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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.06.2025 B 2025/68

10 juin 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,237 mots·~16 min·2

Résumé

Sozialhilfe, Leistungsbemessung (Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich gegenwärtig verfügbaren Eigenmittel. Dafür ist zwischen den ökonomischen Begriffen des Vermögens und der Einnahme zu unterscheiden. Beim Vermögen wird für eine Einzelperson im Kanton St. Gallen ein Freibetrag von CHF 2'000 und für ein Kind in Ausbildung ein solcher von CHF 1’000 empfohlen, der nicht angetastet werden soll. Mit der ratenweisen Rückzahlung eines Darlehensguthabens ändert sich nichts an der Höhe des Vermögens des Bedürftigen; es findet lediglich eine Umschichtung statt. Sofern der Freibetrag nicht übertroffen wird, dürfen diese Rückzahlungen nicht als Einkünfte angerechnet werden (Verwaltungsgericht, B 2025/68). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_409/2025)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/68 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.11.2025 Entscheiddatum: 10.06.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 10.06.2025 Sozialhilfe, Leistungsbemessung (Art. 2 Abs. 2 lit. a SHG). Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich gegenwärtig verfügbaren Eigenmittel. Dafür ist zwischen den ökonomischen Begriffen des Vermögens und der Einnahme zu unterscheiden. Beim Vermögen wird für eine Einzelperson im Kanton St. Gallen ein Freibetrag von CHF 2'000 und für ein Kind in Ausbildung ein solcher von CHF 1’000 empfohlen, der nicht angetastet werden soll. Mit der ratenweisen Rückzahlung eines Darlehensguthabens ändert sich nichts an der Höhe des Vermögens des Bedürftigen; es findet lediglich eine Umschichtung statt. Sofern der Freibetrag nicht übertroffen wird, dürfen diese Rückzahlungen nicht als Einkünfte angerechnet werden (Verwaltungsgericht, B 2025/68). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_409/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 10. Juni 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter

Geschäftsnr. B 2025/68

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Bemessung von Sozialhilfeleistungen

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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ beantragte am 25. März 2024 bei den Sozialen Diensten der Stadt Z.__ (im Folgenden: die Sozialen Dienste) die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 bejahten die Sozialen Dienste den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen und sprachen A.__ ab 1. Mai 2024 Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 326.87 zu, ausgehend von anrechenbaren Ausgaben von CHF 739.76, bestehend aus dem Grundbedarf von CHF 539.76 plus Mietkosten von CHF 200, sowie anrechenbaren Einnahmen von CHF 412.98, bestehend aus einem Überschuss der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) von CHF 55.45, Mieteinnahmen von CHF 307.53 und einer Zuwendung von B.__ von CHF 50 (act. 7/10.244).

A.__ erhob gegen die Bemessung der Sozialhilfeleistungen Einsprache. Er beanstandete, der Grundbedarf sei zu tief, die Mieteinnahmen zu hoch veranschlagt worden; zudem handle es sich bei den Überweisungen von B.__ nicht um eine Zuwendung, sondern um eine Darlehensrückzahlung. Mit Entscheid vom 13. August 2024 hiessen die Sozialen Dienste die von A.__ erhobene Einsprache teilweise gut; der Grundbedarf wurde neu auf CHF 780.73 erhöht, die Mieteinnahmen auf CHF 230.40 reduziert. Bezüglich der Anrechnung der Zahlungen von CHF 50 von B.__ wurde die Einsprache abgewiesen (act. 7/10.253). Insgesamt erhöhte sich der monatliche Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2024 auf CHF 644.88. B. A.__ erhob gegen den Einsprache-Entscheid der Sozialen Dienste vom 13. August 2024 Rekurs beim Departement des Innern, unter anderem mit dem Antrag, die von B.__ monatlich bezahlten CHF 50 seien nicht als Einnahmen anzurechnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Sistierung des Verfahrens. Ferner stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die (damalige) Leiterin des Rechtsdienstes des Departements, das vom Departement des Innern mit Verfügung vom 4. März 2025 abgewiesen wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Präsidialentscheid B 2025/57 vom 25. März 2025 nicht ein. Bereits zuvor – am 6. März 2025 – hatte das Departement des Innern den Rekurs A.__ in der Sache abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war. C. Am 28. März 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 6. März

