beträgt und sich auch der Frauenanteil gemessen am Beschäftigungsumfang in allen drei Funktionen auf mindestens knapp 74% beläuft (Gutachten von PD Dr. Fred Henneberger vom 8. August 2007, abgekürzt Gutachten, S. 17 f.). Damit haben auch diese drei Berufsgruppen als typische Frauenberufe zu gelten. Damit ist für sämtliche Berufsgruppen, denen die Klagenden angehören, die frauentypische Identifikation als Tatbestandsmerkmal erstellt. 2.3. Zentral bei der Beurteilung von Lohngleichheitsansprüchen ist im weiteren, wie bereits angetönt wurde (vgl. Erw. 2.1.), der Begriff der Gleichwertigkeit. Der Anspruch auf gleiche Entlöhnung setzt gleiche oder gleichwertige Arbeit voraus (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV). Die Gleichwertigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung (BGE 124 II 426). Ist Gleichwertigkeit gegeben und besteht ein Lohnunterschied zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts, ist eine Diskriminierung naheliegend. Ungleiche Entlöhnung bei gleichwertiger Arbeit ist nur zulässig, wenn sie mit objektiven Gründen wie etwa zusätzlichen Führungsaufgaben und erschwerten Arbeitsbedingungen erklärt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Begriff der Gleichwertigkeit nicht bloss ähnliche, d.h. gleichartige Arbeiten, sondern auch Tätigkeiten unterschiedlicher Natur (BGE 124 II 426, 125 I 75 f., 125 II 390 ff., ferner BGE 129 I 165). Dies ist sachgerecht, da die im öffentlichen Dienst verbreiteten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besoldungssysteme mit verschiedenen Lohnklassen davon ausgehen, dass auch unterschiedliche Funktionen in die gleiche Lohnklasse eingereiht werden, was bedeutet, dass sie als gleichwertig betrachtet werden. Es können also auch äusserlich ungleiche Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit miteinander verglichen werden, so etwa Krankenschwestern oder Physiotherapeutinnen mit Polizisten sowie Handarbeitslehrerinnen mit Primarlehrerinnen (vgl. BGE 131 II 393 ff., 125 II 385 ff.; Seiler, a.a.O., S. 127). Werden sehr unterschiedliche Funktionen verglichen, müssen indes die Vernetzungen im ganzen Lohngefüge betrachtet werden und auch Vergleiche mit tiefer eingereihten neutralen oder männlichen Berufen angestellt werden. Ob die Vergleichsbasis genügend ist, ist eine Rechtsfrage, die durch das Gericht zu beantworten ist. Es kann nicht im Belieben der Parteien (oder gar nur der einen Partei) stehen, welche Funktionen zum Vergleich herangezogen werden (Arioli/Egg, Arbeitswissenschaftliche Gutachten in Lohngleichheitsprozessen, in: AJP 2001, S. 1302). 2.3.1. Die Berufsgruppen der Klagenden und der Polizisten unterscheiden sich wesentlich. Insofern ist ein weiter angelegter Vergleich sinnvoll, um unerwünschte Verzerrungen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als das Lohnsystem des Beklagten historisch gewachsen ist und eigentlich nur ein breiter Vergleich induktiv Aufschluss über die Bedeutung der einzelnen Kriterien, die zur konkreten Einstufung geführt haben, geben kann. Hinzu kommt, dass stets die Gefahr besteht, neue Ungleichheiten (zu Dritten) zu schaffen, wenn versucht wird, im Hinblick auf zwei Kategorien Gleichheit zu schaffen. Dementsprechend wurde im Beweisbeschluss vom 21. März 2006 angeordnet, dass im Sinne eines Quervergleichs zusätzlich drei Berufe zu bewerten seien (Ziff. 1). Der Gutachter hat in der Folge nach umfangreichen Abklärungen zur Geeignetheit verschiedener Funktionen folgende Berufsgruppen als Quervergleich vorgeschlagen: Rettungssanitäter IVR mit Erstausbildung (männerdominiert), Rettungssanitäter IVR mit 14- bzw. 24-monatiger Weiterbildung (männerdominiert) und Koch bzw. Diätkoch (neutral). Der Gutachter führte aus, dass sich diese Berufsgruppen besonders gut für den Quervergleich und die Überprüfung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung eignen würden, da die männerdominierten Rettungssanitäter wie die Klagenden zur Gruppe des "pflegerischen Fachpersonals" zu zählen seien. Die Ausbildungsvoraussetzungen seien relativ klar geregelt und die Anfangseinstufung sei gleich hoch bzw. leicht höher wie
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diejenige der klagenden Berufe. Die Funktion des Kochs bzw. des Diätkochs sei geschlechtsneutral besetzt. Dieser Beruf sei ein gänzlich anderer als der des Polizeimannes oder der klagenden Berufe, so dass nicht nur ein eher begrenzter Bereich des Lohngefüges untersucht werde, sondern der Einblick in das traditionell gewachsene Lohnsystem breiter angelegt werde. Zudem befinde sich die Anfangseinstufung für die Funktion des Kochs (leicht) unterhalb derjenigen der klagenden Berufe. Der Experte befand, dass vor allem der Diätkoch, der eine abgeschlossene Berufslehre als Koch aufweist und eine zusätzliche Ausbildung absolviert hat, zur Evaluation herangezogen werden solle (Gutachten, S. 18 ff.). 2.3.2. Die Klagenden machen geltend, mit der zusätzlichen Bewertung der Berufsgruppen der Rettungssanitäter und der Köche seien keine genügenden und geeigneten Vergleichsgruppen herangezogen worden. Die Rettungssanitäter gehörten zu den Gesundheitshilfsberufen, die mit weiblichen Stereotypen verbunden würden und deshalb unter einer entsprechenden Unterbewertung leiden würden. Im übrigen handle es sich um eine quantitativ schwache Berufsgruppe, die für die Untersuchung des Lohnsystems nicht signifikant sei. Ob der Diätkoch wirklich ein neutraler Beruf sei, werde bezweifelt, da das Zubereiten von Krankheitskost eine traditionelle Aufgabe für Frauen sei (Eingabe vom 14. Juli 2008, Ziff. 12 S. 13). 2.3.3. Die Einwände der Klagenden erweisen sich als nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt wurde, stellt das Bundesgericht in bezug auf die Frage, ob ein typischer Frauenberuf vorliegt, in erster Linie auf das statistische Element ab (Erw. 2.2.). Die Erhebungen des Gutachters haben ergeben, dass im Kanton St. Gallen insgesamt 45 Männer und 13 Frauen den Beruf des Rettungssanitäters ausüben. Damit ist der Beruf des Rettungssanitäters mit einem Männeranteil von gut 71% männerdominiert, was auch von den Klagenden zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. Nicht stichhaltig ist sodann der nicht weiter belegte Einwand der Klagenden, dass der Beruf des Rettungssanitäters mit weiblichen Stereotypen besetzt sei. Zwar gehört der Beruf des Sanitäters zu den "Gesundheitsberufen" im weiteren Sinn; indes hat er auch unter historischen Gesichtspunkten als männerdominiert zu gelten. Der Beruf, der sich aus dem ursprünglich reinen Kranken- und Verletztentransport weiterentwickelt hat (vgl. www.der-waldenburger.de/html/rettungsdienst_.html), war früher alleine aus Gründen der physischen Kräfte (noch mehr als heute) ein typischer Männerberuf. Als solcher ist
