Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/166 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.03.2026 Entscheiddatum: 16.02.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 16.02.2026 Energierecht, Subventionen; Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG, Art. 16 und 17 EnFöV Der Beschwerdeführer beantragt eine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung seiner Idee, mit einer Kreiskolbenmaschine geringe Fliessgeschwindigkeiten in Gewässern zur Stromproduktion zu nutzen. Sein Vorhaben bewegt sich damit grundsätzlich im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG, wonach der Kanton Beiträge an die Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie leisten kann. Allerdings tut der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnhafte Beschwerdeführer keinen ausreichenden Bezug des Vorhabens zum Kanton St. Gallen dar. Im gegenwärtigen Stadium erweisen sich die von ihm dargelegten Grundlagen als zu wenig konkret, um daraus auf eine Realisierbarkeit und Marktfähigkeit des Vorhabens schliessen zu können. Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG verpflichtet die zuständige Behörde nicht, selbständig die physikalischen Grundlagen zur Prüfung der Förderungswürdigkeit eines Pilotprojekts zu erarbeiten. Vielmehr ist es Aufgabe der Gesuchsteller, Pilotprojekte so weit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung der Realisierbarkeit und der grundsätzlichen Marktfähigkeit möglich ist. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Verwaltungsgericht (B 2025/166). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_143/2026) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 16. Februar 2026 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2025/166
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Ablehnung eines Gesuchs um Förderbeiträge (Pilot- und Demonstrationsvorhaben)
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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, wohnhaft in Z.__/AR, ersuchte das Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen erstmals am 19. Februar 2024 um finanzielle Förderung einer Kreiskolbenmaschine. Ziel der Anlage ist es, basierend auf dem Konzept des Kreiskolbens, wie er in Wankelmotoren zum Einsatz kommt, Fliessgeschwindigkeiten in Gewässern, welche für die Gewinnung von turbinengenerierter Elektrizität zu geringfügig sind, auszunutzen und dadurch zu einem Ausgleich der reduzierten Stromproduktion von Photovoltaikanlagen im Winterhalbjahr beizutragen. Das Amt für Wasser und Energie lehnte das Gesuch am 15. April 2024 ab mit der Begründung, das Potential, welches die Maschine in bestimmten Situationen bieten könnte, könne basierend auf dem Antrag nicht beurteilt werden. Es könne dem Antrag nicht entnommen werden, weshalb eine Kreiskolbenmaschine anderen Technologien vorzuziehen sei. Notwendige Berechnungen seien nicht oder nur teilweise durchgeführt worden. Die Rahmenbedingungen und Phänomene, wie Reibungs- und Dichtigkeitsverluste, seien ohne Begründung vernachlässigt worden. Die eingereichte Kostenschätzung sei nicht nachvollziehbar. Der von A.__ gegen den abschlägigen Entscheid beim Bau- und Umweltdepartement erhobene Rekurs wurde mangels Leistung des Kostenvorschusses abgeschrieben. b. Am 19. Oktober 2024 ersuchte A.__ für sein Vorhaben erneut um einen finanziellen Beitrag in der Höhe des Maximalbetrags von CHF 80'000. Das neue Gesuch war (abgesehen von einigen Ausführungen zu den Ablehnungsgründen im Entscheid vom 15. April 2024) mit dem Gesuch vom 19. Februar 2024 identisch. Am 21. Oktober 2024 ergänzte A.__ sein Gesuch mit der Angabe, die mobile Pilotanlage solle von einer St. Galler Firma hergestellt und an verschiedenen Orten in der Region getestet werden. Die Ortsgemeinde Y.__ sei mit der Testung auf ihrem Grundstück Nr. 0000_, Grundbuch Y.__, einverstanden. Die Fachkommission für Pilot- und Demonstrationsvorhaben behandelte das Gesuch am 5. November 2024. Sie kam zum Schluss, das Pilotvorhaben sei auch auf der Basis des neuen Gesuchs nicht nachvollziehbar und könne nicht beurteilt werden. A.__ nutzte am 20. November 2024 die Gelegenheit für einen Austausch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Amtes für Wasser und Energie, dem zuständigen Mitglied der Fachkommission und einer Fachperson der ETH Zürich.