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3/10 2025 mit dem Antrag (act. 1, S. 2) auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 1 des Antrags); eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1.1) bzw. das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren, bis die Geltungskraft des Urteils KGer BL 810 06 199 rechtskräftig geklärt sei oder bis ein rechtskräftiges Urteil zur Strafklage vorliege (Ziff. 1.2); vorfrageweise sei festzustellen, dass ein Missioentzug diskriminierungsfrei zu begründen sei (Ziff. 2.1), wobei eine allfällige Abweisung dieses Feststellungsbegehrens eine bestimmte Begründung zu enthalten habe (Ziff. 2.1.2), eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Geltungskraft des Urteils KGer BL 810 06 199 rechtskräftig geklärt sei oder bis ein rechtskräftiges Urteil zur Strafklage vorliege (Ziff. 2.1.1), eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Ziff. 2.1.3); alles unter Kostenfolge zulasten des Kantons (Ziff. 3).

Die Vorinstanz verzichtete am 9. April 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 23. April 2025 verzichtete auch die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die Sozialen Dienste, auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2025 eine weitere Stellungnahme ein, die dem Verwaltungsgericht übermittelt wurde. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2025 wurde mit Eingabe vom 28. März 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.2. Im Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids, womit sämtliche Sozialhilfeleistungen dahinfallen würden. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich indessen, dass es er die Anrechnung des ihm monatlich überwiesenen Betrags von CHF 50 von B.__ als anrechenbare Einnahme beanstandet und folglich die Erhöhung der Sozialhilfeleistungen beantragt. In diesem Sinn ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

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4/10 1.3. Insofern, als der Beschwerdeführer die vorfrageweise Feststellung beantragt, ein Missioentzug sei diskriminierungsfrei zu begründen (Ziff. 2.1), wobei eine allfällige Abweisung dieses Antrags eine bestimmte Begründung zu enthalten habe (Ziff. 2.1.2), bzw. um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Klärung der Geltungskraft von KGer BL 810 06 199 durch ein Gericht oder bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Strafklage (Ziff. 2.1.1) ersucht, ist darauf nicht einzutreten. Diese Thematik bildet nicht Streitgegenstand des Verfahrens betreffend Bemessung der Sozialhilfeleistungen, nachdem die Höhe der auszurichtenden Sozialhilfeleistungen, darin eingeschlossen die vorliegend streitige Frage nach der Anrechnung der Zahlungen von B.__, in keinem Zusammenhang mit der Ursache der finanziellen Notlage des Beschwerdeführers steht, sondern allein gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Gemäss dem Finalprinzip spielt es für die Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe keine Rolle, ob die unterstützte Person ein Verschulden trifft oder nicht. Die Leistungen werden bei Bestehen einer Notlage unabhängig von den Ursachen der Bedürftigkeit ausgerichtet (F. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 165; VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 E. 3.2). Auf die Frage des Missioentzugs ist folglich nicht näher einzugehen und das Beschwerdeverfahren entgegen dem Antrag in Ziff. 1.2 und 2.1.1 nicht zu sistieren. 2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Eventualfall der Abweisung seines Sistierungsantrags (Ziff. 2.1.3) ist abzuweisen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VRP wird eine mündliche Verhandlung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Der Wortlaut zeigt, dass kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht, wenn das rechtliche Gehör auch schriftlich gewahrt werden kann (A. FEDI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, 2020, N 2 f. und N 8 zu Art. 55 VRP). Zudem kann eine mündliche Anhörung trotz entsprechenden Antrags im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie unterbleiben, wenn von ihr von vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können (FEDI, a.a.O., N 5 zu Art. 55 VRP).

Der Beschwerdeführer substantiiert nicht, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, das Gericht anlässlich einer mündlichen Anhörung gewinnen könnte. Vorliegend stellen sich ausschliesslich rechtliche Fragen, die keine über die aktenkundigen Feststellungen hinausgehenden Sachverhaltsabklärungen und auch keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers erfordern. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des bisherigen Verfahrens in umfangreichen

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5/10 Rechtsschriften hinreichend äussern. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei nicht rechtmässig erfolgt, da zum Zeitpunkt des Entscheids über das Ausstandsbegehren gegen die (damalige) Co-Leiterin des Rechtsdienstes der Vorinstanz noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei.

Mit (Zwischen-)Entscheid vom 4. März 2025 wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die (damalige) Co-Leiterin des Rechtsdienstes ab. Am 6. März 2025 wies sie daraufhin den Rekurs in der Sache ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Zwischenverfügung vom 4. März 2025 betreffend Ausstand Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 25. März 2025 trat das Verwaltungsgericht auf diese Beschwerde nicht ein (Verfahren B 2025/57). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten, so dass der Entscheid über die Abweisung des Ausstandgesuchs mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid ausstandsrechtlich nicht an einem formellen Mangel leidet. Im Übrigen ist keine verfahrensrechtliche Norm ersichtlich, welche die fallführende Behörde verpflichten würde, mit ihrem Sachentscheid zuzuwarten, bis ein durch Zwischenentscheid erledigtes Ausstandsgesuch durch die Rechtsmittelinstanzen rechtskräftig entschieden ist; vielmehr wird in der Praxis – insbesondere bei aussichtslosen Ausstandsgesuchen – regelmässig mit dem Sachentscheid selbst über den Ausstand befunden. Es liegt an der fallführenden Behörde, im Einzelfall zu beurteilen, ob sie das darin begründete Risiko eingehen will, dass die Sache bei anderer Beurteilung der Ausstandsfrage durch die Rechtsmittelinstanzen erneut aufgerollt werden muss.

Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. 4. Materiell rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei hinsichtlich der von B.__ geleisteten Rückzahlungen des von ihm gewährten Darlehens zu Unrecht von anrechenbaren Einnahmen ausgegangen. 4.1. Finanzielle Sozialhilfe wird geleistet, wenn keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a des Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1, SHG). Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe deckt das

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6/10 soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 SHG). Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (Art. 11 Abs. 1bis SHG; vgl. KOS-Handbuch, Version Januar 2021, https://www.kos-sg.ch > KOS-Handbuch). Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Art. 11a Abs. 1 SHG).

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Version Januar 2021, https://www.skos.ch > SKOS-Richtlinien) sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen privater Sozialhilfe. Sie bieten Gewähr für mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (SKOS-Richtlinien, A.1). Im Kanton St. Gallen sind sie nicht verbindlich, stellen aber gemäss der KOS ein taugliches Praxisinstrument dar, weshalb die KOS sie den Gemeinden inkl. des KOS-Handbuchs zur Anwendung empfiehlt (KOS-Handbuch A.1). 4.2. Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich gegenwärtig verfügbaren Eigenmittel (WOLFFERS, a.a.O., S. 153). Dafür ist zwischen den ökonomischen Begriffen des Vermögens und der Einnahme zu unterscheiden, welche im Sozialhilferecht als bekannt vorausgesetzt und nicht definiert werden. 4.2.1. In der Rechtsprechung wird die Unterscheidung nicht einheitlich gehandhabt, obschon sie von erheblicher Bedeutung ist für die Freibeträge zum Schutz des Vermögens (G. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 615 ff., mit Hinweisen). Vom Grundsatz her stellen Zuflüsse vor Beginn der Unterstützung Vermögen, Zuflüsse während der Unterstützung (z.B. Nachzahlungen) Einnahmen dar. Es spielt für die Unterstützung keine Rolle, ob die unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, in welchem sie von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Somit sind Nachzahlungen (z.B. Lohn, Steuerrückerstattung, Unterhaltsnachzahlung oder Nachzahlung einer Sozialleistung) grundsätzlich nicht als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren. Bei Schadenersatzleistungen ist jedoch zu differenzieren, ob damit zu Beginn der Unterstützung bereits Vorhandenes ersetzt wird oder nicht. Schadenersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer (zu Beginn der Unterstützung vorhandenen) Sache gilt als Vermögen mit entsprechendem Freibetrag. Auch die Auszahlung einer (bei Unterstützungsbeginn vorhandenen) Lebensversicherung (Rückkaufswert) oder die Rückzahlung des von der unterstützten Person bezahlten Mietzinsdepots stellt frei verfügbares Vermögen dar (Entscheid des

