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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.03.2026 B 2025/26

17 mars 2026·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·6,270 mots·~31 min·5

Résumé

Schutzverordnung – Natur und Landschaftsschutz; Riedgebiete und Moore. Biotop von lokaler Bedeutung. Art. 18 und Art. 18b Abs. 1 NHG; Art. 26 und Art. 36 BV. Für die konkrete Moordefinition ist die vorhandene Pflanzendecke (Vegetation) mit der entsprechenden Artenzusammensetzung massgeblich. Unter einem Flachmoor ist jenes Grünland zu verstehen, das wegen seines Überflusses an Grund- und/oder Hangwasser eine auf Feuchtigkeit angewiesene Pflanzendecke aufweist. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Qualifikation der umstrittenen Fläche als schützenswertes Moorobjekt von lokaler Bedeutung entstehen lassen. Die umstrittene Unterschutzstellung und deren Wirkungen auf die Eigentumsgarantie beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und gründen auf einer rechtskonformen Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen. (Verwaltungsgericht, B 2025/26)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/26 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 12.05.2026 Entscheiddatum: 17.03.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2026 Schutzverordnung – Natur und Landschaftsschutz; Riedgebiete und Moore. Biotop von lokaler Bedeutung. Art. 18 und Art. 18b Abs. 1 NHG; Art. 26 und Art. 36 BV. Für die konkrete Moordefinition ist die vorhandene Pflanzendecke (Vegetation) mit der entsprechenden Artenzusammensetzung massgeblich. Unter einem Flachmoor ist jenes Grünland zu verstehen, das wegen seines Überflusses an Grund- und/oder Hangwasser eine auf Feuchtigkeit angewiesene Pflanzendecke aufweist. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Qualifikation der umstrittenen Fläche als schützenswertes Moorobjekt von lokaler Bedeutung entstehen lassen. Die umstrittene Unterschutzstellung und deren Wirkungen auf die Eigentumsgarantie beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und gründen auf einer rechtskonformen Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen. (Verwaltungsgericht, B 2025/26) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 17. März 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen

Geschäftsnr. B 2025/26

Verfahrensbeteiligte

A.__ und B.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Locher, Locher Kobler Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen,

gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Schutzverordnung – Natur und Landschaftsschutz

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2/19 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. Das Grundstück Nr. 0000_, Z.__, steht im Eigentum von A.__ und B.__. Es liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.__ vom __ 199_ grösstenteils in der Landwirtschaftszone und ist mit dem Gebäude Vers.-Nr. 0001_ überbaut. Auf dem Grundstück sowie auf dem Nachbargrundstück Nr. 0002_ befindet sich das in zwei Bereiche aufgeteilte Naturschutzgebiet 0003_ (Nassstandort, Flachmoor). Grundlage für dessen Ausscheidung bildet die am __ 199_ genehmigte Schutzverordnung samt anschliessender Änderungen (act. 11.15). Das Naturschutzgebiet auf dem Grundstück Nr. 0000_ umfasst eine Fläche von 1'110 m2 und somit 3,4 % der Grundstücksfläche (siehe zum Ganzen act. 2, Sachverhalt Bst. A, act. 5, Rz 7 f., sowie ÖREB-Kataster, «Nutzungsplanung Schutzverordnung Naturobjekte»). b. Am 9. Juni 2020 erliess die politische Gemeinde Z.__ eine gesamtrevidierte Schutzverordnung «Kulturgüterschutz sowie Natur- und Landschaftsschutz», mit Schutzverordnungsplan und Schutzverordnungstext (act. 11.9.5; zur Vorprüfung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [AREG] vom 24. Mai 2019 siehe act. 11.10, Beilage 25; zur öffentlichen Mitwirkung vom 21. November bis 20. Dezember 2019 siehe act. 11.9.6). Der revidierte Schutzverordnungsplan (act. 11.9.8) sieht vor, das bisherige Naturschutzgebiet 0003_ unter der neuen Bezeichnung Nr. 004_, C.__ als Naturschutzgebiet von lokaler Bedeutung in der Schutzverordnung zu belassen, es jedoch zu verkleinern und seine Lage leicht anzupassen (siehe das Inventar der Naturschutzflächen, Stand: 31. März 2020, act. 11.9.18). c. Während der öffentlichen Auflage vom 11. Juni bis 10. Juli 2020 (act. 11.9.3) erhoben A.__ und B.__ am 10. Juli 2020 Einsprache gegen die Schutzverordnung. Sie stellten unter anderem den Antrag, die Schutzfläche Nr. 0004_ (vier Aren) sei aus der Schutzverordnung zu entlassen (act. 11.10, Beilage 24). Am 17. Dezember 2020 fand eine Besprechung der Einsprache vor Ort statt (Protokoll vom 11. Januar 2021, act. 11.10, Beilage 21). d. Mit Beschluss vom 2. November 2021 setzte der Gemeinderat Z.__ die Schutzverordnung vom 9. Juni 2020 fest und wies die Einsprache von A.__ und B.__ ab (act. 11.9.2). Das AREG genehmigte mit Verfügung vom 21. Juni 2022 die Schutzverordnung vom 9. Juni