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er entgegen der Auffassung der Klagenden nicht aus den "Careberufen" herausgewachsen (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2008, S. 13 Ziff. 12). Inwiefern der Beruf des Rettungssanitäters unter diesen Umständen mit Vorurteilen, die den typischen Frauenberufen zugeschrieben werden, belegt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Hinweis der Klagenden auf die Häufigkeit des Berufs ist nicht überzeugend; nachdem insgesamt 58 Personen beim Kanton St. Gallen als Rettungssanitäter arbeiten, kann nicht gesagt werden, die Vergleichsbasis sei zu schwach. Dies gilt umso mehr als die Klagenden selbst beispielsweise eine Ausdehnung der Expertise auf den Beruf des Hauswarts beantragt haben (Replik vom 27. Mai 2004, S. 8), wobei nur gerade 5 Personen diesen Beruf als Angestellte des Beklagten ausüben (Gutachten, S. 21). Als männerdominierte Berufsgruppe, deren Anfangseinstufung gleich hoch bzw. leicht höher ist wie diejenigen der klagenden Berufe, eignen sich die Rettungssanitäter als zusätzlicher Quervergleich. 2.3.4. Als nicht näher substantiiert erweist sich sodann der Einwand der Klagenden, wonach der Beruf des Kochs bzw. des Diätkochs nicht neutral sei. Die gutachterlichen Abklärungen haben ergeben, dass 17 Männer und 19 Frauen den Beruf des Kochs bzw. 14 Männer und 17 Frauen den Beruf des Diätkochs ausüben. Unter statistischen Gesichtspunkten erweist sich somit der Beruf als neutral (vgl. Seiler, a.a.O, S. 125). Angesichts dieser Statistik vermag der Hinweis der Klagenden, wonach unter historischen Gesichtspunkten die Frauen für die Zubereitung von Krankenkost zuständig gewesen seien, an der Eignung der Berufsgruppe der Köche im Sinne des Quervergleichs nichts zu ändern. 2.3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die im Gutachten angelegte Vergleichsbasis zur Klärung der Frage einer möglichen Geschlechterdiskriminierung der klagenden Berufsgruppe sachgerecht und genügend ist. 2.4. Die Gleichwertigkeit verschiedener Berufe ist in der Regel mittels Expertise zu prüfen, falls sie nicht offensichtlich ist, wobei verschiedene Methoden je nach Sachverhalt und Fragestellung zur Verfügung stehen (BGE 130 III 158 f.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bewertung bestimmter Funktionen in bezug auf andere Funktionen oder auf bestimmte Anforderungskriterien nie objektiv und wertneutral erfolgen kann, sondern zwangsläufig einen erheblichen Wertungsbereich enthält,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Konkretisierung davon abhängt, wie eine bestimmte Aufgabe von der Gesellschaft bzw. vom Arbeitgeber bewertet wird. Wissenschaftliche Studien können diese Beurteilung unterstützen, indem sie die Tatsachen erheben und Vorurteile beseitigen, aber sie können nicht die normative Wertung ersetzen. Die Bewertung und Einstufung einer bestimmten Tätigkeit oder Funktion ist somit weder eine reine Sachnoch Rechts- noch Ermessensfrage, sondern enthält Elemente von allen dreien. Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes kann daher nicht dazu führen, dass eine bestimmte Wertung als die rechtlich einzig richtige bezeichnet wird; sie kann nur bestimmte Wertungen als unzulässig, weil diskriminierend, qualifizieren. In diesem Rahmen bleibt ein erheblicher Ermessensspielraum der zuständigen politischen Behörden (BGE 125 II 390 f. mit Hinweis auf BGE 125 I 83 f.). Der Kanton St. Gallen verfügt über ein traditionell gewachsenes Lohnsystem, das nicht auf einer analytischen Arbeitsplatzbewertung beruht. Das Verwaltungsgericht hat im Beweisbeschluss vom 21. März 2006 entschieden, dass die Arbeitsbewertung auf der Grundlage der Methode der VFA durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die VFA als solche nicht diskriminierend (BGE 124 II 430, 131 II 399). Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ist zu beachten, dass ihm die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtskontrolle, nicht jedoch die Ermessensüberprüfung zusteht (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Gleichstellungsgesetz ableiten. 2.5. Gemäss Art. 6 GlG wird bezüglich der Entlöhnung eine Diskriminierung vermutet, wenn diese von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird. Der Beklagte hat in den Klageantworten die Glaubhaftmachung einer Diskriminierung für sämtliche Berufsgruppen der Klagenden ausdrücklich anerkannt. Diese Anerkennung ist vom Verwaltungsgericht im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren, wo die Parteien durch ihre Behauptungen, Bestreitungen und Beweisanträge den Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, selbst bestimmen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1158), nicht zu hinterfragen. Dementsprechend kommt es vorliegend zu einer Umkehr der Beweislast, und der Beklagte hat, wie die Klagenden zutreffend ausführen, den vollen Beweis zu erbringen, dass die Einreihung der Klagenden nicht in geschlechtsdiskriminierender Weise erfolgt ist (S. Steiger-Sackmann, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997, N 59
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f. zu Art. 6 GlG). Der Vollbeweis setzt voraus, dass das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten und aufgrund seiner Lebenserfahrung von der Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist, wobei der Beweis als erbracht gilt, soweit Zweifel unerheblich erscheinen (Steiger-Sackmann, a.a.O., N 22 zu Art. 6 GlG). 2.6. Die Klagenden leiten die behauptete Lohndiskriminierung im wesentlichen aus dem Vergleich mit der Entlöhnung der Polizeimänner ab. Entsprechend dem Beweisbeschluss vom 21. März 2006 führte der Gutachter eine VFA für die Berufsgruppen der Klagenden, der Polizeimänner sowie der zusätzlich herangezogenen Berufsgruppen des Rettungssanitäters bzw. Rettungssanitäters mit Weiterbildung (14und 24-monatig) und des Diätkochs durch. Die VFA basiert auf folgenden sechs Hauptkriterien: K1: Ausbildung und Erfahrung K2: Geistige Anforderungen K3: Verantwortung K4: Psychische Anforderungen und Belastungen K5: Physische Anforderungen und Belastungen K6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen Der Gutachter legt der Expertise folgende äussere und innere Gewichtung der sechs Hauptkriterien K1 bis K6 zugrunde: K1 K2 K3 K4 K5 K6 Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7Spalte 8 Stufe Stufe 00000000
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7Spalte 8 K1 K2 K3 K4 K5 K6 0.25 6 0.5 13 0.5 13 10 4.5 2.5 2 0.75 21.5 1 30 1 30 30 23 11 6 5 1.25 40 1.5 50.5 1.5 50.5 39 18.5 10 8.5 1.75 62.5 2 75 2 75 57.5 27.5 15 12.5 2.25 88.5 2.5 103 2.5 103 79 37.5 20.5 17 2.75 118.5 3 135 3 135 103.5 49.5 27 22.5 3.25 152.5 3.5 170.5 3.5 170.5 131 62.5 34 28.5 3.75 190
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte K1 K2 K3 K4 K5 K6 Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7Spalte 8 4 210 4 210 161 77 42 35 4.25 231 4.5 253 4.5 253 194 92.5 50.5 42 4.75 276 5 300 5 300 230 110 60 50 Der Gutachter begründete die im Vergleich zu herkömmlichen Arbeitsbewertungsverfahren erhöhte äussere Gewichtung des Hauptkriteriums K4 von 110 Punkten (vgl. dazu BGE 126 II 217, wo eine äussere Gewichtung von 60 Punk-ten beim Kriterium K4 als nicht geschlechtsdiskriminierend eingestuft wurde) damit, dass die psychosoziale Kompetenz ansonsten zu wenig berücksichtigt würde. Da psychosoziale Kompetenz aber mittlerweile in vielen Berufen faktisch ge-fordert sei, würden Konsistenzgründe für deren stärkere Aufnahme in das System der analytischen Arbeitsbewertung sprechen, wobei sich wie bei den anderen fünf Kriterien ein analoger progressiver Stufenwertverlauf der inneren Gewichtung anbiete (Gutachten, S. 11 ff.). Die innere und äussere Gewichtung der Kriterien K1 bis K6 entsprechend dem Gutachten erweist sich als nicht geschlechtsdiskriminierend und ist nicht zu beanstanden. Auch die Parteien haben gegen die innere und äussere Gewichtung nichts einzuwenden; insbesondere begrüssen die Klagenden die Erhöhung der äusseren Gewichtung beim Kriterium K4 von 60 auf 110 Punkte (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 2).