Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/95 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.07.2025 Entscheiddatum: 06.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 06.06.2025 Rückweisung durch das Bundesgericht zur Durchführung einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahmenplanung. Diese fällt erstinstanzlich in die Zuständigkeit des Polizeikommandos (Art. 18 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]), weshalb die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens im Sinn des Bundesgerichtsentscheids und zu anschliessendem neuem Entscheid an das Polizeikommando zurückgewiesen wurde (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP [sGS 951.1]). Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 und 98 VRP [sGS 951.1]). (Verwaltungsgericht, B 2025/95) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 6. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Geschäftsnr. B 2025/95
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Verkehrsanordnung (Aufhebung Fussgängerstreifen; Rückweisung durch das Bundesgericht; 1C_119/2024)
B 2025/95
2/6 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Im Zusammenhang mit der Sanierung der A.__-strasse in Y.__, Gemeinde Z.__, ordnete die Kantonspolizei am 1. Juni 2021 die Aufhebung des Fussgängerstreifens (FGS) Nr. 1375 an. Die hiergegen vom Gemeinderat Z.__ am 16. Juni 2021 beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) erhobene und zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei weitergeleitete Einsprache wies das Polizeikommando mit Entscheid vom 10. August 2021 sinngemäss ab und hielt an der Aufhebung der Markierung "FGS" fest. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Anzahl Benützer des FGS unter dem nach der Norm 40 241 des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute ("Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr, FGS"; VSS-Norm 40 241) geforderten Wert liege. Dadurch sinke die Bereitschaft anzuhalten und vergrössere sich die Gefahr für Fussgänger. Auch sei der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) im Bereich des FGS geringer als in der VSS-Norm 40 241 vorgegeben. Das Überqueren der Strasse sei fast jederzeit gefahrlos möglich, weshalb ein FGS nicht gerechtfertigt erscheine. Den gegen diesen Einspracheentscheid vom Gemeinderat Z.__ am 18. August 2021 erhobenen Rekurs wies das SJD nach Einholung einer Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 22. Oktober 2021 mit Entscheid vom 23. März 2022 ab. Die gegen diesen Entscheid von der Gemeinde Z.__ am 7. April 2022 erhobene und am 27. Mai 2022 begründete Beschwerde mit dem Antrag (in der Sache) auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verkehrsanordnung vom 1. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2022/75 vom 9. Oktober 2022 unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache an das SJD zur weiteren Abklärung zurück. Das Gesuch um vorsorgliche Wiederanbringung des FGS wies es ab. b. Auf Aufforderung des SJD vom 13. Dezember 2022 reichte die Kantonspolizei diesem mit Eingabe vom 6. Januar 2023 die Fussgängerzahlenerhebung des Strassenkreisinspektorats B.__ vom 15. November 2022 (Ergebnis: 24 Personen während 6 ½ Stunden) und 17. November 2022 (Ergebnis: 22 Personen während 7 ½ Stunden) ein. Da die gleichzeitige automatische Fahrzeugerfassung im betreffenden Bereich fehlerhaft war, führte das Strassenkreisinspektorat am 20. Dezember 2022 zwischen 7 und 12 Uhr eine Handzählung (Ergebnis: 776 Fahrzeuge) durch. Am 22. Februar 2023 reichte die Kantonspolizei Erhebungen des DTV durch die Wälli AG Ingenieure im Zeitraum vom 6. bis 19. Februar 2023 nach. Zu den vorerwähnten Erhebungen äusserte sich die Gemeinde Z.__ mit Stellungnahme vom 3. April 2023. Im Entscheid vom 3. Juli 2023 wies das SJD den Rekurs der
B 2025/95