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3/19 2020 (act. 11.9.7). Am 8. Juli 2022 versandte der Gemeinderat Z.__ den Beschluss vom 2. November 2021 samt der Genehmigungsverfügung vom 21. Juni 2022 als Gesamtentscheid an A.__ und B.__ (act. 11.1, Beilage). B. a. Dagegen erhoben A.__ und B.__ am 22. Juli 2022 Rekurs beim Bau- und Umweltdepartement (BUD; act. 11.1), den sie am 22. August 2022 ergänzten. Sie beantragten sinngemäss, der Gesamtentscheid sei aufzuheben und die Schutzfläche Nr. 0004_ sei aus der Schutzverordnung zu entlassen. Zur Begründung führte der Vertreter A.__ und B.__s, D.__, aus, er sei bei der Ausarbeitung der Schutzverordnung von 199_ Mitglied der «Ausscheidungskommission» gewesen. Er sei der festen Überzeugung, dass damals beschlossen worden sei, die streitbetroffene Fläche nicht unter Schutz zu stellen. Dieser Entscheid habe auf der Tatsache basiert, dass dort nur ganz wenige Ried-Zeigerpflanzen gewachsen seien und auch nur eine kleine Vernässung vorhanden sei. Die Gemeinde Z.__ habe deshalb ab dem Jahr 199_ mit allen relevanten Protokollen zu dieser Fläche den Beweis zu erbringen, dass die Fläche zu Beginn des Ausscheidungsprozesses als Riedfläche ausgeschieden worden sei. Für die betroffene Fläche sei im Übrigen auch nie ein Vertrag nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7, GAöL) geschlossen worden (act. 11.3). b. Die Gemeinde Z.__ beantragte in der Rekursvernehmlassung vom 9. November 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Gesamtentscheid (act. 11.9). c. In der Stellungnahme vom 26. Januar 2023 beantragte das AREG, der Rekurs sei abzuweisen. Gestützt auf eine beigelegte Stellungnahme des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) vom 19. Dezember 2022 (siehe hierzu act. 11.14, Beilage) führte es aus, A.__ und B.__ stehe es frei, den Beweis zu erbringen, dass die umstrittene Fläche früher fälschlicherweise als Riedfläche geschützt worden sei. Sie sei indes zum heutigen Zeitpunkt als schützenswerter Lebensraumtyp einzustufen und somit in die Schutzverordnung aufzunehmen (act. 11.14). d. Am 1. Juni 2023 zog das BUD die bei ihrer Rechtsabteilung vorhandenen Unterlagen und Pläne zur aktuell in Kraft stehenden Schutzverordnung der Gemeinde Z.__ bei (act. 11.15

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4/19 und act. 11.16).

Auf Anfrage des BUD vom 12. Juni 2023 reichte die Gemeinde Z.__ am 5. Juli 2023 weitere Unterlagen aus dem Gemeindearchiv ein. Aus diesen sei ersichtlich, dass das streitbetroffene Naturschutzgebiet 0003_ weder während der öffentlichen Auflage vom 27. Januar bis 25. Februar 1993 noch während der öffentlichen Auflage vom 6. November bis 5. Dezember 1998 Gegenstand einer Einsprache gebildet habe. Es sei – gegenüber der Bewilligung vom 22. Dezember 1992 bzw. dem Inventar mit Ergänzungen, Stand am 14. Februar 1994 – unverändert am 15. September 1998 vom Gemeinderat Z.__ bewilligt worden. Die Genehmigung durch das damalige Baudepartement sei am 16. Februar 2000 erfolgt. Die naturschutzrechtlichen Aspekte seien vorbehaltlos genehmigt worden (act. 11.17; zur Gehörsgewährung siehe das Schreiben des BUD vom 8. Dezember 2023, act. 11.18). e. Am 21. Dezember 2023 fand ein Rekursaugenschein statt, an dem sich die Beteiligten vor Ort nochmals zur Sache äusserten. D.__ führte aus, er sei in den Jahren 1989 bis 1992 auf kommunaler Ebene als Vertreter der Bauern in die Ausarbeitung der aktuell geltenden Schutzverordnung involviert gewesen (Naturschutzkommission; GAöL-Kommission). Weil das Objekt 0003_ nicht in die Schutzverordnung gehört habe, sei es seitens der Kommission daraus gestrichen worden. Die Fläche sei angesichts ihrer Grösse und der unverhältnismässigen Einschränkungen der Bewirtschaftung nicht in die Schutzverordnung aufzunehmen gewesen (zum Protokoll vom 4. Januar 2024 samt Fotografien siehe act. 11.19).

Die Gemeinde Z.__ äusserte sich am 24. Januar 2024 (act. 11.22), A.__ und B.__ am 25. Januar 2024 (act. 11.23) zum Augenscheinprotokoll. Das AREG und das ANJF verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. act. 11.21). f. Mit Entscheid Nr. 7/2025 vom 21. Januar 2025 wies das BUD den Rekurs von A.__ und B.__ ab. Zusammengefasst gelangte es zur Ansicht, dass schon bisher eine Schutzverordnung in Kraft gestanden habe, die auf dem Grundstück Nr. 0000_ ein Naturschutzgebiet ausweise. Unabhängig davon habe die Gemeinde Z.__ – unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Bewirtschaftungserschwernisse und Verhältnismässigkeitsüberlegungen – zu Recht einen Teil des Grundstücks Nr. 0000_ als «Naturschutzgebiet Feuchtstandort, nicht beweidet» Nr. 0004_ ausgeschieden und es in die umstrittene Schutzverordnung aufgenommen (act. 2). C.

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5/19 a. Gegen den Rekursentscheid des BUD (Vorinstanz) Nr. 7/2025 vom 21. Januar 2025 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) am 3. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. 1). In der Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2025 beantragten sie, der angefochtene Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Objekt Naturschutzgebiet Nr. 004_, C.__ sei aus der Schutzverordnung zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin), (sub- )eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alle Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge (einschliesslich Mehrwertsteuer) gestellt.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihrem Editionsbegehren (Protokolle über die Beratungen zur [199_ erfolgten] Unterschutzstellung und die eigentlich beabsichtigte Streichung aus der Schutzverordnung) im Rekursverfahren nicht entsprochen habe. Sie hielten ausserdem daran fest, dass die Unterschutzstellung im Jahr 199_ das Resultat eines gravierenden Fehlers gewesen sei und nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten im betroffenen Gebiet korrespondiert habe. Bei der betroffenen Grundstücksfläche handle es sich nicht um eine Riedfläche, sondern um eine Naturwiese, die einzelne, auch in Riedflächen vorkommende Pflanzen beherberge. Für den Fall, dass diese Qualifikation nicht geteilt werde, beantragten die Beschwerdeführer ein Gerichtsgutachten über die Charakteristik und Schutzwürdigkeit der betroffenen Hangfläche. Die Unterschutzstellung verstosse sodann gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 5; zur Fotodokumentation siehe act. 6). b. Unter Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid beantragte die Vorinstanz am 31. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Beschwerdegegnerin stellte am 5. Mai 2025 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie machte geltend, die Einstufung des Naturschutzgebiets Nr. 0004_ beruhe auf einer fachkundigen Einschätzung durch die F.__ GmbH und das ANJF als Fachbehörde. Im Übrigen verwies sie auf die Begründung des angefochtenen Rekursentscheids sowie diejenige des Einspracheentscheids vom 2. November 2021 (act. 13). c. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 (act. 17) und einer weiteren – nach gewährter Akteneinsicht erfolgten – Eingabe vom 4. Juli 2025 (act. 19) hielten die Beschwerdeführer unverändert an den Beschwerdeanträgen fest.