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7. Bezüglich des methodischen Vorgehens des Gutachters bemängeln die Klagenden, dass es "unklug" gewesen sei, nur Personen in die Arbeitsbewertung miteinzubeziehen, die am Anfang der Berufstätigkeit stehen würden. Um das Ausmass von Anforderungen und Belastungen innerhalb einer Funktionsstufe zu erfassen, wäre es sinnvoll gewesen, zusätzlich auch Personen zu befragen und zu beobachten, die bereits erfahrener seien. Solche Personen hätten das Spektrum der Anforderungen und Belastungen (auch im ersten und zweiten Dienstjahr) im Rückblick umfassender und vollständiger wiedergeben können (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 2 Ziff. 2). Der Einwand der Klagenden überzeugt nicht. Wie in der Expertise beschrieben wird (S. 23), wurden nur solche Personen in den Pool aufgenommen, die sich in der jeweils niedrigsten Lohnstufe einer Funktion bzw. Lohnklasse oder möglichst nahe bei dieser befanden. Dies war, wie der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 zutreffend ausführt, insofern sachgerecht, als sämtlichen Gleichstellungsklagen eine zu niedrige Anfangseinstufung gegenüber dem Polizeiberuf zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund war es naheliegend, bei der Auswahl der zu befragenden Personen Wert darauf zu legen, dass sie sich noch am Anfang ihrer Berufskarriere befanden. Es ist nachvollziehbar, dass die für die Bewertung der Anfangseinstufung massgeblichen Auskünfte von Berufseinsteigern aktueller sind als von Personen, die schon lange in ihrem Beruf sind. Durch dieses Vorgehen wurde zudem eine homogene Gruppenbildung ermöglicht, die der Objektivität des Gutachtens ebenfalls zuträglich war. Hinzu kommt, dass neben den Mitarbeitern immer auch die älteren und berufserfahreneren Vorgesetzten in die schriftliche und mündliche Befragung einbezogen wurden. Vor diesem Hintergrund ist das methodische Vorgehen des Gutachters nicht zu beanstanden (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 21. April 2008, S. 3). 2.8. Im weiteren kritisieren die Klagenden das Auswahlverfahren des Experten, bei dem nach dem Zufallsprinzip Personen aus dem zuvor gebildeten Pool gezogen wurden, in bezug auf die Berufsgruppe der MLAB. Bei dieser Berufsgruppe seien zwei Personen aus dem Fachbereich Pathologie und zwei aus dem Bereich Hämatologie begutachtet worden. Bei seiner VFA beziehe sich der Experte überwiegend auf die Gegebenheiten und Arbeiten in der Pathologie, die Hämatologie werde kaum erwähnt. Der Experte habe sich hier auch nicht wie vereinbart einen Nachmittag Zeit genommen, eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektive Begutachtung der Hämatologie sei auf seiner Kurzvisite gar nicht möglich gewesen. Die Funktion einer MLAB im Fachbereich der Pathologie repräsentiere nicht automatisch auch die Funktion auf einem anderen Gebiet. Alle Laborbereiche würden mit Ausnahme der Pathologie ihre Dienstleistungen rund um die Uhr an 365 Tagen erbringen. An einem Institut in einem Regionalspital übernehme die MLAB unter Führung der leitenden MLAB die Aufgaben eines FMH-Laborarztes. Es werde daher gefordert, dass die VFA für die MLAB zusätzlich an einem Regionalspital des Kantons St. Gallen und mindestens in einem weiteren Fachgebiet durchgeführt werde, damit eine repräsentative Arbeitssituation mit Blick auf die Gesamtheit dieser Berufsgruppe dargestellt werden könne (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 4 Ziff. 7). Im weiteren kritisieren die Klagenden, dass sich die berechtigte Frage nach der Objektivität des Experten stelle, wenn er im Zusammenhang mit der Poolbildung mit Chefbeamten des Beklagten zusammengearbeitet habe. Von einem gerichtlichen Experten hätte mehr Abstand und Objektivität erwartet werden dürfen, um sich nicht dem Vorwurf der Parteinahme auszusetzen. In der Ergänzung zum Gutachten sei der Experte gerade hinsichtlich der MLAB nicht auf die Kritik der Klagenden eingegangen (Eingabe vom 14. Juli 2008, S. 15 Ziff. 2). 2.8.1. Die Methode des Gutachters, die zu befragenden Personen nach dem Zufallsprinzip (Losziehung) zu bestimmen, ist nicht geschlechtsdiskriminierend und dementsprechend nicht zu beanstanden. Sodann versteht es sich von selbst, dass der Gutachter als Aussenstehender nicht in der Lage war, die Poolbildung der möglichen zu befragenden Personen anhand ihrer Stellenbezeichnung, ihrer Laufbahnnummer, ihrer Lohnklasse und ihres Eintrittsdatums in ein Arbeitsverhältnis mit dem Kanton St. Gallen selbständig vorzunehmen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter die Poolbildung in Kooperation mit dem Leiter und einer Mitarbeiterin des kantonalen Personalamtes bewerkstelligt hat. Allein der Umstand, dass diese beiden Personen in einem Anstellungsverhältnis zum Beklagten stehen, begründet jedenfalls keine Befangenheit des Gutachters im Sinne von Art. 7 VRP. 2.8.2. Auch die Kritik der Klagenden im Zusammenhang mit den Beobachtungen der Berufsgruppe der MLAB erweist sich als unbegründet. Namentlich trifft es nicht zu, dass der Experte sich nicht wie vereinbart einen Nachmittag Zeit für die Begutachtung des Fachbereichs der Hämatologie genommen habe (Eingabe vom 14. Februar 2008,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 4, Ziff. 7). Die Beobachtung in der Hämatologie fand am 4. Dezember 2006 statt. Sie dauerte von 13.10 Uhr bis 17.30 Uhr (Akten K 2003/7 bis K 2003/16: act. 99, Protokoll vom 5. Dezember 2006). Von einer "Kurzvisite" kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Die Beobachtung der zweiten medizinischen Laborantin aus dem Fachbereich Pathologie fand am 18. Dezember 2006 statt. Sie dauerte von 08.00 Uhr bis 11.20 Uhr und wurde durch einen Rundgang im Fachbereich Zytologie und Immunhistologie (Mikropathologie) ergänzt (Akten K 2003/7 bis K 2003/16: act. 99, Protokoll vom 18. Dezember 2006). Unter diesen Umständen trifft es nicht zu, dass der Gutachter den verschiedenen Fachbereichen der MLAB im Rahmen der Arbeitsbewertung nicht Genüge getan hat. Dem Antrag der Klagenden, wonach die Arbeitsplatzbewertung für die medizinischen Laborantinnen im Gesamten zu wiederholen sei (Eingabe vom 14. Juli 2008, S. 16, Ziff. 2), ist deshalb nicht stattzugeben. Soweit die Klagenden geltend machen, die Verantwortung und Funktion einer MLAB seien vom Gutachter nicht in sachgerechter Weise berücksichtigt worden, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (vgl. Erw. 7.3.4.) darauf eingegangen. 2.9. Die Klagenden machen im weiteren geltend, es sei "bedauerlich", dass das tertiäre Bildungssystem im Gutachten gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Der Entscheid, Gesundheitsberufe im tertiären Bereich auszubilden, sei bereits im Jahr 2001 gefallen und entspreche einer Aufwertung dieser Berufe und damit faktisch einer offiziellen bildungspolitischen Anerkennung, dass die Ansprüche an Wissen und Können höher zu bewerten seien als bislang angenommen (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 2 f. Ziff. 5). Sodann weisen die Klagenden darauf hin, dass der Gutachter im Kriterium K1 eine ausführliche Unterscheidung zum Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Berufsausbildung gemacht habe. Bei dieser Unterscheidung schwinge immer die Unterstellung mit, dass ein Beruf mit hohem Theorieanteil in der Ausbildung anspruchsvoller sei als ein Beruf mit kleinem Theorieanteil. Dies sei nicht haltbar, zumal im praktischen Unterricht unablässig auf Theorie Bezug genommen werde (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 3 Ziff. 6). 