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3/11 Das Amt für Wasser und Energie wies das Fördergesuch mit Verfügung vom 21. November 2024 ab mit der Begründung, das Potential der vorgeschlagenen Technologie müsse in einer grundsätzlichen Studie simuliert und dann mit einem Funktionsmuster aufgezeigt werden. Derzeit weise das Vorhaben nicht den Technologiereifegrad eines förderungsfähigen Pilot- und Demonstrationsvorhabens auf. B. Das Bau- und Umweltdepartement wies den von A.__ gegen die Abweisung seines Gesuchs erhobenen Rekurs am 19. August 2025 ab. Vorab hielt es fest, das Amt für Wasser und Energie hätte auf das neue Gesuch von A.__ nicht eintreten müssen, weil es weder in abgeänderter Form eingereicht worden sei noch den Abweisungsgründen substantiell Rechnung trage. Auch das neue Gesuch sei nicht hinreichend konkret umschrieben. Pilotvorhaben und Lösungsweg seien nicht ausgereift und unklar. Mangels Testreihe, fehlender dokumentierter Funktionsmuster und Fehleranalysen sei zu befürchten, dass das Pilotvorhaben auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse noch nicht realisiert werden könne. Die rudimentäre Kostenschätzung – CHF 120'000 für Chromstahl, Sonstiges (Mechanik) und Elektronikkomponenten – sei für eine seriöse Kostenprüfung untauglich. Das Gesuch hätte im Übrigen bereits wegen fehlenden Bezugs zum Kanton St. Gallen abgelehnt werden müssen, weil A.__ nicht im Kanton wohne und auch nicht sichergestellt sei, dass die Umgebung, in deren Rahmen der Pilot getestet werde, im Kanton liege; namentlich sei nicht substanziiert dargelegt, dass das Grundstück Nr. 0000_ der Ortsgemeinde Y.__, auf das A.__ verweise, für ein Testverfahren tatsächlich und rechtlich geeignet sei. C. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Bau- und Umweltdepartements (Vorinstanz) vom 19. August 2025 mit Eingabe vom 1. September 2025 und Ergänzung vom 9. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei ein Förderbeitrag von CHF 500'000 zu gewähren. Die Vorinstanz beantragte am 29. September 2025 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer nahm am 8. Oktober 2025 auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten. Er nahm am 18. Oktober 2025 Stellung zum Verfahren und reichte zusätzliche Beweismittel ein. Am 6. Januar 2026 erkundigte er sich nach dem Stand und dem weiteren Verlauf des Verfahrens und reichte weitere Unterlagen ein.
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4/11 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rechtsmittel gegen die Verweigerung der finanziellen Unterstützung seines Projekts durch das Amt für Wasser und Energie vor der Vorinstanz erfolglos blieb, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 19. August 2025 wurde mit Eingabe vom 1. September 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 9. September 2025 die gesetzlichen Anforderungen in formeller und inhaltlicher Hinsicht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Da mit der Beschwerde lediglich Rechtsverletzungen und ein fehlerhaft festgestellter Sachverhalt gerügt werden können (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP), darf das Verwaltungsgericht nicht in den Ermessensspielraum eingreifen, den der Gesetzgeber der Verwaltung eingeräumt hat (vgl. LOOSER/ LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 5 zu Art. 61 VRP). 3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, sein Projekt einer Kreiskolbenmaschine zur Elektrizitätsgewinnung aus Fliessgewässern mit geringen Fliessgeschwindigkeiten müsse vom Kanton mit einem finanziellen Beitrag unterstützt werden. Im Folgenden ist zunächst der rechtliche Rahmen für die Ausrichtung eines solchen Beitrags zu skizzieren. 3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a des Energiegesetzes (sGS 741.1, EnG) kann der Kanton Beiträge an die Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie leisten. Die Bestimmung hat die Subventionstatbestände des früheren Rechts (Art. 27 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 9. November 1989; nGS 25-60) mit Ausnahme von lit. c unverändert übernommen (vgl. Energiegesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 19. Oktober 1999, in: ABl 1999 S. 2537 ff., S. 2572). Die Regierung regelt die Voraussetzungen für Ausrichtung und Rückforderung von Beiträgen durch Verordnung (Art. 16 Abs. 3 EnG). Bei den Beiträgen nach Art. 16 Abs. 1 EnG handelt es sich um Ermessenssubventionen, die einmalig und – nach Beitragszusicherung und aufgrund eines schriftlichen und genehmigten Schlussberichts – ex post (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz, sGS 741.12, EnFöV) ausgerichtet werden.