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6/19 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 0012_1.1, VRP). Die Beschwerdeführer, die als Rekurrenten bereits am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hatten, sind zur Anfechtung des am 21. Januar 2025 versendeten Rekursentscheids legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Ihre Beschwerdeerklärung vom 3. Februar 2025 (act. 1) und die Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2025 (act. 5) entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt (act. 5, Rz 12 ff.), gilt es das Folgende zu beachten: 2.1. Akten sind nur beizuziehen, wenn sie geeignet sind, erhebliche Tatsachen für den jeweiligen Verfahrensgegenstand zu beweisen (vgl. VerwGE B 2018/73 vom 26. Februar 2019 E. 2.2). Auch das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV; siehe hierzu auch Art. 16 VRP) erstreckt sich grundsätzlich nur auf Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2). Um den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es auf die Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsdarstellung an, die den Streitgegenstand bildet (siehe in BGE 139 V 106 nicht publizierte E. 6.2.1 des BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 und BGer 2A.587/2003, 2A.588/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 7.3). 2.2. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte (act. 2, E. 3.1 und E. 3.1.1 ff.), beruht die angefochtene Schutzverordnung auf aktuellen (insbesondere pflanzenbiologischen und pflanzensoziologischen) Abklärungen (E. 4 hiernach) und damit nicht auf den Abklärungen, die vor mehr als 30 Jahren zu der bis heute in Kraft stehenden Schutzverordnung geführt haben. Die Kantone (und Gemeinden) sind zum Schutz und zum Unterhalt schutzwürdiger Biotope unabhängig davon verpflichtet, ob diese bereits als solche (rechtmässig) bezeichnet und in einem separaten Verfahren formell unter Schutz gestellt worden sind (BGer 1C_65/2025 vom 24. November 2025 E. 2.2). Die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um Beizug sämtlicher der bisherigen Schutzverordnung vorausgegangenen – vor mehr als 30 Jahren erstellten – Akten verletzt mangels Relevanz

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7/19 für die neue Schutzverordnung nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (zum Standpunkt der Beschwerdeführer siehe act. 5, Rz 12 ff.; zu den im Rekursverfahren zusätzlich beigezogenen Akten siehe act. 11.17). Aus diesem Grund ist auch im Beschwerdeverfahren das Gesuch der Beschwerdeführer um Beizug von Protokollen zur Unterschutzstellung im Jahr 199_ abzuweisen (act. 5, Rz 19; zur Spruchreife der vorliegenden Streitigkeit siehe E. 4.5 hiernach). 3. Inhaltlich umstritten und zu prüfen ist die Frage, ob die streitbetroffene Grundstücksfläche ein Biotop von lokaler Bedeutung darstellt (siehe E. 4 hiernach), dessen Unterschutzstellung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit rechtens ist (E. 5 hiernach). Die massgebliche Rechtslage präsentiert sich wie folgt: 3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, NHG) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 NHG). Besonders zu schützen sind u.a. Riedgebiete und Moore sowie weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Der Biotopschutz soll insbesondere den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz; SR 451.1, NHV). Biotope werden u.a. als schützenswert bezeichnet aufgrund der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 der NHV (Art. 14 Abs. 3 lit. a NHV). 3.2. Die Kantone sorgen für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Bei der Umsetzung des bundesrechtlichen Auftrags steht ihnen ein erheblicher Ermessensspielraum zu, insbesondere wenn es um die Beurteilung der lokalen Verhältnisse geht (BGer 1C_663/2020 vom 2. November 2021 E. 5.1). Der Kanton St. Gallen und dessen politische Gemeinden legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die für den Naturschutz erforderlichen Eigentumsbeschränkungen fest (Art. 114 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, sGS 731.1; zur Anwendbarkeit des PBG aus übergangsrechtlicher Sicht siehe die zutreffenden, unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 2). Der Erlass einer Schutzverordnung als kommunaler Nutzungsplan obliegt den politischen Gemeinden (Art. 1 und Art. 128 Abs. 1 Bst. b PBG); sie sind insoweit grundsätzlich autonom (Art. 89 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV, und

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8/19 Art. 50 Abs. 1 BV). Die Schutzverordnung bedarf der Genehmigung der kantonalen Stelle. Diese prüft die Rechtmässigkeit und die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 PBG). Eine Zweckmässigkeitsprüfung steht der Genehmigungsbehörde nicht zu (ABl 2015 2399, 2411 und 2451 f.). Somit dürfen bei Planüberprüfungen weder die kantonale Genehmigungsbehörde – und umso weniger die Rechtsmittelinstanzen – ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeinde setzen; vielmehr haben sie es den Gemeinden zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen (Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, SR 700, RPG). Damit verfügt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie geschützt ist (vgl. BGer 1C_663/2020 vom 2. November 2021 E. 3.1). Die kantonale Überprüfung einer kommunalen Ortsplanung muss sachlich vor allem dort zurückhaltend erfolgen, wo es um lokale Angelegenheiten geht; hingegen hat die Überprüfung so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt somit nicht vor, wenn eine planerische Lösung der Gemeinde verworfen wird, die sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist (BGer 1C_663/2020 vom 2. November 2021 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch N. DAJCAR, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2019, N 6 f. zu Art. 18b NHG). 4. Gemäss dem am 31. März 2020 von der F.__ GmbH im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellten Eintrag im Inventar Naturschutzflächen wird die streitbetroffene Fläche als Moor qualifiziert und als «Hochstaudenflur mit Pfeifengras sowie mit Arten des Kalk-Kleinseggenrieds und der Fettweide» beschrieben (act. 11.9.18). Das Objekt wird als schützenswert im Sinn des Lebensraumtyps «Filipendulion» (Spierstaudenflur) von Anhang 1 zur NHV beurteilt. Im Anhang 2 (Verzeichnis der Naturschutzflächen) zum Schutzverordnungstext wurde die Fläche als Objekt-Nr. 0004_, NFA, Moor, lokale Bedeutung, unter dem Flurnamen «Allmen» aufgenommen. Der Beschrieb ist identisch mit demjenigen im Inventar (act. 11.9.9). 4.1. Bei der Qualifikation eines Gebiets als Lebensraum von schützenswerter Bedeutung ist entscheidend, dass die örtlichen Gegebenheiten und damit die Schutzwürdigkeit sachlich korrekt und nachvollziehbar ermittelt worden sind. Eine Zuordnung zu den verschiedenen Kategorien kann allerdings nicht ganz wertungsfrei erfolgen. Da für die Qualifikation als schützenswerter Lebensraum Fachwissen erforderlich ist, über welches Gerichte typischerweise nicht verfügen, haben sie ihre Überprüfungsbefugnisse eher zurückhaltend auszuüben (DAJCAR, a.a.O., N 17 zu Art. 18b NHG; vgl. zur Zurückhaltung bei der Beurteilung von Fachfragen BGE 145 II 70 E. 5.5).