2.9.1. Der sogenannte Tertiärisierungsentscheid wurde im Jahr 2001 von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (heute Schweizerische Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren) erlassen, um die Gesundheitsberufe einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eindeutigen Bildungsstufe zuzuordnen. Mit dem Tertiärisierungsentscheid wurde die Grundausbildung bestimmter Berufe aus dem Gesundheitswesen mit einer Übergangsfrist von acht Jahren auf die Tertiärstufe angehoben (vgl. Gutachten, S. 30 f.). Es ist unbestritten, dass sämtliche Einzelklägerinnen ihre Ausbildung vor dem Tertiärisierungsentscheid abgeschlossen haben. Sodann ist unwidersprochen, dass es im Zeitpunkt der Klageeinreichungen noch keine Berufsabgängerinnen mit einer Ausbildung auf der tertiären Stufe gegeben hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Gutachtenerstellung und auch beim Entscheid über die Klagen der Tertiärisierungsentscheid ausser Acht gelassen wird. Daran vermag der Hinweis der Klagenden, wonach der Kanton St. Gallen nicht darum herum komme, sich mit Blick auf den Tertiärisierungsentscheid zu den Lohneinstufungen der klagenden Berufsgruppen erneut zu äussern (Eingabe vom 14. Februar 2008, Ziff. 5), nichts zu ändern. 2.9.2. Bezüglich der Kritik der Klagenden an der einleitenden Aufteilung der Gesamtausbildung in theoretische und praktische Teile im Gutachten fällt in Betracht, dass beim Kriterium K1 die Anforderungen an theoretische und praktische Kenntnisse bewertet wurden. Es wurde zwischen den Untermerkmalen Grundausbildung, Zusatzkenntnisse und Erfahrung unterschieden (vgl. Gutachten, S. 29, sowie Anhang 3 zum Gutachten). Wie der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 ausführt, war die Frage der Gewichtung von Theorie und Praxisanteil in der Ausbildung für die faktische Einstufung ins Hauptkriterium K1 irrelevant. Gleiches gilt auch für die übrigen Kriterien. Dies stellen denn auch die Klagenden nicht in Abrede, indem sie selbst anmerken, dass die vom Gutachter eingangs vorgenommene Trennung zwischen praktischem und theoretischem Unterricht in der Folge nicht mehr aufgenommen wurde (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 4 Ziff. 6). Mithin erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. 2.10. Die Klagenden haben dem Verwaltungsgericht unter anderem die Gutachten von Prof. Dr. Gudela Grote vom 29. März 2000 und 14. November 2002 eingereicht, welche diese im Zusammenhang mit Gleichstellungsklagen in den Kantonen Zürich und Solothurn verfasst hat. Die Klagenden beanstanden, dass der Gutachter, obwohl er in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diversen Punkten von diesen Gutachten abweiche, mit keinem Wort auf die fachlichen Differenzen eingehe. In diesem Sinn sei die Expertise mangelhaft und die Abweichungen seien vom Gutachter zu begründen (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 1 Ziff. 1). Entgegen der Auffassung der Klagenden war der Gutachter nicht gehalten, die Expertisen Grote, welche für andere Kantone mit einer anderen Ausgangslage, für einen anderen Zeitraum und für andere Karrierezeitpunkte erstellt wurden, in seinem Gutachten zu berücksichtigen. Der Einwand schlägt fehl. 2.11. Aus dem Gesagten folgt, dass das methodische Vorgehen des Gutachters nicht zu beanstanden ist; insbesondere sind keine Hinweise auf diskriminierende Auswirkungen im Zusammenhang mit dem gewählten Vorgehen ersichtlich. Soweit die Klagenden geltend machen, der Gutachter habe die Führungsverantwortung im Kriterium K3 für die klagenden Berufsgruppen nicht korrekt wiedergegeben (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 2 Ziff. 3) und es mangle dem Gutachter an der nötigen Geschlechtersensitivität in der Kommunikation (Eingabe vom 14. Juli 2008, S. 6 Ziff. 4), wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. 3. Der Gutachter bewertete die zu vergleichenden Berufsgruppen im Gutachten in den Hauptkriterien K1 bis K6 wie folgt: K1 K2 K3 K4 K5 K6 Spalte 1 Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7 Hebamme 2.25 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 Hebamme Aufbau 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spalte 1 Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5Spalte 6Spalte 7 K1 K2 K3 K4 K5 K6 Krankenschwester DN22.50 2.50 2.50 2.00 2.50 2.50 TOA 2.25 2.00 2.00 2.00 2.50 2.50 MLAB 2.00 2.00 2.00 1.50 2.50 2.50 MTRA 2.25 2.00 2.00 2.00 2.50 2.50 Polizeimann 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 Rettungssanitäter 2.25 2.50 2.50 2.50 3.00 2.50 Rettungssanitäter (24) 2.50 2.50 2.50 2.50 3.00 2.50 Rettungssanitäter (14) 2.75 2.50 2.50 2.50 3.00 2.50 Diätkoch 2.25 1.50 1.50 1.00 2.50 1.50 Sodann wurden den verschiedenen Berufsgruppen im Gutachten folgende Arbeitswertpunkte gemäss der inneren Gewichtung zugestanden:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte K1 1 K2 K3 K4 K5 K6 Summe Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 AWP AWP AWP AWP AWP AWP AWP Hebamme 88.5 103 79 37.5 20.5 17 345.5 Hebamme Aufbau 103 103 79 37.5 20.5 17 360.0 Krankenschwester DN2 103 103 79 27.5 20.5 17 350.0 TOA 88.5 75 57.5 27.5 20.5 17 286.0 MLAB 75 75 57.5 18.5 20.5 17 263.5 MTRA 88.5 75 57.5 27.5 20.5 17 286.0 Polizeimann 103 103 79 37.5 20.5 17 360.0 Rettungssanitäter 88.5 103 79 37.5 27 17 352.0 Rettungssanitäter (24) 103 103 79 37.5 27 17 366.5 Rettungssanitäter (14) 118.5 103 79 37.5 27 17 382.0 Diätkoch 88.5 50.5 39 11 20.5 8.5 218.0
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgegenüber machen die Klagenden in der Stellungnahme vom 14. Juli 2008 geltend, bei diskriminierungs- und willkürfreier Durchführung der Arbeitsplatzbewertung hätte sich folgende Einstufung bzw. hätten sich folgende Arbeitswertpunkte ergeben: K1 K2 K3 K4 K5 K6 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Hebamme 2.25 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 Hebamme Aufbau 2.5 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 Krankenschwester DN2 2.5 3.0 3.0 2.5 3.0 3.0 TOA 2.25 2.5 2.5 2.5 2.5 3.0 MLAB 2.25 2.5 2.5 2.5 2.5 3.0 MTRA 2.5 2.5 2.5 2.5 3.0 3.0 K1 K2 K3 K4 K5 K6 Summe Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 AWP AWP AWP AWP AWP AWP AWP Hebamme 88.5 135 103.5 49.5 27 22.5 426 Hebamme Aufbau 103 135 103.5 49.5 27 22.5 440.5