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7/10 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2015 179 vom 19. Januar 2015 E. 4.2). Der Erlös eines verwerteten Vermögens (Surrogat) stellt weiterhin Vermögen dar, weil keine Werterhöhung, sondern lediglich eine Umschichtung von Vermögen stattfindet (G. WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 422). Auch im umgekehrten Fall gelten von Dritten gewährte Darlehen in der Regel nicht als Einnahmen, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00684 vom 29. Juni 2023 E. 2.2). 4.2.2. Der Einkommensbegriff ist im Sozialhilferecht weit gefasst. Es gilt der Grundsatz, dass sämtliche – einmaligen oder laufenden – Einnahmen voll anzurechnen sind, unabhängig von deren Herkunft oder Rechtsnatur. Die Sozialhilfe ist nicht nur gegenüber privat- und öffentlich-rechtlichen Leistungen wie Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen, Ansprüchen aus Verträgen, Schadenersatzansprüchen oder Stipendien nachrangig, sondern auch gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden. Dennoch gibt es Einnahmen, die generell oder im Einzelfall nicht oder lediglich teilweise anrechenbar sind, was unter anderem mit dem Charakter oder Zweck einzelner Zuwendungen zusammenhängen kann (WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 621 f.). Zu den Einnahmen gehören gemäss den Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden unter anderem folgende Einnahmen berücksichtigt: - Erwerbseinkünfte, Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV/IV/UV sowie Ergänzungsleistungen und Beihilfen; - Familienzulagen (wie Kinder-, Ausbildungs-, Unterhaltszulagen); - Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (gerichtlich festgelegt oder vereinbart), Beiträge der Alimentenbevorschussung und der Verwandtenunterstützung; - Ausbildungsbeiträge (Stipendien, Studiendarlehen); - Rückerstattungen aus überschüssigen Akontozahlungen (Steuern, Nebenkosten); - Freiwillige Zuwendungen Dritter, sofern keine Ausnahme gewährt wird; - Versicherungsleistungen, soweit sie nicht für notwendigen Schadenersatz benötigt werden. 4.2.3. Als Vermögen wird betrachtet, was vor der Unterstützungsaufnahme bereits vorhanden ist. Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, unter anderem bewegliche Sachen, Immobilien, Forderungen (z.B. Darlehen) und sonstige Rechte. Die Verwertung des anrechenbaren Vermögens