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5/11 Während es bei staatlichen Leistungen, auf welche ein Anspruch besteht, für den sachgerechten und rechtsstaatlich befriedigenden Einsatz der Mittel meist einer spezialgesetzlichen Normierung bedarf, welche Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt (vgl. BGE 151 II 136 E. 5.5.1), sind vorliegend die aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Anforderungen vergleichsweise tief: Es genügt, wenn das Gesetz die Ausrichtung einmaliger Subventionen für einen bestimmten Zweck ermöglicht und sich die Verwaltung auf eine allgemeine Ermächtigungsnorm stützen kann (vgl. WALDMANN/WIEDERKEHR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2019, 2/66 und 5/12 mit Hinweisen; A. MÄCHLER, Die [unzureichende] gesetzliche Grundlage für staatliche Ausgaben, in: F. Uhlmann [Hrsg.], Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtssetzungslehre, 2017, S. 101 ff., S. 108 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 46 E. 5). Dementsprechend gross ist der Ermessensspielraum der Regierung und der zuständigen Behörde bei der Festlegung der Anforderungen an die Ausrichtung (vgl. im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Entscheide über Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, BGer 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 118 V 16 E. 3a). 3.2. Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 EnG hat die Regierung die EnFöV erlassen. Gemäss Art. 1 En- FöV beschliesst die Regierung ein Förderungsprogramm, in welchem unter anderem die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen geregelt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. b EnFöV). Art. 16 und 17 EnFöV regeln unter dem Titel «Förderungsbeiträge ausserhalb von Förderungsprogrammen» Voraussetzungen und Verfahren für die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen nach Art. 16 Abs. 1 EnG. Art. 16 EnFöV umschreibt den Bezug, welchen die geförderten Vorhaben zum Kanton St. Gallen haben müssen: Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie müssen von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St. Gallen (lit. a) oder an Bauten und Anlagen, die im Kanton St. Gallen liegen, umgesetzt werden (lit. b). Art. 17 Abs. 1 EnFöV hält fest, dass die Bestimmungen zum Verfahren betreffend Förderungsbeiträge für Bauten und Anlagen sachgemäss angewendet werden. Wer um Förderungsbeiträge ersucht, reicht der zuständigen Stelle des Kantons die notwendigen Unterlagen ein (Art. 5 Abs. 1 EnFöV). Sind die Unterlagen unvollständig und werden sie nach einer von der zuständigen Stelle des Kantons angesetzten Frist nicht vervollständigt, gilt das Beitragsgesuch als zurückgezogen (Art. 5 Abs. 2 und 3 EnFöV). Die zuständige Stelle des Kantons entscheidet über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags aufgrund der Verordnung (Art. 6 Abs. 1 EnFöV). Die Beitragszusicherung erfolgt in Form einer Verfügung im Rahmen der mit dem Voranschlag gewährten Kredite und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 6 Abs. 2 EnFöV). Reichen die Kredite