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 K1 K2 K3 K4 K5 K6 Summe Krankenschwester DN 2 103 135 103.5 37.5 27 22.5 428.5 TOA 88.5 103 79 37.5 20.5 22.5 351 MLAB 88.5 103 79 37.5 20.5 22.5 351 MTRA 88.5 103 79 37.5 27 22.5 357.5 Im folgenden wird die Bewertung der klagenden Berufsgruppen im Vergleich mit den Polizeimännern, wie sie der Gutachter vorgenommen hat, durch das Gericht überprüft, soweit sie von den Klagenden angezweifelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das Verwaltungsgericht zwar der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, indes nicht ohne Not von den Würdigungen und Erkenntnissen eines Gutachtens abgewichen wird, das gerade mit Blick auf die beim Gericht nicht vorhandenen erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse in Auftrag gegeben wurde. Insofern rechtfertigt es sich, von einem Gutachten nur dann abzuweichen, wenn offensichtliche Mängel wie beispielsweise in sich widersprüchliche Aussagen festgestellt werden (vgl. Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 975 und 978). 4. Die Klagenden machen geltend, die Arbeitsbewertung der Berufsgruppe der Hebamme bzw. Hebamme Aufbau durch den Gutachter sei in den Kriterien K2 bis K6 nicht sachgerecht bzw. geschlechtsdiskriminierend erfolgt. 4.1. Der Gutachter bewertete die Berufsgruppen der Hebamme, der Hebamme Aufbau und des Polizeimannes beim Kriterium K2, wie vorstehend ausgeführt wurde, jeweils mit 2,5 Punkten. Demgegenüber fordern die Klagenden eine Bewertung der Hebammen (mit Grundausbildung und Aufbau) auf der Stufe 3,0.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.1. Die Stufe 2,5 setzt beim Kriterium K2 eine vermehrte selbständige Sachbearbeitung auf einem Fachgebiet und weniger ausführende Tätigkeiten voraus. Oft werden erhöhte Anforderungen an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit auf einem einfacheren Gebiet (z.B. Erstellen meist einfacher Berichte, Rapporte, Teilnahme an Besprechungen oder ähnliches) gestellt (Gutachten, S. 61). 4.1.2. Der Gutachter begründet die Bewertung des Kriteriums K2 bei der Hebamme bzw. Hebamme Aufbau damit, dass es sich bei der Betreuung von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, während der Geburt und im Wochenbett um vermehrt selbständig zu verrichtende Aufgaben mit einem geringeren Anteil an ausführenden Tätigkeiten handle. Die Anforderungen an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit beschränkten sich weitgehend auf das tägliche Verfassen von Rapporten und das Ausfüllen von Standardformularen, die Leistungserfassung im PC, die Einträge ins Geburtenbuch und die Dokumentation des Geburtsverlaufs und der Abweichungen vom Normalverlauf mittels Partogramm. Die Anforderungen an die mündliche Ausdrucksfähigkeit konzentrierten sich auf das Erteilen von Auskünften, die Beratung und das Begleiten der Gebärenden und ihres Umfeldes, das Instruieren von Hebammenschülerinnen, den Austausch und das Arbeiten im Team, das Zuhören und die monatliche Teilnahme an Teamsitzungen. Zu organisieren bzw. zu planen sei soweit möglich - der Tagesablauf in der Gebärabteilung einschliesslich des Pikettdienstes - mitzuorganisieren bzw. mitzuplanen seien unter anderem die Tagesziele der Auszubildenden und der Einsatz von Praktikantinnen, die Terminierung der Schwangerschaftskontrollen und Kaiserschnitte, die Durchführung der Schwangerschaftskontrollen in Absprache mit dem Arzt und gegebenenfalls Kurse zur Geburtsvorbereitung. Die Hebammentätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass immer wieder Situationen auftreten könnten, bei denen die Hebamme rasch eine neue Lage beurteilen und entsprechend handeln müsse (Gutachten, S. 60 f.). Bezüglich der Berufsgruppe der Polizisten begründete der Gutachter die Bewertung beim Kriterium K2 damit, dass es sich bei Sachverhaltsaufnahmen, Verkehrskontrollen und dem Ausrücken bei Alarm um vermehrt selbständig zu verrichtende Aufgaben mit einem geringern Anteil an ausführenden Tätigkeiten (z.B. Rapportierung, Patrouillendienst, Unterhalt der Ausrüstung, Wartung und Reinigung der Fahrzeuge) handle. Die Anforderungen an die schriftliche Ausdrucksfähigkeit beschränkten sich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitgehend auf das tägliche Verfassen von Rapporten, das Ausfüllen von Standardformularen oder das Schreiben von Briefen. Die Anforderungen an die mündliche Ausdrucksfähigkeit konzentrierten sich auf das Erteilen von Auskünften an die Bevölkerung, die Beratung von Verkehrsteilnehmern, das Betreuen von Unfallopfern, das Arbeiten im Team, das tägliche Briefing und das Zuhören. Zu organisieren bzw. zu planen seien - soweit möglich - der eigene Tagesablauf innerhalb des vom Dienstplan für die Funktion vorgegebenen Tagesablaufs - mitzuorganisieren bzw. zu planen seien unter anderem die Patrouillentätigkeit und durchzuführende Kontrollen oder Transporte. Die Polizeitätigkeit zeichne sich dadurch aus, dass immer wieder Situationen auftreten könnten, bei denen der Polizist rasch eine Lage beurteilen und entsprechend handeln müsse. Als Beispiele werden im Gutachten genannt: Konfrontation mit Tätern bei Einbrüchen, Schlägereien etc., Einsatz bei häuslicher Gewalt, Chaosphase bei Unfällen oder bei Brandausbrüchen und Dringlichkeitsfahrten (Gutachten, S. 61 f.). 4.1.3. Die Klagenden wenden gegen die Bewertung des Gutachters ein, die von ihm verwendete Version der VFA stütze sich zu sehr auf die schriftliche Ausdrucksfähigkeit und lasse die unmittelbaren persönlichen Kontakte mit Menschen, welche sehr hohe geistige Anforderungen beinhalten könnten, ausser Acht. Die Betreuung einer gebärenden Mutter stelle besondere Anforderungen an die geistigen Fähigkeiten der Hebamme. Die Gewichtung und Interpretation von Beobachtungen bezüglich Ernsthaftigkeit und bei der Umsetzung in Handlungen seien nicht verschiebbar, von hoher Tragweite und müssten gegenüber den beteiligten Personen selbständig vertreten werden. Beim Polizeimann treffe dies ebenfalls zu, jedoch sehr viel seltener. Die vom Gutachter erwähnte Konfrontation mit Tätern bei Einbrüchen und Schlägereien sowie Einsätze bei häuslicher Gewalt kämen tatsächlich vor, träfen aber den einzelnen Polizeimann nicht dauernd, ja nicht einmal jede Woche. Die Hebamme sei bei ihren Entscheidungen in der Regel alleine und könne nicht bei der Kollegin um Unterstützung bitten. Die Polizeimänner würden dagegen in aller Regel zu zweit auftreten. Hinzu komme, dass der Polizist bei eigenen Entscheidungen auf seine Amtsautorität und das ihm verliehene Gewaltmonopol pochen könne (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 11 f.). 4.1.4. Die Einwendungen der Klagenden vermögen nicht zu überzeugen. Namentlich ist die Rüge nicht nachvollziehbar, wonach der Gutachter zu sehr auf die schriftliche
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausdrucksfähigkeit Wert gelegt und den direkten Kontakt zu wenig in die Bewertung einbezogen habe. Sowohl bei der Hebamme als auch beim Polizeimann wurden im Gutachten die Anforderungen an die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit berücksichtigt (S. 60 f.). Im übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Wertehierarchie nicht schon deshalb, weil sie traditionell sei und personenbezogene Dienstleistungen geringer gewichte, unzulässig sei, sondern nur, wenn sie ohne sachlichen Grund ein Geschlecht benachteilige. Würden sowohl die weibliche Funktion als auch die männliche Vergleichsfunktion von dieser schwächeren Gewichtung der Gefühlsarbeit benachteiligt, liege keine Geschlechtsdiskriminierung vor, sondern eine geschlechtsneutrale Wertungsfrage, die legitimerweise so oder anders beantwortet werden könne (BGE 131 II 401 f.). Soweit geltend gemacht wird, unerwartete Ereignisse würden bei der Hebamme häufiger auftreten als beim Polizeimann ist festzuhalten, dass die Hebammentätigkeit nicht ausschliesslich in der Betreuung von gebärenden