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8/10 ist Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Nicht kurzfristig realisierbares Vermögen (z.B. Grundeigentum) darf hingegen erst nach Unterstützungsaufnahme angerechnet werden, wenn die Verwertung trotz angesetzter Frist schuldhaft unterbleibt. Es wird ein Freibetrag gewährt, der nicht angetastet wird (SKOS-Richtlinien D.3.1; WIZENT, Sozialhilferecht, a.a.O., Rz. 653 ff.). Dieser beträgt für eine Einzelperson gemäss SKOS-Richtlinien CHF 4'000 plus für jedes minderjährige Kind oder Kind in Ausbildung CHF 2'000 und gemäss Empfehlungen im Kanton St. Gallen CHF 2'000 plus für jedes minderjährige Kind oder Kind in Ausbildung CHF 1'000 (KOS-Handbuch D.3.1). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatlichen Banküberweisungen von CHF 50 an ihn seien ratenweise Rückzahlungen eines Darlehens über rund CHF 1'400, das er B.__ im Sommer 2022, als er nicht sozialhilfeabhängig gewesen sei, gewährt habe. Ein zugehöriger Darlehensvertrag liegt nicht bei den Akten; der Beschwerdeführer deklarierte das Darlehen in seinem Sozialhilfeantrag nicht als Vermögensbestandteil. Die Beschwerdegegnerin ging ohne Nachfrage und weitere Abklärungen davon aus, dass es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung einer Drittperson handle und rechnete diese als anrechenbare Einkünfte an, wohingegen die Vorinstanz den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend eine Darlehensrückzahlung annahm, die sie aufgrund des Zuflusses während laufender Unterstützung jedoch als Einkommen einstufte. Den (grundsätzlich glaubhaften) Darlegungen des Beschwerdeführers zufolge bestand seine Forderung gegenüber B.__ bereits bei Unterstützungsbeginn, womit sie zu seinem Vermögen gehört (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Mit der ratenweisen Rückzahlung ändert sich nichts an der Höhe des Vermögens; es findet lediglich eine Umschichtung statt. Bei den Rückzahlungen handelt es sich mithin nicht um (nachträglich) zufliessende (Ersatz)einkünfte, wie sie in E. 4.2.3 zuvor aufgezählt wurden. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 ist sodann nicht einschlägig, ging es doch dort um den Zufluss eines rechtsgrundlos erhaltenen Betrages (E. 4.2). 5.2. Als Vermögensbestandteil (vgl. E. 5.1 hiervor) steht die Verwertung der Darlehensforderung des Beschwerdeführers gegenüber B.__ unter dem Vorbehalt des zulässigen Vermögensfreibetrags (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Bei Unterstützungsbeginn per 30. April 2024 betrug der Saldo des Kontos auf der Bank C.__ CHF 1'877.93 und jener des Kontos bei der VR-Bank D.__ € 414.60, was zum damaligen Mittelkurs etwa CHF 388 entsprach. Zusammen macht dies somit CHF 2'265 aus. Hinzu kommt die Darlehensforderung gegenüber B.__ in der Höhe von maximal CHF 1'150 (ausgehend von einer anfänglichen Höhe von CHF 1'400 bei

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9/10 monatlichen Rückzahlungen seit Dezember 2023 [im November 2023 erfolgte noch keine Rückzahlung] bis und mit April 2024 von zusammen CHF 250). Damit ergibt sich per Ende April 2024 ein Vermögen des Beschwerdeführers von maximal CHF 3'400 (CHF 2'265 auf den Bankkonti und CHF 1'150 Darlehensguthaben; ohne die Eigentumswohnung in Y.__/D). Bei Annahme der im Kanton St. Gallen empfohlenen – gegenüber den schweizerischen SKOS-Richtlinien eher tief angesetzten – Freibeträge von CHF 2'000 für eine alleinstehende Person plus CHF 1'000 pro Kind in Ausbildung (die Tochter mit Jahrgang 2006 [gerade erst volljährig] und der jüngere Sohn mit Jahrgang 2002 waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beide bei der Mutter wohnhaft und mutmasslich noch in Ausbildung, da der Beschwerdeführer im Antrag auf Sozialhilfeleistung angab, gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig zu sein [vgl. Scheidungsurteil vom 20. Februar 2018, act. 7/10.244], jedoch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keine solchen leisten zu können) – insgesamt somit mindestens CHF 3'000 (inkl. Freibetrag für die Tochter), allenfalls auch CHF 4'000 (inkl. Freibetrag für beide Kinder) – erweist sich die Anrechnung der monatliche Darlehensrückzahlungen von B.__ in der Höhe von CHF 50 bis zu einem Betrag von maximal CHF 1'150 als Einkommen nicht als rechtmässig. 5.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 6. März 2025 aufzuheben. Die Darlehensrückzahlung von B.__ bis maximal CHF 1'150 ist nicht als Einnahme anzurechnen, womit sich der Unterstützungsanspruch (rückwirkend und unter der Prämisse ansonsten gleichbleibender Verhältnisse) ab 1. Mai 2024 neu auf CHF 694.88 beläuft. 6. Insgesamt ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm daher zur Hälfte aufzuerlegen; auf deren Erhebung ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit zu verzichten (Art. 97 VRP). Die andere Hälfte der Kosten bezahlt die Beschwerdegegnerin, die überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (vgl. Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12).

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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 6. März 2025 wird aufgehoben. 2. Die Darlehensrückzahlung von B.__ bis maximal CHF 1'150 ist dem Beschwerdeführer nicht als Einnahme anzurechnen. 3. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin tragen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 je zur Hälfte. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Beschwerdeführers wird verzichtet.

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2026-04-07T05:28:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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