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9/19 4.2. Für die konkrete Moordefinition ist die vorhandene Pflanzendecke (Vegetation) mit der entsprechenden Artenzusammensetzung massgeblich. Unter einem Flachmoor ist jenes Grünland zu verstehen, das wegen seines Überflusses an Grund- und/oder Hangwasser eine auf Feuchtigkeit angewiesene Pflanzendecke aufweist. Unter dem Einfluss der unterschiedlich starken Bodenfeuchtigkeit und der extensiven Bewirtschaftung bilden sich verschiedene Pflanzengemeinschaften (sogenannte Assoziationen, die durch eine bestimmte floristische Zusammensetzung charakterisiert sind): u.a. Kleinseggenried, Pfeifengraswiese und Hochstaudenried (siehe Band 1 des Handbuchs Moorschutz in der Schweiz, Fachliche Grundlagen, Ziffer 2.1.3, S. 1, Ziffer 2.2.1, S. 1, und Ziffer 2.3.1, S. 8 oben; nachfolgend: Band 1 Handbuch; Download unter: <https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-biodiversitaet>, abgerufen am 4. Februar 2026). Hochstaudenflure zählen zu den Hochstaudenrieden und werden im Flachmoor-Inventar unter der Ziffer 5 «Nasswiese und Hochstaudenried (Calthion und Filipendulion)» ausgeschieden (siehe Band 1 Handbuch, Ziffer 2.1.1, S. 8; siehe auch Ziffer 2.3.1, S. 8 Mitte). Die als Streuwiesen bewirtschafteten Flachmoore werden auch als Riedwiesen oder Riedgebiete bezeichnet (TH. B. EGLOFF, Ufervegetation: Begriffsklärung und Schutzplanungsbedarf, in URP 2022-5, S. 489, FN 4). 4.3. Bei der im Rahmen der Schutzverordnung vorgenommenen Qualifikation der streitbetroffenen Fläche als «Hochstaudenflur mit Pfeifengras sowie mit Arten des Kalk-Kleinseggenrieds und der Fettweide» fällt ins Gewicht, dass sie auf einer Einschätzung der F.__ GmbH beruht, die auf Dienstleistungen im Naturschutz spezialisiert ist (act. 11.9.18; siehe auch die schlüssigen Ausführungen E.__, F.__ GmbH, anlässlich des Augenscheins vom 21. Dezember 2023, act. 11.19, B.4; zum Zweck der F.__ GmbH, der u.a. Dienstleistungen in Form von Studien, Gutachten und Forschungsvorhaben in den Bereichen Naturschutz umfasst, siehe das Handelsregister). Es wurden Standortfaktoren zum Gelände (Neigung, Nährstoffe und Wasser) sowie pflanzenbiologische Tatsachen (angetroffene Pflanzenarten) erhoben, die an sich unbestritten sind und einleuchten (act. 11.9.18). Diese tatsächlichen Grundlagen sind mit der Würdigung in der Schutzverordnung vereinbar. So fanden sich auf der Pflanzendecke der massgeblichen Fläche neun Flachmoor-Zeigerpflanzen (Carex nigra, Carex panicea, Cirsium oleraceum, Filipendula ulmaria, Juncus effusus, Molinia caerulea, Parnassia palustris, Stachys officinalis, und Succisa pratensis; act. 11.9.18 und act. 11.19, B.4; zur Liste der Flachmoor-Zeigerpflanzen siehe Band 1 Handbuch 2.1.1, Anhang 2, S. 13 ff.). Ins Gewicht fällt weiter, dass zwei Charakterarten der Assoziation Hangstaudenried bzw. Filipendulion (Filipendula ulmaria und Juncus inflexus) und eine Charakterart des Verbandes (Cirsium oleraceum) festgestellt wurden (act. 11.9.18 und Band 1 Handbuch Ziffer 2.2.3, S. 9; eine Art ist für eine Pflanzengesellschaft [Assoziation] charakteristisch, wenn sie mehr oder weniger ausschliesslich an diese gebunden ist; Band 1

