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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.11.2025 B 2025/44

12 novembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·8,070 mots·~40 min·5

Résumé

Bewertung einer Dissertation, Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 10 Abs. 1 UG Der Beschwerdeführer erachtet die Bewertung seiner Dissertation und seiner Disputation durch Referent und Korreferent als zu tief. Aufgrund des belasteten Arbeitsverhältnisses mit dem Referenten zweifelt er an der Unbefangenheit der Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte die Ablehnungsgründe gegenüber dem Referenten bereits vor der Einreichung und Bewertung der Dissertation und nicht erst nach Vorliegen der – aus seiner Sicht enttäuschenden – Benotung vorbringen müssen, soweit er tatsächlich Zweifel an dessen Unbefangenheit hegte. In der Sache selbst ergibt sich, dass der Bewertung der Dissertation und der Disputation durch den Referenten und den Korreferenten sachgerechte Kriterien zugrunde liegen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach andere Experten – insbesondere Konferenzveranstalter und Verleiher von Wissenschaftspreisen – seine Leistungen erheblich besser beurteilten, sowie aus der Beurteilung der auf Anweisung des Universitätsrats hinzugezogenen Drittgutachter lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Referent und der Korreferent die Leistungen anhand eines überspannten Massstabs bewertet oder anderweitig ihren erheblichen Ermessensspielraum verlassen hätten. Es besteht insgesamt kein Anlass, von einer rechtsfehlerhaften Unterbewertung der Dissertation und der dazu durchgeführten Disputation auszugehen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. (Verwaltungsgericht, B 2025/44). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_726/2025)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/44 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2026 Entscheiddatum: 12.11.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2025 Bewertung einer Dissertation, Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 10 Abs. 1 UG Der Beschwerdeführer erachtet die Bewertung seiner Dissertation und seiner Disputation durch Referent und Korreferent als zu tief. Aufgrund des belasteten Arbeitsverhältnisses mit dem Referenten zweifelt er an der Unbefangenheit der Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte die Ablehnungsgründe gegenüber dem Referenten bereits vor der Einreichung und Bewertung der Dissertation und nicht erst nach Vorliegen der – aus seiner Sicht enttäuschenden – Benotung vorbringen müssen, soweit er tatsächlich Zweifel an dessen Unbefangenheit hegte. In der Sache selbst ergibt sich, dass der Bewertung der Dissertation und der Disputation durch den Referenten und den Korreferenten sachgerechte Kriterien zugrunde liegen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach andere Experten – insbesondere Konferenzveranstalter und Verleiher von Wissenschaftspreisen – seine Leistungen erheblich besser beurteilten, sowie aus der Beurteilung der auf Anweisung des Universitätsrats hinzugezogenen Drittgutachter lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Referent und der Korreferent die Leistungen anhand eines überspannten Massstabs bewertet oder anderweitig ihren erheblichen Ermessensspielraum verlassen hätten. Es besteht insgesamt kein Anlass, von einer rechtsfehlerhaften Unterbewertung der Dissertation und der dazu durchgeführten Disputation auszugehen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. (Verwaltungsgericht, B 2025/44). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_726/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 12. November 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Geschäftsnr. B 2025/44

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

Gegen Rekurskommission der Universität St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Dissertation/Disputation

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ reichte im März 2018 an der Universität St. Gallen eine kumulative Dissertation ein unter dem Titel «…». Der Referent, Prof. Dr. C.__, und der Korreferent, Prof. Dr. D.__, bewerteten die Arbeit übereinstimmend mit der Note 4.75 («befriedigend-gut»). Die

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2/23 Disputation bewerteten sie mit der Note 5 («gut»). Die Programmkommission nahm die Dissertation von A.__ an ihrer Sitzung vom 22. Mai 2018 mit der Note 4.75 an. B. a. Gegen die vom Studiensekretär am 28. Mai 2018 eröffnete Notenverfügung erhob A.__ am 11. Juni 2018 Rekurs bei der Rekurskommission mit dem Antrag, die Notenverfügung sei aufzuheben und es sei ein unabhängiges Drittgutachten zur Dissertation zu erstellen, eventualiter seien Dissertation und Disputation je mit der Note 5.5 zu bewerten. Den Rekurs begründete er im Wesentlichen mit dem schwierigen persönlichen Verhältnis zum Referenten, für den er wissenschaftlich tätig gewesen sei und der ihn am [Institut M.__] jahrelang gegenüber anderen Doktorierenden ungleich behandelt habe. Unabhängige externe Forscher seien im Rahmen von Konferenzanerkennungen und Wissenschaftspreisen zu ganz anderen Leistungsbewertungen gekommen (act. 5/13/17). b. Die Rekurskommission wies den Rekurs am 20. Februar 2019 ab. Sie hielt fest, aufgrund der von A.__ geschilderten arbeitsrechtlichen Vorfälle zwischen ihm und dem Referenten sei nicht ganz von der Hand zu weisen, dass er Zweifel an der Objektivität der Dissertationsbewertung hege; insofern sei verständlich, dass er ein unabhängiges Drittgutachten beantrage. Die geltende Promotionsordnung sehe indes die Möglichkeit eines Drittgutachtens nicht vor; auch in der neuen Promotionsordnung werde ein Drittgutachten nur für den Fall verlangt, dass Referent oder Korreferent Ko-Autoren eines eingereichten Aufsatzes seien. Der Antrag A.__s sei deshalb dahingehend auszulegen, dass der Referent als befangen zu gelten habe und durch einen neuen Referenten zu ersetzen sei. Solche Anträge seien indes so früh wie möglich zu stellen. A.__ hätte deshalb sofort nach oder noch während der arbeitsrechtlichen Vorfälle und nicht erst nach der Eröffnung der Note die Einsetzung eines neuen Referenten beantragen müssen. Das Begehren sei verspätet und damit unerheblich. Im Übrigen könne die Rekurskommission die Bewertung nur auf Rechtswidrigkeit hin prüfen. Sie könne nur eingreifen, wenn einem Notenentscheid ein offensichtliches Versehen zugrunde liege oder wenn der Notenentscheid mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden könne. Die Rüge, eine Dissertation sei willkürlich bewertet worden, müsse von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Vorliegend sei die erteilte Note unter Willküraspekten vertretbar (act. 5/13/32). c. Den gegen den Entscheid der Rekurskommission von A.__ erhobenen Rekurs hiess der Universitätsrat mit Entscheid vom 2. November 2020 gut; er hob den angefochtenen