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6/11 nicht für alle eingereichten Gesuche aus, ist für die Beitragszusicherung der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Beitragsgesuchs an die Schweizerische Post massgebend (Art. 6 Abs. 3 EnFöV). 3.3. Weitere Konkretisierungen zu Art. 16 Abs. 1 EnG enthält das kantonale Energiekonzept 2021-2030, das die Regierung gestützt auf Art. 2a Abs. 1 EnG erstellt hat (vgl. St. Galler Energiekonzept 2021-2030, Bericht der Regierung vom 11. August 2020, https://www.sg.ch > Umwelt & Natur > Energie > Energiekonzept). Für den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 EnG beschränkt das Konzept die Unterstützungsmöglichkeit auf Projekte aus den Bereichen «Speicherung und Lastmanagement» (SG-3) sowie «Erfolgreiche Mobilitätslösungen etablieren – neue Lösungen entwickeln und verbreiten» (SG-12); die finanziellen Leistungen in diesem Zusammenhang belaufen sich auf jährlich insgesamt 0.5 Millionen Franken (vgl. St. Galler Energiekonzept 2021-2030, a.a.O., S. 50 f., insbesondere Tabelle 3). Im Bereich «Speicherung und Lastmanagement» knüpft das Konzept an die Feststellung an, dass der steigende Stromanteil vor allem aus unregelmässig produzierenden Photovoltaikanlagen eine Flexibilisierung des Gesamtsystems, Speicher und innovative Konzepte wie Laststeuerung erfordere. Als Pilotregion soll der Kanton zur Erprobung, Weiterentwicklung und Verbreitung derartiger Technologien beitragen und eine rasche Umsetzung in der Region unterstützen. Staatsbeiträge an Pilotversuche sollen gestützt auf Empfehlungen einer Fachkommission gewährt werden (vgl. St. Galler Energiekonzept 2021-2030, a.a.O., S. 34). Die Regierung hat somit bei der Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG innerhalb des sehr weiten möglichen Anwendungsgebietes der Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie konkret festgelegt, auf welche Sachbereiche sich die Vorhaben beziehen sollen und welcher Betrag insgesamt jährlich vergeben werden kann. Mit diesen Vorgaben bewegt sich die Regierung innerhalb des grossen Ermessensspielraums, den ihr der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 3 EnG zur Konkretisierung von Art. 16 Abs. 1 EnG übertragen hat. 3.4. Die Vorsteherin des Bau- und Umweltdepartements hat am 28. Dezember 2022 zum Vollzug der Vorgaben der Verordnung und des Energiekonzepts 2021-2030 die Weisung «Staatsbeiträge an Pilot- und Demonstrationsvorhaben» erlassen (Umsetzung der Massnahmen «Speicherung und Lastmanagement» [SG-3] und «Erfolgreiche Mobilitätslösungen etablieren – neue Lösungen entwickeln und verbreiten» [SG-12] des St. Galler Energiekonzepts 2021-2030; nachfolgend: Weisung; https://www.sg.ch > Umwelt & Natur > Energie > Innovationen fördern [P+D-Vorhaben]). Die Weisung regelt die Gesuchsabwicklung und stellt einen einheitlichen Vollzug sicher. Der Kanton kann Vorhaben finanziell unterstützen, mit denen (1) wirtschaftliche Potenziale für die Laststeuerung ermittelt und deren Vermarktung in der Praxis erprobt, (2) Ansätze für eine bessere Erschliessung des Marktes für fle-
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7/11 xible Lasten entwickelt oder (3) wirtschaftliche Potenziale und zielführende Rahmenbedingungen für die Speicherung ermittelt und in der Praxis erprobt werden (Ziff. 2.1 der Weisung). Die allgemeinen Voraussetzungen verlangen unter anderem, dass das Vorhaben im Kanton St. Gallen durchgeführt wird (Ziff. 3.1/2a der Weisung). Im Bereich «Speicherung und Lastmanagement» muss ein Vorhaben inhaltlich insbesondere einen Beitrag zur Entwicklung einer «resilienten Stromversorgung» leisten (Wirkung; Ziff. 3.2/1a der Weisung). Vorhaben und Lösungsweg müssen hinreichend konkretisiert sein und eine erfolgreiche Realisierung erwarten lassen (Realisierbarkeit; Ziff. 3.2/4c). Die verfügbaren Ressourcen müssen im Vorhaben effektiv und effizient eingesetzt werden (Realisierbarkeit; Ziff. 3.2/4d der Weisung). Das Vorhaben muss schliesslich eine grundsätzlich marktfähige Lösung demonstrieren (Wirtschaftlichkeit; Ziff. 3.2/5a der Weisung). Zur Gewährleistung einer rechtskonformen Verteilung der beschränkten finanziellen Mittel