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10/19 Handbuch, Ziffer 2.2.1, S. 2). Hochstaudenriede weisen ausserdem enge Beziehungen zu anderen Flachmooreinheiten auf, wobei die Grenzen oft fliessend und die verschiedenen Einheiten mosaikartig verzahnt sind. Zu diesen beziehungsbildenden Flachmooreinheiten gehören etwa das Kalk-Kleinseggenried [Caricion davallianae] (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.2.3, S. 1), das im Beschrieb erwähnt wurde, weil charakteristische Arten davon ebenfalls festgestellt wurden (Carex panicea und Parnassia palustris; siehe Band 1 Handbuch, Ziffer 2.1.3, S. 4). Nachvollziehbar ist auch die im Beschrieb enthaltene Ergänzung «mit Pfeifengras», da die untersuchte Pflanzendecke mit Carex nigra (= Carex fusca), Carex panicea, Molinia caerulea, Parnassia palustris, Potentilla erecta, Stachys officinalis und Succisa pratensis (act. 11.9.18) sieben charakteristische Arten für Pfeifengraswiesen (Molinion), d.h. für Riedwiesen aufwies (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.2.2, S. 6). Kalk-Pfeifengraswiesen bilden häufig Komplexe mit Kalk-Kleinseggenriedern (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.2.2, S. 2), und das Pfeifengras (Molinia caerulea) ist in den Kalk-Kleinseggenriedern sehr häufig (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.2.2, S. 8). Für die Aussagekraft der in die Schutzverordnung eingeflossenen pflanzenbiologischen und -soziologischen Beurteilung spricht sodann, dass sie von der zuständigen Fachbehörde (ANJF) bestätigt wurde. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 führte die Fachmitarbeiterin Natur und Landschaft schlüssig aus, dass auf der betroffenen Fläche Moorarten mit diversen Seggen und dem Sumpfherzblatt festgestellt worden seien, obwohl die Fläche jahrelang nicht schutzverordnungskonform bewirtschaftet worden sei. Ausserdem sei festgestellt worden, dass die Standortverhältnisse auf vernässte Standorteigenschaften hindeuten würden, die sich über Jahre gehalten hätten (Beilage zu act. 11.14; siehe auch act. 11.19, B.5). 4.4. Den der angefochtenen Schutzverordnung zugrundeliegenden pflanzenbiologischen und pflanzensoziologischen Einschätzungen halten die Beschwerdeführer verschiedene Einwände entgegen: 4.4.1. Zunächst bemängeln die Beschwerdeführer, dass es sich bei der umstrittenen Fläche nicht um eine Riedfläche, sondern um eine von vielen Naturwiesen handle, die in der Umgebung ihres Grundstücks vorkomme. Das vermehrte Vorkommen von Nässe aufgrund der Lage begründe noch keine Hangriedfläche. Dass an diesen lokal auftretenden vernässten Stellen innerhalb der Naturwiese teilweise auch Pflanzen gedeihen würden, die typischerweise in einer Riedfläche anzutreffen seien, sei auch nicht auszuschliessen (act. 5, Rz 20 ff.).

Diese Kritik ist nicht zu teilen. Wie aus vorstehender E. 4.3 hervorgeht, erfolgte die Qualifikation der umstrittenen Fläche als schützenswerter Lebensraumtyp «Filipendulion» (Spierstaudenflur) im Sinn des Anhangs 1 zur NHV nach einschlägigen fachlichen Kriterien sowie

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11/19 gestützt auf eine überzeugende pflanzenbiologische und pflanzensoziologische Würdigung. Ausserdem steht für den gesetzlich verankerten Moorschutz die Erhaltung von Biotopen im Vordergrund, also von (flachmoortypischen) Lebensräumen mit ihrer gesamten Lebensgemeinschaft von Pflanzen (und Tieren). Deshalb hat sich auch der Schutzauftrag an der Pflanzendecke zu orientieren, zumal aus der Pflanzendecke bzw. der Flachmoorvegetation auf die Wassersättigung der Bodenporen über eine längere Zeit im Jahr bis zur Oberfläche zu schliessen ist (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.1.3, S. 9). Das von den Beschwerdeführern angesprochene vermehrte Vorkommen von Nässe aufgrund der Lage ist folglich für sich allein kein massgebliches Merkmal. Sie können deshalb aus dem Umstand, dass auch auf anderen, nicht als Schutzobjekte aufgenommenen Flächen vermehrt Nässe vorkommt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4.2. Des Weiteren kritisieren die Beschwerdeführer, es seien lediglich neun Zeigerarten festgestellt worden; das sei eine geringe Anzahl. Tatsächliche Riedflächen in der Umgebung würden 85 Zeigerarten aufweisen (act. 5, Rz 25 und Rz 37 ff.). 4.4.2.1. Die Argumentation der Beschwerdeführer trägt der Tatsache zu wenig Rechnung, dass die Grösse eines Flachmoors ein wichtiger Faktor für die Artenvielfalt ist. Je grösser ein Flachmoor ist, desto mehr Arten von Moosen und Blütenpflanzen beherbergt es insgesamt. Deshalb sind kleine Moore in der Regel homogener als grosse Moore und bieten somit nur einigen wenigen Artengemeinschaften Lebensraum; mit sinkender Moorgrösse nimmt auch die gesamte Artenvielfalt ab. Auch die Artendichte, also die Anzahl Arten pro Quadratmeter, innerhalb einer einzigen Artengemeinschaft ist in kleinen Mooren stark reduziert (siehe zum Ganzen Band 1 Handbuch, Ziffer 3.3.4, S. 3 und S. 6 Mitte, sowie zu diesem «Verinselungseffekt» R. MUNZ, Landschaftsschutz als Gegenstand des Bundesrechts, ZBl 87/1986, S. 13). Daher und weil die umstrittene Fläche verhältnismässig gering ist (vier Aren, act. 11.9.18), spricht der Artenreichtum auf anderen, von den Beschwerdeführern nicht näher beschriebenen Riedflächen in der Umgebung von vornherein nicht gegen die in der umstrittenen Schutzverordnung vorgenommene Qualifikation als schützenswerter Lebensraumtyp «Filipendulion» im Sinn des Anhangs 1 zur NHV. 4.4.2.2. Dass der (absolute) Artenreichtum für die Unterschutzstellung für sich allein nicht entscheidend war, ergibt sich zudem aus dem Verzeichnis der Naturschutzflächen (act. 11.9.9, Anhang 2). So wurden zahlreiche Flächen unter Schutz gestellt, die nicht als artenreich und vereinzelt sogar als artenarm beschrieben wurden (eingehend hierzu E. 4.4.4.1 hiernach).

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12/19 4.4.2.3. Schliesslich hängt die Artenvielfalt von Flachmooren auch von der Beweidung ab. Je intensiver die Beweidung ist, desto weniger typische Flachmoorarten kommen vor (Band 1 Handbuch, Ziffer 3.3.4, S. 5 oben). Für die Artenvielfalt von Pflanzen sind Bewirtschaftungsart und Produktivität die wichtigsten Einflussfaktoren (Band 1 Handbuch, Ziffer 3.3.4, S. 6 oben). Die umstrittene Fläche wurde in den letzten 60 bis 70 Jahren immer gleich bewirtschaftet (act. 11.19, B6). Die Bewirtschaftung beinhaltete im Spätsommer/Herbst eine einmalige, allenfalls zweimalige Beweidung (act. 11.19, B2). Unter diesen Umständen leuchtet der Standpunkt der Beschwerdegegnerin (act. 11.1, Beilage, Sachverhalt Ziffer 5) und die Aussage der zuständigen Fachmitarbeiterin des ANJF ein, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. 5, Rz 27) – ein besserer Zustand des schützenswerten Lebensraumtyps – d.h. mehr typische Flachmoorarten – vorhanden wäre(n), wenn die Fläche unbeweidet geblieben wäre (Beilage zu act. 11.14, S. 2). 4.4.3. Am Umstand, dass das angebliche Feuchtgebiet zwischenzeitlich an einem anderen Standort anerkannt worden sei als im Jahr 199_, zeigt sich nach Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Vernässungen alles andere als beständig seien und es sich somit bei der streitgegenständlichen Fläche eben gerade nicht um eine Riedfläche mit permanent wassergesättigtem Torfkörper handeln könne (act. 5, Rz 26). 4.4.3.1. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführer spielt es bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Flachmoors keine Rolle, ob eine Fläche über eine (minimale) Torfschicht verfügt (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.1.3, S. 10). Ausschlaggebend ist – wie bereits erwähnt (E. 4.4.1 hiervor) – die Pflanzendecke, die wiederum Rückschlüsse auf die Wassersättigung der Bodenporen über eine längere Zeit im Jahr bis zur Oberfläche zulässt (Band 1 Handbuch, Ziffer 2.1.3, S. 9). 4.4.3.2. Dass die zu schützende Fläche sowohl im Umfang als auch in der Lage angepasst wurde, ändert ausserdem nichts an der überzeugend festgestellten und gewürdigten pflanzenbiologischen und pflanzensoziologischen Situation, die der umstrittenen Schutzverordnung zugrunde liegt. Sodann führte E.__, F.__ GmbH, schlüssig aus, dass die exaktere Abgrenzung hauptsächlich in den Ungenauigkeiten bei der ursprünglichen Erfassung vor rund 30 Jahren begründet liege (act. 11.19, B.4). Diese Sichtweise deckt sich mit den Ausführungen des AREG in der Vorprüfung vom 24. Mai 2019; darin war bereits hingewiesen worden, dass bei der Übernahme der bisherigen Perimeter der (noch) nicht digitalen Grundgenauigkeit Rechnung zu tragen sei («unter Berücksichtigung der damaligen nicht digitalen

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13/19 Grundgenauigkeit», act. 11.10, Beilage 25, S. 18 oben; vgl. zu Ungenauigkeiten der ohne digitale Messmethoden ermittelten Flächenmasse von kommunal bedeutsamen Nassstandorten VerwGE B 2010/254 vom 20. September 2011 E. 6.1.2). 4.4.4. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV). Sie führen ins Feld, dass zahlreiche weitere Flächen in der Umgebung und der Region ebenfalls unter Schutz gestellt werden müssten, wenn es sich bei der umstrittenen Fläche tatsächlich um ein schützenswertes Biotop handelte (act. 5, Rz 33 ff.). 4.4.4.1. Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem Verzeichnis der Naturschutzflächen ergibt (act. 11.9.9, Anhang 2), sind zahlreiche vergleichbare Flachmoortypen als Biotope von lokaler Bedeutung qualifiziert worden, ohne dass sie – wie etwa Obj.-Nr. 0005_ (Moor, artenreiches Flachmoor mit einem Anteil Hochstauden und Kleinseggen sowie mit trockenen Stellen) – als artenreich beschrieben worden wären (siehe etwa Obj.-Nr. 0006_, Moor, Hochstaudenried mit Arten des Kalk-Kleinseggenrieds; Obj.-Nr. 0007_, Moor, kleine Hochstaudenflur; Obj.-Nr. 0008_, Moor, Hochstaudenflur mit Arten der Fettwiese; Obj.-Nr. 0009_, Moor, kleine Hochstaudenflur mit Fettwiesenarten und Obj.-Nr. 0010_, Moor, kleine Hochstaudenflur mit Pfeifengras entlang Gräben). Auch die in der bisherigen Schutzverordnung ebenfalls unter der Nr. 0003_ erfasste Fläche des Nachbargrundstücks wurde erneut als schutzwürdig beurteilt, ohne dass die Pflanzendecke als artenreich bezeichnet wurde (Obj.-Nr. 0011_, Moor, Hochstaudenflur mit Nährstoffzeigern und Pfeifengras). Vereinzelt wurden sogar ausdrücklich artenarme Moore als schutzwürdig beurteilt (etwa Obj.-Nr. 0012_, Moor, kleine artenarme Hochstaudenflur; siehe ferner Obj.- Nr. 0013_, Moor, eher artenarmes Moor mit viel Pfeifengras, hochwüchsig mit Nährstoffzeigern). 4.4.4.2. Aus den nachvollziehbaren, für sich genommen unbestritten gebliebenen Aussagen E.__, F.__ GmbH, am Augenschein vom 21. Dezember 2023 (act. 11.19, B.4) ergibt sich weiter, dass bei der Beurteilung der Naturschutzobjekte ein schweizweit anerkannter, einheitlicher Massstab bzw. Schlüssel für die konkrete Beurteilung angewandt worden sei. Dass bei der Erarbeitung der neuen Schutzverordnung einzig die bislang als Naturschutzobjekte erfassten Objekte geprüft worden seien, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Zwar gab er an, «insbesondere» die bislang als Naturschutzobjekte erfassten Gebiete geprüft zu haben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass ausschliesslich die bisherigen Schutzobjekte überprüft worden wären. Im Übrigen entspricht es dem Wesen einer Revision, d.h. einer Anpassung der bisherigen Schutzverordnung, dass ein gewisses Gewicht

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14/19 auf der Überprüfung der bisherigen Beurteilung liegt. Dies zeigt sich auch an Art. 21 Abs. 2 RPG, wonach Nutzungspläne – wie eine Schutzverordnung – überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGer 1C_487/2011 vom 29. März 2012 E. 2.1). Dass die bisherige Schutzverordnung nicht vorbehaltlos übernommen, sondern kritisch überprüft worden ist, zeigt sich schliesslich gerade an der vorgenommenen Umfangs- und Standortkorrektur der betroffenen Fläche und der Bemerkung E.__, dass die bisherigen Objekte je nach Umständen örtlich genauer abgegrenzt worden seien. Des Weiteren wurde auch die Beschreibung abweichend formuliert. Unter diesen Umständen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. 5, Rz 34) nicht die Rede davon sein, die umstrittene Unterschutzstellung sei ohne sachlich begründete Differenzierung erfolgt. 4.5. Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Qualifikation der umstrittenen Fläche als schützenswertes Moorobjekt von lokaler Bedeutung entstehen lassen. Der Sachverhalt ist spruchreif abgeklärt. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Einholung eines gerichtlichen Gutachtens betreffend Charakteristik und Schutzwürdigkeit (act. 5, Rz 40, und act. 17, Rz 5) ist deshalb abzuweisen. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anlass für die Durchführung eines (weiteren) Augenscheins. Ein solcher wurde denn auch nicht beantragt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die umstrittene Unterschutzstellung und deren Wirkungen auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verhältnismässig sind und auf einer rechtskonformen Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen beruhen (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Zu Recht unbestritten geblieben ist dabei, dass für die Unterschutzstellung mit Art. 18 und Art. 18b Abs. 1 NHG eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV gegeben ist (vgl. ausserdem zur kantonalrechtlichen Umsetzung E. 3.2 hiervor). 5.1. Art. 11 Abs. 1 des Schutzverordnungstexts (act. 11.9.9) verbietet alle Tätigkeiten und Massnahmen, die eine Gefährdung der Naturschutzgebiete mit sich bringen, darunter ausdrücklich das Düngen und Beweiden. Als Feuchtgebiet NFA ist die vorliegend umstrittene Fläche pro Jahr einmal ausserhalb der Zeit zwischen dem 15. März und dem 1. September zu schneiden; das Schnittgut ist zu entfernen (Art. 12 Abs. 2 des Schutzverordnungstexts). Zudem sind beweidete Gebiete gegenüber nicht beweideten Naturschutzgebieten temporär einzuzäunen (Art. 12 Abs. 4 des Schutzverordnungstexts).

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15/19 5.2. Sowohl bei der Ausscheidung von Biotopen als auch bei der Anordnung von Schutzmassnahmen trifft die zuständigen Behörden die Pflicht, die sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen. Es sind umso strengere Schutzmassnahmen anzuordnen, je seltener und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass Biotope in einer durch Zivilisation und Technik intensiv genutzten Landschaft eine Ausgleichsfunktion erfüllen. Die Unterschutzstellung von Biotopen führt regelmässig zu – unter Umständen empfindlichen – Einschränkungen des Privateigentums. Solche sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 26 und Art. 36 BV). Die bundesrechtlichen Bestimmungen des NHG müssen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden. Dabei steht den Kantonen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (zum Ganzen BGer 1A.129/2002 vom 9. April 2023 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 Ib 485); dieser Beurteilungsspielraum ist im vorliegenden Fall in erster Linie von der Beschwerdegegnerin auszufüllen, zumal ein Schutzobjekt von lokaler Bedeutung in Frage steht (siehe E. 3.2 hiervor). 5.3. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz unterstellen ein grosses öffentliches Interesse am Erhalt der verbliebenen Flachmoore, welches das private Interesse der Beschwerdeführer an einer uneingeschränkten Nutzung überwiege (act. 11.1, Beilage, B.2.3 f., und act. 2, E. 4.5.3). 5.3.1. Gegen diese Beurteilung und die damit verbundene Interessenabwägung tragen die Beschwerdeführer vor, dass es zahlreiche weitere vorübergehende Vernässungen und entsprechende Pflanzenvorkommen in der näheren Umgebung gebe; dies trotz fehlender Unterschutzstellung und intensiver Bewirtschaftung (act. 5, Rz 29). Damit sei aufgezeigt, dass einerseits die Bewirtschaftung nur wenig Einfluss auf das Pflanzenwachstum und die Pflanzenverbreitung habe; andererseits sei eine Unterschutzstellung für die Zielverfolgung und Zielerreichung des NHG nicht notwendig und damit auch nicht gerechtfertigt (act. 5, Rz 30). Sodann würden sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verkennen, dass eine Unterschutzstellung von Kleinstparzellen und eine damit einhergehende separate Bewirtschaftung dem Gebiet mehr schade als nütze. Sowohl die Auszäunung und damit einhergehende Trittschäden durch am Zaun entlang gehendes Vieh als auch die Bearbeitung einer Kleinstfläche mit Maschinen an Hanglage hätten eine erhebliche Mehrbelastung der Fläche zur Folge. Hinzu käme ein erheblicher Mehraufwand, der zu entschädigen wäre (act. 5, Rz 31).