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3/23 Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu weiterer Prüfung an die Rekurskommission zurück mit der Begründung, es gebe Hinweise auf eine Befangenheit des Referenten bezüglich der Bewertung der Dissertation, weshalb dem Antrag des Rekurrenten auf Einholung eines Drittgutachtens hätte entsprochen werden müssen. C. a. Infolge des Rückweisungsentscheids des Universitätsrates hob die Rekurskommission am 23. November 2020 die Notenverfügungen für die Dissertation und die Disputation auf und wies die Programmkommission PMA (Programme in Management) sowie das Dissertationskomitee an, zur Dissertation von A.__ ein Drittgutachten einzuholen und sodann die Noten neu zu verfügen. A.__ wandte sich gegen diesen Entscheid wiederum an den Universitätsrat. Er stellte den Antrag, die Noten der Dissertation und der Disputation seien wiederherzustellen und erst nach Vorliegen des Drittgutachtens und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu festzulegen; mit dem gewählten Vorgehen drohe eine «reformatio in peius», die er gegebenenfalls mit einem Rückzug des Rekurses vermeiden wolle. Mit Entscheid vom 13. September 2021 hob der Universitätsrat in Gutheissung dieses Rechtsmittels A.__s auch den Rekursentscheid vom 23. November 2020 auf und wies die Rekurskommission an, sich an die verbindlichen Weisungen im Entscheid vom 2. November 2020 zu halten, so dass erst nach Vorliegen des unabhängigen Drittgutachtens und Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut über die Noten entschieden werde. b. Die Beteiligten einigten sich im weiteren Verfahrensverlauf auf die Bezeichnung zweier unabhängiger Gutachter, welche ihre Beurteilungen am 22. August 2023 (Prof. E.__, Notenvorschlag 6.0) und am 25. August 2023 (Prof. F.__, Notenvorschlag 4.0) einreichten. Die Programmkommission hielt dazu am 6. September 2023 fest, es gebe keine Hinweise auf eine «Unterbewertung» der Dissertation durch die beiden ursprünglichen Referenten und damit keinen Anlass, von der ursprünglichen Notengebung für die Dissertation von 4.75 abzuweichen. A.__ war demgegenüber der Auffassung, es sei dem Notenvorschlag von Prof. E.__ zu folgen. c. Die Rekurskommission stellte mit Entscheid vom 23. August 2024 fest, die eingereichten Drittgutachten hätten keine Hinweise auf eine «Unterbewertung» der Dissertation von A.__ mit dem Titel «…» durch die beiden ursprünglichen Referenten Prof. Dr. C.__ (Referent)

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4/23 und Prof. Dr. D.__ (Korreferent) ergeben. Die Noten der Disputation (Note 5.0) und der (Gesamt-)Dissertation (Note 4.75) blieben unverändert. Die Notenverfügung vom 28. Mai 2018 – Note 4.75 – werde daher bestätigt. D. a. Gegen den von der Rekurskommission am 30. August 2024 versandten Entscheid erhob A.__ mit Eingabe vom 16. September 2024 und Ergänzung vom 2. Dezember 2024 (act. 4/8) beim Universitätsrat Rekurs. Er stellte den Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Note der Dissertation sei auf 6.0, eventualiter auf 5.25, subeventualiter auf 5.0 anzupassen, subsubeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Rekurskommission zurückzuweisen. Die Rekurskommission verzichtete am 8. Januar 2025 auf eine Stellungnahme zum Rechtsmittel (act. 4/12). b. Mit dem Einverständnis A.__s (Beschwerdeführer) überwies der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Kammer der Rekurskommission, welche nach Inkrafttreten der neuen universitätsinternen Rechtspflege per 1. Januar 2025 die beim Universitätsrat hängigen Verfahren übernommen hatte, die Angelegenheit am 24. Februar 2025 zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Universitätsrat geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 wurde auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht übertragen. Der Beschwerdeführer nahm am 12. März 2025 auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten. Am 31. März 2025 teilte er dem Gericht mit, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme. Die Vorinstanz reichte dem Gericht am 24. September 2025 aufforderungsgemäss weitere Akten ein, nämlich nebst einer Druckversion der Dissertation die Anfragen der Rekurskommission für Drittgutachten vom 11. Mai 2023 an Professor G.__, aus Z.__, und Dr. H.__, aus Y.__, sowie die Anfragen vom 30. Mai 2023 an Professor F.__, aus X.__, und Professor E.__, aus W.__, das «Fact sheet for independent third-party Appraisals» sowie die Drittgutachten von Professor F.__ vom 29. August 2023 und von Professor E.__ vom 22. August 2023 mit der Stellungnahme der akademischen Leiterin des Ph.D. Programme in Management namens der Programmkommission vom 5. September 2023 (act. 10/1-8). Dem Beschwerdeführer wurde der Beizug der Akten am 23. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

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5/23 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission der Universität St. Gallen (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 3 des Universitätsgesetzes, sGS 217.1, UG, in Kraft seit 1. Januar 2025). Ob Art. 169 Abs. 2 des Universitätsstatuts (sGS 217.15), wonach die Verwaltungsrechtliche Kammer der Rekurskommission unter anderem die beim Universitätsrat hängigen Verfahren übernimmt, auch dann gilt, wenn solche Verfahren die Überprüfung bildungsrechtlicher Entscheide der Rekurskommission zum Gegenstand haben, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer mit der Behandlung seines Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht einverstanden ist (zur Möglichkeit der Behandlung eines Rekurses an den Universitätsrat als Sprungbeschwerde durch das Verwaltungsgericht nach der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Rechtsmittelordnung vgl. VerwGE B 2016/209 vom 20. Januar 2017 E. 2.1). 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Begehren des Beschwerdeführers, seine Dissertation sei mit der Höchstnote zu bewerten, abgewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium auch mit der von ihm beanstandeten Note erfolgreich abgeschlossen. Da allerdings die Note und das Prädikat, mit welchem die Promotion erteilt wurden, für den Fortgang der akademischen und beruflichen Karriere des Beschwerdeführers von Bedeutung sein können, besitzt dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung der Beschwerde (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGE 136 I 229 E. 2; BGer 2D_36/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.3.2). 1.3. Das Rechtsmittel gegen den am 30. August 2024 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 16. September 2024 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende rechtzeitig bei dem bis 31. Dezember 2024 zur Behandlung von Rekursen gegen die Rekurskommission zuständig gewesenen Universitätsrat erhoben (Art. 71 UG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO, Art. 44 lit. b des Gesetzes über die Universität St. Gallen vom 26. Mai 1988, in der Fassung gemäss V. Nachtrag zum VRP vom 23. Januar 2007, nGS 42-55, in Kraft ab 1. März 2007).

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6/23 1.4. Die Eingabe vom 16. September 2024 erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 2. Dezember 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die (Sprung-)Beschwerde ist dementsprechend einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wandte sich ursprünglich gegen die Bewertung seiner Dissertation durch den Referenten und den Korreferenten mit der Note 4.75, weil er die Bewertung als zu tief erachtete. Grund für die zu tiefe Bewertung war seiner Auffassung nach das schwierige persönliche Verhältnis zum Referenten. In ihrem Entscheid vom 20. November 2019 erachtete die Rekurskommission die damit sinngemäss erhobene Befangenheitsrüge als verspätet und die Bewertung als innerhalb des Beurteilungsspielraums des Referenten und des Korreferenten liegend (vgl. Bst. B.b hiervor). Der Universitätsrat qualifizierte demgegenüber das belastete Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer als Hinweis auf eine Befangenheit des Referenten bei der Beurteilung der Dissertation. Zur Klärung der Frage, ob der Referent die Arbeit des Beschwerdeführers «unterbewertet» hätte, wies er die Angelegenheit mit Entscheid vom 2. November 2020 an die Rekurskommission zurück und verband dies mit der Anweisung, ein Drittgutachten einzuholen (vgl. Bst. B.c hiervor). Nachdem im weiteren Verlauf – nicht eines, sondern zwei – Drittgutachten eingeholt worden waren, hatte die Rekurskommission demnach zu klären, ob es Hinweise auf eine «Unterbewertung» durch Referent und Korreferent und damit Anlass gebe, von der ursprünglichen Bewertung abzurücken, oder ob an der ursprünglichen Note festzuhalten sei. Im angefochtenen Entscheid vom 23. August 2024 hat die Rekurskommission beide Fragen verneint und deshalb das Begehren des Beschwerdeführers, seine Dissertation mit einer besseren Note anzunehmen, abgewiesen. 2.2. Das Verwaltungsgericht war bisher mit der Angelegenheit nicht befasst. Die im vorinstanzlichen Entscheid zentrale Frage, ob eine Drittbegutachtung der Arbeit des Beschwerdeführers zu einer besseren Note bei der Annahme der Dissertation führen müsse, geht auf die Feststellung des Universitätsrats im Entscheid vom 2. November 2020 zurück, der Anschein der Befangenheit des Referenten bei der Bewertung rechtfertige die Einholung eines solchen Drittgutachtens. Dieser Entscheid wurde zwar rechtskräftig. Jedoch handelte es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid, der weder vom (damals obsiegenden und damit nicht beschwerten) Beschwerdeführer noch von der Universität angefochten werden konnte (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 VRP; das Universitätsgesetz vom

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7/23 26. Mai 1988 sah für Entscheide des obersten anstaltsinternen Rechtsprechungsorgans keine Anfechtungsmöglichkeit durch ein anderes Organ der Universität vor [heute: Art. 78 Abs. 2 UG]). Das Verwaltungsgericht hat deshalb vorab die Frage zu prüfen, ob die vom Universitätsrat angeordnete Rückweisung der Angelegenheit zur Einholung einer Drittbeurteilung gerechtfertigt war (dazu nachfolgend Erwägung 3); es ist hierbei nicht an die Würdigung des Universitätsrats im Entscheid vom 2. November 2020 gebunden. Erweist sich der Rückweisungsentscheid des Universitätsrats als ungerechtfertigt, ist die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers durch den Referenten und den Korreferenten zu überprüfen (dazu nachfolgend Erwägung 4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Benotung der von ihm an der Universität St. Gallen eingereichten Dissertation durch den im Promotionsverfahren bezeichneten Referenten. Er zieht dessen Objektivität in Zweifel, weil das persönliche Verhältnis zwischen ihm und dem Referenten, für den er am [Institut M.__] bis im Juli 2017 (vgl. Rekursergänzung vom 3. Oktober 2018 S. 4; act. 5/13/17) gewirkt habe, belastet gewesen sei. Wie die Rekurskommission in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 20. Februar 2019 diesbezüglich zutreffend festgestellt hat, erhebt der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Befangenheitsrüge. Zu beachten ist bei der Prüfung dieser Befangenheitsrüge, dass der Referent und der Korreferent für die Notenverfügung an sich nicht verantwortlich zeichnen: Die Gesamtnote für die einzelnen Doktorate wird vielmehr von der Programmkommission verabschiedet (Art. 8 Abs. 2 lit. h der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. gallen vom 11. Dezember 2006, Stand 7. Mai 2012, PromO 06), welche dabei auf die Begutachtung durch den Referenten und den Korreferenten abstellt (vgl. Art. 14 lit. c und Art. 41 PromO 06). Referent und Korreferent haben damit am Entscheid über die Promotion des Beschwerdeführers als antragsberechtigte Sachverständige mitgewirkt. 3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. In Verfahren vor Verwaltungsinstanzen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Gebot der Unbefangenheit der Entscheidungsträger bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 mit Hinweis auf B. SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis

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8/23 der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen. Da Sachverständige nicht Mitglied eines Gerichts sind, richten sich die Anforderung zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach den allgemeinen Verfahrensgarantien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Die Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unbefangenheit von Art. 29 Abs. 1 BV gelten indessen auch für beratend oder instruierend mitwirkende Personen sowie für administrativ bestellte Sachverständige (vgl. STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/ Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, N 47 zu Art. 29 BV). Art. 29 Abs. 1 BV kommt ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (vgl. BGer 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.3.1 mit Hinweis auf 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGer 9C_19/2017 vom 30. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 20 E. 4.2 und 133 I 1 E. 6). Das kantonale Gesetzesrecht entspricht diesen verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben: Behördenmitglieder sowie öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige, die Anordnungen treffen, solche vorbereiten oder daran mitwirken, haben von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie als befangen erscheinen (Art. 7 lit. c VRP). Der Rechtsschutz an der als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Universität St. Gallen richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 1 Abs. 1 UG, Art. 1 Abs. 2 des früheren Gesetzes über die Universität St. Gallen vom 26. Mai 1988; Art. 71 UG, Art. 40 aUG). 3.3. Die vom Beschwerdeführer gegenüber dem Referenten geltend gemachte Befangenheit ist – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1 hiervor) – als Ablehnungsgrund zu qualifizieren (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2b/aa). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, angebliche Befangenheitsvorwürfe erst aufgrund einer als ungünstig empfundenen Entscheidung vorzubringen (vgl. BGer 5A_797/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.5.2 mit Hinweis auf BGE 119 Ia 221 E. 5a und 124 I 121 E. 2). Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt deshalb den Anspruch auf Anrufung der Garantie der Unbefangenheit der an einer Entscheidung mitwirkenden Personen (für Richter vgl. BGer 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 128 V 82 E. 2b). 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2017 als Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am «[Institut M.__]» und am «[Institut N.__]» der Universität

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9/23 St. Gallen angestellt. Dabei war er auch für den im Promotionsverfahren als Referent fungierenden Inhaber des Lehrstuhls für Q.__ tätig (vgl. Sachverhaltsdarstellung im Entscheid des Universitätsrates vom 2. November 2020; act. 5/13/43). Im März 2018 legte der Beschwerdeführer der Universität St. Gallen seine Dissertation vor (vgl. act. 10/9, Acknowledgment; E-Mail vom 20. März 2018, act. 5/13/17-18). Sie wurde vom Referenten mit der Note 4.75 bewertet. Im Verfahren vor der Rekurskommission, das der Beschwerdeführer gegen diese Benotung anhob, schilderte dieser zahlreiche Umstände aus der Zeit seiner Anstellung, aus denen er auf eine Befangenheit des Referenten schliesst. Er machte geltend, es sei zu Konflikten über die ihm zustehenden vertraglichen Ansprüche gekommen. Der Referent habe sich unsachlich verhalten und ihn gegenüber Dritten blossgestellt und erniedrigt. Zum Beweis stützte er sich vorab auf elektronisch geführte Kommunikation zwischen ihm und dem Referenten aus der Zeit seiner Anstellung und vor der Einreichung der Dissertation (vgl. act. 3/13/17-1 bis 17-12; act. 3/13/29-2 bis 29-5). Das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten des Referenten ihm gegenüber während der Dauer des Anstellungsverhältnisses und im unmittelbaren Anschluss daran hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, den Ablehnungsgrund bereits vor der Einreichung der Dissertation und der Disputation geltend zu machen. Die Geltendmachung erst nach Vorliegen der Benotung seiner Dissertation verstösst gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. E. 3.3 hiervor). 3.4.2. Der Beschwerdeführer legt vereinzelte Korrespondenz ins Recht, die er mit dem Referenten nach der Einreichung der Dissertation im März 2018 geführt hatte. Gegenstand des E-Mail- Verkehrs nach der Einreichung der Dissertation war das Ersuchen des Beschwerdeführers um ein «ausführlicheres Feedback» des Referenten zur Dissertation. 3.4.2.1. Nach der Eröffnung der Notenverfügung am 28. Mai 2018 (Montag) mit dem Hinweis auf die 14-tägige Rekursfrist wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Juni 2018 an den Referenten, um einen Termin für ein ausführlicheres Feedback zu seiner Dissertation zu vereinbaren. Zwar trifft zu, dass der Referent auf dieses E-Mail nicht reagierte und der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Juni 2018 seinen Wunsch wiederholen musste (act. 5/13/17-13). Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass – wie der Beschwerdeführer in Ziffer 7 der Rekursergänzung vom 3. Oktober 2018 vorbrachte (act. 5/13/17) – im Zeitpunkt seiner ersten Anfrage die Rekursfrist noch nicht abgelaufen war und der Referent seiner Bitte nach kurzfristiger Erläuterung der Prüfungsleistung innerhalb der Rekursfrist nicht nachkam. Allerdings hat der Beschwerdeführer gleichzeitig auch ausgeführt, er habe den Rekurs – am 11. Juni 2018 – zur Fristwahrung erhoben. Bei diesen zeitlichen Verhältnissen kann dem Referenten unter Befangenheitsaspekten nicht vorgehalten werden, er habe den

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10/23 Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels «gezwungen», weil er nicht bereit gewesen wäre, die Benotung der Dissertation innerhalb der Rechtsmittelfrist mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Abgesehen davon begründen Wiedererwägungsgesuche keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht (Art. 27 VRP). Die mangelnde Reaktion des Referenten auf die Rückfrage des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2018 vermag deshalb bei objektiver Betrachtung nicht einen Anschein der Befangenheit zu begründen. 3.4.2.2. Auf die erneute Anfrage des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2025 antwortete der Referent noch am selben Tag. Die Formulierungen in seiner Antwort, insbesondere sein Hinweis, er werde dafür «erst nach dem Sommer» Zeit haben, und der Beschwerdeführer solle «nicht zu viel» «erwarten», weil ihm «das Wesentliche» «schon mitgeteilt» worden sei (vgl. E-Mail vom 20. Juni 2018; act. 3/13/17-13), reichen bei objektiver Betrachtung ebenfalls nicht aus, den Referenten als im Zeitpunkt der Beurteilung der Dissertation des Beschwerdeführers befangen erscheinen zu lassen. Dass erst sie – und nicht bereits die aus der Sicht des Beschwerdeführers enttäuschende Benotung – beim Beschwerdeführer den Verdacht auf eine Befangenheit des Referenten weckten, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend. 3.5. Entgegen der vom Universitätsrat in seinem Entscheid vom 2. November 2020 geäusserten Auffassung fehlt es somit vorliegend an (rechtzeitig geltend gemachten) Anhaltspunkten für eine Befangenheit des Referenten (und auch eine solche des Korreferenten). Damit fällt die Grundlage für die an die Rekurskommission gerichtete Aufforderung, Drittgutachten einzuholen, dahin. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen, dass die entsprechende verfahrensrechtliche Weichenstellung des Universitätsrats insofern problematisch erscheint, als sie keine definitive Klärung der Befangenheitsfrage erlaubte: Die Frage der Befangenheit ist von der inhaltlichen Überzeugungskraft der Bewertung durch den Referenten und den Korreferenten unabhängig; ein allfälliger Schluss auf Befangenheit des Erstgutachters hätte – selbst wenn die Bewertung einer Überprüfung standgehalten hätte – überdies zur Folge gehabt, dass das gesamte Verfahren neu hätte aufgerollt werden müssen (weil es an dem durch die Promotionsordnung vorgeschriebenen Erst- und Zweitgutachten gefehlt hätte).

Die materielle Beurteilung des vorliegenden Falls hat dementsprechend – entgegen den Annahmen des Beschwerdeführers – von den Bewertungen durch den Referenten und den Korreferenten auszugehen, auf die es nach der Promotionsordnung ankommt (vgl. Art. 14 lit. c und Art. 41 PromO 06). Soweit es um die inhaltliche Überzeugungskraft dieser

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11/23 Bewertungen geht (vgl. im Einzelnen E. 4 ff. hiernach), ist sodann mit Blick auf die eingeholten Drittgutachten darauf hinzuweisen, dass die bei der Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit zweifellos bestehenden Beurteilungsspielräume für sich allein den Beizug eines weiteren unabhängigen Experten nicht rechtfertigen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.5). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich Referent und Korreferent darüber einig waren, dass die Dissertation mit einer Note zwischen «genügend» (4.5) und «gut» (5) und die Disputation mit der Note 5 («gut») zu bewerten sei, die Einschätzungen der unbefangenen Gutachter mithin nahe beieinander lagen. Entgegen der Auffassung des Universitätsrates in seinem Entscheid vom 2. November 2020 bestand deshalb kein Anlass, die vom Beschwerdeführer eingereichte Dissertation durch einen – oder schliesslich zwei – Drittgutachter bewerten zu lassen. Auf die ausgreifenden Ausführungen der Beschwerdeführer zur Würdigung dieser Drittgutachten ist im Weiteren nicht mehr einzugehen. 4. Zu prüfen ist damit, ob sich die Bewertung der Dissertation mit der Note 4.75 (dazu nachfolgend Erwägung 6) und der Disputation mit der Note 5 (dazu nachfolgend Erwägung 7) aufrechterhalten lassen. Vor den entsprechenden Ausführungen ist auf die Kognition einzugehen, die den Rechtsmittelinstanzen (und im Besonderen: dem Verwaltungsgericht) bei der Überprüfung universitärer Leistungsbewertungen zukommt (dazu nachfolgend Erwägung 5). 5. 5.1. Die Rekurskommission hat in ihrem Entscheid vom 20. Februar 2019 rechtlich zutreffend dargelegt, welche Kognition ihr bei der Überprüfung von Prüfungsbewertungen im Rechtsmittelverfahren zukommt (vgl. E. 3a des Entscheides): Sie ist vom damals geltenden Art. 45 aUG ausgegangen. Danach werden angefochtene Verfügungen über Prüfungsergebnisse bereits im Rekursverfahren (nur) auf Rechtswidrigkeit (und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen) hin überprüft; eine Ermessenskontrolle war damit ausgeschlossen. Daran hat sich im Übrigen mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Universitätsgesetz vom 14. November 2023 (nGS 2023-063) nichts geändert. Dieses enthält zwar keine Bestimmung zum Umfang der Kognition der bildungsrechtlichen Kammer der universitätsinternen Rekurskommission. Jedoch hat Art. 152 Abs. 5 des seit 1. Januar 2025 anwendbaren Universitätsstatuts (sGS 217.15) die früher im Universitätsgesetz selbst vorgesehene Kognitionsbeschränkung bei der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen inhaltlich übernommen; die Bestimmung hält fest, dass angefochtene Verfügungen betreffend die Bewertung von Prüfungsleistungen nur auf Rechtswidrigkeit und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts hin überprüft werden.

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12/23 5.2. Die Rekurskommission ist im Weiteren zu Recht davon ausgegangen, die Beschränkung der Kognition auf Rechtsfehler reduziere die Überprüfung der Ausübung des Ermessens durch die Prüfungsbehörde auf «qualifizierte Ermessensfehler». Als qualifizierte Ermessensfehler und damit als Rechtsverletzungen gelten der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des der entscheidenden Behörde vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. LOOSER/LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung; vgl. anstelle vieler BGE 132 V 393 E. 3.3). Die Grenzen des Ermessensmissbrauchs hat die Rekurskommission unter Rückgriff auf die Formel der «besonderen Zurückhaltung» umschrieben, auf welche das Bundesgericht bei der materiellen Überprüfung von Prüfungsentscheiden verweist (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2). Sie hat gestützt darauf festgehalten, sie könne als Rekursinstanz nur eingreifen, wenn einem Notenentscheid ein offensichtliches Versehen zugrunde liege oder wenn dieser mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden könne, wenn mit anderen Worten der Notenentscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruhe oder wenn ihm Erwägungen zugrunde lägen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebliche Rolle spielen dürfen (vgl. E. 3b des Rekursentscheides vom 20. Februar 2019). 5.3. Zwar räumen weder das Universitätsgesetz noch das Universitätsstatut der zuständigen Behörde bei der Festsetzung des Prüfungsergebnisses ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein (vgl. Art. 67 Abs. 2 des Universitätsstatuts; Art. 50 und Art. 77 Abs. 2 des früheren Universitätsstatuts; vgl. auch Art. 36 der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen, Erlasssammlung der Universität St. Gallen II.E.17, PromO 17]). Jedoch ergibt sich ein solcher Ermessensspielraum aus der Sache selbst (der Bewertung von Dissertationen und anderen universitären Prüfungsleistungen) bzw. den diesbezüglichen Regelungen im Universitätsgesetz und der darauf gestützt ergangenen universitätsinternen Rechtsordnung (vgl. dazu auch A. GRIFFEL, Besprechung von VGr ZH, 23.1.2025, VB.2024.00558, in: ZBl 9/2025, S. 498 ff., S. 505 f.): 5.3.1. Die Universität kann den Doktorgrad und andere akademische Grade sowie Diplome verleihen (Art. 4 aUG; Art. 10 Abs. 1 UG; Art. 19 Abs. 1 des früheren und Art. 13 Abs. 1 des geltenden Universitätsstatuts). Im Doktoratsstudium wird eine forschungsnahe Ausbildung in den Lehrgebieten der Doktoratsprogramme vermittelt, welche die Doktorierenden auf eine spätere Laufbahn in der Wissenschaft oder auf eine wissenschaftsbasierte Tätigkeit in der Praxis vorbereitet (Art. 2 PromO 06). Die Promotion weist die Fähigkeit zum

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13/23 selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nach (Art. 2 Abs. 2 der Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 7. November 2016, II.E.17, nachfolgend: PromO 17). Die Dissertation muss dementsprechend eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, durch die der oder die Doktorierende vertiefte Fachkenntnisse sowie die Beherrschung wissenschaftlicher Methodik nachweist (Art. 36 PromO 06; Art. 31 PromO 17). Wird die Dissertation in Form von mindestens drei einzelnen Aufsätzen eingereicht (kumulative Dissertation), müssen diese dem Qualitätsstandard von renommierten internationalen Fachzeitschriften entsprechen (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 PromO 06; Art. 33 Abs. 1 PromO 17). Sie können in Koautorschaft verfasst werden (Art. 38 Abs. 2 PromO 06, Art. 33 Abs. 2 PromO 17; gemäss Art. 33 Abs. 3 PromO 17 ist wenigstens ein Beitrag, der einen namhaften Beitrag an der gesamten Dissertation ausmachen muss, von den Doktorierenden in Einzelarbeit zu leisten). In der Disputation weisen die Doktorierenden nach, dass sie die an die Promotion gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 44 Abs. 1 PromO 06; Art. 38 Abs. 1 PromO 17). Dissertation und Disputation werden mit ganzen und halben Noten zwischen 1.0 (unbrauchbar), 2.0 (sehr schlecht), 3.0 (schlecht), 3.5 (mangelhaft) 4.0 (genügend), 4.5 (befriedigend), 5.0 (gut), 5.5 (sehr gut) und 6.0 (herausragend) bewertet; für die Dissertation können auch Viertelnoten vergeben werden (Art. 50 Abs. 1 und 2 PromO 06; Art. 42 Abs. 1 und 2 PromO 17). Die Begutachtung von Dissertation und Disputation ist Aufgabe von Referent und Korreferent (vgl. Art. 14 lit. c, Art. 44 Abs. 3 PromO 06, heute: Mitglieder des Dissertationskomitees Art. 14 Abs. 2 lit. a und b PromO 17). 5.3.2. Aus diesen Rechtsgrundlagen und insbesondere aus dem sehr allgemein umschriebenen Ziel der Promotion, die Fähigkeit zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen, ergibt sich ohne weiteres, dass den Mitgliedern des für den Doktorierenden von der Programmkommission bestellten Dissertationskomitees (Art. 8 Abs. 2 lit. f PromO 07; Art. 8 Abs. 2 lit. d PromO 17) bei der Bewertung von Dissertation und Disputation (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c Art. 44 Abs. 3 PromO 07, Art. 14 Abs. 2 lit. a und b PromO 17) ein sehr erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. für das Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Bern BGE 136 I 229 E. 5.4.2). Dieser ergibt sich nicht zuletzt auch aus der akademischen Lehrfreiheit (GRIFFEL, a.a.O., S. 505). 5.4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat sich auch das Verwaltungsgericht in der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit Zurückhaltung aufzuerlegen. Ihm ist gesetzlich zum Vornherein nur eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle aufgetragen (vgl. Art. 61 VRP). Selbst in diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht eine der Natur der Sache entsprechende Prüfungsdichte zur Anwendung zu bringen; konkret hat es bei der Überprüfung universitärer Leistungsbeurteilungen «besondere Zurückhaltung» zu üben, zumal

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14/23 es (abgesehen von juristischen Arbeiten) nicht über besonderes Fachwissen verfügt. Bei der Überprüfung universitärer Leistungsbewertungen kontrolliert das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund praxisgemäss nur, ob die Bewertung einer Examensleistung nachvollziehbar ist; sicherzustellen ist insbesondere, dass keine manifesten methodische Mängel bestehen und dass keine sachfremden Kriterien zur Anwendung gebracht wurden (vgl. VerwGE B 2016/61 und 62 vom 14. Dezember 2017 E. 2; B 2016/172 vom 26. Oktober 2016 E. 2; B 2014/151 vom 4. Dezember 2014 E. 2.2; B 2014/108 vom 16. September 2014 E. 4.1). Die beschriebene Zurückhaltung auferlegt sich das Verwaltungsgericht – darauf sei der Vollständigkeit halber hingewiesen – nur bei der Überprüfung der Leistungsbewertung im engeren Sinn. Rügen, die organisatorische oder verfahrensrechtliche Gesichtspunkte einer Prüfung betreffen, prüft es ohne solche Rücksichtnahme (VerwGE B 2021/98 vom 17. Januar 2021 E. 2.1, B 2016/61 und 62 vom 14. Dezember 2017 E. 2 und 3.1; vgl. auch BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2). 6. 6.1. Im Rekursverfahren, welches zum Entscheid der Rekurskommission vom 20. Februar 2019 führte, brachte der Beschwerdeführer vor, die für die Dissertation verfügte Note weise eine Diskrepanz zu den Bewertungen unabhängiger externer Forscher auf, was durch die Konferenzannahme seiner Papers auf den renommiertesten betriebswirtschaftlichen Wissenschaftskonferenzen in Europa und Amerika (Academy of Management, AoM, sowie European Academy of Management) sowie der renommiertesten wissenschaftlichen Konferenz im Bereich Q.__ (Q.__-Konferenz) verdeutlicht werde. Unabhängige externe Forscher hätten zusätzlich die Qualität seiner Dissertation im Rahmen des Best Doctoral Paper Award der European Academy of Management gewürdigt. Dies sei eine Auszeichnung, die nur der besten Doktorarbeit zu Teil werde. Gerade weil sich die Leistungsbewertungen dutzender europäischer und amerikanischer Forscher diametral von der Bewertung des Referenten unterschieden, müsse die Objektivität des Referenten hinterfragt werden. Das dritte Dissertationspapier sei zur Q.__-Konferenz angenommen worden. Trotzdem seien seine Doktorarbeit und seine Verteidigung mit Abstand auffällig am schlechtesten bewertet worden, obwohl externe Forscher zu ganz anderen Schlüssen gekommen seien. 6.2. Die Rekurskommission hat sich in ihrem Entscheid vom 20. Februar 2019 (act. 5/13/32) mit diesen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt: 6.2.1. Sie hat zunächst die Ausführungen des Korreferenten wiedergegeben. Danach ist es

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15/23 fragwürdig, die Bewertungen anonymer Reviewer bei Konferenzen den Gutachten von Referent und Korreferent als gleichberechtigt gegenüberzustellen und aus den «Diskrepanzen» einen Anspruch auf eine bessere Note abzuleiten. Auch bei guten, renommierten Konferenzen seien die Review-Prozesse relativ intransparent. Zahlreiche Reviewer seien selbst Doktoranden und die Reviews seien von sehr unterschiedlicher Qualität. Die Annahme der Papers 1 und 2 bei der AoM-Konferenz stelle definitiv einen relevanten Erfolg dar, sei aber dennoch lediglich eine Art «Mindest-Kriterium» dafür, dass ein Paper überhaupt in eine kumulative Dissertation aufgenommen werden könne. Daraus einen Anspruch auf eine sehr gute Note für die Dissertation abzuleiten, sei nicht gerechtfertigt. Für eine sehr gute Dissertationsnote, wie sie der Beschwerdeführer vorschlage, seien idealerweise deutlich höhere externe Standards zu erfüllen. So sei es beispielsweise hilfreich, wenn ein oder mehrere Artikel in renommierten Zeitschriften mit peer-review-Prozess akzeptiert oder zumindest im fortgeschrittenen Review-Prozess befindlich seien, wie dies bei zahlreichen früheren Dissertationen am «[Institut M.__» und am «[Institut N.__» der Universität St. Gallen der Fall gewesen sei. Keines der Papers des Beschwerdeführers sei bei einem solchen Journal eingereicht worden; ob sie die Qualität aufwiesen, um dort erfolgreich zu sein, sei stark zu bezweifeln. Der vom Beschwerdeführer gewonnene Award sei ein anzuerkennender Erfolg, der sich aber nur auf Paper 1 beziehe. Auch hier bestehe kein notwendiger Kausalzusammenhang mit einer sehr guten Note für die gesamte Dissertation. Bei der Q.__-Konferenz sei demgegenüber – aus eigener Erfahrung – die Annahmequote äusserst hoch, so dass sich daraus keine externe Bestätigung der Qualität ableiten lasse, welche im Gutachten unbedingt hätte erwähnt werden sollen (Erwägung 4e des Entscheids vom 20. Februar 2019). 6.2.2. Die Rekurskommission hat die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des Korreferenten als sachlich und nachvollziehbar beurteilt. Die Stellungnahme des Korreferenten mache deutlich, dass aus der Anerkennung von Papern selbst an bedeutenden Konferenzen nicht ohne Weiteres auf eine bessere Note geschlossen werden könne. Der Korreferent zeige auch auf, dass im konkreten Fall für eine höhere Bewertung hauptsächlich der wissenschaftliche Tiefgang in der Diskussion sowie der Nachweis, eine höhere Abstraktionsebene mit entsprechenden theoretischen Beiträgen zu erreichen, fehlten. Die Aufgabe der Begutachtung der Dissertation komme lediglich dem Referenten und dem Korreferenten zu. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Leistung sei im Vergleich mit anderen internen Doktorierenden auffällig am schlechtesten beurteilt worden, gehe «nicht über eine Willkürrüge hinaus». Dissertationen könnten auch von Fachleuten verschieden eingeschätzt werden. Willkür liege deshalb erst dann vor, wenn ein Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar sei; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar sei oder gar zutreffender erscheine, genüge nicht. Vorliegend hätten der Referent und Korreferent die

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16/23 Dissertation nach den gängigen Gutachtenformularen bewertet und die erteilte Note sachlich und nachvollziehbar begründet. Die vom Referenten und vom Korreferenten übereinstimmend erteilte Note von 4.75 sei vertretbar. 6.3. Der Universitätsrat hat im Entscheid vom 2. November 2020 die Beurteilungen der kumulativen Dissertation durch den Referenten und den Korreferenten und deren Stellungnahmen vom 23. und vom 29. Oktober 2018 im Verfahren vor der Rekurskommission ausführlich wiedergegeben: 6.3.1. Der Referent hatte die drei Aufsätze, die Teil der kumulativen Dissertation des Beschwerdeführers bilden, nach der «Aufarbeitung der Literatur», der «Methodik», dem «Wissenschaftlichen Neuigkeitsgehalts», «Formalem» und «weiteren Aspekten» beurteilt und darauf gestützt zwei Aufsätze in der Gesamteinschätzung als befriedigend sowie einen als gut bewertet. Ungünstig auf die Beurteilung hatte sich die Feststellung ausgewirkt, dem Beschwerdeführer gelinge es im Grossen und Ganzen nicht, das Ziel seiner qualitativen Forschung einzulösen, nämlich die Theorieentwicklung. Dazu seien die gemachten Aussagen (Propositionen und Modelle) zu oberflächlich und zu wenig belastbar. Darüber hinaus hat der Referent im Verfahren vor der Rekurskommission den Dissertationsprozess detailliert beschrieben. Insbesondere legte er dar, der Beschwerdeführer habe ein Projekt («…») nach dem Besuch eines Methodenkurses in den USA im Rahmen eines Stipendiums des Schweizerischen Nationalfonds aufgegeben und durch ein anderes ersetzt, was klar einem Rückschritt im Anspruch entspreche. In der Ausarbeitung der ersten beiden, in Co-Autorschaft entstandenen Aufsätze sei der Beschwerdeführer fortlaufend unterstützt worden. Zwischen 2013 und 2015 hätten mindestens ein Dutzend informelle und formelle Besprechungen mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Beim dritten Aufsatz habe er – der Referent – sich mit Feedbacks zurückgehalten, weil dieses Papier als einziges in Alleinautorschaft des Beschwerdeführers entstanden sei und dessen eigene Leistung unverfälscht zum Ausdruck habe bringen sollen. 6.3.2. Der Korreferent seinerseits hatte sich auf die Kriterien «Qualität der theoretischen/methodischen Arbeit», «wissenschaftlicher Neuigkeitsgehalt», «Schwierigkeitsgrad des Themas», «Struktur und Aufbau», «Formales» und «weitere Aspekte» gestützt. Auch er hatte festgehalten, der Beschwerdeführer wende vor allem bestehendes Wissen in speziellem Kontext an. Ein wesentlicher theoretischer Beitrag und Theorieentwicklung/Theoriebildung (agency/ governance) seien kaum erkennbar. Eine höhere Abstraktionsebene fehle

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17/23 durchwegs und die Generalisierbarkeit sei unklar. Insgesamt sei der Neuigkeitsgehalt nicht zufriedenstellend. Die Aufsätze 2 und 3 seien definitiv nicht journalreif. 6.4. 6.4.1. Referent und Korreferent haben die Dissertation des Beschwerdeführers anhand formaler, methodischer und inhaltlicher Parameter bewertet. Ein wichtiger inhaltlicher Parameter bildete dabei der wissenschaftliche Neuigkeitsgehalt. Dieser Aspekt des Erkenntnisgewinns ist zusammen mit dem Nachweis der Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten von zentraler Bedeutung für eine erfolgreiche Promotion (vgl. auch E. 5.3.1 hiervor). Referent und Korreferent haben indessen in den drei Aufsätzen des Beschwerdeführers, die Teil seiner kumulativen Dissertation bilden, methodische Mängel festgestellt und keinen bedeutenden wissenschaftlichen Neuigkeitsgehalt zu erkennen vermocht. Die Bewertung mit einer Note etwas unterhalb der Beurteilung der Arbeit als «gut» beruht damit (mit Blick auf die Nachweise, welche mit einer Promotion erbracht werden sollen) auf sachlichen Kriterien und ist nachvollziehbar. Dass keine der Arbeiten zur Publikation in einer renommierten Zeitschrift mit Peer-review-Prozess eingereicht wurde, stützt diese Beurteilung zusätzlich. 6.4.2. Der Beschwerdeführer hat im ersten Rekursverfahren vor der Rekurskommission aus dem Umstand, dass er die Aufsätze an (internationalen) Konferenzen präsentieren durfte, geschlossen, andere Fachleute würden seine Arbeiten besser bewerten als der Referent und der Korreferent. Diese Schlussfolgerung erscheint allerdings keineswegs als zwingend. Zunächst ist nicht ausgeschlossen, dass an einer solchen Konferenz Arbeiten präsentiert werden, welche selbst nach der Auffassung der Veranstalter nicht besonders hervorstechen. Denkbar ist, dass auch Arbeiten vorgestellt werden, welche den Stand der Forschung zuverlässig, knapp und übersichtlich darstellen und sich nicht in erster Linie durch einen wissenschaftlichen Neuigkeitsgehalt auszeichnen. Die einmalige Zulassung zu einer Konferenz ist in aller Regel mit der Verleihung eines Doktorgrades nicht vergleichbar. Sodann kann der Zulassung zu einer solchen Präsentation zwar – wovon der Beschwerdeführer ausgeht – auch eine relational (im Verhältnis zu Referent und Korreferent) bessere Einschätzung der Arbeit zugrunde liegen. Selbst wenn dabei jedoch die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung einer Dissertation angewendet worden sein sollten, lässt sich daraus für sich genommen nicht ableiten, dass im Rahmen einer Promotion eine Bewertung einer solchen Arbeit mit einer Note von 4.75 – oder weniger – nicht (auch) sachgerecht wäre; daraus ergibt sich auch nicht, dass jede Benotung einer solchen Arbeit, die nicht für «gut» bis «herausragend» steht, als rechtsfehlerhaft zu beurteilen wäre.

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18/23 6.4.3. Schliesslich leiten auch Referent und Korreferent aus der Verleihung des Best Doctoral Paper Award im Bereich Q.__ der European Academy of Management durchaus einen Hinweis auf die Qualität des ausgezeichneten Aufsatzes ab. Indem sie aber auf den vergleichsweise schmalen Themenbereich – und damit auf die vergleichsweise geringe Zahl an Arbeiten, die überhaupt zur Prüfung im Hinblick auf eine Auszeichnungswürdigkeit in Frage kommen – hinweisen, relativieren sie die Bedeutung des Preises in nachvollziehbarer Weise. Der Preis wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen für den ersten Aufsatz zuteil, den er in Koautorschaft mit dem Referenten verfasst hatte. Ob und inwieweit die Preiswürdigkeit auf den Beitrag des Beschwerdeführers zurückgeht, lässt sich unter diesen Umständen nicht ermitteln. 6.4.4. Zu guter Letzt lässt sich daraus, dass andere Fachleute die kumulative Dissertation des Beschwerdeführers möglicherweise besser benotet hätten, nicht ableiten, der Referent und der Korreferent hätten sich bei ihrer Bewertung mit der Note 4.75 sachfremder Kriterien bedient oder einen überspannten Massstab angewendet. Die – überflüssigerweise (vgl. E. 3.5 hiervor) – eingeholten Drittgutachten von Fachpersonen, deren Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses persönlich belastet ist, kommen in Anwendung ein- und derselben sachbezogenen Kriterien übereinstimmend zum Schluss, dass die Arbeit des Beschwerdeführers eine Annahme der Dissertation und damit eine Promotion erlauben (vgl. Art. 54 Abs. 1 PromO 07). Darüber hinaus aber weichen sie in der Bewertung deutlich voneinander ab, wenn der eine Gutachter die Arbeit als gerade «genügend», der andere als «herausragend» beurteilt. Soweit den beiden Drittgutachten überhaupt Hinweise für eine rechtswidrige Bewertung der Arbeit des Beschwerdeführers durch den Referenten entnommen werden könnten, böten sie damit sowohl Anzeichen für eine Unter- als auch für eine Überbewertung. Die durch die Drittgutachten dokumentierte Spannweite der Einschätzungen wissenschaftlicher Arbeiten gibt den sehr erheblichen Spielraum bei der Beurteilung von Arbeiten insbesondere im geisteswissenschaftlichen Bereich wieder (vgl. auch E. 3.5 hiervor). Soweit man den Drittgutachten vorliegend überhaupt eine Bedeutung zukommen lassen will, weisen sie darauf hin, dass die Bewertung der Dissertation des Beschwerdeführers durch den Referenten und den Korreferenten sich innerhalb dieses grossen Spielraums bewegt. 6.5. Es bestehen für das Verwaltungsgericht zusammengefasst keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Dissertation durch den Referenten und den Korreferenten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

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19/23 7. 7.1. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Disputation rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, weil der Referent entgegen seiner Pflicht gemäss Art. 76 PromO 06 die Note nicht detailliert begründen könne. Daher sei die Note willkürlich. Die Diskrepanz zu dem ihm gewährten mündlichen Feedback «hervorragend» im Anschluss an die Disputation zeige, dass die Benotung nicht objektiv sein könne. 7.2. Zur Bewertung der Disputation hielt die Rekurskommission fest, die Disputation finde vor dem Dissertationskomitee statt. Weil sie öffentlich sei, sei ein Protokoll nicht vorgesehen. Referent und Korreferent seien jedoch gleichwohl verpflichtet, ihre Note zu begründen. Da keine Protokollpflicht bestehe, könne aber keine detaillierte Kritik erwartet werden. Vorliegend sei die vergebene Note durch den Referenten und den Korreferenten in ihren Stellungnahmen im Rekursverfahren sachlich und objektiv begründet worden. 7.3. Das Dissertationskomitee, das aus dem Referenten und dem Korreferenten besteht (Art. 9 Abs. 1 PromO 06), nimmt die Disputation ab und setzt die Note fest (Art. 44 Abs. 3 PromO 06). Die Disputation dauert mindestens 60 Minuten und ist öffentlich (Art. 44 Abs. 4 PromO 06). 7.4. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Disputation sei nicht diesen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden. Jedoch beanstandet er die Benotung durch den Referenten und den Korreferenten. 7.4.1. Der Referent hat die Disputation unter den Aspekten «Inhalt», «Unterlagen», «Diskussion» und der «Klärung offener Fragen» beurteilt. Zu diesen Kriterien hat er jeweils kurz seine günstigen und die weniger günstigen Feststellungen angeführt und ist zu einer Gesamtbeurteilung der Leistung als «gut» gekommen. Der Korreferent ist in gleicher Weise verfahren. Er hat zu den Aspekten «Präsentationsstil», «Struktur des Vortrags», «inhaltliche Qualität» und «Weiteres» seine Feststellungen angeführt und ist ebenso zur Gesamtbeurteilung der Disputation als «gut» gekommen. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Beurteilung weiche von den viel besseren mündlichen Rückmeldungen ab, welche er vom Referenten im unmittelbaren Anschluss an die Disputation erhalten habe.

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20/23 7.4.2. Weder die Disputation selbst noch der mündliche Austausch zwischen den Beteiligten im Anschluss daran sind aufgezeichnet. Es liegen dazu weder Tonaufzeichnungen noch handschriftliche Notizen vor. Das entspricht den formellen Vorgaben der Promotionsordnung. Die Rechtsmittelinstanzen können deshalb letztlich einzig überprüfen, ob die nachträglich beigebrachte Begründung die erteilte Note zu tragen vermag. Der Referent hat ungünstigere Feststellungen zur Diskussion (interessante Darstellung und Einordnung lediglich einzelner Erkenntnisse aus den Interviews) und zur Klärung offener Fragen (nur teilweise Klärung bei vertiefenden Nachfragen zu den Forschungsmodellen, Propositions und zu den theoretischen Erkenntnissen, Schwierigkeiten der Aggregation der Interviewerkenntnisse zu einem theoretisch verallgemeinerbaren Erkenntnisgewinn) festgehalten. Der Korreferent hat zur inhaltlichen Qualität unter anderem vermerkt, dass die in den Gutachten erkannten Schwächen (beispielsweise Herleitung der Zusammenhänge) nicht zufriedenstellend aufgeklärt worden seien, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Referenten und des Korreferenten nicht möglich gewesen sei, seine Erkenntnisse auf eine höhere Abstraktionsebene zu bringen, dass wortreich viele Details und Beispiele genannt worden seien, ohne dass dabei klare, belastbare Aussagen vor allem zum Neuigkeitsgehalt/Beitrag ersichtlich gewesen seien, und dass trotz mehrfacher kritischer Nachfragen der wirklich überzeugende wissenschaftliche Tiefgang gefehlt habe und die Diskussion entsprechend inhaltlich oberflächlich geblieben sei. Diese Begründungen lassen die Bewertung der Disputation mit der Note 5 als sachlich gerechtfertigt erscheinen. 7.4.3. Die Äusserungen des Referenten nach der Disputation, so wie sie der Beschwerdeführer wahrgenommen hat, weckten bei letzterem offenbar die Erwartung einer besseren Note. Der Referent hält dazu fest, es erschliesse sich ihm nicht, wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommen könne, seine Beurteilung habe auf «hervorragend» gelautet. Der Inhalt, die Wortwahl und der Rahmen des Austauschs zwischen den Beteiligten nach der Disputation ist nicht bekannt. Nachvollziehbar wäre, wenn im Anschluss an die öffentliche Disputation vor allem dann, wenn auch Drittpersonen das Gespräch mitverfolgen können, eher die positiven Aspekte in den Vordergrund gerückt werden. Jedenfalls aber vermögen solche Äusserungen – unter dem Vorbehalt krasser Fälle – kein Vertrauen dahingehend zu erwecken, dass eine Bewertung mit der Note 6 (statt der Note 5) erfolge. 7.4.4. Ob die für die Benotung wiedergegebenen Begründungen dem tatsächlichen Inhalt und Verlauf der Disputation entsprechen, kann im Rechtsmittelverfahren letztlich nur beschränkt überprüft werden. Es bestehen jedoch verfahrensrechtliche Gewährleistungen für eine gewisse Kontrolle: Seitens der Promotionsbehörde nimmt das Dissertationskomitee an der

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21/23 Disputation teil. Es besteht nach Art. 44 Abs. 3 PromO 06 in der Regel – und auch im Promotionsverfahren des Beschwerdeführers – aus dem Referenten und dem Korreferenten, welche auch die Note festsetzen. An die Stelle von Aufzeichnungen tritt die Öffentlichkeit, in welcher die Disputation durchzuführen ist. Sie schafft die Möglichkeit, dass auch unabhängige Dritte daran teilnehmen und bei einer offenkundig ungerechtfertigt schlechten Beurteilung allenfalls als Auskunftspersonen befragt werden können. Auf den Eindruck solcher Drittpersonen, welche die Disputation besuchten und mitverfolgten, beruft sich der Beschwerdeführer indessen nicht. 7.5. Es bestehen für das Verwaltungsgericht zusammengefasst keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Disputation durch den Referenten und den Korreferenten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Referenten der Dissertation die Ablehnungsgründe bereits vor der Einreichung und Bewertung der Dissertation und nicht erst nach Vorliegen der – aus seiner Sicht enttäuschenden – Benotung hätte vorbringen müssen, soweit er tatsächlich Zweifel an dessen Unbefangenheit hegte. In der Sache selbst ist zu konstatieren, dass der Bewertung der Dissertation und der Disputation durch den Referenten und den Korreferenten sachgerechte Kriterien zugrunde liegen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach andere Experten – insbesondere Konferenzveranstalter und Verleiher von Wissenschaftspreisen – seine Leistungen erheblich besser beurteilten, sowie aus der Beurteilung der auf Anweisung des Universitätsrats hinzugezogenen Drittgutachter lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Referent und der Korreferent die Leistungen des Beschwerdeführers anhand einen überspannten Massstabs bewertet oder anderweitig ihren erheblichen Ermessensspielraum verlassen hätten. Es besteht insgesamt kein Anlass, von einer rechtsfehlerhaften Unterbewertung der vom Beschwerdeführer an der Universität St. Gallen eingereichten kumulativen Dissertation unter dem Titel «…» und der dazu durchgeführten Disputation auszugehen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren vor dem Universitätsrat geleisteten und ins verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragenen Kostenvorschuss in der gleichen Höhe gedeckt. Die Universität St. Gallen, für welche die Rekurskommission als

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22/23 Vorinstanz entschieden hat, obsiegt zwar, hat jedoch als verfügendes Gemeinwesen bzw. als Rechtsmittelinstanz für ihren Aufwand in Anfechtungsstreitsachen praxisgemäss keinen Entschädigungsanspruch (vgl. A. LINDER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP).

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23/23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren von CHF 2'000. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 12.11.2025 Bewertung einer Dissertation, Art. 29 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 10 Abs. 1 UG Der Beschwerdeführer erachtet die Bewertung seiner Dissertation und seiner Disputation durch Referent und Korreferent als zu tief. Aufgrund des belasteten Arbeitsverhältnisses mit dem Referenten zweifelt er an der Unbefangenheit der Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte die Ablehnungsgründe gegenüber dem Referenten bereits vor der Einreichung und Bewertung der Dissertation und nicht erst nach Vorliegen der – aus seiner Sicht enttäuschenden – Benotung vorbringen müssen, soweit er tatsächlich Zweifel an dessen Unbefangenheit hegte. In der Sache selbst ergibt sich, dass der Bewertung der Dissertation und der Disputation durch den Referenten und den Korreferenten sachgerechte Kriterien zugrunde liegen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach andere Experten – insbesondere Konferenzveranstalter und Verleiher von Wissenschaftspreisen – seine Leistungen erheblich besser beurteilten, sowie aus der Beurteilung der auf Anweisung des Universitätsrats hinzugezogenen Drittgutachter lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Referent und der Korreferent die Leistungen anhand eines überspannten Massstabs bewertet oder anderweitig ihren erheblichen Ermessensspielraum verlassen hätten. Es besteht insgesamt kein Anlass, von einer rechtsfehlerhaften Unterbewertung der Dissertation und der dazu durchgeführten Disputation auszugehen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. (Verwaltungsgericht, B 2025/44). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_726/2025)

2026-03-26T04:08:08+0100 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2025/44 — St.Gallen Verwaltungsgericht 12.11.2025 B 2025/44 — Swissrulings