Frauen besteht, sondern auch Tätigkeiten wie die Schwangerschaftskontrolle oder das Erteilen von Kursen zur Geburtsvorbereitung beinhaltet, die in der Regel keine akute Krisensituation mit sich bringen. Jedenfalls waren bei beiden Beobachtungen vom 6./7. Dezember 2006 bzw. 17. Dezember 2006 während insgesamt 4 ¼ Stunden bzw. 4 ¾ Stunden Beobachtungszeit keine Geburten zu verzeichnen und die Arbeiten der Hebammen beschränkten sich auf die Versorgung von Wöchnerinnen, administrative Aufgaben und das Reinigen des Gebärzimmers (Akten K 2003/7 bis K 2003/16: act. 99, Protokoll vom 7. Dezember bzw. 17. Dezember 2006). Vor diesem Hintergrund erweisen sich Aussagen zur relativen Häufigkeit des Auftretens von Situationen, in denen rasch eine neue Lage beurteilt und entsprechend gehandelt werden muss, als weitgehend spekulativ, wie der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 zutreffend ausführt (S. 18). Mithin bringen die Klagenden nichts vor, was die Bewertung durch den Gutachter als unzulässig erscheinen lassen würde, wobei angemerkt sei, dass das Bundesgericht bei stationsleitenden Krankenschwestern und Physiotherapeutinnen beim Kriterium K2 den Wert von 2,5 als nicht diskriminierend beurteilt hat (BGE 131 II 404 f. mit Hinweis). 4.2. Der Gutachter bewertete die Berufsgruppen der Hebamme, der Hebamme Aufbau und des Polizeimannes beim Kriterium K3, wie vorstehend ausgeführt wurde, jeweils mit 2,5 Punkten. Demgegenüber fordern die Klagenden eine Bewertung der Hebammen (mit Grundausbildung und Aufbau) auf der Stufe 3,0.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1. Die Stufe 2,5 setzt beim Kriterium K3 eine erhöhte Fachverantwortung in einem weit gespannten Fachgebiet mit vermehrten Sachbearbeitungsaufgaben voraus. Arbeiten und Einzelarbeitsanweisungen werden gelegentlich kontrolliert, Fehler bewirken Folgen von etwas grösserer Tragweite. Möglich ist auch eine etwas eingeschränkte Fachverantwortung, die mit einer vermehrten Führungsverantwortung einhergeht (Gutachten, S. 72). 4.2.2. Der Gutachter begründet die Bewertung des Kriteriums K3 bei der Hebamme bzw. Hebamme Aufbau damit, dass ihr keine festangestellten Personen direkt oder indirekt unterstellt seien. Hingegen sei ihr nicht selten eine Hebammenschülerin zumindest zeitweise zugeteilt, deren Leistung sie auch zu beurteilen habe. Insgesamt müsse die Führungsverantwortung aber als gering bezeichnet werden. Dagegen verfüge die Hebamme über eine erhöhte Fachverantwortung in einem eher weit gespannten Fachgebiet mit vermehrt selbständiger Sachbearbeitung. Obwohl sie eher selten mündliche oder schriftliche Einzelarbeitsanweisungen erhalte, werde die Arbeit häufig durch die leitende Hebamme oder den Arzt kontrolliert. Die Hebamme könne ferner durch ihre Tätigkeit Leib und Leben sowie die Lebensqualität von Mutter und Kind massgeblich beeinflussen. Ausserdem habe sie in ihrer Funktion gelegentlich Entscheide von grösserer Tragweite zu treffen. Fehlentscheidungen bzw. falsche Handlungen, eine falsche oder unsorgfältige Aufgabenerfüllung könnten Auswirkungen von grösserer Tragweite haben (Gutachten, S. 71). Bezüglich der Berufsgruppe des Polizeimannes begründete der Gutachter die Bewertung beim Kriterium K3 damit, dass ihm keine festangestellten Personen direkt oder indirekt unterstellt seien. Ihm sei in der Funktion eines "Göttis" eher selten ein Aspirant zugeteilt, gegenüber dem er weisungsbefugt sei. Dessen Leistung müsse er zwar nicht bewerten, es könne aber zu einem mündlichen Feedback kommen. Die Führungsverantwortung sei somit insgesamt gesehen als sehr gering zu bezeichnen. Jedoch verfüge der Polizist über eine erhöhte Fachverantwortung in einem eher weit gespannten Fachgebiet mit vermehrt selbständiger Sachbearbeitung. Er erhalte häufig Einzelarbeitsanweisungen und die Arbeit werde häufig kontrolliert. Der Polizist könne durch seine Tätigkeit Leib und Leben, die Lebensqualitäten und Sicherheit von Menschen, das Ansehen der Organisationseinheit bzw. des Kantons massgeblich beeinflussen. Ausserdem habe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Polizist in seiner Funktion gelegentlich Entscheide von grösserer Tragweite zu treffen und Fehlentscheide bzw. falsche Handlungen, eine falsche oder unsorgfältige Aufgabenerfüllung könnten Auswirkungen von grösserer Tragweite haben. Vor diesem Hintergrund sei die von der Hebamme und dem Polizisten geforderte Verantwortung als gleichwertig zu beurteilen. Beide hätten zwar keine Führungsverantwortung, aber eine erhöhte Fachverantwortung und müssten gelegentlich Entscheide von grösserer Tragweite treffen. Die Auswirkungen von Fehlern könnten in seltenen Fällen sogar beträchtlich sein. Allerdings könne die Hebamme in strittigen Situationen jederzeit einen Arzt konsultieren oder diesen beiziehen. Beim Polizisten wiederum trage der Ranghöhere oder Dienstältere von beiden die Verantwortung. Auch wenn der beobachtete Polizist selbst der Dienstältere sei, könne er sich immerhin noch mit einem jüngeren Kollegen absprechen oder sich mit der Notrufzentrale rückkoppeln. Die Arbeit der Hebamme werde häufig kontrolliert und der Polizist erhalte zusätzlich häufiger Einzelarbeitsanweisungen, was eine gleichwertige Beurteilung rechtfertige (Gutachten, S. 73). 4.2.3. Die Klagenden wenden gegen die Bewertung des Gutachters ein, dass die Hebamme entgegen den Ausführungen im Gutachten eine erhöhte Führungsverantwortung bezüglich der Betreuung von Praktikantinnen und Schülerinnen habe. Sodann werde der Polizist in wichtigen Kernaufgaben häufig kontrolliert, weshalb die Einstufung des Polizisten den Wertungshilfen widerspreche. Die Hebamme dürfe beim Kriterium K3 nicht mit dem Polizisten gleichgesetzt werden (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 11). 4.2.4. Die Beurteilung des Experten ist nachvollziehbar. Sowohl bei der Hebamme als auch beim Polizisten ist die Führungsverantwortung als gering bzw. sehr gering einzustufen. Die Betreuung von Hebammenschülerinnen und Praktikantinnen unterscheidet sich hinsichtlich der Führungsverantwortung nicht wesentlich von der "Göttifunktion", die einem Polizisten nach Abschluss der Ausbildung zukommen kann. Sodann kann offenbleiben, ob der Polizist häufiger kontrolliert wird als die Hebamme. Wie der Gutachter in der Ergänzung zum Gutachten vom 21. April 2008 (S. 9 f.) zutreffend darauf hinweist, reicht der Umstand, dass der Polizist durch seine Tätigkeit Leib und Leben sowie Lebensqualität und Sicherheit von Menschen massgeblich beeinflussen kann, aus, um ihn beim Kriterium K3 bei 2,5 einzustufen. Im übrigen ist zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen, dass die Hebamme in Notfällen immer ärztliches Personal zur Unterstützung anfordern kann. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht eine Bewertung der Funktion der Krankenschwestern beim Kriterium K3 bei 2,0 als nicht diskriminierend beurteilt hat (BGE 131 II 402). 4.3. Der Gutachter bewertete die Berufsgruppen der Hebamme, der Hebamme Aufbau und des Polizeimannes beim Kriterium K4, wie vorstehend ausgeführt wurde, jeweils mit 2,5 Punkten. Demgegenüber fordern die Klagenden eine Bewertung der Hebammen (mit Grundausbildung und Aufbau) auf der Stufe 3,0. 