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16/19 5.3.2. Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar und es ist auch nicht erkennbar, dass die von ihnen behaupteten, (pflanzenbiologisch und pflanzensoziologisch) nicht näher spezifizierten intensiv bewirtschafteten vernässten Flächen in der näheren Umgebung Zweifel an der Eignung und dem Erfordernis von Schutzmassnahmen für die vorliegend umstrittene schützenswerte Fläche begründen könnten (zur negativen Auswirkung einer intensiven Bewirtschaftung auf schützenswerte Lebensräume vgl. BGer 1C_487/2011 vom 29. März 2012 E. 2.3). Entscheidend ist indessen ohnehin die fachliche Einschätzung des ANJF zum Regenerations- und Aufwertungspotenzial der Schutzmassnahmen, welche die Einschätzung der Beschwerdegegnerin bestätigt (Beilage zu act. 11.1, Sachverhalt Ziffer 5 und Erwägungen II.B.1.4, und Beilage 21 zu act. 11.10, Ziffer 4). Die zuständige Fachmitarbeiterin hielt hierzu fest, dass bei Verzicht auf eine Beweidung ein besserer Zustand erwartet werden könne (siehe die Stellungnahme vom 19. Dezember 2022, Beilage zu act. 11.14, S. 2), mithin die ökologische Infrastruktur nicht nur gesichert, sondern verbessert werden könne (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., Rz 8 zu Art. 18 NHG). Diese Beurteilung deckt sich mit den einschlägigen Ausführungen im Handbuch Moorschutz: Die Flachmoore der Tieflagen sind von der Beweidung auszuschliessen, da die für eine Extensivbeweidung notwendige grosse Fläche kaum zur Verfügung steht und eine Standweide zu starke Trittschäden verursachen würde (Band 1, Handbuch, Ziffer 2.3.1, S. 17). Dass die Trittbelastung schädliche Auswirkungen auf Flachmoore hat und diesbezüglich Schutzbedarf besteht, geht im Übrigen auch aus (dem auf das vorliegende Flachmoor von lokaler Bedeutung nicht anwendbaren) Art. 5 Abs. 2 Bst. l der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) hervor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz – unter Beachtung des kommunalen Beurteilungsspielraums – die Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 11.1, Beilage, II.B.2.4) geschützt hat, dass eine fehlende Auszäunung zu Trittschäden durch das Vieh führen und den Schutz der betroffenen Fläche ernsthaft gefährden würde (act. 2, E. 4.5.1 ff.). Anzufügen ist der Vollständigkeit halber, dass aus einer praktizierten vorschriftswidrigen Bewirtschaftung nichts gegen die Schutzwürdigkeit eines Lebensraums abgeleitet werden kann (BGer 1C_487/2011 vom 29. März 2012 E. 2.3). 5.3.3. Was die Beschwerdeführer gegen den Schutz von «Kleinstparzellen» im Allgemeinen vorbringen, überzeugt bei allem Verständnis für ihren Mehraufwand (siehe hierzu act. 2, E. 4.5.2) nicht. Denn im biologischen Sinn gibt es keine wertlosen Moore, die leichtfertig aufzugeben wären. Einerseits trägt jede Fläche zur Artenvielfalt auf Landschaftsniveau bei. Andererseits können auch kleine, (sogar) artenarme Flächen seltene Pflanzen- oder Insektenarten beherbergen. Zudem trägt jedes einzelne Flachmoor zur gesamten Vernetzung dieses Lebensraums in der Landschaft bei (Band 1 Handbuch, Ziffer 3.3.4, S. 6; siehe zur

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17/19 Biotopqualität kleiner Flächen auch K.-L. FAHRLÄNDER, in Keller/Zufferey/Fahrländer, a.a.O., Rz 13 zu Art. 18 NHG). 5.3.4. Nicht Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids und auch nicht des Beschwerdeverfahrens bildet sodann die Frage nach einer allfälligen angemessenen Abgeltung im Sinn von Art. 18c Abs. 2 NHG; deshalb erübrigen sich Ausführungen hierzu. 5.3.5. Das private Interesse der Beschwerdeführer am Verzicht auf die Unterschutzstellung und die Schutzmassnahmen ist ausgewiesen, allerdings hauptsächlich ökonomischer Natur (wie auch die Vorinstanz zutreffend festhielt; act. 2, E. 4.5.2). Es besteht in einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung, wie bereits die Vorinstanz schlüssig erwog (act. 2, E. 4.5.2). Dabei bringen die Beschwerdeführer weder vor noch ist ersichtlich, dass es sich bei der umstrittenen Fläche um einen besonders ertragsreichen (Acker-)Boden handelt oder die mit dem Schutz anfallenden Mehrkosten (siehe hierzu die an sich unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in act. 2, E. 4.5.2) bzw. verursachten Mindereinnahmen für ihren Landwirtschaftsbetrieb ernsthaft ins Gewicht fallen. 5.3.6. Vor dem soeben dargestellten Hintergrund und unter Beachtung des der Beschwerdegegnerin zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums (E. 3.2 und E. 5.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz deren zugunsten der Schutzwürdigkeit ausgefallene Verhältnismässigkeitsbeurteilung bestätigte (act. 2, E. 4.5.3). 6. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die fachliche Einschätzung der F.__ GmbH und des ANJF die Qualität der umstrittenen Fläche als Biotop und dessen Schutzwürdigkeit als «von lokaler Bedeutung» anders eingeschätzt als die Beschwerdeführer und dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung mehr Gewicht beigemessen als den entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer. Diese Beurteilung enthält keinen Rechts- oder Sachverhaltsfehler, der eine Korrektur der von der Vorinstanz bestätigten Schutzverordnung zuliesse. 7. 7.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

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18/19 7.2. Bei diesem Verfahrensausgang bezahlen die Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziffer 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird daran angerechnet. 7.3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

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19/19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Sie werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 17.03.2026 Schutzverordnung – Natur und Landschaftsschutz; Riedgebiete und Moore. Biotop von lokaler Bedeutung. Art. 18 und Art. 18b Abs. 1 NHG; Art. 26 und Art. 36 BV. Für die konkrete Moordefinition ist die vorhandene Pflanzendecke (Vegetation) mit der entsprechenden Artenzusammensetzung massgeblich. Unter einem Flachmoor ist jenes Grünland zu verstehen, das wegen seines Überflusses an Grund- und/oder Hangwasser eine auf Feuchtigkeit angewiesene Pflanzendecke aufweist. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ernsthafte Zweifel an der Qualifikation der umstrittenen Fläche als schützenswertes Moorobjekt von lokaler Bedeutung entstehen lassen. Die umstrittene Unterschutzstellung und deren Wirkungen auf die Eigentumsgarantie beruhen auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, sind verhältnismässig und gründen auf einer rechtskonformen Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen. (Verwaltungsgericht, B 2025/26)

B 2025/26 — St.Gallen Verwaltungsgericht 17.03.2026 B 2025/26 — Swissrulings