von jährlich 0.5 Millionen Franken liegt es nahe, Beiträge nur für Vorhaben zuzusichern und schliesslich auszurichten, welche bereits ein Stadium erreicht haben, das eine erfolgreiche Realisierung und eine marktfähige Lösung erwarten lässt. Der Inhalt der Weisung bewegt sich deshalb mit der Konkretisierung der Anforderungen für die Unterstützung von Vorhaben innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das Gesetz in Art. 16 Abs. 1 EnG sowie die Vorgaben von Art. 16 und 17 EnFöV und des Energiekonzepts 2021-2030 abstecken. Die Konkretisierungen ermöglichen eine Verteilung der beschränkten Mittel nach sachlich nachvollziehbaren Gründen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung seiner Idee, mit einer Kreiskolbenmaschine geringe Fliessgeschwindigkeiten in Gewässern zur Stromproduktion zu nutzen. Sein Vorhaben bewegt sich damit grundsätzlich im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG, wonach der Kanton Beiträge an die Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie leisten kann. 4.2. Die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers ist indessen mit Blick auf die inhaltlichen und formalen Konkretisierungen der Anforderungen an die Beitragsgewährung im Verordnungsrecht, im kantonalen Energiekonzept 2021-2030 und in der Weisung des Bau- und Umweltdepartements (vgl. dazu oben Erwägung 3) rechtlich nicht zu beanstanden:
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8/11 4.2.1. Nach Art. 16 EnFöV müssen Massnahmen zur Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EnG von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton St. Gallen oder zumindest an Bauten und Anlagen umgesetzt werden, die im Kanton St.Gallen liegen (vgl. auch Ziff. 3.1/2 a der departementalen Weisung); Hintergrund ist, dass der Kanton mit der Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben bezweckt, sich einen Namen als Pionier und Pilotregion zu machen (vgl. Energiekonzept 2021-2030, a.a.O., S. 34 «Zielbild», vgl. dazu oben Erwägung 3.3). 4.2.2. Der Beschwerdeführer, der im Kanton Appenzell Ausserrhoden wohnt, zeigt nicht auf, dass sein Projekt den geforderten Bezug zum Kanton St. Gallen aufweist. Eine mobile einsatzfähige Kreiskolbenmaschine besteht zurzeit noch nicht. Wie sich aus der Kostenaufstellung zum Gesuch ergibt, möchte der Beschwerdeführer eine solche vielmehr mit Hilfe der beantragten Fördermittel entwickeln und konstruieren. Im Gesuch erwähnt der Beschwerdeführer als Konsortiumspartner die B.__ AG (act. 9/6/3.1). Das Unternehmen hat Sitz in X.__/GR. Dort wohnen auch die im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Personen (vgl. Internet-Information, https:// www.zefix.ch, Stand: 21. Januar 2026). Der Konsortiumspartner und die Personen, die für ihn handeln, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 16 EnFöV nicht. In Ergänzung zum Gesuch brachte der Beschwerdeführer zudem am 21. Oktober 2024 vor, eine mobile Anlage werde «voraussichtlich gänzlich von einer St. Galler Firma hergestellt» (act. 9/6/4). Um welche Firma es sich dabei handeln soll, konkretisiert er nicht. Damit beschränken sich seine Angaben zum Bezug des Vorhabens zum Kanton St. Gallen für die Phase der Entwicklung und Konstruktion auf eine Zusicherung, die mit Blick auf die Anforderungen von Art. 16 lit. a EnFöV und das Ziel des Kantons, sich mit der Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben als Pionierregion einen Namen zu machen, von der zuständigen Behörde und der Vorinstanz zu Recht als zu vage beurteilt wurde. Dass die Zusicherung der in W.__/SG wohnhaften Mutter des Beschwerdeführers, dessen Vorhaben – bei geschätzten Totalkosten von CHF 120'000 – mit CHF 10'000 zu unterstützen, einen ausreichenden Bezug zum Kanton St. Gallen schaffen könnte (act. 6/2), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Vorhaben teilweise von Personen finanziell unterstützt wird, die im Kanton St. Gallen wohnen, lässt den Kanton St. Gallen noch nicht als Pionierregion erscheinen. Vielmehr ist dafür erforderlich, dass das Vorhaben von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton «umgesetzt» bzw. «durchgeführt» wird. Schliesslich schafft auch der Umstand, dass nach der mit dem beantragten Förderungsbeitrag finanzierten Entwicklung und Konstruktion einer Kreiskolbenmaschine dereinst auch ein Testversuch auf einem im Kanton St. Gallen gelegenen Grundstück der Ortsgemeinde Y.__ durchgeführt werden soll, keinen genügenden Bezug zum Kanton St. Gallen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nicht darlegt, inwiefern
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9/11 das Grundstück Nr. 0000_ der Gemeinde Y.__ als Setting für ein Testverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geeignet wäre (vgl. dazu E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Es fehlt dem Projekt des Beschwerdeführers daher an dem von Art. 16 EnFöV geforderten Bezug zum Kanton St. Gallen. 4.3. Hinzu kommt – in materieller Hinsicht – Folgendes: 4.3.1. Die Regierung hat im Energiekonzept 2021-2030 die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung der Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG auf Vorhaben limitiert, die sich in den Bereichen «Speicherung und Lastmanagement» (SG-3) und «Erfolgreiche Mobilitätslösungen etablieren – neue Lösungen entwickeln und verbreiten» (SG-12) bewegen. Die Umsetzung der Idee des Beschwerdeführers soll dazu beitragen, Schwankungen in der Stromproduktion auszugleichen, die insbesondere durch den vermehrten Einsatz von unregelmässig produzierenden Photovoltaikanlagen auftreten. Das Vorhaben dient damit nicht der Speicherung von Strom. Mit dem Lastausgleich im eigentlichen Sinn hängt sie lediglich, aber immerhin indirekt zusammen, indem mit dem Betrieb der Kreiskolbenmaschinen nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers nach Bedarf Ungleichgewichte zwischen Stromproduktion und Stromverbrauch zur Netzstabilisierung verringert werden sollen. Da die finanziellen Mittel, welche der Kanton St. Gallen zur Unterstützung von Vorhaben aus dem Bereich von Art. 16 Abs. 1 EnG bereitstellt, auf jährlich 0.5 Millionen Franken beschränkt sind, läge es durchaus auch innerhalb des grossen Ermessensspielraums der zuständigen Behörde, bei der Beurteilung der Vorhaben hinsichtlich ihres Bezugs zu den beiden Schwerpunktgebieten einen engen Massstab anzuwenden. 4.3.2. Gemäss den Weisungen des Bau- und Umweltdepartements muss ein Vorhaben hinsichtlich seiner Realisierbarkeit und der Marktfähigkeit bereits einen möglichst hohen Konkretisierungsgrad erreicht haben (vgl. dazu oben Erwägung 3.4). Aus der Darstellung des Projekts ergibt sich – worauf das Amt für Wasser und Energie und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend hinweisen – noch keine hinreichende Konkretisierung von Vorhaben und Lösungsweg, die eine erfolgreiche Realisierung und eine marktfähige Lösung erwarten liessen. Auch aus dem Treffen an der ETH Zürich lässt sich nicht schliessen, dass die Idee des Beschwerdeführers auf der Grundlage seiner Darlegungen der physikalischen Gesetze und Zusammenhänge einen wirtschaftlichen Betrieb einer Kreiskolbenmaschine erwarten liesse und damit marktfähig wäre. Vielmehr weisen die Reaktionen, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Brief vom 25. November 2024 an die ETH Zürich selbst beschreibt, auf eine erhebliche Skepsis bezüglich des zu erwartenden – und für die Marktfä-
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10/11 higkeit wohl entscheidenden – Wirkungsgrads hin (act. 6/6). Eine solche Marktfähigkeit müsste umso mehr dargetan sein, als der Beschwerdeführer in der Beschwerde mittlerweile der Auffassung ist, seinem Vorhaben müsse die gesamte, für Beiträge gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EnG jährlich zur Verfügung stehende Summe von 0.5 Millionen Franken zukommen. 4.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verfasse lieber einen zwölfseitigen subjektiven Bericht, der sogar Lügen beinhalte, statt sich kurz Zeit zu nehmen, den Antrag seriös und auf physikalischen Grundlagen basierend auf das technische und wirtschaftliche Potenzial mit einer qualitativ ausreichenden Zweitprüfung zu untersuchen (act. 1 und 5). Zwar ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt gemäss Art. 12 Abs. 1 VRP grundsätzlich von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch allgemeine oder spezialgesetzliche Mitwirkungspflichten oder -lasten der Verfahrensbeteiligten relativiert (vgl. B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 12-13 VRP). Besonders stark wirkt die Mitwirkungslast im Bereich der Leistungsverwaltung, wo – wie vorliegend – das Verfahren vom Privaten eingeleitet wird und dessen private Interessen an der finanziellen Unterstützung durch das Gemeinwesen im Vordergrund stehen (vgl. MÄRKLI, a.a.O., N 10 zu Art. 12-13 VRP). Bei der Gewährung von Beiträgen nach Art. 16 Abs. 1 EnG ist es – einzig, aber immerhin – Aufgabe der zuständigen Behörde, die Gesuche zu prüfen. Sie muss insbesondere nicht die tatsächlichen Grundlagen ermitteln, welche erst die Beurteilung zulassen, ob ein Vorhaben die grundsätzlich hohen Anforderungen an die Realisierbarkeit und die Marktfähigkeit erfüllt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde schliesslich auch nicht dar, weshalb es nicht erforderlich oder ihm nicht möglich ist, die von der Vorinstanz als notwendig erachteten konkreten Grundlagen wie Testreihen, Fehleranalysen und Funktionsmuster bereitzustellen. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch keinen ausreichenden Bezug des Vorhabens zum Kanton St. Gallen dartut (Art. 16 lit. a und b EnFöV). Im gegenwärtigen Stadium erweisen sich die vom Beschwerdeführer dargelegten Grundlagen als zu wenig konkret, um daraus – wie von der Vorinstanz zu Recht verlangt – auf eine Realisierbarkeit und Marktfähigkeit des Vorhabens schliessen zu können. Die in Art. 16 Abs. 1 lit. a EnG geschaffene Möglichkeit, Beiträge an die Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie zu leisten, umfasst schliesslich nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörde, bei der Beurteilung von Förderungsgesuchen selbständig die physikalischen Grundlagen zur Prüfung der Förderungswürdigkeit eines Pilotprojekts zu erarbeiten. Vielmehr ist es Aufgabe der Gesuchsteller, Pilotprojekte so weit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung der Realisierbarkeit und der grundsätzlichen Marktfähigkeit möglich ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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11/11 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausseramtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Sie sind mit dem von ihm in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
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2026-04-08T04:57:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen