Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/208 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 27.05.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 27.05.2026 Wasserbau. Fluss-Sanierung. Art. 6, 7, 24-26, 28 und 30 WBG (sGS 734.1). Vorliegend hatte die Mehrheit der Stockwerkeigentümer ihre Einsprache aufgrund einer Projektanpassung zurückgezogen, während die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache festhielt. Der angefochtene Einspracheentscheid war zwar der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Z.__ zugestellt worden, nicht jedoch den übrigen Stockwerkeigentümern, welche entweder ihre Einsprache zurückgezogen oder eine solche überhaupt nicht erhoben hatten. Die Projektänderung tangierte lediglich die Einsprecher und war im Vergleich zur bisherigen Variante insofern vorteilhafter, als das neu vorgesehene Fuss- und Fahrwegrecht (Grunddienstbarkeit) den Verzicht auf einen enteignungsrechtlichen Landerwerb ermöglichte. Das Verwaltungsgericht ging vor diesem Hintergrund von einer «kleinen und unbedeutenden» Projektänderung im Sinn von Art. 30 Abs. 2 WBG aus und erachtete den Verzicht auf ein erneutes Planverfahren (vgl. Art. 30 Abs. 1 WBG) für die Projektanpassung als rechtmässig. Der Wortlaut von Art. 30 Abs. 2 WBG verlangt bei kleinen und unbedeutenden Änderungen, dass die «Betroffenen», welche der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben, mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist darüber in Kenntnis gesetzt werden. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass «betroffen» im Sinn von Art. 30 Abs. 2 WBG grundsätzlich sämtliche Stockwerkeigentümer seien. Allerdings sei zu beachten, dass diejenigen Stockwerkeigentümer, welche gegen das ursprüngliche Projekt keine Einsprache erhoben hätten, eine Landenteignung der für das Projekt erforderlichen Landflächen akzeptiert hätten. Ihnen sei vor dem Hintergrund, dass anstelle der Landenteignung nunmehr auf denselben Flächen lediglich noch eine Grunddienstbarkeit vorgesehen sei, durch die unterlassene Mitteilung der Projektänderung kein Rechtsnachteil, sondern viel eher ein Vorteil im Vergleich zur ursprünglichen Situation entstanden. Daher sei der Verzicht der Vorinstanz auf eine Information aller Stockwerkeigentümer über die Projektänderung gerechtfertigt. Die Rüge dringe im Übrigen auch deshalb nicht durch, weil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich Beschwerdeführer, die selbst nicht daran gehindert worden seien, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, nach ständiger Praxis nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer Publikation eines Baugesuchs (hier: Bekanntmachung einer Projektanpassung) berufen könnten. Vor diesem Hintergrund könne die Beschwerdeführerin aus der nicht erfolgten umfassenden Bekanntmachung der Projektanpassung nichts zu ihren Gunsten ableiten; ihre eigenen Rechte im Verfahren seien zu jedem Zeitpunkt gewahrt gewesen. Im Weiteren sah das Verwaltungsgericht keinen Anlass, aufgrund dessen das streitige Wasserbauprojekt und der angefochtene Entscheid inhaltlich-materiell zu beanstanden gewesen wäre. (Verwaltungsgericht, B 2025/208) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2026 nicht ein (Verfahren 1C_362/2026) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2