4.3.1. Die Stufe 2,5 setzt beim Kriterium K4 eine stärkere psychische Belastung voraus, die aus einer grösseren Konfliktträchtigkeit des Aufgabengebiets bzw. aus dem Kontakt mit menschlichem Elend oder anderen seelisch belastenden Situationen (z.B. Fach- bzw. Führungsentscheidungen, belastende Aussenkontakte) oder aus Stresssituationen herrührt. Zum Teil sind die Kontakte anspruchsvollerer Natur (Gutachten, S. 85). 4.3.2. Der Gutachter begründete die Bewertung des Kriteriums K4 bei der Hebamme bzw. Hebamme Aufbau damit, dass es verschiedene psychisch belastende Tätigkeiten und Situationen gäbe, mit denen die Hebamme professionell umgehen müsse. Darunter fielen beispielsweise eine Überforderung des Kindsvaters bei der Geburt, Schwangerschaftspsychosen bei der Frau, eine ungewollte Schwangerschaft oder sogar Vergewaltigung der Frau, eine Totgeburt, die Durchführung einer Nottaufe, Frühoder Spätabort, ein intra-uteriner Fruchttod, eine Abtreibung, Komplikationen in der Schwangerschaft, der Geburtsschmerz der Gebärenden, Komplikationen bei der Geburt, schwierige soziale Verhältnisse, der Nacht- und Spätdienst, der alleine geleistet werden müsse, oder mehrere Geburten gleichzeitig. Die erhöhte Beanspruchung der psychischen Belastbarkeit der Hebamme zeige sich auch daran, dass sie bei den genannten Tätigkeiten und Situationen besonders einfühlsam vorgehen und die Betroffenen durch eine gewisse, manchmal längere Zeitspanne professionell betreuen müsse. Gleichzeitig sei die Hebamme gezwungen, sich bei Tätigkeiten auch gegen den Willen der Frau durchzusetzen bzw. unbeliebte Massnahmen, wie das Zufügen von Schmerzen oder Eingriffe in ihre Intimsphäre, zu vollziehen (Gutachten, S. 84 f.).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 44/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüglich der Berufsgruppe der Polizisten begründete der Gutachter die Bewertung beim Kriterium K4 damit, dass das Überbringen von Todesnachrichten, der Einsatz bei häuslicher Gewalt, der Einblick in schwierige soziale Verhältnisse, der Anblick Toter, Schwerverletzter oder verstümmelter Leichen, die Ungewissheit, was am Einsatzort vorzufinden bzw. zu erwarten ist (Stresssituation), Gewaltverbrechen, wenn Kinder involviert sind, sowie Nachtpikett- und Bereitschaftsdienst sowie generell unregelmässige Arbeitszeiten psychisch belastend seien. Ausserdem stehe der Polizist häufig besonders im Blickfeld der Öffentlichkeit, sei Zielscheibe von Frust jeglicher Art und werde öfters mit einer mangelnden Achtung der Tätigkeit des Polizisten konfrontiert. Die erhöhte Beanspruchung der psychischen Belastbarkeit des Polizisten zeige sich auch daran, dass er bei den fraglichen Tätigkeiten und Situationen einfühlsam vorgehen müsse. Gleichzeitig sei der Polizist in besonderem Masse gezwungen, sich bei Tätigkeiten auch gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen bzw. unbeliebte Massnahmen zu vollziehen. Hiezu gehörten Festnahmen, Inhaftierungen, Ausschaffungen, die Erhebung von Bussen, Ausweiskontrollen, Leibesvisitationen, Verkehrsregelung, Intervention bei häuslicher Gewalt und Befragungen von Opfern und Zeugen. Ausserdem gefährde der Polizist bei verschiedenen Einsätzen seine eigene Gesundheit und sein eigenes Leben (Gutachten, S. 85 f.). 4.3.3. Die Klagenden wenden gegen die Bewertung des Gutachters ein, dass sich die Funktion der Hebamme hinsichtlich der psychischen Anforderungen und Belastungen wesentlich von derjenigen des Polizisten unterscheide. Namentlich sei die Hebamme bei jeder Geburt mit der Belastung "Geburtsschmerz" konfrontiert. Die belastenden Situationen beim Polizisten seien ungleich seltener, Hebammen seien immer als Person gefordert, die Polizisten könnten sich häufiger auf ihre Rolle als Staatsvertreter berufen und abgrenzen. Hebammen seien in aller Regel alleine an der Arbeit, während Polizisten in der Regel zu zweit auftreten würden, was die psychische Belastung erheblich verringere. Hinzu komme, dass die Polizisten gewissermassen qua Funktion im Recht seien, was subjektiv und objektiv das Ertragen psychischer Belastungen erleichtere. Die Expertise sei hier unvollständig (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 11 f.).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 45/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.4. Wie der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. April 2008 zutreffend ausführt, sind die Kriterien in einer Gesamtschau zu bewerten. Der Gutachter weist zutreffend darauf hin, dass der Polizist mit Blick auf den staatspolitischen Auftrag, für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen, in besonderem Masse gezwungen ist, sich bei seinen Tätigkeiten auch gegen den Willen der Betroffenen durchzusetzen und unbeliebte Massnahmen zu vollziehen. Das Aufgabengebiet des Polizisten zeichnet sich mithin durch eine erhebliche Konfliktträchtigkeit aus (vgl. ergänzende Stellungnahme vom 21. April 2008, S. 11 f.). Demgegenüber muss zwar auch die Hebamme bei den Patientinnen unangenehme bzw. schmerzhafte Handlungen vornehmen; diese stehen indes im Zusammenhang mit einer professionellen Unterstützung der Schwangerschaft bzw. der Geburt. Die fraglichen Tätigkeiten werden deshalb in aller Regel bei den Patientinnen auf grössere Akzeptanz stossen, als dies beispielsweise bei Festnahmen, Inhaftierungen, Ausweiskontrollen, Leibesvisitationen oder Hausdurchsuchungen der Fall ist. Insofern trifft die Aussage der Klagenden, wonach belastende Situationen beim Polizisten ungleich seltener vorkommen würden als bei den Hebammen, nicht zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Hebamme bei jeder Geburt mit der Belastung "Geburtsschmerz" konfrontiert wird. Auch der Einwand, die Polizisten seien durch ihre Funktion ja immer im Recht, was das Ertragen psychischer Belastungen erleichtere, überzeugt nicht. Zwar sind die Polizisten mit Blick auf die Bewältigung ihres staatspolitischen Auftrags mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet; dieser Umstand bewirkt aber auch, dass die Polizisten besonders im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen und, wie der Gutachter zutreffend ausführt, nicht selten zur Zielscheibe von Frustrationen und Aggressionen werden (Gutachten, S. 86). Gerade die Tätigkeit in einem grundrechtssensiblen Umfeld ist anspruchsvoll und birgt Konfliktpotential. Vor diesem Hintergrund erstaunt es denn auch nicht, dass im Kanton St. Gallen gegen Polizisten weitaus häufiger als gegen die Berufsgruppen der Klagenden Disziplinarverfahren angestrengt werden (Akten K 2003/7 bis K 2003/16: act. 4 Amtsbericht des Kantonalen Personalamtes vom 13. Februar 2004 sowie act. 5 Ergänzung vom 17. Februar 2004). Das Gutachten ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.4. Der Gutachter bewertete die Berufsgruppen der Hebamme, der Hebamme Aufbau und des Polizeimannes beim Kriterium K5, wie vorstehend ausgeführt wurde, jeweils
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 46/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit 2,5 Punkten. Demgegenüber fordern die Klagenden eine Bewertung der Hebammen (mit Grundausbildung und Aufbau) auf der Stufe 3,0. 4.4.1. Die Stufe 2,5 setzt beim Kriterium K5 eine häufige bis dauernde Anstrengung in hohem Grad bzw. gelegentlich eine grosse Handfertigkeit oder Geschicklichkeit voraus (Gutachten, S. 95). 4.4.2. Der Gutachter begründet die Bewertung des Kriteriums K5 bei der Hebamme bzw. Hebamme Aufbau damit, dass das Umlagern der Gebärenden, der Dammschutz, das Stützen der Beine beim Pressen der Frau, eine Massage, langes Stehen, langes Verharren vornübergebeugt bei einer Wassergeburt körperlich anstrengend seien. Besonderes manuelles Geschick bzw. Fingerfertigkeit oder körperliche Gewandtheit würden vaginale Untersuchungen, die Blutentnahme, das Legen von Infusionen oder eines Blasenkatheters, die Geburt selbst und der Dammschutz, das Bedienen der elektronischen Geräte sowie die Reanimation bei Säuglingen erfordern (Gutachten, S. 94). Bezüglich der Berufsgruppe der Polizisten begründete der Gutachter die Bewertung beim Kriterium K5 damit, dass das Tragen der Ausrüstung inkl. Schutzweste (bis ca. 15 kg), das Mitführen von Utensilien zur Sachverhaltsaufnahme (bis ca. 10 kg), das Tragen einer Maschinenpistole bei Patrouillen, Überfällen, die unregelmässigen Arbeitszeiten, das Arbeiten im Freien bei jedem Wetter und die Verfolgung von Verdächtigen zu Fuss körperlich belastend seien. Besonderes manuelles Geschick bzw. Fingerfertigkeit oder körperliche Gewandtheit erforderten der Selbstschutz bei Überfällen, Einbrüchen, die Sachverhaltsaufnahme bei Verkehrsunfällen, das Klettern auf Gerüsten oder das Laufen im unwegsamen Gelände und die Festnahme nicht kooperierender Personen (Gutachten, S. 95). 4.4.3. Die Klagenden wenden gegen die Bewertung des Gutachters ein, er gehe methodisch nicht sachgerecht vor, wenn er bei den Hebammen die körperliche Belastung beim Kriterien K6 aufführe anstatt im Kriterium K5. Unter dem Kriterium K6 erwähne der Gutachter die häufig einseitige Körperhaltung beim Halten oder Heben der Gebärenden. Dieser Sachverhalt gehöre indes zwingend unter das Kriterium K5. Beim methodisch korrekten Vorgehen müsse deshalb die körperliche Belastung des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 47/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Polizisten und der Hebamme als gleich beurteilt werden. Hingegen sei die von der Hebamme geforderte Handfertigkeit und Geschicklichkeit zweifellos als deutlich höher einzustufen als diejenige des Polizisten. Die vom Gutachter unter dem Aspekt Handfertigkeit bzw. Geschicklichkeit aufgeführten Tätigkeiten des Polizisten gehörten denn auch praktisch ausnahmslos zur körperlichen Belastung. Unter diesen Umständen sei die Gleichsetzung von Hebamme und Polizist beim Kriterium K5 arbeitswissenschaftlich nicht haltbar. Die Hebamme müsse höher bewertet werden, weil ihre Handfertigkeit bzw. Geschicklichkeit höher einzustufen sei (Eingabe vom 14. Februar 2008, S. 12 f.). 4.4.4. Die Kritik der Klagenden, wonach der Gutachter die körperlichen Anstrengungen der Hebammen beim Halten oder Heben der Gebärenden beim Kriterium K5 nicht gebührend gewürdigt habe, trifft nicht zu. Wie vorstehend ausgeführt wurde, wurden im Gutachten namentlich das Umlagern der Gebärenden, das Stützen der Beine beim Pressen der Frau, das lange Stehen und das lange Verharren in einer Position beim Kriterium K5 als körperlich anstrengend bewertet. Ob sämtliche vom Gutachter unter dem Aspekt manuelles Geschick bzw. Fingerfertigkeit oder körperliche Gewandtheit beim Polizisten aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich unter dieses Unterkriterium oder unter das Unterkriterium körperliche Anstrengungen fallen, kann offenbleiben. So stellen beispielsweise das Verfolgen von Verdächtigen zu Fuss, der Selbstschutz bei Überfällen oder die Festnahme von nicht kooperierenden Personen körperliche Anstrengungen von hohem Grad dar. Auch wenn der Polizist, wie die Klagenden einwenden, mit derartigen Tätigkeiten nicht täglich konfrontiert ist, ist er es doch gelegentlich. Dementsprechend würde sich beim Polizisten bezüglich der körperlichen Anstrengung gar eine Bewertung bei der Stufe 3,0 rechtfertigen, welche gelegentliche körperliche Anstrengungen von hohem Grad voraussetzt (vgl. Gutachten, S. 95). Es ist denn auch bezeichnend, dass Polizisten im Aufnahmeverfahren für die Polizeischule einen Sporttest absolvieren (Gutachten, S. 44) und sich auch später Fitnesschecks unterziehen müssen. Selbst wenn also das manuelle Geschick bzw. die Fingerfertigkeit im Sinne der Feinmotorik bei der Hebamme mehr gefordert wird, sind doch die körperlichen Anstrengungen, welche beim Polizisten zumindest gelegentlich auftauchen, als anspruchsvoller einzustufen als diejenigen bei der Hebamme. Vor diesem Hintergrund erscheint eine gleichwertige Beurteilung des Polizisten und der Hebamme beim Kriterium K5 gerechtfertigt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 48/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.5. Der Gutachter bewertete die Berufsgruppen der Hebamme, der Hebamme Aufbau und des Polizeimannes beim Kriterium K6, wie vorstehend ausgeführt wurde, jeweils mit 2,5 Punkten. Demgegenüber fordern die Klagenden eine Bewertung der Hebammen (mit Grundausbildung und Aufbau) auf der Stufe 3,0. 4.5.1. Die Stufe 2,5 setzt beim Kriterium K6 eine häufige bis dauernde mittlere Beanspruchung von einem bis mehreren Sinnesorganen und häufige bis dauernde mittelstarke erschwerende Arbeitsbedingungen voraus (Gutachten, S. 103). 4.5.2. Der Gutachter begründet die Bewertung des Kriteriums K6 bei der Hebamme bzw. Hebamme Aufbau damit, dass die Augen bei der Betreuung einer Geburt (z.B. Beobachtung von Veränderungen in der Mimik, bei der Hautfarbe der Gebärenden und des Neugeborenen), die Ohren (z.B. das Abhören der Herztöne beim Kind), die Nase (z.B. das Erkennen eines Blasensprungs) und der Tastsinn (z.B. bei vaginalen Untersuchungen oder dem Abtasten des Bauches der Schwangeren, um die Lage und das Gewicht des Kindes abschätzen zu können) besonders beansprucht würden. Ausserdem sei die Hebamme bei ihrer Tätigkeit häufig einseitiger Körperhaltung beim Halten oder Heben der Gebärenden ausgesetzt, was nicht selten zu Rückenproblemen führe. Langes Stehen beinhalte die Gefahr von Varikose, bei der Reinigung des Gebärsaals bestehe Kontakt zu chemischen Substanzen. Bei Blutentnahmen könne es zu Stichverletzungen und Infektionen kommen. Krankheiten von Mutter und Kind könnten durch Kontamination mit Blut und Fruchtwasser übertragen werden. Der mögliche Kontakt mit unangenehmen Immissionen sei gegeben. Aufgrund der notwendigen Besetzung der Funktion rund um die Uhr sei die Hebamme ferner mit Abweichungen von der normalen Arbeitszeit konfrontiert. Häufiger regelmässiger Nachtdienst sei ebenso gefordert wie der eher häufig regelmässige Dienst an Wochenenden bzw. Feiertagen. Daneben sei im geringen Umfang Bereitschaftsdienst zu leisten. Zudem fielen immer wieder Überzeiten im begrenzten Ausmass an (Gutachten, S. 102 f.). Bezüglich der Berufsgruppe der Polizisten begründete der Gutachter die Bewertung des Kriteriums K6 damit, dass die Augen und Ohren bei einer Dringlichkeitsfahrt, beim Nachtdienst, bei Alarmfahndungen und beim Patrouillendienst, bei Einbrüchen, bei Unfällen, bei Verkehrskontrollen und Überwachungen sowie die Nase bei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 49/92 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrskontrollen (z.B. Verdacht auf Alkoholkonsum) besonders beansprucht würden. Ausserdem sei die Person des Polizisten bei Verkehrskontrollen oder dem Sichern und Regeln des Verkehrs bei Unfällen vor allem auf Autobahnen gefährdet, es bestehe eine Verletzungsgefahr bei Festn