3/6 Gemeinde Z.__ erneut ab. Es auferlegte ihr eine Entscheidgebühr von CHF 1'500, verzichtete jedoch auf deren Erhebung (Ziffern 2 und 3). Das Gesuch der Gemeinde um Erlass vorsorglicher Massnahmen schrieb das SJD zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziffer 3). Die gegen den Rekursentscheid vom 3. Juli 2023 von der Gemeinde Z.__ am 21. August 2023 erhobene Beschwerde mit dem Antrag (in der Hauptsache), der Entscheid und die Verkehrsanordnung vom 1. Juni 2021 (Aufhebung FGS Nr. 1375) seien ersatzlos aufzuheben, wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid B 2023/169 vom 16. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. B. Die gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_119/2024 vom 14. März 2025 gut. Es hob die verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 9. Oktober 2022 und vom 16. Januar 2024 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht unter Kostenund Entschädigungsfolge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Es sei durch Präsidialverfügung als vorsorgliche Massnahme dringlich anzuordnen, dass der entfernte Fussgängerstreifen 1375 in Y.__ vom Polizeikommando des Kantons St. Gallen respektive vom kantonalen Strasseninspektorat binnen 14 Arbeitstagen an der vormaligen Stelle auf der Strasse wieder aufzubringen und zu markieren sei, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin hatte vor Bundesgericht vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil sie nach dem Rückweisungsentscheid B 2022/75 des Verwaltungsgerichts nicht in die ergänzende Sachverhaltsermittlung miteinbezogen worden sei. Im Urteil 1C_119/2024 vom 14. März 2025 erwog das Bundesgericht, der angefochtene Entscheid B 2023/169 fusse massgebend auf den Zählungen der Wälli AG und des Strasseninspektorats B.__. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Bevölkerung zur Überquerung der Strasse im Bereich des entfernten Fussgängerstreifens im Abklärungszeitpunkt angehalten hätte, lägen nicht vor, und eine Rechtsgrundlage, zufolge derer die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem SJD hätten eingeschränkt werden dürfen, nenne das Verwaltungsgericht nicht. Ob die geltend gemachte Gehörsverletzung geradezu willkürlich sei oder gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, BV)
B 2025/95
4/6 verstosse, könne indes offenbleiben. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt lückenhaft festgestellt, erweise sich als begründet, weshalb eine Rückweisung der Angelegenheit unabhängig von einer allfälligen Gehörsverletzung und der Frage der Heilung derselben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angezeigt sei (E. 2). Der Fussgängerstreifen Nr. 1375 vernetze das Quartier «Klosterwis» und das durch die Kantonsstrasse getrennte, gegenüberliegende Gemeindegebiet mit öffentlichen Einrichtungen wie Schulen und einer Bushaltestelle. Dabei handle es sich um ein Verbindungsstück des kommunalen Fusswegnetzes. Diesem komme eine Verkehrsfunktion für Fussgängerinnen und Fussgänger zu. Die Kantone hätten dort geeignete Massnahmen zu treffen, wo eine Trennung zwischen Fusswegen und motorisiertem Verkehr nicht möglich sei, um bei einer Strassenüberquerung eine möglichst gefahrlose Begehung zu ermöglichen. Müssten die in den Plänen enthaltenen Wege oder Teile davon aufgehoben werden, so sei daher, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Dieser Pflicht komme das Verwaltungsgericht nicht nach, wenn es sich darauf beschränke, die Sicherheitsdefizite des Fussgängerstreifens Nr. 1375 in Anlehnung an die VSS-Norm 40241 festzustellen, und sich mit den Hinweisen begnüge, dass ein Verschieben des Streifens nichts bringen würde und ein Alternativstandort nicht vorgeschlagen worden sei. Indem das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessene Ersatzmassnahmen abzuklären, habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Ohnehin erscheine zweifelhaft, ob der Fussgängerstreifen überhaupt hätte entfernt werden dürfen. Denn Art. 6a Abs. 3 SVG verpflichte die Kantone und Gemeinden, ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin zu analysieren und einen Plan zu deren Behebung zu erarbeiten. Die Sanierung eines Streifens gehe damit einer Entfernung vor. Zusammen mit dem Verein «Fussverkehr Schweiz» habe das ASTRA im Handbuch vom 16. Mai 2019 betreffend Schwachstellenanalyse und Massnahmenplanung Fussverkehr Empfehlungen erarbeitet, wie Schwachstellen im Fusswegnetz analysiert und behoben werden könnten. Diese sähen den Einbezug der Bevölkerung ausdrücklich vor. Antragsgemäss werde das Verwaltungsgericht oder eine seiner Vorinstanzen unter Einbezug der Beschwerdeführerin eine Massnahmenplanung im Sinn der genannten Vollzugshilfe durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben (E. 3). 2. 2.1. Die Durchführung einer Massnahmenplanung im erwähnten Sinn fällt erstinstanzlich in die Zuständigkeit des Polizeikommandos (Art. 18 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz, sGS 711.1). Dieses verfügt über das nötige technische und übrige Fachwissen und ist daher
B 2025/95
5/6 besser geeignet als das Verwaltungsgericht, eine solche Planung unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen und umzusetzen. Auch eine Verkürzung des Instanzenzugs bei originärem Entscheid des Verwaltungsgerichts über die weiteren Massnahmen wäre mit Blick darauf, dass es die letzte Instanz mit umfassender Kognition hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, SR 173.110, BGG), nicht angezeigt. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit zur Durchführung der Massnahmenplanung im Sinn des Bundesgerichtsentscheids und zu anschliessendem neuem Entscheid an das Polizeikommando zurückzuweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, VRP]; T. KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 56). 2.2. Da der (Rückweisung-)Entscheid in der Hauptsache bereits ergeht, entfällt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zum Erlass von Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Das entsprechende Gesuch vom 30. Mai 2025 ist daher zuständigkeitshalber zur Behandlung ebenfalls an das Polizeikommando zu überweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 VRP). 3. 3.1. Mit der in BGer 1C_219/2024 verfügten Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheide B 2022/75 und B 2023/169 wurden implizit auch die diesen Entscheiden zugrundeliegenden Rekursentscheide des SJD vom 23. März 2022 und vom 3. Juli 2023 aufgehoben. Damit sind die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz vom Verwaltungsgericht neu festzusetzen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Von der unterliegenden Vorinstanz als nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgendem Gemeinwesen sind für die Verfahren B 2022/75 und B 2023/169 vor dem Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP keine amtlichen Kosten zu erheben. Dies gilt gestützt auf die genannte Rechtsgrundlage auch für die Rekursverfahren vor dem SJD, die den Beschwerdeverfahren vorangegangen sind. 3.2. Vorinstanz und Beschwerdeführerin haben praxisgemäss keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Die Vorinstanz stellte auch keinen Entschädigungsantrag. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer amtlichen Funktion obsiegt und ist deshalb nicht ausseramtlich
B 2025/95
6/6 zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 19 f. zu Art. 98bis VRP). Ihr Entschädigungsantrag ist daher abzuweisen. 3.3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Streitsache wird zur Fortführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinn von BGer 1C_119/2024 an das Polizeikommando zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz vom 30. Mai 2025 wird zuständigkeitshalber zur Behandlung an das Polizeikommando überwiesen. 3. Für die Beschwerdeverfahren B 2022/75 und B 2023/169 und die ihnen zugrundeliegenden Rekursverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 4. Für die Beschwerdeverfahren B 2022/75 und B 2023/169 und die ihnen zugrundeliegenden Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten nicht entschädigt.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 06.06.2025 Rückweisung durch das Bundesgericht zur Durchführung einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahmenplanung. Diese fällt erstinstanzlich in die Zuständigkeit des Polizeikommandos (Art. 18 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1]), weshalb die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens im Sinn des Bundesgerichtsentscheids und zu anschliessendem neuem Entscheid an das Polizeikommando zurückgewiesen wurde (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP [sGS 951.1]). Festsetzung der amtlichen Kosten und der Parteientschädigung (Art. 95 und 98 VRP [sGS 951.1]). (Verwaltungsgericht, B 2025/95)
2026-04-09T05:30:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen